Beschluss
8 L 1058/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0801.8L1058.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 29. Juni 2018 unter dem Az.8 K 2919/18 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung desAntragsgegners vom 28. Mai 2018 wieder herzustellen, bleibt ohne Erfolg. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Antrag ist auch zulässig, weil die an sich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung der Klage durch die seitens des Antragsgegners auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung beseitigt wurde. Der Antragsgegner hat in einer § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise einzelfallbezogen ausreichend begründet, warum dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist. Insofern hat er beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass eine weitere Hundehaltung durch die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Interesse des effektiven Tierschutzes nicht hingenommen werden könne. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. In diese Interessenabwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts einzustellen, der vollzogen werden soll. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, so dass sie offensichtlich ist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt nach der Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig dazu, dass der Antrag abzulehnen ist. Gemessen an diesen Maßstäben fällt die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Anordnung gegen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Maßgeblich hierfür ist, dass aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung spricht. Die Untersagung der Hundehaltung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der Regelung insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung hier vorliegen. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann – dem Antragsteller im Verfahren 8 L 489/18, dessen Antrag gegen eine Haltungsuntersagung die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Mai 2018 abgelehnt hat – die Hündin „C1. “ am 6. Januar 2018 durch den Tierarzt Dr. G. euthanasieren lassen und ihr damit durch die Herbeiführung des Todes den größtmöglichen denkbaren Schaden zugefügt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Dazu gehört, dass nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Bei dem herbeigeführten Tod des Hundes handelt es sich auch um einen erheblichen Schaden im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Für die Euthanasierung lag nach allen Erkenntnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben, kein vernünftiger Grund vor. Die Tötung eines Tieres ist nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes ultima ratio. So ist etwa die Tötung eines wegen Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörung fortgenommenen Tieres nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 3. Halbsatz TierSchG unter Vermeidung von Schmerzen nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Nach der höchst- und obergerichtlichen tierschutzrechtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ist hinsichtlich des Begriffs des vernünftigen Grundes in § 1 Satz 2 TierSchG die Reichweite des Verbots genügend klar abgegrenzt, auch wenn gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt ist, was als vernünftiger Grund anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wegen der uneingeschränkten Erstreckung des Verbots auf jedermann und jedes Tier auf sehr unterschiedliche Sachverhalte Anwendung finden kann. Dennoch bildet der „vernünftige Grund" einen Maßstab für die Ermittlung des Verbotenen, der dem Gegenstand der Regelung und der von ihr ausgehenden Begrenzung von im Ausgangspunkt grundrechtlich geschützten menschlichen Betätigungen hinreichend angepasst ist. § 1 Satz 2 TierSchG ist systematisch eng verknüpft mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG genannten Zweck des Tierschutzgesetzes insgesamt. Dieser zielt, wie vor allem aus der Hervorhebung der menschlichen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf folgt, auf die Sicherstellung eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes. Die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche Interessen sollen miteinander in Einklang gebracht werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Juli 1999– 2 BvF 3/90 –, Amtliche Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfGE 101), 1 (37), und Beschluss vom 20. Juni 1978– 1 BvL 14/77– , BVerfGE 48, 376 (389); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 1981 – 3 C 37.80 –, Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 64, 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),Urteil vom 20. Mai 2016 – 20 A 530/15 –, Rn. 56, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016,§ 1 Rn. 30 ff.. Der Begriff des vernünftigen Grundes dient dazu, diesen Ausgleich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Sachverhalte herbeizuführen, die keiner gegenüber § 1 Satz 2 TierSchG speziellen Regelung unterworfen werden. Gefordert wird eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres einerseits sowie gegenläufigen menschlichen Belangen andererseits. Im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich auf das Zusammentreffen wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und ethischer Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts hingewiesen sowie als eine zentrale Zielsetzung des Tierschutzgesetzes die Herbeiführung eines Kompromisses zwischen dem ethisch ausgerichteten Tierschutz auf der einen und den Erfordernissen der – als gegeben und ernährungswirtschaftlich notwendig betrachteten – Massentierhaltung auf der anderen Seite hervorgehoben worden. Vgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) VI/2559, S. 9; zu BT-Drucks. VI/3556, S. 1. Ausgehend von Gegenstand und Funktion der Abwägung ist als vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ein Grund anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2016, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz,a.a.O., § 1 Rn. 32 f. Im vorliegenden Fall beruhte die Entscheidung der Antragstellerin, die Hündin „C1. “ tierärztlich euthanasieren zu lassen, nicht auf anerkennenswerten menschlichen Interessen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls schwerer wogen, als das Interesse an ihrer Unversehrtheit. Sie war nicht ultima ratio zu anderen Maßnahmen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gefahrenabwehr ein Weiterleben des Hundes ermöglicht hätten. Soweit ersichtlich, handelte es sich bei der 9jährigen Hündin um ein Tier ohne wesentliche gesundheitliche Einschränkungen. Zur Euthanasierung des Tieres zum Schutz von Menschen und Hunden – bei letzteren war es aktenkundig zu Beißvorfällen gekommen – gab es Alternativen, die der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch aufgezeigt worden waren. Die aktenkundigen Beißvorfälle beruhten im Wesentlichen darauf, dass die Hündin „C1. “ durch den Ehemann der Antragstellerin bzw. durch diese nicht an der Leine geführt bzw. gehalten wurde, obwohl die Stadt S. dem Ehemann der Antragstellerin gegenüber durch bestandskräftige hunderechtliche Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2017 unter anderem außerhalb des befriedeten Besitztums das Führen des Hundes an der Leine und ein Verbot des gemeinsamen Ausführens der Schäferhunde „C1. “ und „E. “ sowie das Tragen eines Maulkorbs aufgegeben hatte. Dass die amtliche Tierärztin des Antragsgegners, Dr. C2. , aufgrund einer späteren Kontrolle der Hundehaltung zu dem Ergebnis kam, dass es eines Maulkorbzwangs (noch) nicht bedürfe, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auch wenn es nach den Gesamtumständen des Einzelfalls anhand der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Tierarzt Dr. G. letztlich trotz der von ihm selbst aufgezählten Alternativen dem Verlangen der Antragstellerin und ihrem Ehemann entsprochen und die Hündin „C1. “ euthanasiert hat, hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie eigennützige Interessen über das Lebensinteresse des Tieres gestellt hat. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Tierarzt einen Sachverhalt vorgetäuscht, um diesen letztlich zur Euthanasierung der Hündin „C1. “ zu bewegen. Als der Tierarzt bezogen auf das Beißverhalten der Hündin seinen schriftlichen Angaben zufolge Maßnahmen in Form eines kontinuierlichen Maulkorbs, einer Zwingerhaltung oder einer Abgabe des Hundes vorschlug, wurden diese kategorisch abgelehnt. Die Antragstellerin spiegelte dem Tierarzt Dr. G. falsche Tatsachen vor, indem sie angab, die Hündin „C1. “ habe am Vortag des 6. Januar 2018 – dem Tag, an dem der Tierarzt mit dem Euthanasiebegehren der Antragstellerin und ihres Ehemanns konfrontiert wurde – ohne erkennbaren Grund ihre Enkelin gebissen und bereits auch einmal den Sohn ihres Ehemannes gebissen. Mehrfach sei es zu erschreckend gefährlichen Situationen im häuslichen Umfeld der Familie durch die Hündin gekommen. Gegenüber dem Tierarzt trug sie maßgeblich dazu bei, die Hündin „C1. “ als unberechenbar und Bedrohung für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen darzustellen, der nicht mehr anders als mit einer Euthanasierung begegnet werden könne. So schildert Dr. G. die Abläufe, die der Euthanasierung vorangingen, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2018. Diese Darstellungsweise entsprach jedoch ersichtlich nicht den Tatsachen, weil es zu Beißvorfällen – soweit aktenkundig – zwar mit anderen Hunden gekommen war, aber immer dann, wenn die Hündinnen „C1. “ und „E. “ nicht angeleint waren oder die Leine durch die Antragstellerin losgelassen wurden. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin aber maßgeblich mit dazu beigetragen, dass der Tierarzt die Hündin euthanasiert hat, und damit in besonders grober Weise gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Dass die Hündin „C1. “ vorrangig von ihrem Ehemann gehalten wurde, steht weder dem tierschutzrechtlichen Verstoß der Antragstellerin noch einer Haltungsuntersagung entgegen. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG knüpft nicht an die Haltereigenschaft, sondern an die wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Haltung oder Betreuung von Tieren an. Eine solche grobe Zuwiderhandlung ist aber der Antragstellerin unabhängig davon zuzurechnen, ob sie selbst Halterin des Hundes war. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, wobei die Reichweite, Dauerhaftigkeit und – bei mehreren potentiellen Haltern – die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind. Von Bedeutung sind dabei auch die Nutzung des Tieres und die die Kosten- und Risikotragung betreffenden Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 20 A 1897/15 –; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 8 L 1270/17 –; Hirt/Maisack/ Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, RN 4. Lebt ein Tier in einem Haushalt, in dem die Aufgaben der Tierhaltung und -betreuung auf beide Partner aufgeteilt sind, sind beide als Halter anzusehen, auch wenn nur einer für die Kosten aufkommt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2009 – 6 K 2135/08 –, juris. Ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der Haltung der Schäferhündin „C1. “ im gemeinsamen Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen Einiges dafür sprechen dürfte, dass sie auch selbst als Halterin der Hündin anzusehen ist, ist die grobe Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz jedenfalls gegenüber der Hündin „C1. “ als von ihr betreutem Tier erfolgt. Entsprechend dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes – dem der Gewalt des Menschen ausgelieferten, besonders gefährdeten Tier effektiv Schutz zu gewährleisten – ist der Begriff des Betreuens als ein Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle zu verstehen, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zuwachsen. Durch den Begriff des Tierbetreuers werden deshalb all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, die eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen haben, für das Tier – wenn auch nur kurzfristig – zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der – ohne Tierhalter zu sein – für das Tier einzelne Aufgaben – z.B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege – etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2009 – 6 K 2135/08 –, juris;Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG RN 4. In diesem Sinne war die Antragstellerin mindestens Betreuerin der Hündin „C1. “. Aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich, dass die Antragstellerin die Hündin „C1. “ gemeinsam mit dem fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Hund „E. “ in der Vergangenheit ohne Begleitung ihres Ehemannes ausgeführt hat. Schließlich hat sich die Antragstellerin auch am 6. Januar 2018 zweimal selbst telefonisch an den Tierarzt Dr. G. gewandt und um die Euthanasie von „C1. “ gebeten. Damit hat sie aber eine Verfügungsgewalt über das Tier dokumentiert. Darüber hinaus ist auch aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin bei Tierschutzkontrollen des Antragsgegners davon auszugehen, dass auch sie sich für die Hunde ihres Mannes verantwortlich fühlte. So hat sie während der Kontrolle am 15. Mai 2018 den Hund „E. “ an einem Stachelhalsband geführt und das damit begründet, es trage zu einer guten Leinenführigkeit der bislang unzureichenden leinenführigen Hündin bei. Die Antragstellerin räumt auch selbst ein, aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung mit ihrem Ehemann mit der Hündin vertraut gewesen zu sein. Dass ihr Ehemann Eigentümer der Hündin „C1. “ war, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht an die Eigentümerstellung anknüpft. Soweit die Antragstellerin nunmehr mit der Antragsbegründung geltend macht, ihr Ehemann sei es als Halter und Eigentümer von „C1. “ gewesen, der den Tierarzt Dr. G. um die Euthanasierung gebeten habe, und sie habe nur die Terminvereinbarung übernommen, widerspricht dies eindeutig der schriftlichen Stellungnahme des Tierarztes. Daraus ergibt sich mit der für das vorliegende summarische Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin den Tierarzt nicht nur wegen der Terminvereinbarung angerufen, sondern diesem auch wahrheitswidrig die angeblich von der Hündin ausgehende Gefahr am Telefon geschildert hat. Erst auf deren Drängen war der Tierarzt danach überhaupt bereit, die Antragstellerin mit ihrem Ehemann und dem Hund „C1. “ noch samstags zu empfangen, nachdem er diesen zuvor einen Termin für den darauf folgenden Montag in Aussicht gestellt hatte. Im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung führt der jetzige Sachvortrag der Antragstellerin, sie habe gegenüber Dr. G. angegeben, aufgrund der Wesensveränderung der Hündin zu befürchten, diese könne ihre drei Enkelkinder beißen und schwer verletzen, was von Dr. G. vermutlich falsch verstanden oder falsch in Erinnerung behalten worden sei, zu keiner anderen Beurteilung. Sofern sie nunmehr den Sachverhalt so darstellt, dass die Hündin „C1. “ ihr 17 Monate altes Enkelkind am 1. Januar 2018 fast umgerannt habe, als diese sich auf ihren Nachkömmling, die Hündin „E1. “ gestürzt habe, was durch einen weiteren Vorfall vom 5. Januar 2018 bei ihrem Ehemann den Entschluss habe reifen lassen, in Zukunft müsse Schlimmeres verhindert werden, ändert dies daran nichts. Denn der Vorfall vom 5. Januar 2018 stellte sich so dar, dass sich die nicht angeleinten Hündinnen „C1. “ und „E. “ auf den Mops-Mischling „N. “ gestürzt haben, den die 14jährige K. D. zum Schutz vor den Hunden auf den Arm genommen hatte und die dabei einen Kratzer im Gesicht davongetragen hatte. Von einem gezielten Angriff der Hündin auf einen Menschen konnte selbst nach der Schilderung der Geschädigten keine Rede sein, auch wenn diese das Gefühl hatte, die Hündinnen hätten nach ihr geschnappt. Offenbar entsprach es der Interessenlage der Antragstellerin, die sich mit den zunehmenden Schwierigkeiten ihres Ehemannes beim Umgang mit der Hündin „C1. “ und dessen fehlenden Willen, den zur Lösung des Problems behördlich vorgeschlagenen Maßnahmen nachzukommen, konfrontiert sah, eher den Hund euthanasieren zu lassen, als gemeinsam mit ihrem Ehemann eine andere Problemlösung (notfalls durch die Abgabe des Hundes) zu forcieren. Bei der Fortnahme des Hundes „E. “ hat die Antragstellerin sogar in Erregung geäußert, den Hund lieber erschießen zu wollen als ins Tierheim zu geben. Davon ausgehend hat der Antragsgegner in jeder Hinsicht zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin bei der zukünftigen Haltung von Hunden diesen Schäden zufügen wird. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch in einer künftigen Haltung von Hunden vermeintlich für die Antragstellerin unlösbare Probleme auftreten werden, zu deren Lösung diese sich allein durch eine tierärztlich in Auftrag gegebenen Euthanasierung in der Lage sieht. Dieses Verhalten der Antragstellerin offenbart ihre grundsätzliche, im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Hundehaltung auch in schwierigen Situationen defizitäre Einstellung. Die Untersagung der Haltung von Hunden hat der Antragsgegner auch frei von Ermessensfehlern verfügt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gem. § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Davon ausgehend, hat der Antragsgegner jedoch von dem ihm in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumten Ermessen in jeder Hinsicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Untersagung ist geeignet, Schäden bei der Haltung von Hunden durch die Antragstellerin zu vermeiden. Sie ist auch erforderlich, weil ebenso wirksame, aber die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist die Beschränkung der Haltungsuntersagung auf kleine Hunde kein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel. Denn das Verhalten der Antragstellerin, sich auftretender Schwierigkeiten bei der Hundehaltung bzw. -betreuung durch die Euthanasierung zu entziehen, beschränkt sich nicht auf die Haltung großer Hunde. Angriffe auf andere Hunde können ebenso durch kleinere Hunderassen als Schäferhunde verursacht werden, dies gilt insbesondere bei der zeitgleichen Haltung mehrerer Hunde und bei Missachtung amtstierärztlich vorgeschlagener Handlungsanweisungen. Die Untersagung stellt sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Der Eingriff in das Interesse der Antragstellerin, auch zukünftig Hunde zu halten, greift angesichts des damit verfolgten Zwecks der künftigen Abwehr tierschutzrechtlicher Gefahren nicht unverhältnismäßig in ihre geschützten Rechte, hier insbesondere ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), ein. Denn dem Tierschutz hat der Gesetzgeber mit der Formulierung als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG einen hohen Stellenwert zugeschrieben, der hinter dem Interesse des Antragstellerin an der zukünftigen Haltung von Hunden nicht zurückzustehen hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin nicht jeglichen Umgang mit Hunden, insbesondere nicht die Betreuung von Hunden untersagt, sodass ihrem Interesse am zukünftigen weiteren Umgang mit Hunden in jeder Beziehung Rechnung getragen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Auffangwertes (½ von 5.000,00 €) mit 2.500,00 € ausreichend und angemessen festgesetzt.