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Urteil

8 K 8264/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0114.8K8264.17.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

                            Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

                            Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

                            darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

                            des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

                            vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hat seinen Sitz auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück an der I.------straße in I1. , das ihm im Wege der Erbpacht überlassen ist und auf dem er in der Vergangenheit verschiedene bauliche Anlagen (Pferdeställe, Reithalle) errichtete. Nach verschiedenen Tierschutzanzeigen führte die amtliche Tierärztin C. der Beklagten gemeinsam mit der Veterinärpraktikantin S. am 20. Dezember 2016 auf dem Gelände des Klägers eine Tierschutzkontrolle durch, an der das Vorstandsmitglied des Klägers Frau C1. teilnahm. In dem durch Frau C. über die Kontrolle angefertigten Vermerks führte diese unter anderem aus: „Zum Zeitpunkt der Kontrolle standen fünf Pferde (T. , O. , S1. , N. und B. s. Fotos) auf dem Paddock vor dem Stallgebäude. Dies seien laut Frau C1. alle Tiere des Reitervereins. Die Equidenpässe der Pferde konnten nicht vorgelegt werden. Frau T1. gab an, dass ihr Pferd (S1. ) noch keinen Pass hätte und auch nicht gechippt sei, da sie dieses erst seit November in Besitz hatte. Auf Nachfragen teilte Frau C1. mit, dass die Pferde T2. und B. ihr gehören und sie die Pässe bereits Dr. T3. vorgelegt habe. Die Besitzer der Tiere N. und O. konnte Frau C1. zunächst nicht nennen. Nach mehrfacher Nachfrage gab Frau C1. an, dass die Besitzerin von N. eine C2. sei. O. sei „Gegenstand“ der letzten Kontrolle gewesen und dem Veterinäramt bekannt. Die 5 Pferde auf dem Paddock machten adspektorisch einen unauffälligen Eindruck. Die Boxen der 5 Pferde befanden sich im Souterrain-Bereich des Stalles. Hier war zu sehen, dass sowohl Teile der Decken als auch die Wände, insbesondere in den Bereichen der Fenster schimmelige Beläge aufwiesen. Die Tränke zwei der fünf eingestreuten Boxen waren sehr schwergängig, erst nach mehrfachen Gegendruck floss Wasser... Beurteilung: Die Decken und Wände des Stalls wiesen schimmelartige Beläge auf. Die Tränken funktionierten nicht einwandfrei… Equidenpässe waren nicht einzusehen… Maßnahmen : Frau C1. (sowie Herr I2. telefonisch) wurde mitgeteilt, dass der Schimmel regelmäßig zu beseitigen ist. Des Weiteren wurde Frau C1. aufgefordert, dass die Tränken instand zu setzen sind. Die Equidenpässe aller Pferde sind nachzureichen…“ Am 21. Dezember 2016 führten der amtlichen Tierarzt Dr. F. und die Bedienstete C3. der Beklagten nach Terminsabstimmung mit der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Herrn I2. und ehemaligem Vereinsmitglied Frau Rechtsanwältin T1. eine weitere Kontrolle durch, bei der wiederum Frau C1. anwesend war. In dem darüber durch Frau C3. und Dr. F. angefertigten Vermerk heißt es unter anderem: „…Während des Rückweges wurden nochmals die Boxen im Erdgeschoss des Stalltraktes in Augenschein genommen. Im gesamten Stall konnten großflächig, schimmelartige Rückstände im Bereich von Wand und Decken festgestellt werden. Auch die Wände des vom Stallgang zugänglichen Bereichs unterhalb des Futtermittellagers waren im Bereich der Futtermühle mit schimmelartigen Rückständen behaftet. Herr Dr. F. verlangte daraufhin von Herrn I2. , auch das Futtermittellager im 1. OG inspizieren zu dürfen. Herr I2. verweigerte jedoch den Zutritt zum Futtermittellager, so dass eine Kontrolle der Futtermittel und der Räumlichkeiten in denen dieses gelagert wurde, nicht vorgenommen werden konnte. Herr Dr. F. habe – so Herr I2. – ja eh keine Ahnung wie man Futtermittel beurteile…“ Durch die amtliche Tierärztin Dr. T3. und die Bedienstete T5. der Beklagten führte diese am 16. Januar 2017 eine weitere Tierschutzkontrolle durch. Daran nahmen seitens des Klägers Frau C1. und Frau T1. teil. In dem über die Kontrolle durch Dr. T3. angefertigten Vermerk wird unter anderem ausgeführt: „…Im gesamten Stall konnten großflächig, schimmelartige Beläge im Bereich von Wand und Decken festgestellt werden. Fr. T1. gab an, dass sie bereits begonnen habe, die Beläge mit einem Schimmelentferner-Spray zu beseitigten. Des Weiteren beabsichtigten sie, den gesamten Stall, sobald die Witterung es zulässt zu kälken. Wegen eines genauen Zeitplans will Frau T1. die Uz. kontaktieren. Bis dahin sollen die restlichen Boxen ebenfalls mit Schimmelentfernungs-Spray behandelt werden. Die Uz. regte an, die Tiere bis zur Schimmelsanierung in einem anderen Stalltrakt unterzubringen. Außerdem forderte sie Fr. C1. auf dafür zu sorgen, dass die Tiere jeden Tag (auch bei kalter Witterung) ausreichend frische Luft bekommen. Fr. C1. und Fr. T1. sicherten dies zu…“ In einem zwischen Frau Dr. T3. und Frau T1. am 13. Februar 2017 geführten Telefonat wurde die Schimmelentfernung und Kälkung des Stalles thematisiert. Dabei wies Frau T1. darauf hin, dass eine Umstallung der Pferde in den oberen leeren Stalltrakt infolge Renovierung und Umbaus nicht möglich sei. Nachdem Frau Rechtsanwältin T1. der Beklagten Ende Februar 2017 mitgeteilt hatte, eine Schimmelbeseitigung und Kälkung habe infolge fehlender Verbesserung der Witterungsbedingungen noch nicht vorgenommen werden können, forderte Dr. T3. diese mit Email vom 15. März 2017 auf, den Stalltrakt nunmehr spätestens bis zum 29. März 2017 zu kälken. Anderenfalls werde die Beklagte eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen. Daraufhin führte Frau T1. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2017 aus: Es sei der Beklagten bekannt, dass in den vergangenen Jahren immer eine Kälkung des Stalles durchgeführt worden sei. Aufgrund der ganztäglichen Minustemperaturen habe die Feuchtigkeit aus den Stallungen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht entweichen können. Wegen der Verletzungsgefahr infolge des gefrorenen Bodens hätten die Pferde auch nicht auf den Paddock gestellt werden können, um die Arbeiten im Stall vorzunehmen. Da sich die Wetterlage nicht wesentlich geändert habe, hätten die Arbeiten noch nicht vorgenommen werden können. Sobald die Witterungsverhältnisse es zuließen, würden diese ausgeführt. Mit Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 forderte die Beklagte Herrn I2. als Vorsitzenden des Klägers unter Nr. 1 auf, sofort alle auf dem Gelände des Reitervereins I1. gehaltenen Pferde in Boxen unterzubringen, bei denen gewährleistet ist, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere (z. B. Wände, Decken Fenster der Boxen und die Stallgasse) frei von Schimmelbefall ist. Für den Fall, dass dies in den Stallungen auf dem Gelände des Reitervereins I1. , I.------straße 20 nicht möglich sein solle, seien die Tiere unverzüglich in eine andere Haltungseinrichtung zu verbringen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllten. Nach Nr. 2 ist spätestens bis zum 20. April 2017 in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhielten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt würden, der vorhandene Schimmelbefall (z. B. an Wänden, Decken und Fenstern) zu entfernen. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Umsetzung eines geeigneten Lüftungskonzepts) ist entsprechend Nr. 3 der Verfügung spätestens ab dem 30. April 2017 auf unbestimmte Zeit sicherzustellen, dass künftig an Wänden, Decken und Fenstern in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhalten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt werden, kein Schimmelbefall mehr auftritt. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen an. Sollte der Kläger den Anordnungen nicht oder nicht ausreichend in der genannten Frist nachkommen, drohe sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Zur Begründung führte sie aus: Die Anordnungen erfolgten zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) auf der Grundlage des § 16 a TierSchG. Nach § 2 TierSchG sei der Kläger dazu verpflichtet, die von ihm betreuten Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und unterzubringen. Auch müsse er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Nach den maßgebenden Leitlinien für die Pferdehaltung habe das Pferd als ehemaliges Steppentier einen hohen Frischluftbedarf. Seine großen leistungsstarken Lungen seien auf eine ausgiebige Frischluftversorgung angewiesen, um gesund und funktionsfähig zu bleiben. Deshalb sollten Pferdeställe so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass eine der Außenluft entsprechende Qualität angestrebt werde. Dies bedeute, dass im Stall eine ausreichende Frischluftversorgung und angemessene Luftzirkulation sicherzustellen sei und Staub- sowie Keimgehalt, wozu auch Schimmelpilze zählten, relative Luftfeuchtigkeit und Schadgaskonzentrationen in einem Bereich gehalten würden, der für die Pferdegesundheit unbedenklich sei. Dies werde durch eine geeignete Lüftung, Pflege der Einstreu sowie Vorlage von staub- und keimarmen Einstreu- und Futtermitteln erreicht. Die in der Pferdehaltung des Klägers festgestellten Zustände entsprächen diesen Anforderungen nicht. Schlechtes Stallklima, Staub und Pilzsporen griffen die Atemwege an. Schimmelpilzsporen stellten aufgrund einer permanenten mechanischen Reizung der Atemwege und einer Überempfindlichkeitsreaktion eine Hauptursache für chronische Atemwegserkrankungen dar. Schon kleinste Mengen von Schimmelsporen, der intensivsten Verbreitungsart der Schimmelpilze, könnten eine bestehende Atemwegsinfektion verschlimmern. Durch das Einatmen von Schimmelpilzsporen und organischen Stäuben könne es zu einer entzündlichen Veränderung der Lungenbläschen (Alveolitis) kommen. Eine daraus häufig resultierende Erkrankung sei die chronische obstruktive Bronchitits (COPD), die auch als „Dämpfigkeit“ bezeichnet werde. Angesichts der festgestellten Schimmelbeläge im Pferdestall und der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen seien die getroffenen Anordnungen für das Abstellen der Störung notwendig, geeignet und ausreichend. Sie stellten das mildeste und den Kläger am wenigsten belastenste Mittel dar. Gegen die Verfügung legte der Kläger am 16. Mai 2017 Widerspruch ein. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (im folgenden LANUV) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurück und erhob für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 110,50 €. Daraufhin hat der Kläger am 20. September 2017 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Eine Messung der Schimmelpilzbelastung am 22. Januar 2018 durch die Firma B1. GmbH, deren Ergebnisse im Gutachten vom 29. Januar 2018 zusammengefasst seien, habe eine Unbedenklichkeit der Schimmelpilzbelastung ergeben. Nach dem Inhalt des Gutachtens seien keine Hinweise auf das Vorhandensein hygienisch relevanter Schimmelpilzbefallsflächen an Stallwänden und –decken vorhanden. Es handele sich lediglich um einen gesundheitlich völlig unbedenklichen Umweltpilz, wie er überall vorkomme. Vor Erstellung des Gutachtens seien allenfalls die Decken und Wände im Stall abgefegt worden. Weitere Maßnahmen habe er nicht ergriffen. Dies zeige, dass auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und der Ende des Jahres 2017 durch den Kläger beauftragten Begutachtung der von diesem genommenen sogenannten „Abklatschproben“ eine für die Pferde gesundheitsrelevante Belastung durch Schimmelpilze nicht vorgelegen habe. Dass die Beklagte Ende des Jahres 2017 selbst eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, belege, dass die der Ordnungsverfügung zugrunde gelegte angebliche Gesundheitsgefahr auch nach Einschätzung der Beklagten gar nicht bestanden habe. Es werde bezweifelt, dass den Tierschutzkontrollen der Beklagten, wie von dieser behauptet, Tierschutzbeschwerden zugrunde gelegen hätten Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten habe deutlich das Vorhandensein gesundheitsrelevanten Schimmelbefalls bestätigt. Jede Schimmelbelastung stelle nach den Recherchen ihres amtlichen Tierarztes Dr. F. ein potentielles Allergen für Pferde dar, da es für diese keinen unbedenklichen Schimmelpilz gebe. Bereits vorhandener Schimmel biete im Übrigen auch einen Nährboden für die Ansiedlung weiteren, möglicherweise gesundheitsschädlicheren Schimmels. Das Gutachten sei von ihr nur in Auftrag gegeben worden, weil der Kläger die schwarzen Beläge an Decken und Wänden mit mineralischen Auswachsungen erklärt und einen Schmimmelbefall bestritten habe. Ihre amtliche Tierärztin C4. habe entgegen der Ausführungen des Klägers bei einer Tierschutzkontrolle am 16. März 2018 festgestellt, dass der Stall frisch gereinigt sowie gekälkt gewesen sei und einen deutlich trockeneren Eindruck gemacht habe als im November 2017. Hinsichtlich einiger Stallbereiche hätten jedoch nach wie vor Mängel bestanden. Auch habe der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der bei der Kontrolle zugegen gewesen sei, die kurzfristige Einreichung eines Belüftungskonzepts zugesagt. Dies sei auch erfolgt. Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 mit Beschluss vom 13. Februar 2018 - 8 L 14/18 - abgelehnt. Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde 20 B 304/18 hat der Kläger zurück genommen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 8 L 14/18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst sieht die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen ihres Beschlusses vom 13. Februar 2018 - 8 L 14/18 -. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Kläger seine dagegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde zurück genommen hat. In der Begründung des Beschlusses heißt es zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in dem für die Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses unter Anderem: „Die verfügten tierschutzrechtlichen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur räumt die Vorschrift der Tierschutzbehörde hinsichtlich der Frage, ob diese einschreiten muss, kein Ermessen ein, wenn die Tierhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entspricht. Vgl. Hirt / Maisack / Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, RN 5 zu § 16a TierSchG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. Das ist hier hinsichtlich der Pferdehaltung durch den Antragsteller der Fall. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier nach Nr. 1 der Vorschrift seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf nach Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss nach Nr. 3 über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für die Anforderungen an die Pferdehaltung sind die „Leitlinien zur Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 als sachverständige Zusammenfassung dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnistand gelten kann, heranzuziehen. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 29. Februar 2016 ‑ 11 LA 116/15 ‑, juris; Diese Leitlinien sind erstmals durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe aus Vertretern unterschiedlicher Einrichtungen, Behörden und Interessenverbände erarbeitet worden und entsprechen durch die Einbeziehung unterschiedlicher Blickwinkel, Gesichtspunkte und Wertungen dem Leitgedanken des Tierschutzgesetzes, tierschutzrechtliche Anforderungen nicht unter Außerachtlassung der schützenswerten Belange von Tierhaltern zu formulieren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 ‑, juris. Nach den Feststellungen der amtlichen Tierärztinnen C4. , Dr. T3. und des amtlichen Tierarztes Dr. F. bei den am 20. und 21. Dezember 2016 sowie am 16. Januar 2017 durchgeführten tierschutzrechtlichen Kontrollen, auch der für die Unterbringung der Pferde durch den Antragsteller genutzten Stallungen, waren die danach zu stellenden Anforderungen an die Haltung von Pferden nicht erfüllt. Die fachliche Einschätzung der amtlichen Tierärzte ist hier auch zugrunde zu legen. Der fachlichen Würdigung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren bei der Beurteilung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den beamteten Tierarzt kommt besonderes Gewicht zu. Gerade der beamtete Tierarzt ist aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Tätigkeit dazu berufen und befugt, Tierhaltungen unter tierschutzrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen. Ihm ist vom Gesetzgeber eine besondere Beurteilungskompetenz eingeräumt. Er ist gesetzlich vorgesehener Sachverständiger. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. April 2014 ‑ 3 B 62.13 ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 20 A 2085/13 ‑, vom 28. April 2015 ‑ 20 B 1073/14 ‑ und vom 11. März 2014 ‑ 20 B 1215/13 ‑; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschlüsse vom 21. April 2016 ‑ 9 CS 16.539 ‑, vom13. Mai 2014 ‑ 9 CS 14.1027 ‑ und vom 19. Februar 2014‑ 9 CS 13.2152 ‑; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016 ‑ 11 LA 116/15 ‑, jeweils juris. Nach dieser Einschätzung, die im Übrigen durch die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen Lichtbilder eindrucksvoll belegt ist, wiesen die Wände und Decken der Stallungen der Reitanlage des Antragstellers an der I.------straße 20 in I1. einen hochgradigen Schimmelbefall auf. Auf den Lichtbildern ist in den Stallungen großflächiger Schwarzschimmelbefall ohne weiteres auch für den Laien zu erkennen. Diese Unterbringungsbedingungen gewährleisten jedoch keine mit § 2 Nr. 1 TierSchG zu vereinbarende Unterbringung von Pferden. Als ehemaliges Steppentier hat das Pferd einen hohen Licht- und Frischluftbedarf. Seine großen, leistungsfähigen Lungen sind auf eine ausgiebige Frischluftversorgung angewiesen. Pferde verfügen unabhängig von der Rasse über hervorragende Mechanismen (Thermoregulation), um sich der Umgebungstemperatur anzupassen. Pferdeställe sollen nach den zuvor benannten Leitlinien so belüftet werden, dass eine der Außenluft entsprechende Qualität angestrebt wird. Das bedeutet, dass im Stall eine ausreichende Frischluftversorgung und angemessene Luftzirkulation sicherzustellen ist und Staub- sowie Keimgehalt, relative Luftfeuchtigkeit und Schadgaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Pferdegesundheit unbedenklich ist. Im Stall beträgt die relative Luftfeuchtigkeit 60 bis 80 %. Eine andauernde Luftfeuchtigkeit von über 80 % ist zu vermeiden, sofern die Außenklimabedingungen dies zulassen, da Bakterien, Schimmelpilze und Parasiten im feuchten Milieu ideale Vermehrungsbedingungen finden und darüber hinaus die Möglichkeit der Pferde, ihre Körpertemperatur durch Schwitzen zu regulieren, eingeschränkt wird (vgl. 3.3 der Leitlinien). Diese Bedingungen erfüllte der Stall zu den Zeitpunkten der bereits genannten Kontrollen nicht, weil ein großflächiger Schimmelbefall vorlag. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, dass Schimmelpilzsporen aufgrund einer permanenten mechanischen Reizung der Atemwege und einer Überempfindlichkeitsreaktion eine Hauptursache für chronische Atemwegserkrankungen darstellen und dass es durch das Einatmen von Schimmelpilzsporen und organischen Stäuben zu einer entzündlichen Veränderung der Lungenbläschen kommen kann, woraus typisch die chronische obstruktive Bronchitis (COPD) resultiert. Diese Gefahr wird insbesondere dadurch verstärkt, dass bei den Kontrollen auch die Decken und Wände der Futtermühle schimmelartige Beläge aufwiesen. Dadurch besteht aber die Gefahr, dass auch das Futter selbst von Schimmel befallen sein kann. Etwa auch die Fütterung durch mit Schimmel kontaminiertes Heu kann die oben beschriebene Erkrankung, auch als Dämpfigkeit bezeichnet, hervorrufen. Vgl. Meyer/Coenen, Pferdefütterung, 4. Auflage, Seite 88, im Internet abrufbar unter: ht tps://books.google.de/books?id=0a4I1TIirqAC&pg=PA88&lpg=PA88&dq=D %C3%A4mpfigkeit+Pferd+ursache+Schimmelpilz&source=bl&ots=oT9DGcZkH&sig=dEANgeVSlI2JGtL6P5rdLQSP0Y&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwju0eC_opTZAhVMzqQKHRSUrI4MhDoAQg3MAM#v=onepage&q=D%C3%A4mpfigkeit%20Pferd%20ursache%20Schimmelpilz&f=false. Damit entsprachen die Haltungseinrichtungen, in denen der Antragsteller seine Pferde untergebracht hatte, aber zum Zeitpunkt der Kontrollen nicht den Anforderungen, die § 2 Nr. 1 TierSchG an die bedürfnisgerechte Unterbringung von Pferden stellt. Diese Verhältnisse bestanden im Übrigen – trotz der Zusage beseitigender Maßnahmen durch Mitglieder des Antragstellers bei verschiedenen Tierschutzkontrollen gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin – auch noch am 4. Dezember 2017, bei der Klebefilmproben durch die amtliche Tierärztin C. genommen wurden. Deren anschließende Untersuchung durch Dr. L. von der Gesellschaft für Schadstoffuntersuchung und Sanierungsbegleitung mbH ergab am 8. Dezember 2017 bei vier der fünf Proben einen Nachweis hoher Befallsdichte der Pilzarten Acremonium sp., Cladosporium spp. und Scopularopsis sp. sowie weiterer nicht bestimmter Schimmelpilze. Jedenfalls die Pilzart Acremonium sp. ist danach ein Indikator für Feuchteschäden. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des durch den Antragsteller beauftragten Dr. N1. , öffentlich bestellt und vereidigt als Sachverständiger für Schimmelpilze und Feuchtigkeit in Innenräumen, vom 29. Januar 2018, wonach eine durch diesen am 22. Januar 2018 erfolgte Besichtigung der Stallanlagen des Antragstellers und eine Stallluftmessung keine Hinweise auf das Vorhandensein hygienisch relevanter Schimmelpilzbefallsflächen an Stallwänden und –decken ergeben hat. Dies folgt zunächst daraus, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2018 mit eingehenden Ausführungen hingewiesen hat, dass die Untersuchung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem die Pferde bereits aus den Stallungen an andere Orte verbracht worden waren. Aus Sicht der Kammer ist dies aber ein Umstand, der auch die Luftqualität und Feuchtigkeitsentwicklung im Stall nicht unerheblich beeinflussen dürfte. Darüber hinaus kann auch anhand der Unterlagen nicht festgestellt werden, wie sich der optisch wahrnehmbare Zustand der Stallwände und Decken zum Zeitpunkt der Kontrolle dargestellt hat und an welchen Stellen die Luftmessung durchgeführt wurde. Denn dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Gutachters nicht. Ebenso wenig folgt aus der bereits zuvor am 11. Januar 2018 erstellten Einschätzung des Dr. N1. etwas anderes, weil dieser eine Besichtigung der Räumlichkeiten nicht vorangegangen ist und nur einige wenige, vom Antragsteller angefertigte und ausgewählte Lichtbilder zugrunde lagen. Auf diesen Lichtbildern war jedoch nicht der großflächige Schimmelbefall dargestellt, der bei den verschiedenen Tierschutzkontrollen Ende 2016 und Anfang 2017 sowie noch im Dezember 2017 durch die amtlichen Tierärzte der Antragsgegnerin festgestellt und fotografisch dokumentiert worden ist. Die in der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnungen, wonach alle auf dem Gelände des Reitvereins gehaltenen Pferde in Boxen unterzubringen sind, bei denen gewährleistet ist, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere (z.B. Wände, Decken, Fenster der Boxen und die Stallgasse) frei von Schimmelbefall ist und die Tiere unverzüglich in eine andere Haltungseinrichtung zu verbringen sind, die diese Voraussetzungen erfüllt, soweit dies in den Stallungen auf dem Gelände des Reitervereins I1. , I.------straße 20 nicht möglich sein sollte (Nr. 1), in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhalten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt werden, der vorhandene Schimmelbefall (z.B. an Wänden, Decken und Fenstern) zu entfernen ist (Nr. 2) und durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Umsetzung eines geeigneten Lüftungskonzeptes) sicherzustellen ist, dass künftig an Wänden, Decken und Fenstern in sämtlichen Bereichen der Stallungen, in denen sich Pferde aufhalten und an denen Futtermittel gelagert oder hergestellt werden, kein Schimmelbefall mehr auftritt (Nr. 3) weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf. Sie sind geeignet, die unter Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG durch den Antragsteller praktizierte Unterbringung von Pferden in schimmelbefallenen Ställen sowie die Fütterung von vorher in Futtermühlennähe mit schimmelbefallenen Wänden und Decken befindlichem Futter und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren für die Pferde zu verhindern. Sie sind auch erforderlich, weil mildere Maßnahmen nicht ebenso erfolgversprechend sind. Bei den wiederholt durchgeführten Kontrollen der Pferdehaltung des Antragstellers haben die amtlichen Tierärzte der Antragsgegnerin den Antragsteller, bei den Kontrollen unter anderem vertreten durch Frau C1. , auf das Erfordernis der Schimmelfreiheit hingewiesen. Dabei wurde zugesagt, den Schimmel mittels eines Sprays zu beseitigen und die Wände des Stalls neu zu kälken. Der Vorsitzende des Antragstellers hielt eine Schimmelsanierung nach dem Inhalt des über die Kontrolle am 21. Dezember 2016 angefertigten Aktenvermerks, bei der dieser zugegen war, für nicht erforderlich. Bei der Kontrolle am 16. Januar 2017 zeigte auch der vordere Teil des Stalltrakts hinter der Reithalle, der zum Zeitpunkt der Kontrolle leer war, nach Einschätzung der amtliche Tierärzte deutlich bessere Licht- und Luftbedingungen, sodass angeregt wurde, die Pferde zunächst dort unterzubringen. Dies war nach späteren Angaben des Vereinsmitglieds Frau T1. gegenüber der Antragsgegnerin am 13. Februar 2017 wegen Renovierungs- und Umbauarbeiten nicht möglich. Auch bis zum Erlass der Ordnungsverfügung war der großflächige Schimmelbefall im Stall nicht beseitigt. Dies wird durch die Feststellungen und Lichtbilder belegt, die die Antragsgegnerin bei weiteren Tierschutzkontrollen nach Erlass der Ordnungsverfügung am 15. Mai und 30. Mai 2017 getroffen bzw. angefertigt hat. Somit bestand für die Antragsgegnerin bereits im April 2017 Anlass, im Wege der Ordnungsverfügung Anordnungen zur Beseitigung der Unterbringung der Pferde in schimmelbefallenen Stallungen zu treffen, weil der Antragsteller deren Beseitigung trotz entgegenstehender Ankündigungen noch nicht selbst effektiv durchgeführt hatte. Dass der Antragsteller - worauf er gegenüber der Antragsgegnerin hingewiesen hat – finanziell nicht in der Lage ist, eine Fachfirma zu beauftragen und auf ehrenamtlich durchgeführte Arbeiten seiner Mitglieder angewiesen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist nicht abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Tierhalters. Die Anordnungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts des hohen Stellenwertes, der dem Tierschutz durch die Aufnahme in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) als Staatszielbestimmung zukommt, wird der Antragsteller durch die getroffenen Anordnungen, die sich auf die Beseitigung des Schimmelbefalls, die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen gegen einen künftigen Schimmelbefall und die insoweit bedenkenlose Unterbringung seiner Pferde beziehen, nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen sind die ihm aufgegebenen Anordnungen zur Schimmelentfernung und Vorbeugung neuer Schimmelbildung auch nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Soweit sich der vorliegende Antrag auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, ist er ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) im vorliegenden Verfahren ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Daran hält das Gericht auch unter Würdigung der Ausführungen der Parteien im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens fest. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides stellte sich die Situation in den Stallungen des Klägers, die, wie bereits im obigen Beschluss ausgeführt, so dar, dass Decken und Wände der Stallungen großflächig von schwarzen Schimmelbelägen befallen waren. Ob im Januar 2018 nur ein unbedenklicher Umweltpilz vorlag, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich, weil es darauf angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Ordnungsverfügung am 11. April 2017 nicht ankommt. Insoweit legt das Gericht aber nach wie vor die sachverständigen Ausführungen der amtlichen Tierärzte der Beklagten zugrunde, die durch das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Lichtbildmaterial untermauert werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der amtliche Tierarzt der Beklagten für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar, noch einmal ergänzend dargelegt, dass jede Schimmelbelastung im Stall für die empfindlichen Atemwege von Pferden ein allergenes Risiko bedeutet. Dem ist der Kläger jedenfalls nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen getreten. Das reine Bestreiten des Schimmelbefalls bezogen auf den Zeitpunkt im April 2017 und die Behauptung, vorhanden seien nur mineralische Auswachsungen gewesen, ist angesichts der bereits dargestellten besonderen Beurteilungskompetenz der amtlichen Tierärzte und der Lichtbilder nicht geeignet, deren Einschätzung ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig, dass die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Frau Rechtsanwältin T1. gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich eine Säuberung und Kälkung der Wände durch die Mitglieder des Klägers in Aussicht gestellt und in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis des Abwartens einer wärmeren Wetterlage verwiesen hat. Die Notwendigkeit entsprechender Arbeiten wurde daher ganz offensichtlich auch durch den Kläger erkannt. Das Gericht hat auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die der Ordnungsverfügung vorangegangenen Tierschutzkontrollen anders als durch Tierschutzgründe – etwa vor dem Hintergrund einer von der Beklagten beabsichtigten Kündigung des Erbpachtvertrages – motiviert gewesen sind. Entgegen der vom Kläger ausgesprochenen Zweifel an den den Kontrollen vorangegangenen Tierschutzbeschwerden Dritter finden sich solche eindeutig in den Verwaltungsvorgängen. Im Übrigen besteht eine Verpflichtung der Tierschutzbehörde zum Einschreiten, wenn diese tierschutzwidrige Haltungsbedingungen zur Kenntnis nimmt. Dabei kommt es nicht auf den Anlass der Kenntnisnahme und deren Umstände an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab. Die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO dafür erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. P B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangwertes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. P