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Urteil

11 K 654/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0402.11K654.18.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Tatbestand: Die im Jahr 1986 geborene Beigeladene ist aufgrund eines Bescheides vom 30.05.2012 rückwirkend seit dem 11.04.2011 als schwerbehinderter Mensch anerkannt unter anderen wegen einer psychovegetativen Erschöpfung, wegen chronischer Schmerzen, Infektanfälligkeit sowie des Verlustes der Milz. Aufgrund eines am 02.07.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages ist sie in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. beschäftigt. Eine ursprünglich geplante Überleitung in das Beamtenverhältnis erfolgte nicht, nachdem die Beigeladene in den Jahren 2009 und 2010 schwer erkrankte. Im Anschluss an eine durchgeführte große Bauchoperation entstanden die anerkannten Behinderungen. In der Zeit vom 25.05.2010 bis zum 05.08.2010 und erneut vom 04.04.2011 bis zum 30.06.2011 führte die Beigeladene Wiedereingliederungsmaßnahmen durch. Mit Rücksicht auf die bestehenden Erkrankungen wurde sie vom Nacht- und Wochenenddienst sowie vom Spätdienst entbunden. Seit dem 13.05.2014 ist sie auf einem Arbeitsplatz in der Arbeitstherapie I. ausschließlich im Tagdienst eingesetzt. Sie ist dort vorrangig mit der Betreuung des Internetshops und administrativen Aufgaben beschäftigt. Im Jahr 2012 fehlte die Beigeladene krankheitsbedingt an 77 Arbeitstagen, im Jahr 2013 an 68 Arbeitstagen. 2014 beliefen sich die Fehlzeiten auf 74 Arbeitstage und 2015 auf 103 Arbeitstage. Diese Fehlzeiten waren auch Gegenstand von Personalgesprächen, die am 13.02.2015, am 25.06.2015 und am 05.10.2015 durchgeführt wurden. Im Anschluss an das letzte Gespräch veranlasste der Kläger unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 5 TVL NRW eine amtsärztliche Untersuchung der Beigeladenen zur Feststellung von deren Dienstfähigkeit. In ihrem am 18.11.2016 vorgelegten Gutachten kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene in der Lage sei, die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt zu erbringen. Dies gelte insbesondere, da bereits umfassende Maßnahmen zur leidensgerechten Gestaltung der Arbeitsbereiche, Arbeitszeiten und Arbeitsumgebung seitens des Arbeitgebers vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 05.01.2017 beantragte der Leiter der JVA B. die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen unter Bezugnahme auf die betrieblichen Auswirkungen von deren Fehlzeiten. Die Beigeladene widersprach der beabsichtigten Kündigung und machte geltend, dass mit hohen Fehlzeiten künftig nicht zu rechnen sei, weil ihre gesundheitliche Situation sich gebessert habe. Im Übrigen sei ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durchgeführt worden. Das Integrationsamt hörte den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung der JVA an. Außerdem holte es Auskünfte der behandelnden Ärzte der Beigeladenen ein. Wegen des Inhalts der eingeholten ärztlichen Auskünfte wird auf Blatt 106 ff. der Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Eine am 26.05.2017 durchgeführte Einigungsverhandlung blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 09.08.2017 lehnte das Integrationsamt die beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Leiter der JVA B. am 16.08.2017 mit der Begründung Widerspruch, dass die Annahme einer positiven Gesundheitsprognose mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Auskünfte nicht gerechtfertigt sei; tatsächlich sei bei der Beigeladenen mit erhöhten Ausfallzeiten zu rechnen. Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt beauftragte die Landesmedizinalräten Dr. P. -P1. mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 09.11.2017 vorgelegt wurde. Die Landesmedizinalrätin stellte unter anderem fest, dass es auch in Zukunft bei der Beigeladenen zu gehäuften Fehlzeiten kommen werde von zumindest über 30 Arbeitstagen jährlich. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 510 ff. der Beiakte Heft 6 Bezug genommen. Der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt wies den Widerspruch in seiner Sitzung vom 08.12.2017 als unbegründet zurück. Er legte dar, dass es keine Zweifel an einer negativen Gesundheitsprognose gebe, weil bei der Beigeladenen auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten von mindestens über 30 Arbeitstagen pro Jahr zu rechnen sei. Auch das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen aufgrund dieser Fehlzeiten sei anzunehmen. Im Rahmen seiner Abwägung der widerstreitenden Interessen sei der Ausschuss aber zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses verlangt werden könne. Die zu erwartenden Fehlzeiten seien ganz überwiegend auf die anerkannten Behinderungen zurückzuführen und mit Ausfallzeiten auf dem erhöhten Niveau der Jahre 2015 und 2016 sei künftig nicht zu rechnen. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass künftig Fehlzeiten in einer Höhe wie in den Jahren 2012-2014, wenn nicht noch etwas reduziert, anfallen würden. Zulasten des öffentlichen Arbeitgebers sei zu berücksichtigen, dass dieser die Durchführung eines BEM entsprechend den rechtlichen Vorgaben versäumt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein BEM nutzlos gewesen wäre. Die JVA habe sich überhaupt nicht damit beschäftigt, für die Beigeladene eine Beschäftigungsmöglichkeit jenseits der Grenzen der JVA zu suchen, obgleich ein Einsatz im gesamten Land NRW nach dem Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen sei. Nach einem vorliegenden Zeitungsartikel herrsche in der JVA B. im Übrigen die geringste Fehltagsquote unter sämtlichen Justizvollzugsanstalten in NRW. Zu Gunsten der Beigeladenen sei in die Abwägung mit einzubeziehen gewesen, dass diese im Fall einer Kündigung voraussichtlich dauerhaft auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen wäre, weil bei ihr eine Erwerbsminderung nicht vorliege, es aber nicht erwartet werden könne, dass sie angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten auf Dauer einen neuen Arbeitgeber finden würde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 05.02.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die vom Widerspruchsausschuss zu den zukünftigen Fehlzeiten angestellte Prognose unsubstantiiert sei. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, weil der Ausschuss einerseits eine negative Gesundheitsprognose anerkenne, andererseits aber unterstelle, dass sich die immens hohen Krankenfehlzeitenräume von 5-7 Monaten jährlich auf nur noch 2-3 Monate reduzierten. Zu Unrecht sei der Ausschuss davon ausgegangen, dass die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses deswegen zumutbar sei, weil die JVA B. über die geringste Krankenquote der Vollzugsanstalten in Nordrhein Westfalen verfüge. Tatsächlich liege die durchschnittliche Krankenquote der JVA B. auf dem Niveau der allgemeinen Krankenfehlzeitquote in der Bundesrepublik. Dies als Begründung anzuführen, wäre allenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn bei der Personalbedarfsberechnung der JVA B. eine überdurchschnittlich hohe Krankenquote bereits eingepreist wäre, was allerdings nicht der Fall sei. Das Ansinnen des Ausschusses, eine Erhöhung der Stellenzahl hätte erwirkt werden können, entbehre jeder realistischen Grundlage. Tatsächlich gebe es einen Stellenabbau, wie man in der Einigungsverhandlung auch mitgeteilt habe. Die Annahme, der Arbeitgeber habe die Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden BEM versäumt, sei nicht zutreffend. Tatsächlich sei das BEM beendet gewesen. Unstrittig sei, dass die Beigeladene auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt werde und dass es für andere Maßnahmen des BEM keinen Raum mehr gebe. Eine Versetzung der Beigeladenen hätte realistischerweise nicht in Erwägung gezogen werden können. Die Beigeladene selbst habe mehrfach deutlich gemacht, dass sie weiter in der JVA arbeiten wolle. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass andere Dienststellen eine Mitarbeiterin mit der Vorgeschichte der Beigeladenen übernehmen würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 09.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das klagende Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagter Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus macht er geltend, dass BEM-Gespräche immer dann zu führen seien, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen fehlten oder wiederholt arbeitsunfähig seien. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die nachgewiesenen Gespräche den Anforderungen des § 167 Abs. 2 SGB IX entsprochen hätten. Sie hätten offenbar weder in der geforderten Häufigkeit noch unter Beteiligung sämtlicher erforderlichen Personen und Stellen stattgefunden. Die Überlegung, die Beigeladene in einer anderen Dienststelle des Landes unterzubringen, sei offenbar nicht verfolgt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das klagende Land hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen vom 05.01.2017. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.08.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt das klagende Land nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage für diesen in formeller Hinsicht verfahrensfehlerfrei ergangenen Verwaltungsakt bildet § 85 des Sozialgesetzbuches – neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 gültig gewesenen Fassung (seit 01.01.2018: § 168 SGB IX). Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13.02.1989 – 13 A 1536/86 –, vom 22.05.1992 – 13 A2 1744/91 – und vom 26.02.1993 – 13 A2 197/91 –, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 1992, Seite 844. Das Ermessen wird in der Weise ausgeübt, dass das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen schwerbehinderten Menschen abgewogen wird, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Dabei ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich zuzumuten, einem schwerbehinderten Menschen einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn ein solcher vorhanden ist. Der Arbeitgeber braucht sich dabei nicht mit Hilfsarbeiten zufriedenzugeben, ist aber dann nicht mehr zur Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn dies allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde. Ferner sind bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis ist noch zumutbar ist, auch die in der Vergangenheit aufgetretenen Belastungen des Arbeitsverhältnisses, die den Grund für den Zustimmungsantrag und die beabsichtigte Kündigung bilden, einzubeziehen. Dabei ist zu beachten, dass der gesetzliche Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16.06.1990 – 5 B 127/89 –, juris (ständige Rechtsprechung). Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung ist in den Fällen, in denen es – wie vorliegend – um die Erteilung einer versagten Zustimmung zur Kündigung geht, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 – 5 B 80/92 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13.03.1998 – 24 A2648/97, juris. Nach diesen Kriterien ist die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des klagenden Landes vom 05.01.2017 abzulehnen und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen nicht zu erteilen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Zugrundelegung eines korrekt ermittelten Sachverhaltes ausgeübt. Zu Recht hat der Beklagte sich bei der Prüfung des Zustimmungsantrages an der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) orientiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer personenbedingten Kündigung in drei Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Es müssen also objektive Tatsachen gegeben sein, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. In der zweiten Stufe ist zu ermitteln, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und in der dritten Stufe ist im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Beeinträchtigungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles noch zuzumuten sind. Vgl. BAG, Urteile vom 20.11.2014 –2 AZR 755/13 –, juris, und vom 20.01.2000 – 2 AZR 378/99 –, juris (ständige Rechtsprechung). Die Anwendung dieses Prüfungsschemas durch die Integrationsämter bei der Prüfung von Zustimmungsanträgen unterliegt keinen Bedenken, zumal die auf der dritten Stufe vorzunehmende Abwägung die Berücksichtigung der spezifischen Aspekte des Schwerbehindertenschutzes ermöglicht. Vgl. Jäger-Kuhlmann: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren behinderten Arbeitnehmers, in: Behindertenrecht (br) 2019, S. 1 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 06.08.2003 – 15 A 311/02 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 29.01.2002 – Au 3 K 01.1305, juris. Die vom Beklagten zunächst getroffene Feststellung, dass nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bei der Beigeladenen von einer negativen Gesundheitsprognose mit zukünftigen Fehlzeiten in dem Umfang wie in den Jahren 2013 und 2014 auszugehen sei, beruht auf einer vollständigen und ordnungsgemäßen Auswertung der im Lauf des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten. Dies gilt gleichermaßen für die Einschätzung, dass Fehlzeiten wie in den Jahren 2015 und 2016 nicht mehr zu erwarten sind. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass in diesen beiden Jahren zusätzliche Fehlzeiten aufgrund eines Arbeitsunfalles bzw. einer erforderlichen umfangreichen Zahnbehandlung, also aufgrund einmaliger und sich typischerweise nicht regelmäßig wiederholender Ereignisse, angefallen sind. Die erstmalig in dem Gutachten der Landesmedizinalrätin angesprochene Anpassungsstörung wird von dieser in einem engen Zusammenhang mit der bei der Beigeladenen entstandenen Unsicherheit bezüglich des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses gesehen. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich nach bestandskräftigem Abschluss des dieser Klage zugrundeliegenden Verfahrens insoweit Fehlzeiten ergeben werden. Die Landesmedizinalrätin hat im Übrigen selbst nicht ausgeführt, dass die von ihr vermutete Anpassungsstörung überhaupt zu zusätzlichen Fehlzeiten führen könnte. Im weiteren Verlauf seiner Prüfung hat der Beklagte die durch die zu erwartenden Fehlzeiten auf Seiten des Klägers entstehenden Belastungen eingehend dargestellt und diese vollständig in seine auf der dritten Stufe der Prüfung vorgenommene Abwägung eingestellt. Insbesondere hat Berücksichtigung gefunden, dass die besonderen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt immer die Anwesenheit einer bestimmten Mitarbeiterzahl erfordern und dass nicht die Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz im Krankheitsfall einfach unbesetzt zu lassen und die liegengebliebene Arbeit später zu erledigen, weshalb die Fehlzeiten der Beigeladenen neben hohen Lohnfortzahlungskosten auch eine starke Belastung der Kollegen, die viele Überstunden leisten müssen, verursachen. Im Zusammenhang mit der vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Belange durfte der Beklagte auch darauf verweisen, dass der Kläger es versäumt hat, vor der Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung nach Maßgabe des § 84 SGB IX (a. F.; jetzt: § 167 SGB IX) ein BEM durchzuführen. Nach dieser Norm ist ein solches Verfahren angezeigt, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sind. Dies ist bei der Beigeladenen im Jahr 2017 der Fall gewesen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Fehlen eines BEM bei der Gegenüberstellung der entgegengesetzten Interessen zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2009 –12A 122/09 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.08.2007 – 5 B 77/07 –, juris, und BAG, Urteil vom 07.12.2006 – 2 AZR 182.06 –, juris. Vorliegend fanden zwar im Vorfeld des Zustimmungsantrages mehrere Gespräche zwischen der Beigeladenen und ihren Vorgesetzten statt. Diese hatten aber nicht den Charakter eines BEM. Sie wurden nicht ergebnisoffen geführt und es waren nicht alle diejenigen Personen an diesen Gesprächen beteiligt, deren Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist. Das Gericht folgt auch der Einschätzung des Widerspruchsausschusses, dass die Einleitung eines BEM gerade nach der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, in dem der Beigeladenen die Einsatzfähigkeit auf ihrem Arbeitsplatz bescheinigt worden war, nicht von vornherein als entbehrlich angesehen werden konnte. Im Ergebnis beruht es hiernach nicht auf einer fehlerhaften Ermessensausübung, dass die vom Beklagten durchgeführte Abwägung der entgegenstehenden Belange mit einer Versagung der beantragten Zustimmung abschloss. Dieses Abwägungsergebnis liegt vielmehr im Bereich der ermessensgerechten Entscheidungsmöglichkeiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.