Beschluss
1 L 497/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0402.1L497.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. Gründe: Der wörtliche Antrag des Antragstellers, „entsprechend dem Beschluss des VGH Kassel vom 29.5.2017 (8 B 2744/16) im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass zwischen den Beteiligten betreffend die Spielhalle in der L. Straße 249 in O. im Obergeschoss (mit acht Geldspielgeräten) kein Rechtsverhältnis besteht, wonach der Antragsgegner berechtigt ist, die bestehende Untersagungsverfügung vom 14.12.2018 und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber dem Antragsteller von dem Vorliegen einer anderen als der glücksspielrechtlichen Konzession/ Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 GlüÄndStV und/oder § 16 GlüÄndStV abhängig zu machen, die der Antragsgegner dem Antragsteller (mit einer Befristung auf den 31.12.2018) unter dem Datum 18.10.2017 zum Betrieb der schon mit einer gewerberechtlichen Betriebserlaubnis vom 17.10.2017, die bis Juli 2021 gültig ist, versehenen Spielhalle „K. 2“ abhängig zu machen“, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur zulässig, um einen in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise verfolgbaren Anspruch zu sichern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, juris, Rn. 13. Vorliegend ist im Hinblick auf die – zumindest missverständliche – Formulierung des Antrags in der Antragsschrift vom 26. März 2019 bereits unklar, ob und inwieweit eine hier wohl begehrte vorläufige Feststellung dazu dienen soll, den mit der Klage 1 K 9939/17 in der Hauptsache verfolgten Anspruch zu sichern. Überdies würde einem auf die Sicherung des mit dem Hauptsacheverfahren 1 K 9939/17 verfolgten Anspruchs gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag der Erfolg auch schon deshalb versagt bleiben müssen, weil ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, juris, Rn. 10. Die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtete Klage 1 K 9939/17, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle K. 2 vom 18. Oktober 2017 dahingehend abzuändern, dass diese bis zum 30. Juni 2021 befristet bzw. dass über die Befristung neu entschieden wird, wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 24. Januar 2019 im Verfahren 1 L 4/19, dem die Beteiligten nicht entgegen getreten sind. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzantrags „ausdrücklich auf die Grundfreiheiten aus Art. 49 und 56 AEUV sowie auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Publizität sowie der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und der Effektivität“ beruft, führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Rechtsschutzantrags. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OVG NRW in dem bereits vorstehend zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 – (vgl. dort Rn. 32ff) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog) und bewertet das Interesse des Antragstellers – trotz der Unklarheiten des formulierten Antrags – vorliegend in (entsprechender) Anwendung der Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs mit 15.000,- EUR. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige Regelung der Vollziehung begehrt, ist dieser Betrag jedoch nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.