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Beschluss

11 L 579/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0420.11L579.18.00
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Tenor

1.              Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U.      aus M.           wird abgelehnt.

2.              Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3.              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus M. wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin hat keinen Erfolg, weil die angestrengte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme einer schulischen Integrationshilfe für ihn – den Antragsteller – über 15 Wochenstunden hinaus bis zu einem Stundenumfang bis zu 26 Wochenstunden im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ab dem 09.04.2018 bis auf weiteres, hilfsweise bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). Das einstweilige Anordnungsverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereit zu halten. Eine einstweilige Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen würde, kann somit nur ergehen, wenn in der Hauptsache wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen wäre und dies für den jeweiligen Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Anderenfalls würde die regelmäßig einem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Entscheidung der Streitfragen unzulässiger Weise in das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorverlagert. Hier bleibt das einstweilige Rechtsschutzgesuch deswegen ohne Erfolg, weil der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht hat. Die im vorliegenden Verfahren nur erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Antragsgegnerin nicht auf der Grundlage des § 35a des Sozialgesetzbuches – 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) verpflichtet ist, dem Antragsteller eine schulische Integrationshilfe über die bewilligten 15 Stunden hinaus in einem Umfang von 26 Stunden zu gewähren. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.02.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2018 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Dabei wird die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern. Erforderlich ist, dass auf Grund der seelischen Gesundheitsstörung eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des betreffenden jungen Menschen vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Denn eine adäquate Beschulung des Kindes oder Jugendlichen ist nicht selbst Zweck der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, sondern als nicht in den Integrationsgedanken eingebundenes Kernziel anderweitig sicherzustellen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11.08.2005 – 5 C 18.04 -, JURIS und vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, JURIS; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12.06.2014 – 12 A 659/14 -, JURIS und vom 24.03.2010 – 12 A 2239/09 -, JURIS. Gehört ein Kind oder Jugendlicher hiernach zu dem gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so bestimmt Absatz 2 der Vorschrift, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall zu erbringen ist, und Absatz 3 der Vorschrift, dass sich die Art der Hilfeleistungen nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, 54, 56 und 57 des Sozialgesetzbuches – 12. Buch: Sozialhilfe – (SGB XII) richtet. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Hilfe sieht § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor, dass zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden soll, der Feststellung über den Bedarf enthalten soll. Bei der Entscheidung zu Bedarf und den geeigneten Leistungen steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, die sich darauf beschränkt, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe einschließlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 12 A 1590/13 -, JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016 – 6 S 12.16 -, JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007 – 7 E 102/07.OVG -, JURIS. Diesen Vorgaben entspricht die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, die Integrationshelfer-Stunden von 25 Stunden auf 15 zu reduzieren. Die bei der Hilfeplanung vom 30.01.2018 erörterte und anschließend von der Antragsgegnerin umgesetzte Reduzierung der Integrationshelferstunden beruht auf einer ordnungsgemäßen und von sachfremden Erwägungen nicht beeinflussten Bewertung der Bedarfslage. Schon bei den Hilfeplanungen vom 21.01.2015 und vom 03.08.2015 erfolgte seitens des Jugendamtes der Hinweis, dass auf Grund der positiven Entwicklung des Antragstellers eine Verminderung des Umfangs der Integrationshilfe in Betracht zu ziehen sei. Diese positive Entwicklung, die der Antragsteller seit Beginn der Eingliederungshilfe genommen hat, kommt auch in dem Abschlussbericht des Autismus-Therapie-Zentrums in E. , durch das der Antragsteller in der Zeit vom 15.01.2013 bis Juli 2016 gefördert wurde, zum Ausdruck. Danach ist der Antragsteller in sein persönliches Umfeld integriert. Er hat gute stabile Beziehungen zu Gleichaltrigen und fühlt sich in seiner Umgebung sicher und sozial akzeptiert. Ebenso dokumentieren die vorliegenden Berichte der eingesetzten schulischen Integrationshelferin die erzielten Fortschritte. Die Integrationshelferin stellte bereits in ihrem Bericht vom 16.01.2017 und erneut am 18.08.2017 eine deutliche Verbesserung des sozialen und emotionalen Verhaltens sowie des Lernverhaltens fest. Der Antragsteller sei motivierter und brauche nur noch selten eine Erinnerung, sein Material herauszuholen oder zur Begrüßung des Lehrers aufzustehen. Die Integrationshelferin teilte weiter ihre Beobachtung mit, dass der Antragsteller deutliche Lieblingsfächer wie z. B. Mathematik, Englisch, Hauswirtschaft oder Naturkunde habe, in denen er stets bemüht sei, aktiv am Unterricht teilzunehmen, und in denen er auch die erforderliche Konzentration und Disziplin von Beginn an zeige. Der Tatsache, dass sowohl in dem Abschlussbericht des Autismus-Therapie-Zentrums vom 19.07.2016 als auch in den Berichten der Integrationshelferin dringend eine Fortsetzung der schulischen Integrationshilfe empfohlen wird, hat die Antragsgegnerin durch die Weiterbewilligung dieser Maßnahme für die deutliche Mehrzahl der Unterrichtsstunden Rechnung getragen. Das im Anschluss an die Hilfeplanung vom 28.08.2017 vorübergehend angewandte Konzept, wonach sich die Integrationshelferin in bestimmten Stunden für 10 bis 20 Minuten entfernen sollte, wurde nach einer negativen Rückmeldung seitens der Integrationshelferin nicht weiterverfolgt. Statt dessen soll die jetzt verfügte Stundenreduzierung in der Weise umgesetzt werden, dass der Antragsteller vorrangig in den Fächern, in denen er besonders sicher ist und daher die Unterstützung der Integrationshelferin kaum in Anspruch nahm, ganz auf diese Hilfe verzichtet. Die fachliche Vertretbarkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass es gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein wesentliches Ziel der Eingliederungshilfe ist, dem seelisch behinderten jungen Menschen die Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu ermöglichen. Angemessen ist eine Schulbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird; es besteht also ein Anspruch auf die Ermöglichung einer dem individuellen Potenzial des Betreffenden entsprechenden (nicht optimalen) Schulbildung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2012 – 12 A 659/11 -, JURIS; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 – 7 K 5740/14 -, JURIS. Dem Antragsteller droht nicht die Gefahr, dass er wegen der Reduzierung der Integrationshilfe die von ihm besuchte G. -Schule – Q. -Hauptschule – ohne Abschluss verlassen muss. Die Antragsgegnerin hatte sich noch vor den Osterferien am 19. März 2018 bei der Klassenlehrerin des Antragstellers erkundigt und die Auskunft erhalten, dass dieser zwar bei Abwesenheit der Integrationshilfe erkennbar weniger mitarbeite und leichter ablenkbar sei, er diese Defizite aber an anderen Tagen ausgleiche; insgesamt sei er ein fleißiger Schüler, der auch seine Hausaufgaben zuverlässig erledige. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller, der bislang gute Noten erzielte und zu den Klassenbesten zählte, wegen der Verringerung der schulischen Integrationshilfe den angestrebten Abschluss verfehlen könnte. III. Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.