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Urteil

7 K 6296/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:1004.7K6296.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird zur Klarstellung eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Einsichtnahme in die bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführte Akte übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird zur Klarstellung eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Einsichtnahme in die bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführte Akte übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger beantragten bei der Stadt F1. die Zulassung zur Jägerprüfung, die vom 8. bis 10. Dezember 2016 stattfinden sollte. Am 11. November 2016 teilte die Bezirksregierung B. der für die Zulassung zur Jägerprüfung zuständigen Behörde in F1. mit, dass die Kläger nach ihren Erkenntnissen der „Reichsbürgerbewegung“ angehörten und übersandte u.a. einen Artikel aus der X. über die Verurteilung eines 59-jährigen „Reichsbürgers“ wegen Bedrohung einer Finanzbeamtin in zwei Fällen. Das Amtsgericht B. (4 Cs 44/16) hatte den strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Kläger zu 2.) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2016 wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurde, hielt das Landgericht B. (II-3 Ns 187/16) die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht wegen Bedrohung in zwei Fällen aufrecht; die Verhängung einer Geldstrafe wurde aber aufgehoben und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Die Stadt F1. teilte den Klägern daraufhin mit, dass sie beabsichtige, ihre Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung abzulehnen. Die Kläger beantragten daraufhin am 1. Dezember 2016 bei der Bezirksregierung B. mündlich „aus gegebenem Anlass“ Akteneinsicht. Ein Polizeibeamter teilte den Klägern nach Rücksprache mit, dass die Akten in verschiedenen Abteilungen der Bezirksregierung verteilt seien und gegebenenfalls zusammengeführt werden müssten. Bei der Bezirksregierung B. wurde vermerkt: „Am 01.12.2016 erschienen die Eheleute F2. an der Pforte und verlangen Akteneinsicht. Die Kollegen der Verbindungsstelle der Polizei vereinbaren mit ihnen als Termin: 5. 12. 2016, 10:00 Uhr.“ Die Kläger faxten anschließend die Bestätigung des vereinbarten Termins und forderten die Bezirksregierung zugleich „wegen der Eilbedürftigkeit“ auf, für den Termin am 5. Dezember 2016 eine schriftliche Erklärung anzufertigen, warum und nach welchen gesetzlichen Grundlagen die Bezirksregierung sie – die Kläger – öffentlich als Reichsbürger tituliere. Am 5. Dezember 2016 wurde den bei der Bezirksregierung B. erschienenen Klägern ein Ablehnungsbescheid vom selben Tage ausgehändigt. Hierin lehnte die Bezirksregierung den Akteneinsichtsantrag der Kläger unter Berufung auf den Schutz des Prozesses der Willensbildung zwischen öffentlichen Stellen nach § 7 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid wendeten sich die Kläger mit Schreiben vom selben Tag. Wegen der Eilbedürftigkeit forderten sie die Bezirksregierung B. auf, ihnen für den folgenden Tag, den 6. Dezember 2016 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen neuen Termin zur Akteneinsicht zu gewähren. Hierauf reagierte die Bezirksregierung B. nicht. Am 15. Dezember 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Nachdem der Beklagte die Ablehnung der von den Klägern begehrten Akteneinsicht in der Klageerwiderung zunächst unter Bezugnahme auf deren Zugehörigkeit zur “Reichsbürgerbewegung“ auf § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW und § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW gestützt hatte, teilte die Bezirksregierung B. den Klägern mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit, dass sie ihnen auf ihren Antrag vom 1. Dezember 2016 Akteneinsicht gewähre. Dazu wurden die Kläger gebeten, einen der beiden von der Bezirksregierung B. vorgeschlagenen Termine schriftlich zu bestätigen. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Dezember 2016 habe sich damit erledigt. In einem Vermerk vom 18. Juni 2018, der überschrieben war mit „Umfang der Akteneinsicht“, hielt die Bezirksregierung im Wesentlichen fest: „Die Akteneinsicht bezieht sich auf den Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der Mitteilung an die Stadt F1. steht, dass die Eheleute F2. der „sog. Reichsbürgerbewegung“ angehören. […] Der Vorgang zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren“ ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht. […] Für die Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz wird eine interne Beiakte angelegt. Diese Teile sind nicht vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, da durch das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, beeinträchtigt werden würde (vgl. § 6a IFG NRW). Der Umfang des Informationszugangs muss aus Gründen einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden. Hierunter fällt das kollektive Sicherheitsgut der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die Preisgabe der Informationen würde bewirken, dass die Kläger Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Sicherheitsvorkehrungen und den Informationsaustausch der Behörden ziehen könnten. Die sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist in NRW ein Sammelbeobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Wie die im Eilverfahren vorgelegten Schriftstücke der Kläger erkennen lassen sind diese innerhalb des „Zweckverbandes preußischer Gemeinden“ mit weiteren Mitgliedern der Reichsbürgerbewegung vernetzt. Die durch Akteneinsicht erlangten Informationen würden demnach auch innerhalb der Szene weitere Kreise ziehen.“ Als die Kläger am 28. Juni 2018 vereinbarungsgemäß bei der Bezirksregierung zur Akteneinsicht erschienen, wurde ihnen die bei Gericht als Beiakte 2 geführte, zum Teil geschwärzte Akte vorgelegt und ein vorformuliertes Bestätigungsschreiben ausgehändigt, wonach die Kläger durch Unterschrift die Einsichtnahme in die ihnen vorgelegte Akte bestätigen sollten. Darin wurde zudem mitgeteilt, dass sich die vorgelegte Akte auf die Mitteilung der Bezirksregierung B. an die Stadt F1. im Rahmen der Zulassung zur Jägerprüfung beziehe. Über die vorgelegte Akte hinaus werde „die Einsicht unter Bezug auf § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ablehnt, da sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes und Behörden beeinträchtigen würde“. Eine Einsicht in die vorgelegte Akte unterblieb an diesem Tag. Die Kläger tragen vor, die ihnen vor Ort angebotene Akteneinsicht sei von der Bezirksregierung unzulässiger Weise davon abhängig gemacht worden, dass sie zuvor – d.h. noch vor Akteneinsicht – die Einsichtnahme durch ihre Unterschrift auf dem von der Bezirksregierung B. vorformulierten Schreiben bestätigten. Zudem sei ihnen in dem Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Mai 2018 bereits vollständige Einsicht in alle Akten zugesichert worden. Eine nachträgliche, erst mit Schreiben vom 18. Juli 2018 erfolgte Begrenzung der Akteneinsicht sei daher unzulässig. Die Leistung der Unterschrift, zu der sie von dem Mitarbeiter der Bezirksregierung aufgefordert worden seien, hätten sie verweigert, weil sie sich nicht erpressen lassen wollten, eine Akteinsicht zu bestätigen, die sie noch gar nicht hatten. Daher solle das Gericht der Bezirksregierung nunmehr aufgeben, alle Akten über sie an das Verwaltungsgericht B. zu übersenden, damit sie dort Akteneinsicht nehmen könnten. Das Verhalten der Mitarbeiter der Bezirksregierung B. sei als mutwillige Täuschung anzusehen und nicht hinnehmbar. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie im Verwaltungsverfahren keine vollständige Akteneinsicht begehrt hätten. Dies ergebe sich schon aus dem handschriftlichen Vermerk vom 1. Dezember 2016 des Mitarbeiters der Bezirksregierung B. . Die Versagung der uneingeschränkten Akteneinsicht auf Grundlage von § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei zudem völlig abwegig und verfehlt. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW schütze hochrangige öffentliche Interessen und sei nur erfüllt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles klar sei, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der dort genannten Schutzgüter führe. Dem Beklagten sei bekannt, dass sie sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierten und sie auch nie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestritten hätten. Die Bezirksregierung betreibe vielmehr Verleumdungshetze gegen sie. Ihnen sei bekannt geworden, dass Kopien ihrer Akten ohne Rücksicht auf das Datenschutzgesetz über ganz Deutschland verteilt würden. Nur sie als Betroffene und Geschädigte dürften keine Akteneinsicht nehmen. Es gebe zudem keinen Grund zur Annahme, dass durch sie – die Kläger – dem Wohl des Bundes und des Landes Nachteile entstehen könnten. Insbesondere könne hierzu nicht das von dem Beklagten angeführte Strafurteil des Amtsgerichts B. herangezogen werden, da die Richterin in dem Verfahren, wie das Landgericht B. im Rechtsmittel festgestellt habe, einen groben Verfahrensfehler begangen habe. Schließlich sei es in keiner Weise gerechtfertigt, allein vom Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises auf ihre – der Kläger – Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ zu schließen. Die auf sie lautenden Staatsangehörigkeitsausweise seien auf Grund ihrer Anträge von der Stadt B. ausgestellt worden. Der Beklagte behaupte ja auch nicht, dass nunmehr auch die Stadt B. wegen der Bearbeitung und Bescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge eine „Reichsbürgerbehörde“ sei. Die den Klägern von der Bezirksregierung am 28. Juni 2018 vorgelegte Akte hat das Gericht mit Verfügung vom 20. Juli 2018 angefordert und erhalten und den Kläger zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daher in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es um das Begehren der Kläger auf Einsichtnahme in die bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführten Unterlagen geht. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Akteneinsicht in die in der Verfügung der Bezirksregierung vom 18. Juni 2018 erwähnte interne Beiakte betreffend die Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz sowie in den Vorgang zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und in alle weiteren Akten, die im Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung B. stehen, dass sie der „Reichsbürgerbewegung“ angehören, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei in Bezug auf die interne Beiakte nach § 6 lit. a) IFG NRW abzulehnen, da das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Die Preisgabe der Informationen bewirke, dass die Kläger Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Sicherheitsvorkehrungen und den Informationsaustausch der Behörden, insbesondere der Polizei und des Verfassungsschutzes, ziehen könnten und damit die effektive Aufgabenerledigung dieser staatlichen Stellen beeinträchtigt sei. Die „Reichsbürgerszene“ sei ein Sammelbeobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Geschützt seien daher gegenüber dem Informationszugang der Kläger die den gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegenden Informationen einschließlich der Verschlusssachen nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach einer Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen seien die Kläger Angehörige der „Zweckgemeinschaft preußischer Gemeinden“ in X1. , die der „Reichsbürgerbewegung“ zugeordnet werde. Hiermit lägen zudem besondere Indizien für eine missbräuchliche Verwendung der Informationen nach § 6 Satz 2 IFG NRW vor. Neben der dem Gericht zugesandten Beiakte Heft 2 sowie der bei der Bezirksregierung B. angelegten internen Beiakte für die Kommunikation der Bezirksregierung B. mit dem Staats- und Verfassungsschutz seien keine weiteren Unterlagen vorhanden, die in Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung B. stünden, dass die Kläger der Reichsbürgerbewegung angehörten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Einsichtnahme in die bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführten Unterlagen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung eingestellt. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise schon unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO auf Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) in Form der Akteneinsichtsgewährung statthaft. Den Klägern fehlt aber in Bezug auf die von ihnen begehrte Einsicht in den über sie angelegten Vorgang zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtschutzinteresse ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antrag für die Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann oder wenn die Kläger das mit ihrer Klage verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen können. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb. § 40 Rn. 30, 38, 48. Aus den §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO ergibt sich für die Verpflichtungsklage das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist es daher, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 51 und § 42 Rn. 6. Die Kläger haben aber bisher keinen vorherigen Antrag auf Einsichtnahme in den über sie bei der Bezirksregierung B. angelegten Vorgang zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren gestellt und ein anschließendes Verwaltungsverfahren nicht abgewartet. Ihr Begehren, auch in diesen Vorgang Akteneinsicht nehmen zu wollen, haben sie erst im Rahmen des laufenden Klageverfahrens vorgebracht. Zuvor hatten die Kläger lediglich infolge der Anhörung durch die Stadt F1. zur beabsichtigten Ablehnung der Zulassung zur Jägerprüfung ausschließlich die Akteneinsicht in die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung B. und der Stadt F1. und deren Hintergründe beantragt. Dies folgt daraus, dass die Kläger den mündlichen Antrag nach eigenem Vortrag „aus gegebenem Anlass“ gestellt und unter Bezugnahme auf die bestehende „Eilbedürftigkeit“ wegen der anstehenden Jägerprüfung die Bezirksregierung im Rahmen ihres in diesem Zusammenhang übersandten Schreibens vom 1. Dezember 2016 baten, „für den Termin am Montag eine schriftliche Erklärung anzufertigen, warum und nach welchen gesetzlichen Grundlagen die Bezirksregierung B. uns öffentlich als Reichsbürger tituliert.“ Die Bezirksregierung B. musste demnach im Verwaltungsverfahren annehmen, dass sich das Antragsbegehren der Kläger auf die Mitteilung der Bezirksregierung B. an die Stadt F1. als Jagdbehörde in Bezug auf die Zuordnung des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bezieht. Die Bezirksregierung B. konnte daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass die Kläger zugleich auch Einsicht in den über sie angelegten Vorgang zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren begehrten. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass die Kläger selbst davon ausgehen, dass allein der Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises nicht auf die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ schließen lässt und es daher auch für die Bezirksregierung nicht hinreichend erkennbar war, dass sich demnach das Informationsinteresse der Kläger bzw. ihr ursprünglicher Antrag auch auf die Einsichtnahme in diese Unterlagen richtete. Die Kläger sind daher insoweit zunächst auf die Durchführung eines entsprechenden antragsgebundenen Verwaltungsverfahrens bei der Bezirksregierung B. zu verweisen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich ein solches Verwaltungsverfahren als von vornherein erfolglos darstellt, weil die Kläger offenkundig mit einer ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung rechnen müssten. Dies kann jedenfalls nicht allein daraus gefolgert werden, dass die Bezirksregierung den Klägern in Bezug auf ihren Antrag vom 5. Dezember 2016 die Einsicht in einen Teil der von den Klägern begehrten Unterlagen verwehrt hat. Die darüber hinausgehende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Akteneinsicht in die in dem Vermerk der Bezirksregierung B. vom 18. Juni 2018 genannte internen Beiakte betreffend die Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz (unter 1.) und in alle weiteren Akten bei der Bezirksregierung B. , die im Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung B. stehen, dass sie der „Reichsbürgerbewegung“ angehören (unter 2.), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht in diese Informationen besteht nicht. Die Kläger sind zwar als natürliche Personen anspruchsberechtigt und die Bezirksregierung des Beklagten als Behörde anspruchsverpflichtet, vgl. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Kläger haben zudem am 1. Dezember 2016 einen Antrag gestellt, der gemäß § 6 Abs. 1 IFG NRW – wie hier – auch mündlich erfolgen kann. Dieser Antrag ist mit der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Konkretisierung nunmehr auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. 1. Die Beklagte durfte die Einsichtnahme in die bei ihr in Bezug auf die Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz als interne Beiakte geführten Unterlagen jedoch nach § 6 Satz 1 lit. a.) ablehnen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20/15 –, juris, Rn. 12 zur entsprechenden Regelung im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris, Rn. 62 zu § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW stellt bei einem systematischen Vergleich zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW, der eine erhebliche Beeinträchtigung fordert, keine hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Beeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn und soweit negative Auswirkungen auf die aufgeführten Belange konkret zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris, Rn. 44; Tege, a.a.O., § 6 IFG NRW Rn. 16. Eine Gefährdung i.d.S. ist anzunehmen, wenn aufgrund einer auf konkreten, von der informationspflichtigen Stelle beizubringenden Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Informationen das Schutzgut beeinträchtigt. Die öffentliche Stelle muss die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen für das angeführte Schutzgut darlegen. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O., juris, Rn. 18 zu § 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund), wonach der Informationsanspruch nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Es kommt dabei nicht darauf an und muss nicht geklärt werden, ob die Kläger tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ angehören und welches Gefahrenpotential von dieser Bewegung im Allgemeinen und den Klägern im Konkreten ausgeht. Denn das Vorliegen des Ablehnungsgrundes nach § 6 Satz 1 lit. a) hängt nicht von der Person des Antragsstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. Die informationspflichtige Stelle kann dies nur für alle Anträge einheitlich beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris, Rn. 37 zu § 3 Nr. 2 IFG Bund. Die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Informationen sind umfassend in Betracht zu ziehen. Die Absichten, die die Kläger selbst mit ihrem Informationsantrag verfolgen, sind für die Gefahreneinschätzung und ihre Beurteilung nach § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW unerheblich. Die Gefahrenprognose beruht losgelöst davon auf den konkret zu erwartenden Konsequenzen, die eine Offenbarung der Informationen gegenüber der informationszugangsberechtigten Allgemeinheit für die Sicherheit des vom Beklagten angeführten Rechtgutes potentiell haben würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris, Rn. 44, 52 und Urteil vom 6. Mai 2015, a.a.O., juris, 72, 78. Dabei ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen nicht erst dann zu bejahen, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen die Funktionsfähigkeit einer staatlichen Einrichtung im Ganzen „lahm gelegt“ wird. Nachteilige Auswirkungen sind schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Die Erhaltung der aufgabenmäßigen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015, a.a.O., juris, 78 und Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 –, juris, Rn. 73. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Preisgabe der Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Sicherheitsvorkehrungen und den Informationsaustausch der Behörden, insbesondere des Verfassungsschutzes und der Staatsschutzeinheiten der Polizei, ermöglicht. In dem Vermerk vom 18. Juni 2018 führt die Bezirksregierung des Beklagten aus, dass sie sich bei der von ihr angelegten und vom Informationszugang ausgeschlossenen internen Beiakte um die Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz handelt und damit eine Einsichtnahme in diese Informationen insbesondere den Informationsfluss zum und vom Staats- und Verfassungsschutz offenbart. Bei den in der internen Beiakte der Bezirksregierung B. befindlichen Dokumenten gehe es um den gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften und dabei insbesondere § 5 des Sicherheitsprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen unterliegende Informationen (Verschlusssachen). Demnach ist es für das Gericht plausibel und nachvollziehbar, dass durch die Kenntnis dieser Informationen wiederum Erkenntnisse über Informationswege und die Arbeitsweisen bestimmter staatlicher Stellen – hier insbesondere der Polizei (und ihrer Staatsschutzeinheiten) und des Verfassungsschutzes – gewonnen werden könnten. Diese Stellen sind bereits nach allgemeiner Erfahrung und der Natur der ihnen obliegenden Aufgaben entsprechend zur effektiven Aufgabenwahrnehmung auf erhöhte Geheimhaltung ihrer Arbeitsvorgänge insbesondere ihrer Informationsgewinnung und -auswertung (als Kernaufgaben des Verfassungsschutzes, vgl. § 3 des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – VSG NRW – ), ihrer Informationsquellen und Informationsadressaten angewiesen. Es ist daher schon nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Aufgabenfelder des Verfassungsschutzes anzunehmen, dass insbesondere die Kommunikation des Verfassungsschutzes mit anderen Behörden neben den Informationswegen des Verfassungsschutzes gerade auch Informationen über die vom Verfassungsschutz vorgenommene Auswertung (vgl. § 3 Abs. 1 VSG NRW) der Informationen, der Auswertungsergebnisse und dem Gang des Auswertungsprozesses offenlegen würde. Daher wäre auch allein eine Schwärzung der in den Unterlagen der internen Beikate befindlichen Informationsquellen und Informationsadressaten zum Schutze der effektiven Aufgabenerfüllung durch den Verfassungsschutz nicht ausreichend. Eine Offenlegung der Informationswege, Arbeitsweisen sowie Ergebnisse und Hintergründe der Auswertung der von diesen Stellen gesammelten Informationen würde demnach die schon in der Organisation dieser Behörden angelegten Vorkehrungen der Geheimhaltung konterkarieren und die entsprechende Aufgabenerfüllung beeinträchtigen und durfte daher insgesamt abgelehnt werden. Dies vorausgeschickt hat das Gericht es auch nicht als für seine Entscheidungsfindung erforderlich angesehen, die interne Beiakte der Bezirksregierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzufordern und – bei etwaiger Verweigerung der Vorlage der internen Beiakte durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO – den Weg zu einem sog. In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu eröffnen. 2. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht in alle weiteren Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung B. stehen, dass sie der „Reichsbürgerbewegung“ angehören. Nach §§ 4 Abs. 1 und 3 IFG NRW haben die Kläger gegenüber der anspruchsverpflichteten Stelle lediglich einen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen Informationen. „Vorhandene“ Informationen sind nach § 4 Abs. 1 und § 3 IFG NRW nur solche Informationen, über die die informationspflichtige Stelle tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Vgl. Tege, a.a.O., Stand: Juli 2017, § 4 Rn. 15; Franßen/Seidel, a.a.O., § 5 Rn. 392, 396. Der Bezirksregierung des Beklagten verfügt aber über die dem Gericht bereits zugesandte, als Beiakte Heft 2 geführte Akte und die zugehörige interne Beiakte hinaus, über keine weiteren Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung B. stehen, dass sie der „Reichsbürgerbewegung“ angehören. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass neben der bei Gericht als Beiakte Heft 2 geführten Akte und der dazugehörigen internen Beiakte keine weiteren Dokumente bei der Bezirksregierung existieren, die im Zusammenhang mit der Erklärung der Bezirksregierung stehen, dass die Kläger der „Reichsbürgerbewegung“ angehören. Es besteht insoweit auch kein stichhaltiger Grund, am Vortrag des Beklagten über das Nichtvorhandensein dieser Informationen zu zweifeln. Allein die Ablehnung der Akteneinsicht für einen Teil der Akten durch die Bezirksregierung und ihr Vorverhalten – mag es auch für die Kläger als unverständlich und als nicht angemessen empfunden worden sein – ist noch nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass die Bezirksregierung in Bezug auf die bei ihr vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Unterlagen bewusst Unwahrheiten vorträgt. Vielmehr ist dem Vermerk der Bezirksregierung B. vom 18. Juni 2018 zu entnehmen, dass die Bezirksregierung alle möglicherweise relevanten Unterlagen über die Kläger im vorliegenden Verfahren geprüft und das Ergebnis hierin vermerkt hat. So befasst sie sich hierin ausschließlich neben den von den Klägern später konkret in ihr Informationsbegehren aufgenommenen Unterlagen zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren mit der mit Schreiben der Kläger vom 8. Dezember 2016 beantragten Akteneinsicht in die Akten des bauordnungsrechtlichen Verfahrens sowie schließlich der internen Beiakte zur Kommunikation mit dem Staats- und Verfassungsschutz. Die öffentliche Stelle trifft auch keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen oder zu deren Aufbereitung im Sinne einer Erstellung. Vgl. Tege, a.a.O., Stand: Juli 2017, § 4 Rn. 16; Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 396; Innenministerium NRW, Leitfaden, S. 12. Eine behördliche Beschaffungspflicht besteht selbst dann nicht, wenn die nachgefragten Informationen aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten eigentlich vorliegen müssten, faktisch aber nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann der Informationsanspruch im Rahmen der ihm zukommenden Kontrollfunktion lediglich auf das bei der betroffenen Behörde vorhandene Vollzugsdefizit hinweisen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Behörde in Kenntnis einer beantragten Akteneinsicht die Akte oder Teile der Akte aus der Hand gibt und dementsprechend weiß, wo und in wessen Verfügungsgewalt sich die Akte nunmehr befindet. In einem solchen Fall kann die Behörde aufgrund ihres eigenen Verhaltens eine gesteigerte Pflicht zur Einsichtsgewährung treffen mit der Folge, dass sie die aus der Hand gegebenen Akten wiederbeschaffen muss. Vgl. Innenministerium NRW, Leitfaden, S. 12. Aber auch für eine solche bewusste Informationszugangsvereitelung durch die Bezirksregierung bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. i.V.m. § 159 Satz VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 2. Fall, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender T. N. F. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.