Beschluss
7 L 737/18.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0518.7L737.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018 anzuordnen, ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Antragsbegehren entsprechend auszulegen. Dem Begehren des Antragstellers, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, entspricht der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 7 K 2049/18.A nicht nach Bangladesch abschieben darf. Dieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. In Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bei der Ablehnung eines Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung erlässt, kann der Betroffene Eilrechtsschutz nur im Verfahren nach § 123 VwGO erlangen. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 2018 enthaltene Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig wendet. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 -, juris, Rn. 16 ff.; Bayreuth, Beschluss vom 11. Juli 2017 – B 6 E 17.32344 –, juris, Rn. 20; Funke-Kaiser in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Rn. 387 ff. zu § 71 AsylG; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 49 zu § 71 AsylG. a.A. VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 – 13 L 1004/17.A –, juris, Rn. 17 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – W 8 E 17.33482 –, juris, Rn. 8ff.; VG Münster, Beschluss vom 24. November 2017 – 3 L 1944/17.A –, juris, Rn. 3 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 4 B 168/17 –, juris, Rn. 2 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 1 V 3723/17 – juris, Rn. 15 ff. Zwar ist die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig – jedenfalls seit der Gesetzesänderung durch das Integrationsgesetz im Jahr 2016 – im Hauptsacheverfahren mit der isolierten Anfechtungsklage anzugreifen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016– 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff. Gleichwohl kommt Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, der nach § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig wäre, in Betracht. Denn Grundlage für eine Abschiebung des Antragstellers wäre nicht der Bescheid vom 16. April 2018, sondern die im Asylerstbescheid vom 10. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung. Auf ihrer Grundlage würde eine Abschiebung erfolgen. Die Abschiebung ist dabei allerdings nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erst zulässig, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag gegenüber dem Asylbewerber ist nach der Gesetzeslage hingegen nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Folgeantrag entschieden worden ist und ob ggf. eine gegen die Entscheidung erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat oder nicht. Soweit sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Ziffer 2 des Bescheides vom 16. April 2018 bezieht, ist ein Antrag nach § 123 VwGO in jedem Fall der korrekte Rechtsbehelf. Denn soweit der Antragsteller die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrt, ist in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20. Damit scheidet Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, so dass nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht kommt. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf die in der Sache begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde zusteht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Abschiebung des Antragstellers darf vollzogen werden. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 S. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt (1). Einer Abschiebung stehen auch nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes entgegen (2). (1) Stellt ein Ausländer - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Das Bundesamt hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend verneint und den Asylantrag des Antragstellers dementsprechend auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Der Antragssteller hat sich zur Begründung seines Folgeantrags vom 23. August 2017 im Wesentlichen darauf berufen, gegen ihn sei mittlerweile wegen eines Vorfalls am 22. März 2017, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich in Deutschland aufgehalten habe, zu Unrecht ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes mit Todesfolge eingeleitet worden. Von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe er im April 2017 erfahren. Zudem könne er wegen der instabilen politischen Lage und seiner prekären wirtschaftlichen Situation nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren. Es komme zu heftigen Auseinandersetzungen der beiden größten Parteien, auf die der Staat mit Todesstrafe und Inhaftierungen reagiere. Mit solchen müsse auch er bei seiner Rückkehr rechnen, da sich die ihm vorgeworfene Tat im Rahmen von politischen Verstrickungen ereignet habe. Schließlich könne er seinen Lebensunterhalt in Bangladesch nicht mehr sicherstellen, da die Armut in seiner Heimatregion und seinem landwirtschaftlich geprägten Heimatdorf erschreckend hoch sei. Über eine landwirtschaftliche Fläche verfüge die Familie nicht. Es gebe kaum Infrastruktur oder bezahlte Arbeit. Tagelöhner wie er würden von Grundbesitzern systematisch ausgebeutet werden. Bei der vom Antragsteller vorgetragenen instabilen politischen Lage und der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatort handelt es sich nicht um eine neue Sachlage, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen könnte. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bangladesch entscheidungserheblich verändert haben, nachdem der Antragsteller seine Klage im Asylerstverfahren (7 K 4135/17.A) mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2017 zurückgenommen hat. In Bezug auf den Vortrag des Antragstellers, gegen ihn sei in Bangladesch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, ist der Wiederaufnahmeantrag bereits unzulässig. Der Antragsteller hätte diesen Umstand bereits in dem früheren Verfahren geltend machen können. Er gibt selbst an, von dem angeblich im März 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahren im April 2017 durch einen seiner Brüder erfahren zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war das Klageverfahren (7 K 4135/17.A) gegen den Asylerstbescheid vom 10. April 2017 noch anhängig. Der Antragsteller hätte ohne weiteres den von ihm behaupteten neuen Sachverhalt in diesem Klageverfahren vortragen können, auch wenn ihm entsprechende Dokumente zum Beleg seines Vortrags zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Er hätte vortragen können, dass er eine Person in Bangladesch mit der Beschaffung entsprechender Dokumente beauftragt habe und diese nachreichen werde. Ein solches Vorgehen hätte auf der Hand gelegen. Stattdessen hat der Antragsteller die Klage mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2017 zurückgenommen. Unabhängig davon hat der Antragssteller seinen Folgeantrag erst am 23. August 2017 und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Kenntniserlangung vom möglichen Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Nach eigenen Angaben erfuhr der Antragsteller im April 2017 von dem (angeblich) gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Die Dreimonatsfrist lief damit spätestens Ende Juli 2017 ab. Wie oben bereits dargelegt wurde, hätte der Antragsteller den Folgeantrag vorher stellen können, auch wenn ihm noch keine Dokumente zum Beleg seines Vortrags vorlagen. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg ein Wiederaufgreifen des Verfahrens damit begründen, dass ihm erst seit Juli oder August 2017 Dokumente vorlägen, die belegen würden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann damit nicht geltend gemacht werden. Neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift müssen sich stets auf Umstände beziehen, die schon im ersten Verfahren berücksichtigt worden sind. Ein neues Beweismittel für eine neue Tatsache ist daher nicht nach Nr. 2 beachtlich, sondern kann nur nach Nr. 1 wegen veränderter Sachlage relevant werden. Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, Rn. 115 zu § 51 VwVfG; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1984 – 9 C 875.81 –, juris, Rn. 19. Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente beziehen sich aber nicht auf seinen Vortrag im Asylerstverfahren. Vielmehr beziehen sie sich auf eine geänderte Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht fristgerecht vorgetragen wurde. (2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides der Antrag des Antragsstellers auf Abänderung des Bescheides vom 10. April 2017 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG im Hinblick auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Die schon im Erstverfahren vom Antragsteller vorgetragene, instabile politischen Lage und die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatort können keinen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen, da sie sich seit der Klagerücknahme nicht entscheidungserheblich verändert haben. In Bezug auf den Vortrag des Antragsstellers, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren anhängig, ist der Antrag des Antragsstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens – wie oben dargestellt – bereits wegen Versäumung der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers im Folgeverfahren begründet auch unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, keine nationalen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Antragssteller trägt vor, gegen ihn sei wegen des angeblichen Vorfalls vom 22. März 2017 Anzeige erstattet, Anklage erhoben und ein Haftbefehl erlassen worden. Er werde in seiner Heimat polizeilich gesucht. Die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen seien aber falsch, da er sich zum angeblichen Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe. Unabhängig davon, ob die im Rahmen des Folgeverfahrens vorgelegten Dokumente echt sind oder nicht, begründet der Vortrag des Antragsstellers weder die Annahme einer ihm drohenden Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) noch ist eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragsstellers dargelegt (vgl. § 60 Abs. 7 AufenthG). Der Antragsteller hat insbesondere nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich gegen die Anschuldigungen der Anklage erfolgreich zu verteidigen. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass der Antragssteller zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch, sondern nachweislich in Deutschland war. Es liegen auch im Hinblick auf die vorgetragenen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bangladesch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sein könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage geraten könnte, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre. Dies kann ausnahmsweise in einem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage der Fall sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 bis 26 sowie Rn. 38. Ein derartiger Fall ist in Bezug auf den Antragsteller nicht anzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Bangladesch, die den Antragsteller nicht schwerer trifft als den Großteil seiner Landsleute. Der Antragsteller ist ein junger, arbeitsfähiger Mann. Es ist davon auszugehen, dass er in Bangladesch nach seiner Rückkehr zumindest eine einfache Arbeit finden und wenigstens das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erwirtschaften können wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.