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Urteil

6 K 7820/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1206.6K7820.17.00
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Tenor

Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 16. August 2017 wird aufgehoben.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 16. August 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Beklagte entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis erstmals mit Bescheid vom 23. September 2014. Hintergrund dieser Entziehungsverfügung war ein Vorfall am 23. Mai 2014, bei welchem der Kläger mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen war und in dessen Folge die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten aufgrund ihres vom Kläger gewonnen Eindrucks bei dem Beklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers anregten. Nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger am 17. Juni 2014 einen Befundbericht der I. Klinik C. vom 28. Mai 2014 ein, wo er sich nach dem geschilderten Vorfall vom 23. bis zum 27. Mai 2014 in Behandlung befunden hatte. Dem Bericht ließen sich unter anderem die Diagnosen „Hypertensive Entgleisung bei bekannter arterieller Hypertonie“ und „C2-Abusus“ entnehmen. Daraufhin ordnete der Landrat des Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gegenüber dem Kläger gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Nr. 2 Buchstabe e) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens sowie eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) an. Durch das erstgenannte Gutachten sollte geklärt werden, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Herz- und Gefäßerkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle und unter Berücksichtigung der Begutachtungsleitlinien ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 führen könne. Durch die MPU sollte die Frage beantwortet werden, ob der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde und ob infolge Alkoholüberkonsums Folgeschäden vorlägen. In dem von der Begutachtungsstelle für Fahreignung V. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV Nord) erstellten Gutachten vom 27. August 2014 verneinten die ausstellenden Ärzte die Frage der Kraftfahreignung und kamen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde. Folgeschäden infolge Alkoholkonsums lägen nicht vor. In der daraufhin erlassenen Entziehungsverfügung vom 23. September 2014 nahm der Beklagte auf dieses Gutachten Bezug und führte aus, aufgrund der festgestellten Kraftfahrungeeignetheit sei dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrs-gesetzes (StVG) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit Erklärung vom 24. September 2014 verzichtete der Kläger auf seine Fahrerlaubnis und übergab seinen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten, woraufhin dieser den Bescheid vom 23. September 2014 zurücknahm. Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 30. September 2014, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr, endend mit Ablauf des 29. September 2015, ausgesprochen. Am 16. Juni 2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei dem Beklagten. Der Landrat des Beklagten ordnete daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 2015 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger an, in welchem erneut die Fragen geklärt werden sollten, die bereits Gegenstand der Gutachtensanordnung vom 20. Juni 2014 gewesen waren, sowie darüber hinaus die Frage, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig erheblich gegen straf- bzw. verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Das sodann wiederum durch den TÜV Nord erstellte Gutachten vom 12. September 2015 schließt mit der Feststellung, dass die letztgenannte Frage zu bejahen sei. Ebenso sei zu erwarten, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen werde. Folgeschäden infolge Alkoholüberkonsums lägen nicht vor. Ob der Kläger trotz Vorliegens einer Herz- und Gefäßerkrankung ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen könne, könne aufgrund der nachgereichten ärztlichen Informationen nicht eindeutig geklärt werden. Weitere kardiologische Untersuchungsbefunde seien vor dem Hintergrund der insgesamt negativen Gesamtbeurteilung nicht mehr angefordert worden. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 lehnte der Landrat des Beklagten den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - maßgeblich unter Berufung auf den Inhalt des Gutachtens vom 12. September 2015 - ab. Am 20. Juli 2016 wurde dem Kläger in Polen durch den Landrat des Kreises Q. („Starosta Q. “) eine Fahrerlaubnis erteilt sowie ein Führerschein ausgestellt. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Kläger am 10. Juni 2017 als Fahrzeugführer angehalten und kontrolliert, wobei er die polnische Fahrerlaubnis vorzeigte und laut Einsatzprotokoll gegenüber den die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten auf Nachfrage sinngemäß angab, diese habe er in Polen erworben um eine für ihn in Deutschland vorgeschriebene MPU zu umgehen. Die Beamten beschlagnahmten den Führerschein und leiteten ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Einem Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde W. vom 12. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass eine Überprüfung der Meldedaten des Klägers durchgeführt wurde, welche ergab, dass dieser durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen ist. Darüber hinaus finden sich zwei polnische Dokumente in den Verwaltungsvorgängen. Eines der Dokumente, ausgestellt durch den Bürgermeister der Gemeinde R. („Burmistrz R.“), datiert vom 19. Juli 2016 und bestätigt die Meldung des Klägers am selben Tag unter derselben Adresse, die auch in dem polnischen Kartenführerschein des Klägers angegeben ist ( S ). Am Schluss der Bescheinigung heißt es sinngemäß „Die Bescheinigung ist gültig bis zur Änderung des Meldeortes, nicht länger aber als bis zum 5. Juli 2017“. Bei dem zweiten Dokument handelt es sich um eine „Bescheinigung über die Registrierung eines EU-Bürgers“, ausgestellt durch den Chef der Verwaltung der Woiwodschaft Y. („Wojewoda A. “). Diesem Dokument lässt sich entnehmen, dass der Aufenthalt des Klägers in Polen am 29. Juni 2016 registriert und die Bescheinigung am 11. Juli 2016 ausgestellt („Data Wydania“) wurde. Am 6. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 16. August 2017, der hier streitgegenständlich ist, entzog der Landrat des Beklagten dem Kläger die Fahrerlaubnis, wobei der Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung zukam, dass dem Kläger das Recht aberkannt wurde, im Inland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass sich aus den Gutachten vom 27. August 2014 und vom 12. September 2015 die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe und dieser die Möglichkeit, seine Fahreignung positiv nachzuweisen, nicht wahrgenommen habe. Unter dem 24. August 2017 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten auf dessen Anfrage hin eine Auskunft des polnischen Verkehrsministeriums vom 10. August 2017 über die Ausstellung der Fahrerlaubnis und den Wohnsitz des Klägers in Polen. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit, nach Verhandlungen der EU-Kommission sei das Verfahren zum Führerscheintourismus dahingehend geändert worden, dass Angaben zum ausländischen Wohnsitz auf einem dafür erstellten Vordruck - welcher durch die polnischen Behörden ausgefüllt und dem Schreiben beigefügt worden war - bestätigt und begründet werden sollten. Das polnische Verkehrsministerium beantwortete die auf dem Vordruck formulierte Frage, ob dem Kläger durch die polnischen Behörden eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, mit „ja“ und teilte darüber hinaus die Führerscheindaten mit. Der Status der Fahrerlaubnis wurde als „gültig“ angegeben. In dem Vordruck findet sich weiter die ‑ für den Fall des Verdachts eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zu stellende ‑ sinngemäße Frage, worauf die Annahme der die Fahrerlaubnis ausstellenden Behörde beruhe, dass der Betreffende seinen normalen Wohnsitz im ausstellenden Staat habe. Hier bejahte das polnische Verkehrsministerium die Antwortmöglichkeiten „Ort, an dem die Person gewöhnlich für mindestens 185 Tage im Jahr lebt“ und „Vorhandensein einer Unterkunft“. Die übrigen Antwortmöglichkeiten, wie etwa „Ort naher Familienangehöriger“ oder „Arbeitsplatz“, wurden mit „unbekannt“ beantwortet. Am 30. August 2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 16. August 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 6 L 2392/17 - gestellt. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Angaben in dem von dem Beklagten zur Begründung der Entziehungsverfügung herangezogenen Gutachten vom 12. September 2015 habe er sich mit seiner Alkoholerkrankung auseinandergesetzt. Zudem lägen mittlerweile keine Zeichen einer koronaren Herzerkrankung mehr vor und sei seine arterielle Hypertonie gut eingestellt. Ergänzend legt er zwei ärztliche Bescheinigungen sowie einen Entlassungsbericht der Klinik D. aus dem Jahr 2015 vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 16. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger leide unter anderem an Bluthochdruck, Alkoholmissbrauch sowie einer Herz- und Gefäßerkrankung. Dabei handele es sich um ernstzunehmende Erkrankungen, die die Fahreignung ausschlössen. Zudem liege zweifelsfrei ein Fall des sogenannten Führerscheintourismus vor. Die polnischen Behörden hätten dem Kläger sicher keine Fahrerlaubnis ausgestellt, wenn ihnen die Ergebnisse des Gutachtens vom 12. September 2015 vorgelegt worden wären. Der Kläger sei überdies durchgängig in Deutschland gemeldet gewesen. Es sei aus den polnischen Dokumenten nicht klar ersichtlich, wie lange er in Polen wohnhaft gewesen sei. Eine Bescheinigung verzeichne einen Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis zum 7. November 2016, mithin von etwa viereinhalb Monaten. Ein anderes Zertifikat sei am 19. Juli 2016 und damit lediglich einen Tag vor Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis am 20. Juli 2016 ausgestellt worden. Es ergäben sich daher in der Gesamtheit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nur deshalb in Polen angemeldet habe, um dort einen Führerschein zu erhalten. Die deutsche Führerscheinbehörde sei außerdem gemäß Ziffer (15) der 3. Führer-scheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403, S. 18; im Folgenden: RL 2006/126/EG) befugt, die polnische Fahrerlaubnis zu versagen. Die Verkehrssicherheit werde nachweislich der in der Entziehungsverfügung genannten Gutachten durch den Kläger gefährdet. Es gebe keine Nachweise dafür, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang III der RL 2006/126/EG geforderten gesundheitlichen Anforderungen eingehalten würden. Die maßgeblichen Gutachten seien den polnischen Behörden vorenthalten worden. Einer Rechtsauffassung, wonach dies unerheblich sei, stehe das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit des Straßenverkehrs entgegen. Überdies habe das Amtsgericht C. den Kläger mittlerweile wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 28. Mai 2018 - 16 B 1447/17 - den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2017 geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 2392/17 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die unter Ziffer I. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Liegt - wie hier - eine ausländische Fahrerlaubnis vor, hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die von dem Beklagten angenommene Kraftfahrungeeignetheit des Klägers lässt sich jedoch nicht auf die Ergebnisse der Gutachten vom 27. August 2014 und vom 12. September 2015 stützen, da dem Kläger danach ‑ am 20. Juli 2016 ‑ in Polen eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist. Diese ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Kläger im Ausstellungszeitpunkt jedenfalls die in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG normierten unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen, unter denen einem Bewerber ein Führerschein ausgestellt werden darf, erfüllt hat. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der RL 2006/126/EG regelt, dass ein Bewerber eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen muss. Zwar ist anzunehmen, dass den polnischen Behörden die Gutachten des TÜV Nord aus den Jahren 2014 und 2015 nicht bekannt gewesen sind. Es ist jedoch zu unterstellen, dass durch die polnische Fahrerlaubnisbehörde unionsrechtskonform eine eigenständige Prüfung der Fahreignung des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG erfolgt ist . Dass hierbei möglicherweise ein niedrigerer Maßstab für die Fahreignung angelegt worden ist, als dies nach hiesigem Verständnis erforderlich wäre, ist angesichts der fortbestehenden Unterschiede bei der Prüfung etwaiger Eignungsmängel in den verschiedenen EU- und EWR-Staaten hinzunehmen. Der Vorrang der Eignungsbeurteilung, die der Erteilung der EU‑Fahrerlaubnis am 20. Juli 2016 durch den Landrat des Kreises Q. zugrunde gelegen hat, folgt aus den unionsrechtlichen Bestimmungen der RL 2006/126/EG in der Ausformung durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH folgert aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG ‑ Pflicht zur wechselseitigen Anerkennung von EU‑Fahrerlaubnissen ‑ etwa mit dem im Wortlaut teilweise gegenläufigen Art. 11 der RL 2006/126/EG ‑ Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine ‑, dass der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe. Dies galt bereits unter der Geltung der Vorläuferregelung der 2. Führerschein-richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG), vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 ‑ Rs. C‑329/06 und C‑343/06 (Wiedemann u. a.) ‑, NJW 2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 255 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641 (Rn. 53 m. w. N.), und ist auch auf die neueren Bestimmungen der RL 2006/126/EG zu übertragen. Vgl. EuGH, Urteile vom 1. März 2012 ‑ Rs. C‑467/10 (Akyüz) ‑, NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192 = Blutalkohol 49 (2012), 154 (Rn. 40, 64 und 77), und vom 26. April 2012 ‑ Rs. C‑419/10 (Hofmann) ‑, NJW 2012, 1935 = DAR 2012, 319 = Blutalkohol 49 (2012), 256 (Rn. 44, 47 und 65 ff.). Angesichts dessen muss - wie auch das OVG NRW in dem bereits erwähnten, in dem Eilverfahren des Klägers ergangenen Beschluss ausgeführt hat - dahinstehen, ob der Kläger möglicherweise wegen Alkoholmissbrauchs bzw. Alkoholabhängigkeit oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen tatsächlich (noch immer) fahrungeeignet ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten nachfolgend Kenntnis von neuen Umständen erlangt hätte, die den Fortbestand der von der polnischen Fahrerlaubnis-behörde angenommenen Fahreignung des Klägers in Frage gestellt hätte. Daran fehlt es jedoch. In der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. August 2017 bezieht sich der Beklagte ausschließlich auf Vorfälle und Erkenntnisse aus den Jahren 2014 und 2015, die durch die nachfolgende Erteilung einer EU‑Fahrerlaubnis gleichsam überholt sind. Der Rückgriff des Beklagten auf diese Vorfälle und Erkenntnisse würde in unzulässiger Weise die Entscheidung der polnischen Fahrerlaubnisbehörde, die von der aktuellen Fahreignung des Klägers ausgeht, korrigieren. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auch die vom Beklagten angeführte Ziffer (15) der RL 2006/126/EG, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben sollten, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat, wegen der Pflicht wechselseitiger Anerkennung dahingehend auszulegen, dass derartige Maßnahmen lediglich auf zeitlich nach Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat eintretende Umstände gestützt werden können. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ferner nicht mit einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis begründet werden. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Beklagte in der Entziehungsverfügung nicht ausdrücklich auf einen solchen Verstoß des Klägers bzw. der ausstellenden Behörde berufen hat. Denn ein solcher Verstoß würde nicht nur dazu führen, dass deutsche Fahrerlaubnisbehörden die betreffende ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkennen müssten, wobei der gesetzlich vorgegebene verfahrensrechtliche Weg im Erlass eines negativen Feststellungsbescheides nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bestünde. Vielmehr könnte der Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis, deren Erteilung auf einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis beruht, auch nicht in der oben dargestellten Weise die Berücksichtigung fahreignungsrelevanter Sachverhalte durch die (inländische) Fahrerlaubnisbehörde sperren, die vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis stattgefunden haben. Der Beklagte wäre mit anderen Worten nicht daran gehindert, Vorfälle und Erkenntnisse mit Bezug auf die Fahreignung des Klägers aus der Zeit vor dem 20. Juli 2016 aufzugreifen, wenn die an diesem Tag erteilte polnische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Mangel des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis behaftet wäre; unter diesen Umständen dürften die vom Beklagten angeführten Eignungsmängel bzw. Eignungszweifel hinsichtlich des Klägers zum Anlass genommen werden, durch die Entziehung seiner ausländischen Fahrerlaubnis deren Anerkennung für das Bundesgebiet zu versagen. Als rechtliche Grundlage einer Befugnis des Beklagten, die Anerkennung der in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis des Klägers zu versagen, kommt vorliegend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht. Danach gilt die - nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich gegebene - Berechtigung von Inhabern einer gültigen (ausländischen) EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, unter anderem nicht für Personen, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder ‑ im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen ‑ wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, wohnt. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zeichnet die Rechtsprechung des EuGH zum sog. Führerscheintourismus nach. Diese Rechtsprechung sieht in der Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen des unionsrechtlichen Fahrerlaubnisrechts über die einzelstaatliche Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrerlaubnissen die einzige Handhabe, um gegen den Führerscheintourismus vorgehen zu können. Die Frage, ob im Einzelfall von einem solchen Verstoß ausgegangen werden kann, orientiert sich an den Bestimmungen der RL 2006/126/EG, insbesondere Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) und Art. 12, und der hierzu ‑ bzw. zur vormals geltenden Richtlinie 91/439/EWG ‑ ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) der RL 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert haben. Zu der vorliegend für die Anerkennungsfähigkeit der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers maßgeblichen Frage der Einhaltung der innereuropäischen Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen hat der EuGH ausgeführt, dass nach der Ausstellung eines Führerscheins durch Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Auch insoweit gilt ‑ wie auch hinsichtlich der materiellen Erteilungsvoraussetzungen ‑, dass der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis der diesbezüglichen Voraussetzungen anzusehen ist, hier also als Nachweis, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Staat hatte. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 ‑ Rs. C‑329/06 und C‑343/06 (Wiedemann u. a.) ‑, a. a. O., und Beschluss vom 9. Juli 2009 ‑ Rs. C‑445/08 (Wierer) ‑, NJW 2010, 217 = DAR 2009, 637 = Blutalkohol 46 (2009), 408 (Rn. 55). Informationen des sog. Aufnahmemitgliedstaats ‑ hier also von Stellen der Bundesrepublik Deutschland ‑ sind gegenüber den Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen nachrangig. Nur wenn ‑ so der EuGH ‑ aufgrund der zuletzt genannten Informationsquellen unbestreitbar feststehe, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht beachtet worden sei, könne von der grundsätzlich bestehenden Anerkennungsverpflichtung abgewichen werden. Die bei einem solchermaßen festgestellten Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis anzunehmende Ausnahme von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, dürfe nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgehöhlt werde. Daher sei die vorstehend angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen könne, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, abschließend und erschöpfend. Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft gewesen sei, als unbestreitbar eingestuft werden könne, müsse sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU‑/EWR‑Fahrer-laubnissen stehe einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen. Es sei nicht ausgeschlossen, die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen. Dagegen könnten ‑ etwa ‑ Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen über einen im Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins bestehenden Wohnsitz außerhalb des ausstellenden Staates qualifiziert werden. Es sei Sache der Gerichte zu prüfen, ob Informationen ‑ etwa auf diplomatischen Wegen erlangte Mitteilungen von zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ‑, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden könnten. Die Gerichte müssten die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die belegten, dass der Inhaber des Führerscheins zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Die Gerichte könnten im Rahmen der Beurteilung der ihnen vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens und dabei ggf. insbesondere berücksichtigen, dass sich der Inhaber des Führerscheins nach diesen Informationen nur für ganz kurze Zeit im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 ‑ Rs. C‑467/10 (Akyüz) ‑, a. a. O., Rn. 62 bis 75. Aus der nicht unmittelbar aus sich heraus verständlichen Verknüpfung der Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat einerseits und der Möglichkeit der Berücksichtigung „alle[r] Umstände des […] anhängigen Verfahrens" andererseits wird in der neueren verwaltungsgerichtlichen Judikatur gefolgert, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen sei, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise etwa auf einen „ganz kurzen" Aufenthalt des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat bzw. auf einen „rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden könne. So OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 15. Januar 2016 ‑ 10 B 11099/15 ‑, NJW 2016, 2052 = DAR 2016, 218 = VRS 130 (2016), 47 = Blutalkohol 53 (2016), 201 = juris, Rn. 4; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ 11 ZB 16.2458 ‑, juris, Rn. 12 f. In anderen Entscheidungen wird ‑ in der Sache wohl keinen Unterschied begründend ‑ von einem auf Erkenntnisse aus dem Ausstellermitgliedstaat beschränkten Prüfungsrahmen einerseits und der Möglichkeit der Ausfüllung dieses Rahmens auch durch die Nutzung sonstiger Erkenntnismittel gesprochen. So Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 ‑ 11 CS 11.2795 ‑, ZfSch 2012, 416 = juris, Rn. 9 bis 31; Nds. OVG, Beschlüsse vom 10. März 2016 ‑ 12 ME 22/16 ‑, DAR 2017, 97 = juris, Rn. 17, und vom 29. März 2016 ‑ 12 ME 32/16 ‑, NJW 2016, 2132 = juris, Rn. 9. Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG NRW angeschlossen, allerdings mit der Maßgabe, dass im Ausgangspunkt (wirklich) nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der in Frage stehenden EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis hinweisende Umstände berücksichtigt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 ‑ 16 B 534/17 ‑, juris, Rn. 18 f.; anders etwa im Beschluss des OVG Rh.‑Pf. vom 15. Januar 2016 ‑ 10 B 11099/15 ‑, a. a. O., juris, Rn. 6, wo schon auf der ersten Prüfungsstufe auf den melderechtlichen Wohnsitz des Betroffenen in Deutschland als Indiztatsache zurückgegriffen wird. Vor diesem Hintergrund spricht hier nicht nur die Ausstellung des polnischen Führerscheins, der unter Nr. 8 die (polnische) Adresse „S." aufführt, sondern desgleichen die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des polnischen Verkehrsministeriums für die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses bei der Fahrerlaubniserteilung. In der letztgenannten, offensichtlich unter Einschaltung einer örtlichen Behörde erstellten Auskunft wird die auch auf dem polnischen Kartenführerschein verzeichnete Wohnadresse angegeben. Insbesondere werden darin die Fragen nach einem gewöhnlichen Wohnort an mindestens 185 Tagen pro Jahr (in Polen) sowie nach dem Vorhandensein einer (dort bestehenden) Unterkunft bejaht. Aus der Übersendungsmitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. August 2017 geht im Übrigen hervor, dass diese (geänderte) Art der Auskunftserlangung auf Verhandlungen bei der EU‑Kommission beruht. Anhaltspunkte für einen gleichwohl anzunehmenden Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht in der Gesamtschau mit den beiden weiteren - älteren - Dokumenten polnischer Herkunft. Die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zum Aufenthaltszeitraum des Klägers in Polen stehen nicht im Widerspruch zu den Auskünften des polnischen Verkehrsministeriums. Insbesondere lässt sich der durch den Chef der Verwaltung der Woiwodschaft Y. ausgestellten „Bescheinigung über die Registrierung eines EU-Bürgers“ nicht - wie der Beklagte meint - entnehmen, dass der Kläger (lediglich) für einen Zeitraum von viereinhalb Monaten in Polen gemeldet gewesen ist. Vielmehr bietet das Dokument für die Dauer des Aufenthalts überhaupt keinen Anhalt, sondern enthält in zeitlicher Hinsicht nur zwei Angaben, nämlich erstens, dass der Kläger am 29. Juni 2016 in Polen registriert und zweitens, dass die Bescheinigung am 11. Juli 2016 ausgestellt worden ist. Die Bescheinigung vom 19. Juli 2016 bestätigt im Übrigen eine Wohnsitznahme des Klägers unter der auch aus dem Führerschein ersichtlichen polnischen Adresse ab demselben Tag bis längstens zum 5. Juli 2017. Dass in der Erklärung des Verkehrsministeriums weitere Fragen, etwa nach dem (polnischen) Wohnsitz von Familienmitgliedern oder geschäftlichen Verbindungen, mit „unbekannt“ beantwortet worden sind (Ankreuzen des Kästchens „unknown"), steht der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Erklärung nicht entgegen; denn der Kläger ist - soweit bekannt - alleinstehend und Rentner, so dass derlei Umstände für ihn allgemein und auch speziell im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Polen ohne Aussagekraft sind. Angesichts dieser ‑ in der Diktion des EuGH ‑ unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat verbietet sich ein ergänzender bzw. korrigierender Rückgriff auf inländische Erkenntnisse, also insbesondere auf die den Kläger betreffenden deutschen Meldedaten. Denn insoweit handelt es sich um Gegebenheiten, die nicht schon auf der ersten Stufe, also bei der Auffindung bloßer Hinweise auf einen möglichen Wohnsitzverstoß, sondern erst bzw. allenfalls bei bereits greifbaren Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitz-erfordernisses aufgrund der Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, also auf der zweiten Stufe bzw. rahmenausfüllend, zur Geltung gebracht werden können. Auf Verlautbarungen des Ausstellermitgliedstaates gegründete Zweifel ergeben sich indessen, wie dargelegt, nicht. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Aufenthalt des Klägers in Polen allem Anschein nach erst im Juni 2016 begonnen hat, also im Monat vor dem Fahrerlaubniserwerb. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat besteht nicht erst ab dem Tag, an dem eine Person 185 Tage an einem Ort gewohnt hat ‑ also vom 186. Tag an ‑, sondern schon mit dem Beginn dieses Aufenthalts, sofern dieser als ein mindestens halbjähriger Aufenthalt geplant und angelegt ist. So für Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG Bay. VGH: Beschluss vom 22. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.1934 ‑, juris, Rn. 29; ebenso OVG S.‑A., Urteil vom 14. März 2012 ‑ 3 L 56/09 ‑, juris, Rn. 41 bis 44; offengelassen in dem die letztgenannte Entscheidung ändernden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Mai 2013 ‑ 3 C 18.12 ‑, BVerwGE 146, 377 = Blutalkohol 50 (2013), 312 = juris, Rn. 23. Dies setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass sich rückschauend erweist, dass die Aufenthaltsdauer von 185 Tagen auch wirklich erreicht worden ist. Hiervon ist jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, auszugehen. Vgl. zum Ganzen den in dieser Sache ergangenen, nicht veröffentlichten Beschluss des OVG NRW vom 28. Mai 2018 - 16 B 1447/17 -. Überdies ist hinsichtlich des Vortrages des Beklagten, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich allein deshalb in Polen angemeldet habe, um dort einen Führerschein ausgestellt zu bekommen, darauf hinzuweisen, dass - was auch der EuGH hervorhebt - der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehenen und von der RL 2006/126/EG anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) der genannten Richtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 01. März 2012 - C-467/10 -, juris m.w.N. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass laut Vorbringen des Beklagten das Amtsgericht C. den Kläger nunmehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt haben soll. Hieraus ließe sich lediglich auf eine andere Rechtsauffassung des Amtsgerichtes hinsichtlich der Einhaltung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses - soweit es diese im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat - schließen, welche jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Des Weiteren ergibt sich vorliegend auch aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV keine Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten, der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers die Anerkennung zu versagen. Hiernach gilt die in § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV normierte Berechtigung von Inhabern einer gültigen EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, (auch) nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen oder versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen wären dem Wortlaut nach zwar bei dem Kläger erfüllt, da dieser zum einen aufgrund der durch den Beklagten erlassenen Entziehungsverfügung vom 23. September 2014 am darauffolgenden Tag auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und der Beklagte ihm zum anderen die Neuerteilung mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Oktober 2015 versagt hat. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nur in bestimmten Fällen anwendbar, etwa wenn die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist, und verstößt ansonsten gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen. In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung - wie oben ausführlich dargelegt - behoben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 16 A 1638/15 -, Rn. 29 - 30, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, NJW 2012, 1935 = DAR 2012, 319 = Blutalkohol 49 (2012), 256 = juris (Rn. 50 f., 65 und 85); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9/17 -, Rn. 54, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH. Die durch das Amtsgericht C. in dem Urteil vom 30. September 2014 verhängte einjährige Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis des Klägers war zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 20. Juli 2016 bereits abgelaufen, sodass für die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kein Raum bleibt. Erweist sich demnach die unter Ziffer I. des angefochtenen Bescheides getroffene Verfügung als rechtswidrig, ist der Bescheid auch in Bezug auf die Regelungen unter II. und IV. aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des für die Entziehung einer – wie hier – nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.