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Urteil

12 K 9570/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1213.12K9570.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 00 in Assab geborene Klägerin zu 1.) reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. August 2015 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 00 ist der Kläger zu 2.) geboren. Am 12. Juni 2017 wurde die Klägerin in der Sprache Amharisch persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Sie gab an, Eritrea 1997 verlassen zu haben, nachdem ihre Mutter von der Regierung getötet worden sei. Im Jahr 2000 habe sie Äthiopien wegen der großen Deportation verlassen. Sie sei im Sudan aufgewachsen. Dort habe sie Arabisch und Amharisch gelernt. Mit Bescheid vom 20. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung in den Herkunftsstaat an (5.). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Kläger haben am 29. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien eritreische Staatsangehörige. Dem stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin zu 1.) nur wenig Tigrinya spreche und wenig Kenntnis über Eritrea habe. Vielmehr ergebe sich ihre Staatsangehörigkeit aus ihrer Geburtsurkunde. So seien die Geburtsorte der Eltern, ihre Geburt in Assab und die Tatsache, dass ihr Onkel, der die Ausstellung der Geburtsurkunde beantragt habe, noch in Eritrea lebe, gewichtige Indizien für ihre eritreische Staatsangehörigkeit. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Sie gehöre der ENSF-Hidri an. Schließlich sei ihre psychische Verfassung desolat. Jedenfalls sei die Befristungsentscheidung rechtswidrig. Fraglich sei bereits die Ermächtigungsgrundlage für den behördlichen Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Vater des Klägers zu 2.) lebe ebenfalls im Bundesgebiet. Über sein Asylverfahren sei noch nicht abschließend entschieden worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritrea und Äthiopien bestehen, hilfsweise das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2017 zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil sie ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde. Die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (III.) nicht zu, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (IV). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken (V.), § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie ihr Heimatland nicht aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen haben oder bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine solche zu befürchten ist. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg. Sie sind in Äthiopien, auf dessen Verhältnisse abzustellen ist (1.), keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (2.). Aber auch dann, wenn auf die Verhältnisse in Eritrea abzustellen sein sollte, wären sie keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (3.). 1. Maßgebend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Zuerkennung der Asylberechtigung sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien. Denn die Kläger sind zur Überzeugung des Gerichts Angehörige dieses Staates. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon ausgehend erhielt der nach eigenen Angaben im Jahr 1995 geborene Klägerin zu 1.) mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit, die diese an den Kläger zu 2.) weitergegeben hat. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 ist äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung, wessen beide Eltern oder wessen ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist. Da Eritrea erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und erst seit dem 24. Mai 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen ist, gab es zum Zeitpunkt der Geburt der Eltern der Klägerin zu 1.) keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts, welche sie hätten erwerben und an die Klägerin zu 1.) weitergeben können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin zu 1.) ihre äthiopische Staatsangehörigkeit seither durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit, verloren haben, liegen nicht vor. Gleichfalls fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Klägerin zu 1.) selbst ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nach ihrer Geburt durch den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat. a) Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit trat zunächst nicht auf Grund einer (zusätzlichen) Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern der Klägerin zu 1.) die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992, abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“), allein durch Geburt bzw. durch Abstammung von ihren angeblich aus Eritrea stammenden Vorfahren erlangt haben. Denn Artikel 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, welches bis Dezember 2003 gültig war, sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit lediglich bei „Erwerb“ einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Hierunter ist der Erwerb durch freiwilligen Akt zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2017 – 6 K 681/17.A –; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris, Rn. 51; Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 2003 an das VG München („Antragserwerb“); UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. zu den völkerrechtlich anerkannten Verlustgründen auch Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 76. Eine andere Auslegung, wonach die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (auf Grund der Abstammung) „ipso iure“ auch den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bewirkte, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 – 1a K 1802/13.A –,S. 11, n.V. hätte zur Folge, dass allein der einseitige Rechtsakt des eritreischen Staates zum automatischen – ggf. auch unfreiwilligen – Verlust der aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit resultierenden staatsbürgerschaftlichen Rechte geführt hätte. Eine derart weitreichende Öffnung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 dürfte trotz des im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht angelegten Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten, vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, II.A.2, ungeachtet etwaiger völkerrechtlicher Bedenken bereits mit Blick auf das Fehlen entsprechender Kollisionsregelungen im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht von 1930, aber auch im Hinblick auf das im Jahre 1996 angestoßene Übereinkommen zwischen Äthiopien und Eritrea über die Einführung eines Wahlrechts über die Staatsangehörigkeit, fernliegen. Vgl. auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 6 (Rn. 3), 7 (Rn. 9 „Doppelstaatler“); UNHCR, a.a.O.; ai, Auskunft vom 10. November 1999 an VG Wiesbaden, AFR 25-99.068. - Zur Notwendigkeit völkerrechtlicher Abkommen in Sezessionsfällen und zu gängigen Optionsmodellen vgl. Hobe, Völkerrecht, 10. Aufl. 2014, S. 92 f. - Zu den Vorbereitungen eines entsprechenden Übereinkommens zwischen Eritrea und Äthiopien im August 1996, Schröder, a.a.O., S. 8 (Rn. 11). Vorstehende Auslegung stünde überdies im Widerspruch zur äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994, in Kraft getreten am 22. August 1995, die ausdrücklich den unfreiwilligen Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit untersagt (Artikel 33 Absatz 1), zugleich einen Anspruch auf den Genuss sämtlicher gesetzlicher Rechte und Schutzwirkungen aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorschreibt (Artikel 33 Absatz 2) und jeden verfassungswidrigen Rechtsakt (Gesetz, gewohnheitsrechtliche Übung oder Entscheidung) für nichtig erklärt (Artikel 9 Absatz 1 Satz 2). Artikel 33 der äthiopischen Verfassung ist abgedr. in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, Teil B.; vgl. auch UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 15. Januar 2001 an VG Kassel, S. 2 f. Dies entspricht auch der tatsächlichen Handhabung durch die äthiopischen Behörden, die Personen eritreischer Abstammung in den Jahren bis 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelte, vgl. Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 8 (Rn. 12); vgl. ergänzend auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25, wohingegen der später während des äthiopisch-eritreischen Krieges ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit, soweit er willkürlich und gegen den Willen der Betroffenen erfolgte, sowohl völkerrechtlich, vgl. zum Verbot willkürlicher Zwangsausbürgerungen Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 78 f. unter Hinweis auf Art. 15 der Allg. Erklärung der Menschenrechte, als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht (s.o.) unwirksam war und daher nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen konnte. Vgl. auch Schröder, a.a.O, S. 13 (Rn. 30 m.w.N.); vgl. im Übrigen auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 74 ff. Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein freiwilliger „Erwerb“ der eritreischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 11 a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 und der diesbezüglich geübten Rechtspraxis anzunehmen ist – etwa durch formale Beantragung und Zuerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft, Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, Ableistung des Militärdienstes in Eritrea, Bekleidung eines eritreischen Staatsangehörigen vorbehaltenen öffentlichen Amtes –, vgl. hierzu auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 7 (Rn. 9: „materielle Wahrnehmung der eritreischen Staatsbürgerschaft, z.B. durch Beantragung und Erlangung der eritreischen ID-Karte“); vgl. auch die Registrierungsdirektive vom 14. August 1999, die sich unmittelbar auf Personen erstreckt, die die eritreische Staatsangehörigkeit in Verbindung mit dem Unabhängigkeitsreferendum erworben haben, abgedr. bei Schröder, a.a.O. (Rn. 41); vgl. auch die Direktive vom 19. Januar 2004 (s.u. dd), wonach Inhaber eritreischer Personaldokumente und Personen, die im Dienst des eritreischen Staates stehen, als Eritreer eingestuft werden (Ziff. 4.1.), im Übrigen jedoch als Äthiopier gelten (Ziffer 4.2), mag an dieser Stelle offen bleiben. Denn die Klägerin zu1.) hat einen derartigen freiwilligen Erwerbsakt ihrer Eltern oder ihrer eigenen Person weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren, in dem sie ausführlich befragt worden ist, dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst oder ihre Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hat/haben. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungenvorgenommen hätte. Vielmehr hat die Klägerin lediglich behauptet, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil sie und ihre Eltern in Eritrea geboren seien Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn, wenn die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit allein auf Grund der Abstammung „ipso iure“ zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen würde, hat die darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Klägerin zu 1.), vgl. hierzu zuletzt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 20. Juni 2017 – M.O. ./. Schweiz, 41282/16, jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit begründen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsange-hörigkeit vom 6. April 1992, abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“), ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Abstammung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Grund für das Abstellen auf das Jahr 1933 war, dass die damalige Kolonial-macht Italien in jenem Jahr eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung begann. Der Begriff der „eritreischen Abstammung“ in Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris. Dass die Eltern der Klägerin zu 1.) – oder dessen Vorfahren – 1933 bereits geboren waren und zu diesem Zeitpunkt in Eritrea lebten, ist weder ersichtlich noch wurde dies von den Klägern hinreichend substantiiert vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der zur Gerichtsakte gereichten Kopie von der Geburtsurkunde der Klägerin. Selbst wenn die vorgelegte Geburtsurkunde echt sein sollte, sind die darin enthaltenen Angaben allein für eine etwaige eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht konstitutiv, zumal auch eine solche nach den eingangs gemachten Ausführungen zumindest nicht zum automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin führen würde. Darüber hinaus fehlt es auch an sonstigen Anhaltspunkten, die für eine eritreische Abstammung der Kläger sprechen. Im Gegenteil: Auch die fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1.) in Tigrinya sprechen gegen seine eritreische Abstammung. Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist auch nicht aufgrund des novellierten äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (StAG 2003), das am selben Tag in Kraft trat (Artikel 27) und das frühere äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 aufhob (Artikel 25), erfolgt. Hierdurch hat sich der staatsangehörigkeitsrechtliche Status des Klägers von Rechts wegen nicht geändert. Denn Personen, die bis dato – wie der Kläger – noch äthiopische Staatsangehörige waren, verloren durch das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ihre äthiopische Staatsbürgerschaft nicht. Artikel 26 des StAG 2003 bestimmt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 1930) die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Dadurch, dass die äthiopische Regierung am 19. Januar 2004 einen Erlass zur Anwendung des novellierten Staatsangehörigkeitsgesetzes auf in Äthiopien lebende "Eritreer" herausgab ("directive issued to determine the status of Eritrean citizens residing in Ethiopia"), vgl. dazu Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Seite 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, Seite 6; Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: Recent information on the deportation of Eritreans to Eritrea by Ethiopia, including who is considered an Ethiopian (2002-July 2004), abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/41501c062a.html, hat sich der staatsangehörigkeitsrechtliche Status des Klägers ebenfalls von Rechts wegen nicht geändert. Der Erlass ist nur anwendbar auf "Eritreer", die in Äthiopien sowohl vor der Unabhängigkeit Eritreas als auch danach permanent ihren Wohnsitz hatten; auf –angeblich – eine Gefahr für die nationale Sicherheit des Landes darstellende "Eritreer", die Äthiopien zuvor verlassen haben, insbesondere deportiert worden sind, ist der Erlass nicht anwendbar ("Another Ethiopian News Agency report adds that the directive only applied to those Eritreans who resided in Ethiopia prior to the independence of Eritrea and "afterwards permanently ... and doesn´t include those Eritreans deported from Ethiopia posing [a] threat to the national security of the country"). 2. Die Kläger unterliegen in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine flüchtlingsrelevante Bedrohung der Kläger kommt zunächst nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen in Betracht. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Urteile vom 12. Februar 1985 – 9 C 45.84 – und vom 15. Oktober 1985 –9 C 30.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39. Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung i.S.d. Artikel 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, BVerwGE 133, 203, juris. Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wenngleich nach der Auskunftslage Personen eritreischer Abstammung z.T. erheblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung äthiopischer Reisedokumente ausgesetzt sind, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft“, vom 29. Januar 2013; Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 36 f., ist dies nach derzeitigen Erkenntnissen jedenfalls nicht stets und flächendeckend der Fall. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, Schweizerischen Bundesamtes für Migration, Focus Äthiopien/Eritrea, vom 19. Februar 2010, S. 11; AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26; Auskunft vom 4. Dezember 2006 – Gz: 508-516.80/44898 – („eritreische Abstammung allein kein Grund für Einreiseverweigerung“), erhalten Personen eritreischer Herkunft, die sich seit 1991 ununterbrochen in Äthiopien aufgehalten und die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben, durchaus äthiopische Reisedokumente, wenn sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere heimatliche Identitätsdokumente eingereicht haben. Die Beantragung von Reisedokumenten, etwa zur einmaligen Einreise nach Äthiopien („Laissez-Passer“), erfolgt demnach überwiegend problemlos. Auch das Institut für Afrika-Studien geht davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden. Vgl. Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2. Weitere Auskünfte gehen davon aus, dass Personen eritreischer Herkunft, welche 1993 nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, vom äthiopischen Staat weiterhin als Äthiopier angesehen werden, sie auf den Kebeles (Gemeinden bzw. Stadtbezirke) registriert sind und über äthiopische Dokumente verfügen. Vor 1993 geborene Personen können sich auf den Kebeles immer noch Geburtsurkunden ausstellen lassen. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 33; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien/Eritrea, vom 19. Februar 2010, S. 9; vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30230 -, juris. Dass die Kläger dauerhaft nicht in der Lage wären, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist nicht vorgetragen und nach den vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist in Bezug auf Äthiopien auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger haben insbesondere keine konkreten Verfolgungsumstände, die ihnen in Äthiopien widerfahren seien, hinreichend glaubhaft gemacht. 3. Den Klägern droht auch in Eritrea, dem Land ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit (Herkunftsland), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Absatz1 AsylG. Die Kläger sind unverfolgt aus Eritrea ausgereist. Dabei ist unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin zu 1.) davon auszugehen, dass sie nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist, da sie nach eigenen Angaben in Eritrea geboren, aber in Äthiopien bzw. im Sudan aufgewachsen ist. Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 2.) ist noch nie in Eritrea gewesen. Da die Kläger nichts dazu vorgebracht haben und es erschließt sich auch nicht sonst, dass sie bis heute in Eritrea jemals relevante Verfolgungshandlungen erlitten hätten, ist Maßstab für die flüchtlingsschutzrechtliche Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsgefahr, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr für sie in Eritrea in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG) auszugehen ist. Dies ist nicht der Fall. a) Eine solche Verfolgungsgefahr in Eritrea vermag das Gericht wegen der befürchteten Einberufung zur Ableistung des Nationalen Dienstes (Militärdienst einschließlich nationaler Dienstverpflichtung) nicht zu erkennen. Zwar unterliegen nach Artikel 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Artikel 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Artikel 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. Allerdings knüpft die Einberufung zum Nationaldienst nach der Grundsatzentscheidung der Kammer nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 3b AsylG, 3a Absatz 3 AsylG. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 6. April 2018 – 12 K 3519/16.A –, und vom 4. Mai 2018 – 12 K 5098/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 32 ff. Zudem müssen die Kläger nach den Erkenntnissen des Gerichts schon nicht mit der Einberufung zum Nationaldienst rechnen. Denn die Klägerin zu 1.) ist als Mutter eines minderjährigen Kindes von der Wehrpflicht befreit. Der Kläger zu 2.) ist noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter. b) Die Kläger müssen auch nicht beachtlich wahrscheinlich mit einer Bestrafung wegen Dienstentziehung bzw. illegaler Ausreise rechnen. Insofern kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine drohende strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung als Verfolgung qualifiziert werden kann. Vgl. hierzu Hailbronner, AuslR, Stand: 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 29 m.w.N. Denn es liegen keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich – wie die Kläger – dem Nationalen Dienst lediglich dadurch (bisher) entzogen haben, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter (ab dem 18. Lebensjahr) nicht in Eritrea befunden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dienstpflichtige Personen im Falle einer Einreise nach Eritrea mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst zu rechnen haben, also anders als Deserteure, Fahnenflüchtlinge oder Wehrdienstverweigerer nicht mit Inhaftierung, Folter, unmenschlicher Behandlung und/oder sonstigen Repressalien seitens des eritreischen Staates rechnen müssen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 93; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 – M 12 K 16.31184 –, juris, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – 6 K 1995/15.A –, juris. Ungeachtet dessen fehlt es auch im Hinblick auf die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise an einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, 3a Abs. 3 AsylG. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 6. April 2018 – 12 K 3519/16.A –, und vom 4. Mai 2018 – 12 K 5098/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 119 ff. c) Schließlich muss die Klägerin zu 1.) auch nicht beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund einer etwaigen exilpolitischen Betätigung befürchten. Zwar geht das Gericht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht und grundsätzlich auch untergeordnete Tätigkeiten für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt, wobei es Anzeichen gibt, dass der eritreische Staat auch bei regierungskritischer Betätigung nach Art und Schwere der Handlungen differenziert und Referenzfälle von Verhaftungen nach Rückkehr nach Eritrea seit dem Jahre 2005 nicht bekannt geworden sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, juris, Rn. 176; Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2007 - 9 UE 1676/06.A -, juris; UNHCR, Eligibility Guidelines 2011, S. 20; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010, S. 12; AA, Lagebericht vom 21. November 2016, S. 17; Auskunft vom 31. Juli 2008, 508-516.80/44710/44913, S. 2. Eine nach diesen Maßstäben flüchtlingsrelevante exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1.) ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Vortrag der Klägerin zu 1.), sie habe sich der ENSF angeschlossen, beschränkt sich letztlich auf die Überreichung einer Kopie der Mitgliedskarte. Dass sich die Klägerin über den Besitz der Mitgliedskarte hinaus in einer Art und Weise politisch aktiv zeigt, die die eritreische Regierung überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie mit Schriftsatz vom 29. November 2018 vorgetragen – am 15. April 2018 an einer Versammlung der Partei in Köln teilgenommen haben sollte. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie haben aus vorstehenden Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AsylG in ihrem Heimatland, also Äthiopien, ein ernsthafter Schaden droht. Gleiches gilt, wenn man auf das Land ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit, also Eritrea, abstellt. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere haben die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht haben und/oder das Land illegal verlassen haben. Dies bereits deshalb nicht, weil – wie bereits ausgeführt – keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich – wie die Klägerin zu 1.) – dem Nationalen Dienst lediglich dadurch entzogen haben, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter (ab dem 18. Lebensjahr) nicht in Eritrea befunden haben. Der Kläger zu 2.) hat sich schon aufgrund seines Alters nicht dem Nationaldienst entzogen und er ist mit Blick auf seine Geburt in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht illegal ausgereist. Aber selbst wenn die eritreische Regierung der Klägerin zu 1.) bei einer Rückkehr nach Eritrea eine illegale Ausreise vorwerfen sollte, ist eine menschenrechtswidrige Behandlung aus den nachstehenden Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen kaum gesicherte Informationen vor, da Eritrea wie bereits ausgeführt in vielen Bereichen eine „black box“ ist. Es fanden in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt – Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Weitere 3 Personen kehrten im Jahr 2015 freiwillig nach Eritrea zurück, bis Oktober 2016 gab es 2 Fälle. Anfang 2017 kehrte ein Eritreer freiwillig nach Eritrea zurück, nachdem er zuvor seinen Asylantrag zurückgezogen hatte. 2013 führte Deutschland 16 Abschiebungen eritreischer Staatsangehöriger durch, davon allerdings keine nach Eritrea, im Jahr 2015 waren es 82 Fälle, 2016 87 Fälle. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich daher hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18; EASO, Country of Origin Information Report, Eritrea National service and illegal exit, November 2016 S. 37; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom30. Januar 2017 –D-7898/2015 –, S. 15 f. Im Zuge von Verfahren zur Familienzusammenführung wurden einzelne Antragssteller vorstellig, die im Sudan geboren wurden, dann nach Eritrea gezogen sind und dann erneut das Land verlassen haben. Ebenso gibt es Einzelfälle in denen in Eritrea geborene Frauen zwischenzeitlich im Sudan gelebt haben, dann nach Eritrea zurückgekehrt sind, um dann erneut nach Sudan auszureisen. Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18. Soweit – und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland – einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich aber nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18. Die Reaktion der eritreischen Behörden auf eine illegale Ausreise scheint in erster Linie von den Begleitumständen abzuhängen. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Umstände der Ausreise, der Nationaldienststatus, etwaige exilpolitische Aktivitäten, das Netzwerk in Eritrea und die Bezahlung der 2 %-Steuer. Vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 36 m.w.N. So seien zum Beispiel im Zuge einer Rückführung im Jahre 2014 ältere Männer – im Gegensatz zu den jüngeren Männern – freigelassen worden. Weiter wurde von einem Fall berichtet, in welchem minderjährige Rückkehrer in den Militärdienst eingezogen worden seien. In einem anderen Fall sei ein Gruppe von Rückkehrern im Jahr 2014, welche eine Bestätigung der Bezahlung der 2%-Steuer hätten beibringen können und bereits in dem Land, von welchem sie nach Eritrea zurückgekehrt seien, mehrere Jahre in Haft gewesen seien, keiner Bestrafung zugeführt worden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 36 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr müssen neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 10. Juli 2018 – E-5022/2017 –, S. 37 des Entscheidungsabdrucks unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht der Schweiz vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –; VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 12 K 9414/17.A –, S. 29 ff. Letzteres ist nicht der Fall. Die Klägerin zu 1.) hat sich abgesehen von einer – schon nicht ersichtlichen – illegalen Ausreise nichts weiter „zu Schulden kommen lassen“. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der "Diaspora-Status" nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder entfällt. So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, juris, Rn. 165 m.w.N. Denn – soweit ersichtlich – liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, was nach Ablauf dieser Zeit mit den dauerhaft zurückgekehrten Personen geschieht. Insbesondere fehlt es an Erkenntnissen, aus denen sich ergibt, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung von Personen, die – wie die Kläger – vom Nationalist befreit sind, nach Entfallen des Diaspora-Status beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer nachträglichen Bestrafung genügt insoweit nicht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 12 K 9414/17.A –, S. 31, n.v. Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin. Insoweit vertritt das Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zwar die Auffassung, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen könne, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist". Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris, S. 12. Dies ist aber ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Hierzu hat das OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. folgendes ausgeführt: „Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 - 1 B 120/17 -, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 9 C 316.85 -, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 -, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann.“ Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen des OVG NRW an. III. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Kläger können weder im Hinblick auf ihre gesundheitliche Lage (1.) noch aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Äthiopien (2.) oder Eritrea (3.) Abschiebungsschutz beanspruchen. 1. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Denn Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A –, juris und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Absatz 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Absatz 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). Soweit im Übrigen krankheitsbedingte Gefahren drohen, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben könnten, sind diese nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine abschiebungsrelevante Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht greifbar. Die mit Schriftsatz vom 29. November 2018 zur Gerichtsakte gereichte ärztliche Bescheinigung des Psychotherapeuten B. vom 21. November 2018 genügt ersichtlich nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BVerwG an die Substantiierung eines Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Daneben lässt sich der Bescheinigung auch schon nicht entnehmen, dass sich der (psychische) Gesundheitszustand der Klägerin zu 1.) bei einer Rückkehr nach Äthiopien /oder Eritrea) lebensbedrohlich verschlechtern würde. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung – und damit mit Blick auf die in der Ladungsverfügung vom 21. September 2018 gesetzte Frist nach § 87b VwGO verspätete – überreichte ärztliche Stellungnahme vom 7. Dezember 2018. 2. Wegen der in Äthiopien herrschenden Existenzbedingungen, auf die nach den vorstehenden Ausführungen abzustellen ist, können die Kläger ebenfalls keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Es sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. (= BVerwGE 140, 319-332), und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (= BVerwGE 146, 12-31). Eine solche Gefährdungslage ist auch vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Zwar ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung, äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Zusätzlich werden 7,8 Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 18. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 19. Für Rückkehrer bieten sich zudem schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Der Klägerin zu 1.) ist zuzumuten, dort auch einfache Tätigkeiten auszuüben. Dass der Klägerin, die die äthiopische Landessprache spricht, das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit möglich sein wird, steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse hinreichend fest. So ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, dass es einer alleinstehenden Mutter grundsätzlich möglich ist, in Äthiopien den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. Die Chancen auf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts sind wie in Deutschland oft von Schulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allgemein auch für Personen ohne Schulbildung. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, S. 1. An dieser Bewertung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Kläger – entgegen der vorstehenden Ausführungen – eritreische Staatsangehörige ohne eine äthiopische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wären. Denn die Klägerin zu 1.) hätte in diesem Falle die Möglichkeit, sich bei der äthiopischen Einwanderungsbehörde zu registrieren und infolgedessen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, S. 2. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob noch Verwandte der Kläger in Äthiopien leben. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Lebensgefährte der Klägerin zu 1.) und Vater des Klägers zu 2.) nach den Angaben in der Vaterschaftsanerkennungsurkunde in Addis Abeba geboren und ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist (vgl. Bl. 149 der Beiakte). Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom16. Mai 2017 ebenfalls abgelehnt. 3. Auch wegen der in Eritrea herrschenden Existenzbedingungen können die Kläger keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 -, juris, Rn. 9 zur damals geltenden vergleichbaren Rechtslage; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2018 – 6 K 241/16.A –, juris, Rn. 59. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Zwar ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung (Bezugsscheine für ärmere Bevölkerungsschichten) sicherzustellen. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 17 f.). Allerdings ist die Klägerin jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Hilfe durch das im In- und Ausland bestehende familiäre Netzwerk zu verweisen. So lebt der Onkel der Klägerin zu 1.) nach ihren eigenen Angaben in Eritrea. Zudem lebt der Lebensgefährte der Klägerin zu 1.) und Vater des Klägers zu 2.) noch in der Bundesrepublik Deutschland. IV. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. V. Schließlich begegnet auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2011 enthaltene Regelung, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes mit der Abschiebung eintritt, mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Denn nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG bedarf das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 21. In einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie – wie hier – vor der Abschiebung erfolgt ist) kann allerdings regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Die streitgegenständliche Befristungsentscheidung des Bundesamtes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Vater des Klägers zu 2.) ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Soweit das Bundesamt ausführt, dass es sich hierbei um keinen schutzwürdigen Belang handele, weil diesem mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 die Abschiebung angedroht worden ist, liegen keine rechtlichen Bedenken vor. Diese wurden von den Klägern auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz –RDGEG). T.