Urteil
4 K 3777/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0526.4K3777.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2017 auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2017 auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA). Im Jahr 2003 wies die Beigeladene mit der 33. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans (im Folgenden: FNP 2003) eine rund 10 ha große Windkraftkonzentrationszone nahe der Ortschaft E. aus. Diese wurde im Jahr 2004 im Zuge der Aufstellung eines neuen FNP (im Folgenden: FNP 2004) übernommen. Unter dem 20. Dezember 2017 beantragte die Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von fünf WEA außerhalb der Konzentrationszone E. nahe der Ortslage F. . Die Fragestellung lautete, ob dem beantragten Anlagenstandort Festsetzungen des Flächennutzungsplans i.S.d. § 35 Abs.3 S.3 des Baugesetzbuches (BauGB) entgegenstehen. Im Mai 2018 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen mit der Vorbescheidserteilung und verwies zur Begründung darauf, dass die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der bestehenden Konzentrationszone planungsrechtlich unzulässig sei. Mit Bescheid vom 24. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Erteilung des Vorbescheides scheide wegen des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen grundsätzlich aus. Die Versagung des Einvernehmens sei auch rechtmäßig, so dass dieses nicht ersetzt werden könne. Das Vorhaben sei wegen der Ausschlusswirkung, die die Ausweisung der Konzentrationszone E. für das übrige Gemeindegebiet entfalte, planungsrechtlich unzulässig. Die betreffende Planung sei frei von beachtlichen, noch rügefähigen Fehlern. Abgesehen davon stehe der Genehmigungsbehörde in Bezug auf den Flächennutzungsplan keine Verwerfungskompetenz zu. Eine ausnahmsweise Zulassung der WEA außerhalb der Konzentrationszone scheide ebenfalls aus. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Ausweisung der Konzentrationszone E. stehe der Erteilung des Vorbescheides nicht entgegen. Der FNP 2004 sei in Bezug auf die Steuerung der Windenergie ebenso unwirksam wie der FNP 2003. Die Bekanntmachung der Genehmigung des FNP 2004 sei, auch soweit sie Ende 2018 nachgeholt worden sei, fehlerhaft, da hierbei nicht deutlich gemacht worden sei, dass der Flächennutzungsplan für WEA die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB zur Folge habe. Der räumliche Bereich, für den abweichend von den herkömmlichen Darstellungen eines Flächennutzungsplans die normgleiche Wirkung gelte, gehe aus der Bekanntmachung ebenfalls nicht hervor. Der bei der Schlussbekanntmachung des FNP 2003 verwendete Begriff der Konzentrationszone genüge für sich genommen ebenso wenig, um die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB zu verdeutlichen, zumal in der Bekanntmachung der 33. Änderung lediglich die engere Umgebung der Konzentrationszone E. als Änderungsbereich dargestellt worden sei. Die Konzentrationszonenplanung der Beigeladenen sei auch materiell fehlerhaft. Es habe bei der Neuaufstellung des FNP 2004 schon keine Auseinandersetzung mit der Regelausschlusswirkung stattgefunden, so dass ein Abwägungsausfall vorliege. Im Übrigen gebe es relevante Abwägungsfehler, da im Rahmen der Flächenauswahl keine ordnungsgemäße Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen vorgenommen worden sei. Jedenfalls seien auch Flächen, in denen die Windenergienutzung rechtlich und tatsächlich möglich sei, von vorneherein ausgeschieden worden. So könnten etwa ein aus Vorsorgegründen gewählter Schutzradius von 750 m um geschlossene Ortslagen bzw. eine Zone von 500 m um gewerbliche Bauflächen nicht als harte Tabuzonen betrachtet werden. Die Abwägungsmängel seien auch beachtlich, da diesbezügliche Rügefristen wegen der Unwirksamkeit der Bekanntmachung nicht zu laufen begonnen hätten. Es handele sich zudem um eine Verhinderungsplanung, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Die Konzentrationszone E. sei für die Windenergie schon deshalb schlechthin ungeeignet, weil nicht im Ansatz aufgeklärt worden sei, inwieweit ein artenschutzrechtlicher Konflikt mit dem Vorkommen des Schwarzstorchs eine Nutzbarkeit ausschließe. Auch seien die dortigen Windverhältnisse niemals ermittelt worden, so dass unklar sei, ob mit der dargestellten Höhenbegrenzung von 140 m überhaupt ein wirtschaftlicher Betrieb von WEA möglich sei. Hiergegen spreche vielmehr der Umstand, dass die Fläche seit über 15 Jahren nicht mit Anlagen bebaut worden sei, was seinen Grund auch in den topographischen Verhältnissen habe. Zudem sei die Konzentrationszone im Verhältnis zum Gemeindegebiet unterdimensioniert, so dass der Windenergie kein substantieller Raum gegeben werde. Ein Vergleich zur nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Fläche des Gemeindegebietes sei im Rahmen der Planung nicht vorgenommen worden. Spätere Untersuchungen hätten allerdings geeignete Flächen von rund 1500 ha (richtig offenbar: 150 ha) ergeben, von denen lediglich rund 7 % als Konzentrationszone ausgewiesen worden seien. Somit sei auch ein Mangel im Abwägungsergebnis gegeben, der derart schwerwiegend sei, dass er unbeschadet einer etwaigen Versäumnis der maßgeblichen Rügefrist durchschlage. Abgesehen von der ursprünglichen Unwirksamkeit der Planung sei diese zwischenzeitlich funktionslos geworden. Der Umstand, dass nach 15 Jahren noch keine WEA errichtet worden sei, zeige, dass die Planung mit dem Ziel, die Windenergie in E. zu konzentrieren, gescheitert sei. Dies gelte zumal mit Blick darauf, dass die Konzentrationszone für die Aufnahme moderner WEA erst recht ungeeignet sei und nunmehr jede Aussicht auf eine Realisation fehle. Dies hätte jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung des FNP 2004 im Jahr 2018 berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2018 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 20. Dezember 2017 auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid und macht noch geltend, dass die Flächennutzungsplanung jedenfalls keine offenkundigen Mängel aufweise, die ihn zu einer Normverwerfung berechtigten, und dass auch der Schluss auf eine Funktionslosigkeit der Planung nicht gerechtfertigt sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und tritt der Klage wie folgt entgegen: Die geltend gemachten Mängel der Konzentrationszonenplanung bestünden nicht oder führten jedenfalls heute nicht mehr zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Die Schlussbekanntmachung des FNP 2004 sei nicht zu beanstanden. Ein diesbezüglicher Fehler sei nach § 214 Abs.1 S.1 Nr.3 BauGB nur beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden sei. Insofern müsse der Geltungsbereich eines Bauleitplans lediglich schlagwortartig aus der Bekanntmachung deutlich werden, um denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt unterrichten wolle, ohne Schwierigkeiten zu dem richtigen Plan zu führen. Dies sei hier erfolgt, da im Rahmen der Bekanntmachung darauf hingewiesen worden sei, dass der Geltungsbereich das gesamte Gemeindegebiet erfasse. Eine Unterweisung über die Rechtswirkungen der Planung sei demgegenüber nicht erforderlich. Die Konzentrationszone E. sei für die Windenergienutzung auch nicht von vorneherein ungeeignet. Hinsichtlich des Schwarzstorchs sei seitens der Landschaftsbehörde lediglich auf einen potentiellen, nicht aber auf einen unauflöslichen Konflikt hingewiesen worden. Eine weitere Aufklärung sei seinerzeit nicht geboten gewesen, sondern die Prüfung sei zulässigerweise auf das Genehmigungsverfahren verlagert worden. Auch im Hinblick auf die Windhöffigkeit sei die Konzentrationszone nicht schlechthin ungeeignet, da die dortige Windgeschwindigkeit im landesweiten Vergleich sogar überdurchschnittlich sei und auch die Untergrenze für einen wirtschaftlichen Betrieb unproblematisch erreicht werde. Dass die Fläche bislang nicht genutzt werde, liege nicht im gemeindlichen Einflussbereich. Die Flächenauswahl, bei der zwischen Tabubereichen und Restriktionsbereichen unterschieden worden sei, sei ebenso wenig zu beanstanden. Wirksamkeitsbedenken bestünden auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis, der Windenergie substantiell Raum zu geben, da ein diesbezüglicher Fehler im Abwägungsergebnis wegen des Ablaufs der maßgeblichen Rügefrist präkludiert wäre. Es liege auch kein derart schwerwiegender Mangel vor, der von der Präklusionsvorschrift womöglich nicht erfasst werde. Soweit der FNP 2004 im Dezember 2018 zwecks Nachholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks neu bekannt gemacht worden sei, eröffne dies auch nicht etwa neue Rügemöglichkeiten. Die Planung sei auch nicht funktionslos geworden. Die fehlende Errichtung von WEA ändere mangels tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse nichts an der fortbestehenden Möglichkeit einer Windenergienutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist nach den Grundsätzen zum „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ als Neubescheidungsklage zulässig. Da dies auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Vgl. im Übrigen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, abrufbar in juris. Die Klage ist auch begründet, § 113 Abs.5 S.2 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Vorbescheidsantrag, denn ihr Vorhaben ist entgegen der die Ablehnungsentscheidung allein tragenden Annahme des Beklagten bauplanungsrechtlich zulässig und die diesbezügliche Versagung des gemeindlichen Einvernehmens deshalb rechtswidrig. Gemäß § 35 Abs.3 S.3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.2 bis 6 BauGB – wie hier, vgl. § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB – zwar in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Vorschrift kann dem Vorhaben der Klägerin jedoch nicht entgegengehalten werden, denn der FNP 2004 ist jedenfalls in Bezug auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung für WEA außerhalb der Konzentrationszone E. unwirksam (dazu 1.), was auch hinsichtlich der Ausweisung im FNP 2003 gilt (dazu 2.). 1. Die Unwirksamkeit des FNP 2004 folgt zunächst daraus, dass die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans nicht rechtsstaatlichen Anforderungen genügte. Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG); wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Die Darstellung eines Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besitzt deshalb die Qualität einer Rechtsvorschrift. Aus rechtsstaatlichen Gründen sind Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hinsichtlich des Flächennutzungsplans sieht § 6 Abs. 5 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es dabei erforderlich, dass dem Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der Rechtsnormqualität aufweisenden Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Dies ist bei einer Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2017 – 7 D 100/15.NE –, vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE –, vom 7. März 2019 – 2 D 36/18.NE – und vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, jeweils juris. An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der Kritik der Beigeladenen festzuhalten. Zwar trifft es zu, dass es das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Anstoßfunktion einer Offenlagebekanntmachung des Entwurfs einer Konzentrationszonenplanung hat genügen lassen, dass dieser lediglich ein Kartenausschnitt mit der engeren Umgebung der geplanten Konzentrationszone – und nicht des gesamten Gemeindegebiets – beigefügt war. Hierzu hat es ausgeführt, dass die im Textteil enthaltene Grobcharakterisierung des dargestellten Teilgebiets als „Vorrangzone für Windkraftanlagen“ als erster Anstoß genüge, da die Aufmerksamkeit dessen, der sich genauere Kenntnis davon verschaffen wolle, was sich im Einzelnen hinter dem Begriff der Vorrangzone verberge, durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planungsunterlagen gelenkt werde, die insoweit nähere Auskunft gegeben hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, juris Rn.15, vgl. zur ggf. fehlenden Notwendigkeit, im Rahmen der Offenlagebekanntmachung die Lage der einzelnen Konzentrationszonen kenntlich zu machen auch BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 – 4 BN 22/08 –, juris Rn.5. Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des OVG NRW bezieht sich jedoch nicht auf die Bekanntmachung der Offenlage eines Planentwurfs zur Ausweisung einer Konzentrationszone, sondern auf die abschließende, gemäß § 6 Abs.5 S.2 BauGB zu seiner Wirksamkeit führende Bekanntmachung der Genehmigung des betreffenden Flächennutzungsplans. Diese Bekanntmachung der Genehmigung hat andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren. Während die Bekanntmachung im Offenlageverfahren unter anderem den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern will, entfällt diese Zielsetzung hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 6 Abs.5 BauGB. Eine bürgerschaftliche Beteiligung kann sich sinnvollerweise nur auf etwas beziehen, das noch Gegenstand eines Abwägungsvorganges sein kann. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, so entfällt die erörterte Anstoßfunktion. Demgegenüber ist es Aufgabe der Bekanntmachung nach § 6 Abs.5 BauGB, das Ergebnis des Planungsverfahrens bekanntzugeben. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Kennzeichnung des Plangebietes hinsichtlich dieser Bekanntmachung nicht daran zu messen sind, in welcher Weise einem interessierten Bürger sein Interesse an dem Planungsverfahren bewusst gemacht werden kann. Die Bekanntmachung nach § 6 Abs.5 BauGB ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden Verkündungsverfahrens. Der Gesetzgeber folgt in § 6 Abs.5 BauGB dem rechtsstaatlichen Gedanken, dass neben förmlichen Rechtsnormen auch Flächennutzungspläne verkündet werden sollen. Die Bekanntmachung nach § 6 Abs.5 BauGB zielt deshalb darauf, dass eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Vgl. zur Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach der früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22/80 – , juris Rn.19, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 29/86 –, juris Rn.5. In Bezug auf Bebauungspläne, die in aller Regel lediglich Teilbereiche des Gemeindegebiets erfassen, ist in diesem Zusammenhang zwar anerkannt, dass auch im Zuge einer Genehmigungsbekanntmachung deutlich zu machen ist, auf welches Plangebiet sich der jeweilige Bebauungsplan bezieht, und dass auch insoweit dessen schlagwortartige Kennzeichnung genügt, an die regelmäßig sogar geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Erfüllung der Anstoßfunktion im Rahmen der Offenlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22/80 –, juris Rn.19, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 29/86 –, juris Rn.5, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, juris Rn.14, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 4 BN 55/09 –, juris Rn.13. Dies zieht die obige Rechtsprechung des OVG NRW zu den speziellen Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans mit Konzentrationszonenausweisung indessen nicht durchgreifend in Zweifel. Denn die besonderen rechtsstaatlichen Anforderungen, die insofern gelten, ergeben sich nicht allein aus der Notwendigkeit, den räumlichen Geltungsbereich des genehmigten Plans – der sich bei der hier in Rede stehenden Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans von vorneherein nur auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen kann – deutlich zu machen. Sie folgen vielmehr maßgeblich auch daraus, dass der Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung einer Konzentrationszonenplanung hinreichend kenntlich zu machen ist, dass insofern – abweichend vom Regelfall – bereits dem Flächennutzungsplan der Charakter einer verbindlichen Rechtsnorm zukommt und dass sich eben diese Verbindlichkeit auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt. Dementsprechend hat es das OVG NRW nicht genügen lassen, dass im Rahmen der Bekanntmachung der Genehmigung einer Konzentrationszonenplanung darauf hingewiesen wurde, dass ein entsprechender Teilflächennutzungsplan für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet gelte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17 –, juris Rn.57, Urteil vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, juris Rn.42, sondern vielmehr verlangt, dass hierbei neben der Lage der Konzentrationszonen auch die mit der Ausweisung einhergehende verbindliche Ausschlusswirkung für WEA im übrigen Gemeindegebiet hinreichend deutlich wird. Dabei genügt die bloße Verwendung des Begriffs der Konzentrationszone ohne einen Hinweis auf § 35 Abs.3 S.3 BauGB oder eine anderweitige Erläuterung der regelhaften Ausschlusswirkung im Rahmen der Genehmigungsbekanntmachung nicht. Denn der Begriff der Konzentrationszone ist nicht ohne Weiteres verständlich, zumal er im Gesetz nicht verwendet wird und sich lediglich zur verkürzenden Darstellung in der Rechts- und Planungspraxis etabliert hat. Er ist daher nicht geeignet, aus sich heraus eine hinreichende Information der Normadressaten über den Rechtscharakter und den Geltungsbereich der fraglichen Darstellung des Teilflächennutzungsplans sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17 –, juris Rn.57, Urteil vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, juris Rn.43. Damit einhergehend gelten die vorbezeichneten Anforderungen erst recht für die Bekanntmachung eines das gesamte Stadtgebiet erfassenden neu aufgestellten FNP, soweit dieser Konzentrationszonen ausweist. Insbesondere in einem solchen Zusammenhang ist deutlich zu machen, dass dem FNP ausnahmsweise im Hinblick auf die darin erfolgte Darstellung von Konzentrationszonen Rechtsnormcharakter im oben ausgeführten Sinne zukommen soll. In einer solchen Fallgestaltung erschließt sich für die etwaig betroffenen Normadressaten durch die bloße Wiedergabe der Genehmigung der Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB nämlich noch umso weniger als bei einer immerhin spezifisch Konzentrationszonen erfassenden bloßen (Teil-) Änderung des FNP, dass (auch) eine verbindliche Rechtsnorm mit dem erläuterten Regelungsgehalt erlassen worden ist. Nach diesen Maßstäben liegt in Bezug auf den FNP 2004 eine fehlerhafte Genehmigungsbekanntmachung vor, was auch unter Berücksichtigung seiner erneuten Bekanntmachung im Dezember 2018 gilt. Denn beiden Bekanntmachungen ließ sich lediglich entnehmen, dass der genehmigte FNP das gesamte Gebiet der Gemeinde umfasst, während jeglicher Hinweis auf den Rechtsnormcharakter seiner Bestimmungen zu den Windkraftkonzentrationszonen fehlt. Die Lage der Konzentrationszonen und damit der von der Ausschlusswirkung betroffene übrige Bereich des Gemeindegebiets waren hieraus ebenfalls nicht ersichtlich. Ist der FNP 2004 der Beigeladenen demnach insoweit nicht wirksam bekannt gemacht worden, so ist dies als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 7 D 100/15.NE –, juris Rn.44. Der Hinweis der Beigeladenen, dass ein diesbezüglicher Verstoß nur beachtlich sei, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden sei (vgl. § 214 Abs.1 S.1 Nr.4 BauGB), rechtfertigt insofern keine andere Beurteilung, da der beschriebene Zweck der Genehmigungsbekanntmachung, die Öffentlichkeit in der gebotenen Weise über den Erlass ausnahmsweise verbindlicher Darstellungen eines FNP in Kenntnis zu setzen, nach dem Vorstehenden gerade verfehlt worden ist. Steht die im FNP 2004 erfolgte Ausweisung der Konzentrationszone E. dem Vorhaben der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung demnach nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs.3 S.3 BauGB entgegen, so leidet dieser hiervon ausgehend auch an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich heute aus den Vorgaben des § 2 Abs.3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB (bis zum 19. Juli 2004: § 1 Abs.6 BauGB) entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, juris Rn.18. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, juris Rn.36, und vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.9. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber von vornherein keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs.7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.10 ff.. Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB gerecht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25/09 –, juris Rn.8; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.10. Der Rat muss im Rahmen der Abwägung aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt er muss kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabuzonen – einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.13. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs.5 BauGB beizufügen ist, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris Rn.45. Das erzielte Abwägungsergebnis ist schließlich daraufhin zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich die besagte Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE – m.w.N., juris Rn.87 f.. Diese Maßstäbe gelten auch für eine Planungsentscheidung, die – wie hier – bereits im Jahr 2004 getroffen wurde. Die für solche Abwägungsentscheidungen maßgeblichen normativen Grundlagen – heute §§ 1 Abs.3, Abs. 7, 5 ff. BauGB - beanspruchten auch in dieser Zeit schon Geltung. Die später ergangene Rechtsprechung zur Planung von Konzentrationszonen hat diesbezüglich im Wesentlichen keine neuen Anforderungen gestellt, sondern lediglich die sich aus diesen Bestimmungen, insbesondere dem Abwägungsgebot, ergebenden Voraussetzungen in Bezug auf die Festlegung solcher Zonen konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn.58. Der Grundsatz, dass die Planung jedenfalls ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet verfolgen muss, lässt sich bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 zu Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen zur Kiesgewinnung in einem Flächennutzungsplan entnehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 57.84 –, juris Rn. 26, und ist in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2002 speziell in Bezug auf Windkraftanlagen aufgegriffen und fortentwickelt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, juris Rn.23 ff.. Namentlich war eine bewusste und dokumentierte Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die bereits in den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen – § 1 Abs.3 BauGB einerseits und § 1 Abs.7 BauGB bzw. § 1 Abs.6 BauGB a.F. andererseits – angelegt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.14, unbeschadet dessen, dass die entsprechenden Begrifflichkeiten erst in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen verwandt wurden, der Sache nach schon zuvor geboten. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 2018 – 12 KN 144/17 –, juris Rn.53 ff.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze leidet der FNP 2004 in Bezug auf die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone an durchgreifenden Mängeln der Abwägung. Dabei kann offenbleiben, ob angesichts der die frühere Planung im Wesentlichen nur nachvollziehenden Planbegründung sogar von einem Abwägungsausfall gesprochen werden kann oder ob insoweit – was näher liegen dürfte – davon auszugehen ist, dass sich der Plangeber hier die kurz zuvor im Rahmen des FNP 2003 getroffene Abwägungsentscheidung zu eigen machen durfte. Denn die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung folgt im letzteren Fall jedenfalls daraus, dass auch im Rahmen der im FNP 2003 vorgenommenen Flächenauswahl ausweislich der maßgeblichen Unterlagen keine den Anforderungen genügende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen vorgenommen wurde. Zwar hat der Plangeber nach dem zugehörigen Erläuterungsbericht zwischen sog. Tabubereichen und sog. Restriktionsbereichen differenziert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit eine bewusste Unterscheidung getroffen wurde zwischen Bereichen, in denen eine Windenergienutzung schlechterdings unmöglich war, und solchen, die der Plangeber in Ausübung einer von ihm erkannten Dispositionsbefugnis hat ausnehmen wollen. Hiermit wurde vielmehr lediglich eine Abstufung nach einer angenommenen „Konfliktintensität der Schutzgüter“ vorgenommen (Erläuterungsbericht S.10), ohne dass jedoch nachvollziehbar deutlich gemacht worden wäre, inwieweit diese auf zwingende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse einerseits bzw. auf wertende Entscheidungen des Plangebers andererseits zurückgeht. Angesichts dessen, dass der Rat der Gemeinde im Rahmen einer sachgerechten Abwägung nach dem Gesagten aber kenntlich machen muss, dass er bei der Festlegung weicher Tabukriterien – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, wäre die damit in der Sache fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen nur dann unbeachtlich, wenn feststünde, dass die Beigeladene nur harte Tabuzonen zu den sog. Tabu- und Restriktionsbereichen gezählt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris Rn.15. Dies ist hier jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Plangeber u.a. Waldgebiete – nominell als sog. Restriktionsbereiche, allerdings mit dem Bemerken, dass die diesbezüglichen Vorgaben in der Gemeinde F. nur zugunsten des uneingeschränkten Schutzes von Waldflächen ausgelegt werden könnten – ausgeschieden hat, denn inzwischen ist obergerichtlich geklärt, dass Waldflächen keine harten Tabuzonen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris Rn.55 ff., vom 6. März 2018 – 2 D 95/15.NE –, juris Rn.105 ff., und vom 17. Januar 2019 – 2 D 63/17.NE –, juris Rn.87 mit weiteren Nachweisen. Unabhängig davon läge aber auch dann ein Abwägungsfehler vor, wenn man in der Differenzierung zwischen den sog. Tabu- und Restriktionsbereichen eine hinreichende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien erblicken wollte. Denn die Beigeladene hat als jedenfalls Flächen als „Tabubereiche“ von vorneherein ausgeschieden, die nicht als harte Tabuzonen angesehen werden können. Dies gilt zunächst, soweit sie einen Schutzradius von 750 m um sämtliche geschlossenen Ortslagen gezogen hat. Dass ein derart weitreichender Abstand aus Rechtsgründen, etwa mit Blick auf immissionsschutzrechtliche Regelungen, zwingend geboten gewesen wäre, macht die Beigeladene selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. So hat denn auch der Plangeber selbst die Bemessung dieses Umkreises u.a. damit begründet, dass genügend Entwicklungsspielräume für die Siedlungsflächen verbleiben sollen (Erläuterungsbericht S.12). In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit aber anerkannt, dass ein derartiges Freihalteinteresse – soweit es nicht auf rechtlichen, etwa regionalplanerischen Vorgaben beruht, was hier nicht dargetan ist - schon als weiches Tabukriterium allenfalls dann in Betracht kommt, wenn eine entsprechende Siedlungsentwicklung konkret absehbar – also ihrerseits geplant oder zumindest projektiert – ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE –, juris Rn.205, während die Annahme eines unüberwindlichen harten Tabukriteriums offenkundig ausscheidet. Entsprechendes gilt auch für den Tabubereich von 500 m um gewerbliche Bauflächen, der ebenfalls mit dem Freihalten von Spielräumen für spätere Flächenentwicklungen begründet worden ist (Erläuterungsbericht S.12 f.). Soweit die Beigeladene den Schutzabstand von 750 m zudem um Siedlungsflächen gelegt hat, die noch gar nicht vorhanden, sondern bislang nur im Flächennutzungsplan dargestellt sind (Erläuterungsbericht S.12), kann eine Einordnung als hartes Tabukriterium ebenfalls keinen Bestand haben. Eine solche Darstellung im eigenen Flächennutzungsplan kann gerade keine die Gemeinde – von außen – rechtlich oder tatsächlich bindenden Vorgaben enthalten, die vielmehr grundsätzlich frei ist, ihre eigene Flächennutzungsplanung zu ändern. Ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis besteht für die Gemeinde insoweit also ersichtlich nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 – 2 D 63/17.NE –, juris Rn.132. Darüber hinaus können auch die von der Beigeladenen als Tabubereiche eingeordneten Naturschutzgebiete und FFH- Gebiete nicht pauschal ohne eine nähere gebietsbezogene Betrachtung – die hier jedoch unterblieben ist – als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2019 – 2 D 63/17.NE –, juris Rn.121 ff., und vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, juris Rn.126 ff. (jeweils zu Naturschutzgebieten); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE -, juris Rn.157 (zu FFH- Gebieten), was erst recht im Hinblick auf die zusätzlich vorgesehenen Schutzabstände von jeweils 500 m zu diesen Gebieten gilt. Fehlt es in dem zugrundeliegenden Planungskonzept demnach an der gebotenen differenzierten Betrachtung solcher Bereiche, in denen Windenergie zwingend ausgeschlossen ist, bzw. solcher Gebiete, die (nur) wegen gegenläufiger gemeindlicher Vorstellungen ausgeschieden werden, und ihrer jeweiligen Größenordnungen, so folgt hieraus zugleich, dass es für die Entscheidung des Rates der Beigeladenen, ob der Windenergie mit der Planung substantiell Raum gegeben wird, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, juris, an einer tragfähigen Grundlage fehlte. Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft hat, ist letztlich das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Dabei ist im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung den Raum geben, der ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Von den Außenbereichsflächen sind bei dieser Betrachtung deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die Flächen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden konnten, zu den letztlich für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen. Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und - auch für die gerichtliche Prüfung - nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird, denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen ("weichen Tabuzonen") nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann. Dass im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinden eine zu erreichende Quote nicht abstrakt bestimmt werden kann, stellt nicht die auf dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) beruhende Verpflichtung des Plangebers in Frage, die maßgebliche Bezugsgröße bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu ermitteln, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierungsentscheidung für die Windenergienutzung und des Eigentumsrechts in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot vertretbar zu gewichten und in die Abwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris Rn.78 ff., und vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE –, juris Rn.100 ff.. Diese Anforderungen an den Abwägungsvorgang gelten dabei unabhängig von der Frage, ob das Abwägungsergebnis letztlich dem Erfordernis, der Windenergie substantiell Raum zu geben, genügt, da etwa auch die Erkenntnis, dass diese objektive rechtliche Grenze nur knapp überschritten wird, dem Rat ohne Weiteres Anlass geben kann, weitere Flächen für die Windenergie auszuweisen. War dem Rat der Beigeladenen die sachgerechte Beurteilung der Frage, ob die Planung der Windenergie substantiell Raum gibt, aber in Ermangelung einer nachvollziehbaren Gegenüberstellung der Größe der Konzentrationszone in E. in Relation zu den einer Abwägung zugänglichen und damit zur Disposition der Gemeinde stehenden Gesamtflächen nicht möglich, so kann folglich auch das Gericht insofern keine abschließende Bewertung anstellen. Allerdings dürfte – was vorsorglich ergänzend bemerkt sei – schon bei überschlägiger Betrachtung Gravierendes dafür sprechen, dass die FNP 2003 und 2004 die diesbezüglichen objektiven Anforderungen ebenfalls verfehlen. Auch wenn es insofern in der Rechtsprechung an abschließend geklärten Aussagen hinsichtlich der Vergleichsparameter und der zu erreichenden Verhältniszahl fehlt, ist zumindest in der Rechtsprechung des OVG NRW, wie dargelegt, geklärt, dass grundsätzlich der Anteil der ausgewiesenen Vorrangzonen am nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Gemeindegebiet hierüber am besten Auskunft geben kann. Dabei wird jedenfalls dann, wenn der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationszonen 10 % der Vergleichsfläche ausmacht, regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wurde. Umgekehrt gilt, dass die Planung umso problematischer erscheint, je weiter sie sich von dieser Marke entfernt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, juris Rn.183. Nach diesen Grundsätzen liegt angesichts der vorstehend aufgezeigten Fehler im Rahmen der Flächenauswahl auch ein Mangel im Abwägungsergebnis nahe, da die Ausweisung einer Konzentrationszone von rund 10 ha den genannten Schwellenwert erheblich unterschreiten dürfte. Insofern ist die Beigeladene im Übrigen auch dem Vorbringen der Klägerin, dass in späteren Standortuntersuchungen geeignete Flächen in einem Umfang von zumindest 150 ha ermittelt worden seien und die Konzentrationszone E. weniger als 7 % dieser Flächen ausmache, nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit im Rahmen der Aufstellung der FNP 2003 und 2004 jedenfalls nicht in ordnungsgemäßer Weise zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden wurde und die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, mangels eines nachvollziehbaren Vergleichs der disponiblen Gesamtflächen mit der letztlich ausgewiesenen Konzentrationszone vom Rat der Beigeladenen nicht abwägungsfehlerfrei beantwortet werden konnte, sind diese Fehler im Abwägungsvorgang auch im Sinne des § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung erheblich. Hiernach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Beides ist hier der Fall. Es ist objektiv feststellbar, dass im Rahmen der Flächenauswahl nicht ordnungsgemäß zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden wurde und dass der Rat der Beigeladenen die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, infolgedessen nicht hinreichend beurteilen konnte. Dieser Fehler ist auf das Abwägungsergebnis ersichtlich von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat der Beigeladenen bei einer zutreffenden Betrachtung dieser Gesichtspunkte andere und / oder weitere Flächen für die Windenergie vorgesehen hätte. Die Beigeladene kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 215 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung berufen, nach der Mängel der Abwägung nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen seit Bekanntmachung des FNP gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Denn mangels wirksamer Bekanntmachung des FNP 2004 wurde die entsprechende Rügefrist nicht in Lauf gesetzt. 2. Die 33. Änderung des vormaligen FNP der Beigeladenen steht dem klägerischen Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob der FNP 2003 angesichts der fehlerhaften Verkündung des FNP 2004 wiederauflebt, jedenfalls deshalb, weil auch die 33. Änderung nach den obigen Grundsätzen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Denn es fehlt auch insoweit an einer hinreichenden Verdeutlichung der regelhaften Ausschlusswirkung dieser Ausweisung, da der in der Bekanntmachung verwendete Begriff der Konzentrationszone hierfür, wie dargelegt, nicht ausreicht, zumal er durch die zeichnerische Darstellung lediglich der Konzentrationszone E. und ihrer näheren Umgebung als Änderungsbereich gleichsam konterkariert wird. Darüber hinaus leidet der FNP 2003 aus den vorstehenden Gründen an denselben durchgreifenden Abwägungsmängeln wie der FNP 2004. Steht § 35 Abs.3 S.3 BauGB dem Vorhaben nach allem nicht entgegen, so hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Vorbescheidsantrags unter Beachtung dieser gerichtlichen Bewertung. Das Einvernehmen der Beigeladenen wird durch dieses Urteil im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn.123. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 154 Abs.3, 162 Abs.3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Ferner ergeht der B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 450.318 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer veranschlagt den Streitwert für eine Vorbescheidserteilung mit 5 % der Herstellungskosten und halbiert diesen Betrag aufgrund der allein begehrten Neubescheidung des Vorbescheidsantrags, vgl. Ziffern 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.