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Urteil

7 K 4524/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0528.7K4524.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Ablichtung des Vorgangs mit dem Aktenzeichen mko/009263489-10 zu übersenden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Ablichtung des Vorgangs mit dem Aktenzeichen mko/009263489-10 zu übersenden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Übersendung einer Kopie einer Akte eines ihn betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Gegen den Kläger wurde beim Beklagten ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Aktenzeichen mko/009263489-10 geführt. Dieses wurde im März 2013 rechtskräftig abgeschlossen. Am 20. Juli 2017 beantragte der Kläger beim Bürgerbüro des Beklagten in J. die Übersendung (postalisch oder per E-Mail) einer Kopie der Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Übersendung einer Dokumentation über die Zugriffe auf diese Akte auf Grundlage des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und des Gesetzes über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Mit E-Mails vom 25. Juli 2017 und 26. Juli 2017 teilte das Straßenverkehrsamt J. mit, dass gemäß § 49 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eine Übersendung der Akte nur an bevollmächtigte Verteidiger und nicht an Privatpersonen erfolgen dürfe. Auf die darauffolgende Bitte des Klägers wurde die Akte danach an das Bürgerbüro in M. versendet. Nachdem der Kläger dort aufgrund von urlaubsbedingten Abwesenheiten keine Einsicht nahm, wurde die Akte zurückgesandt. Daraufhin wiederholte der Kläger mit E-Mail vom 22. November 2017 seinen Antrag und bat unter Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land O. -Westfalen und auf das Gesetz über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land O. -X. um Übersendung der Unterlagen per E-Mail. Der Beklagte verwies den Kläger mit E-Mail vom 22. November 2017 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in seinen Büroräumen und teilte mit, dass eine Übersendung nicht erfolgen werde. Daraufhin setzte der Kläger eine Frist zur Übersendung der Akte bis zum 11. Dezember 2017 und bat andernfalls um die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Da die Übersendung per E-Mail verweigert worden sei, beantrage er ergänzend die Übersendung von Kopien per Telefax oder per Post. Mit Schreiben vom 7. August 2018 wiederholte der Kläger seinen Antrag und begehrten die Übermittlung eines Datenträgers beziehungsweise die Übersendung von Fotokopien per E-Mail oder per Post. Der Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 20. und 27. August 2018 erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in seinen Büroräumen. Am 8. November 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Telefonisch hat der Beklagte dem Prozessbevollmächtigen des Klägers nach Klageerhebung am 15. November 2018 angeboten, diesem als bevollmächtigten Vertreter die Akte zu übersenden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie unter Berücksichtigung der Jahresfrist des § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgemäß erhoben worden. Dem Kläger fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beklagte habe die von ihm gewählte Art des Informationszuganges abgelehnt. Die Behauptung des Beklagten, der Prozessbevollmächtigte habe in dem Telefonat vom 15. November 2018 eine Übersendung der Unterlagen an ihn abgelehnt, sei unzutreffend. Der Prozessbevollmächtigte habe dem Beklagten lediglich mitgeteilt, dass es dem Kläger natürlich um die Informationen ginge, es aber darüber hinaus eine spannende Frage sei, ob der Beklagte zur Übersendung verpflichtet sei. Der Prozessbevollmächtigte habe dem Beklagten gesagt, dass eine Übersendung der Akte an ihn im Verantwortungsbereich des Beklagten liege. Die Klage sei auch begründet, denn ihm stehe ein Anspruch auf Übersendung der Akte zu. Das Gesetz über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land O. -X. sei gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW anwendbar, da es vorliegend um eine Verwaltungstätigkeit einer Bußgeldbehörde gehe. Das Gesetz sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW subsidiär gegenüber § 49 OWiG. Schließlich stehe auch § 6 Buchst. b) IFG NRW dem Anspruch nicht entgegen. Denn danach sei ein Informationsanspruch zwar während eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzulehnen. Jenes Ordnungswidrigkeitenverfahren sei jedoch rechtskräftig abgeschlossen. § 6 Buchst. b) IFG NRW schütze den materiellen Entscheidungsprozess der Behörde. Der Beklagte könne die Art des Informationszuganges gemäß § 5 Abs. 1 IFG NRW nur beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Dies sei nicht der Fall. Eine Übersendung der Originalakte begehre er nicht. Es stehe dem Beklagten auch frei, die Form der Übersendung zu wählen. Mit der Verweigerung der Übersendung verkenne der Beklagte, dass die Ablehnung des Informationszuganges in der beantragten Form die Ausnahme darstellen solle. Der Kläger müsse sich außerdem nicht für die gewählte Art des Informationszuganges rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2017 zu verpflichten, ihm eine Ablichtung des Vorgangs mit dem Aktenzeichen mko/009263489-10 zu übersenden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt Folgendes aus: Die Klage sei unzulässig. Da eine Einsichtnahme in die Akte nie per se abgelehnt worden sei, sondern lediglich dem Wunsch des Klägers auf Übersendung der Unterlagen nicht nachgekommen worden sei, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Das nach Klageerhebung unterbreitete Angebot, die Unterlagen seinem Prozessbevollmächtigten zu übersenden, habe dieser abgelehnt. Der Kläger missbrauche das Prozessrecht zu verfahrensfremden Zwecken und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Dies gelte umso mehr, als der Kläger keinen sachlichen Grund gegen die Einsichtnahme in den Büroräumen des Beklagten oder gegen die Übersendung der Unterlagen an seinen Prozessbevollmächtigen vorgetragen habe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Es habe ein wichtiger Grund gegen die gewählte Art des Informationszuganges vorgelegen, denn § 49 Abs. 1 OWiG a.F. habe einen solchen wichtigen Grund dargestellt. Nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Vorschrift habe die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren können, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegengestanden hätten. Akteneinsicht sei demnach nur unter Aufsicht möglich gewesen. Vieles spreche dafür, auch abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht anders zu behandeln als Laufende. Dies sei jedenfalls von ihm so gehandhabt worden. Deshalb sei eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch, anders als andere Auskunftssuchende behandelt zu werden. Auch nach neuem Recht habe der Kläger keinen Anspruch auf Übersendung der Akte. Seit dem 1. Januar 2018 werde die Akteneinsicht durch § 110 Buchst. c) OWiG in Verbindung mit § 37 Buchst. f) der Strafprozessordnung (StPO) dergestalt geregelt, dass Einsicht in elektronische Akten durch Bereitstellen des Inhalts auf Abruf gewährt werde. Er – der Beklagte – führe zwar elektronische Akten und stelle bevollmächtigen Prozessvertretern diese auf Abruf bereit, das Verfahren befände sich aber noch in einer Testphase und könne noch nicht allgemein für jedermann angewendet werden. Dafür seien noch Regelungen zum Identitätsnachweis und zur sicheren Übermittlung von Nöten. Unabhängig davon sei eine Übermittlung an die vom Kläger angegebene E-Mail-Adresse jedenfalls aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Ansonsten werde entsprechend des Satzes 2 der Norm weiter Einsicht in den Büroräumen gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) anstelle der Kammer. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Übersendung der vom Kläger begehrten Unterlagen erfolgt in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Unter Anwendung dieser Jahresfrist ist die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2017 am 8. November 2018 fristgemäß erhoben worden. Bei der E-Mail vom 22. November 2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Denn nach objektiver Betrachtung stellt die E-Mail eine einseitige, konkrete, verbindliche und der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung über den Antrag dar. Sie lässt erkennen, dass sich inhaltlich mit dem Antrag des Klägers auseinandergesetzt wurde. Außerdem lässt die E-Mail nicht erkennen, dass eine weitere, spätere Bearbeitung oder Bescheidung vorgesehen wäre. Die E-Mail macht mit der Formulierung „eine Übersendung der Akte wird nicht erfolgen“ auch hinreichend deutlich, dass sie eine teilablehnende Entscheidung beinhaltet. Der Kläger besitzt für die von ihm begehrte Übersendung der Akte ferner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Auffassung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund der angebotenen Einsichtnahme in seinen Büroräumen und wegen der angebotenen Übersendung der Akte an seinen Prozessbevollmächtigen nicht rechtsschutzbedürftig, folgt die Kammer nicht. Für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Januar 2002 – 2 BvR 957/99 – , juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. (OVG NRW), Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK – , juris, Rn. 62 f. Der Begriff des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, der in der VwGO nicht genannt ist, soll demnach zum Ausdruck bringen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzinteresse insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018 vor § 40 Rdnr. 37 ff. Gemessen daran handelt der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten offensichtlich nicht treuwidrig, wenn er die Übersendung der Informationen anstelle der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Beklagten begehrt. Die Art und Weise der Informationserteilung ist normiert in § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW. Dieser statuiert den Grundsatz, dass der Antragsteller die Art des Informationszuganges festlegt. Möchte die Behörde hiervon abweichen, muss sie einen wichtigen Grund darlegen. Die Norm sieht demnach vor dem Hintergrund des Transparenzgrundsatzes ein gesetzlich vorgesehenes Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Dem Kläger geht es in diesem Sinne mit vorliegender Klage darum, die Informationen entsprechend seiner gewählten Zugangsart zu erhalten. Dies gehört grundsätzlich zu seiner Informationsfreiheit. Ein wie von dem Beklagten vorgetragener Missbrauch prozessualer Rechte ist hierin nicht zu erkennen. Hierfür spricht gerade auch, dass die Informationsgewährung in einer anderen Art und Weise als beantragt eine teilweise Ablehnung des Antrages darstellt. Vgl . Debus in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 1. Februar 2020, IFG § 1 Rn. 172; Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 5, Rn. 604. Vor diesem Hintergrund folgt auch nichts anderes daraus, dass der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Klageerhebung angeboten hat, diesem die Akte zur Einsicht zu übersenden. Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Angebot tatsächlich abgelehnt hat, richtet sich das Begehren des Klägers wie auch im Verwaltungsverfahren ausweislich des Klageantrages auf die Übersendung der Information an ihn selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sieht vor, dass jede natürliche Person Informationsansprüche geltend machen kann und grundsätzlich, wie oben erläutert, die Art und Weise des Informationszuganges bestimmen kann. Die Klage ist auch begründet. Die Teilablehnung des von dem Kläger begehrten Informationszugangs ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf den Informationszugang in der von ihm begehrten Art und Weise (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der persönliche Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet. Der Kläger ist zunächst als natürliche Person anspruchsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW und der Beklagte ist als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG NRW ein tauglicher Anspruchsgegner. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Soweit eine Verwaltungsbehörde – wie hier der Beklagte – gemäß § 35 OWiG für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständig ist, erfüllt sie eine Verwaltungstätigkeit und keine staatsanwaltliche oder strafgerichtliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW. Vgl. Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 466 ff. Die mit dem Klageantrag begehrten Informationen sind auch unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangt (vgl. § 3 IFG NRW) und bei dem Beklagten „vorhanden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes O. -X. zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11. Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris, Rn. 47 und Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –,juris, Rn. 16; Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 448 ff. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 – , juris, Rn. 47 und Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 – , juris, Rn. 16. Hiervon ausgehend schließt weder § 49 Abs. 1 OWiG in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (OWiG a.F.) noch § 49 Abs. 1 OWiG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (OWiG n.F.) Ansprüche nach dem IFG NRW aus, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen ist. Nach § 49 Abs. 1 OWiG a.F. kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG n.F. gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG n.F. an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. Während das Informationsfreiheitsgesetz allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen vom Grundsatz her einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regeln sowohl § 49 Abs. 1 OWiG a.F. als auch § 49 Abs. 1 OWiG n.F. ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen. § 49 OWiG räumt ebenso wie § 25 SGB X und § 29 VwVfG Bund/NRW ein Akteneinsichtsrecht nur für den an einem Verwaltungsverfahren im Sinne § 35 ff. OWiG bzw. § 8 SGB X, § 9 VwVfG Bund/NRW Beteiligten und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten ein. Vgl. zum Verhältnis des IFG NRW zu § 29 VwVfG BUND/NRW und § 25 SGB X: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 20. Außerdem räumen diese Normen das Akteneinsichtsrecht nur für die Zeit des Laufes des Verwaltungsverfahrens ein. § 49 Abs. 1 OWiG ist an die Stellung als Betroffener gekoppelt und damit zugleich an den Zeitraum ab Einleitung des Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit. Nach Unanfechtbarkeit besteht lediglich ein ungeschriebenes Akteneinsichtsrecht nach Ermessen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Vgl. zu § 29 VwVfG BUND/NRW und § 25 SGB X: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 20; zu § 49 OWiG: Gassner in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG § 49, Rn. 2. Für das Akteneinsichtsgesuch eines Betroffenen in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens, stellt § 49 OWiG jedenfalls eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar. Vgl. Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 455 f. und 467; so auch zum Verhältnis des IFG NRW zu § 29 VwVfG BUND/NRW und § 25 SGB X: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 20. Über den zuvor dargestellten Anwendungsbereich hinaus kommt § 40 OWiG ebenso wenig wie § 25 SGB X oder § 29 VwVfG Bund/NRW eine abschließende Wirkung zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck der Norm zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 22 und Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 460. Diese Differenzierung gilt ebenso im Rahmen des § 30 der Abgabenordnung. Vgl. Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 463. Gleiches muss jenseits eines laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens konsequenterweise auch für § 49 Abs. 1 OWiG gelten. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 ff. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange Dritter in vergleichbarer Weise geschützt werden. Eine Gefährdung des Untersuchungszweckes des Bußgeldverfahrens kann nach Abschluss des Verfahrens nicht eintreten. Die in § 6 Buchst. b) IFG NRW getroffene Regelung stellt ferner auch hinreichend sicher, dass der Untersuchungszweck anderer Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gefährdet wird. Vgl. so auch Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz O. -X. , Kommentar, 2007, § 4, Rn. 467; pauschal Tege in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 38. Aktualisierung Oktober 2018, § 4 IFG NRW, Rn. 26; Anwendungshinweise, ldi.nrw.de, § 4 Anm. 4.2 (S. 21/22); Schoch in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 350; Brink in: Polenz/Blatt/Brink, 1. Aufl. 2017, IFG § 1 Rn. 147; BT-Drs. 15/4493 S. 12; für eine differenzierende Betrachtung Debus in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 1.2.2020, IFG § 1 Rn. 216. Dem Informationsanspruch in der begehrten Art und Weise der Übermittlung steht auch offensichtlich nicht der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Sinn und Zweck der Norm ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 15 E 324/19 – , juris, Rn. 13 f. Der Kläger verfügt jedoch nicht über die Informationen und diese sind auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar. Der Kläger ist auch berechtigt, die Übersendung der Information durch beispielsweise Übersendung einer Kopie zu verlangen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der „Art des Informationszugangs“ ist die Modalität des Informationszugangs als solchem gemeint. In Betracht kommen insofern eine Auskunftserteilung, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Zurverfügungstellung der Informationen in sonstiger Weise. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 15 E 324/19 – , juris, Rn. 22-24. Zwar ist ein Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften nicht von § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW erfasst, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 15 E 324/19 – , juris, Rn. 25. die Aushändigung von Kopien beispielsweise ist aber grundsätzlich vorgesehen. Das zeigt auch § 11 Abs. 2 IFG NRW i. V. m. der Tarifstelle 3.1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW). Danach sind Gebühren für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken vorgesehen. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13. September 2013 – 1 K 3312/12 – , juris, Rn. 34; Tege in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 38. Aktualisierung Oktober 2018, § 5 IFG NRW, Rn. 29 ff. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW liegt nicht vor. Diese Norm statuiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Transparenzgrundsatzes sind die Hürden für eine Abweichung hoch anzusetzen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Norm kann beispielsweise ein ungleich höherer Verwaltungsaufwand sein. Dieser ist allerdings nur in seltenen Fällen einschlägig, nämlich dann, wenn der Ertrag für den Antragsteller objektiv in keinem sinnvollen Verhältnis mehr zum Aufwand steht. Vgl. BeckOK InfoMedienR/Schwartmann, 27. Ed. 1. Februar 2020, IFG NRW § 5 Rn. 12. Dabei ist das Auswahlrecht des Antragstellers im Informationsfreiheitsrecht dem § 3 Abs. 2 Satz 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) nachgebildet. Zu dessen Vorgängerbestimmung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UIG 1994) hatte das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass beim Informationszugang den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zukomme: Beantrage ein Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, dürfe die Behörde dieses Begehren nur dann zu Gunsten eines anderen Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe bestünden. Vgl. Schoch in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 273. Ein ungleich höherer Verwaltungsaufwand ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht der Ansicht, dass § 49 OWiG a.F. oder n.F. im vorliegenden Verfahren einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellen kann. Dies folgt schon daraus, dass diese Norm nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens wie oben erläutert keine gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz NRW spezielle Rechtsvorschrift ist. Der Kammer erschließt sich nicht, warum Beschränkungen über die Art und Wiese des Informationszuganges eines nicht vorrangigen Gesetzes über das Merkmal des wichtigen Grundes auf den Informationsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes NRW übertragen werden sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. I1. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.