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Urteil

8 K 6071/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0102.8K6071.16.00
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Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungs- fähig. 8 Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.-----straße in T. , das mit einem zweigeschossigen giebelständigen Fachwerkhaus bebaut ist, das Mitte des 18. Jahrhunderts errichtet wurde und über einen zur Straße hin stark vorkragenden Giebel verfügt. Es wurde später rückwärtig um einen Anbau erweitert, der teilweise als Schneiderwerkstatt diente. Mit Ordnungsverfügung vom 13. Juli 1981 ordnete die Beklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste an. Mit Bescheid vom 2. Juni 1982 gab die Beklagte dem Widerspruch des Rechtsvorgängers der Kläger hiergegen insoweit statt, als er seinen Bescheid vom 13. Juli 1981 auf die äußeren Umfassungswände mit Eindeckung und allen Bauteilen, die für das Erscheinungsbild des Denkmals von Bedeutung sind, beschränkte. Nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Lichtbilddokumentationen kam es zwischen dem Jahr 1981 und dem Jahr 1986 zur Errichtung eines hölzernen Tores südöstlich des Gebäudes I.-----straße zur öffentlichen Verkehrsfläche, das das Grundstück zu dieser abschloss. Auf dem östlichen Nachbargrundstück wurde ein ähnliches Tor errichtet. Das Grundstück der Kläger liegt im Bereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt T. vom 14. Februar 1996 und der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landessbauordnung NW für die Altstadt T. vom 11. Juli 2013. Mit Bescheid vom 5. November 1986 teilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger mit, das Objekt I.-----straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten unter der laufenden Nummer Liste A 380/H27 eingetragen zu haben. In der Begründung wurde ausgeführt: „Obwohl 1741 datiert, dokumentiert das Hauptgebäude die ältere, durch Vorkragungen und Knaggen ausdrucksstark gestaltete Fachwerkbauweise der Stadt T. und zeugt von den Wohnbedingungen der kleinen Handwerker und Tagelöhner des 18., 19. und frühen 20. Jahrhunderts. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wohnten in den zwei Hausteilen, die zum von Mengedeschen Besitzzeiten und beide als „Gatum oder kleines Wohnhaus“ bezeichnet wurden, Tagelöhner, Witwen, Invaliden und ein Soldat. Ende des 19. Jahrhunderts gehörte das Gesamtgebäude dem Zimmermann G. H. . Mit der 1911 errichteten Werkstatt des Schneidermeisters U. ist der Gebäudekomplex ein wichtiges Beispiel für die Verbindung von Wohn- und Arbeitsräumen bei den kleineren und mittelständischen Handwerkern der Zeit um 1900. Zugleich handelt es sich bei dem älteren Haupthaus um einen städtebaulich äußerst wichtigen Baukörper, der mit seinem vorkragenden Giebel den Raum der I.-----straße malerisch verengt und die Einmündung der F.-----gasse in die I.-----straße markiert. Daher ist das Gesamtgebäude aus bau-und sozialgeschichtlichen, wirtschaftsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen Denkmalwert.“ Nach einem Brandereignis im April 1997 sanierten die Kläger das Gebäude wieder. Am 4. August 2016 erteilte die Beklagte den Klägern auf deren Antrag vom 31. März 2016 (bei der Beklagten am 4. April 2016 eingegangen) die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Anbringung eines neuen Garagentores nordöstlich des Gebäudes an der I.-----straße. Nach der Auflage Nr. 1 gilt die Ausführung als abgestimmt, wenn das Garagentor analog zum Bestand und dem Ton des Nachbarn in dunkelbraun ausgeführt wird. Nach Auflage Nr. 2 ist gemäß der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung die sichtbare Oberfläche des Tores aus senkrecht angeordnetem Holz auszuführen. Danach kann auch ein Material gewählt werden, das eine der Verbretterung ähnliche Struktur hat. In dem zugrunde liegenden Antrag, der mit einem Genehmigungsvermerk der Beklagten versehen ist, führten die Kläger unter anderem aus: Das Garagentor, das aufgebrochen und total beschädigt worden sei, sei aufgrund der baulichen Vorgaben eine Sonderanfertigung und müsse als solche wieder errichtet werden. Die Gesamtansicht des Denkmals und seiner Umgebung werde unauffällig gestaltet und mit dem Garagentor des Nachbarn abgestimmt. Mit Schreiben vom 27. August 2016, auf dem Eingangsstempel der Beklagten vom 28. April 2016 angebracht sind, beantragten die Kläger die Ergänzung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bezogen auf die beabsichtigte Fußbodensanierung im 1. Obergeschoss. Der auf Spanplatten aufgebrachte Teppichboden sollte durch Parkett ersetzt werden. Unter dem 18. Mai 2016 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis zur Fußbodensanierung im ersten Obergeschoss. Sie wies darauf hin, dass mit den beantragten Baumaßnahmen erst begonnen werden dürfe, wenn den Klägern die denkmalrechtliche Erlaubnis schriftlich zugegangen sei. Die Bearbeitung des Antrags könne wegen evtl. nötiger Abstimmungen und der gegebenenfalls erforderlichen Benehmensherstellung des Beigeladenen einige Zeit in Anspruch nehmen. Am 29. und 30. Juni 2016 ließen die Kläger im ersten Obergeschoss des Gebäudes einen neuen Parkettfußboden anstelle des vorhandenen Teppichfußbodens verlegen. Unter dem 18. Oktober 2016, bei der Beklagten am 24. Oktober 2016 eingegangen, beantragten die Kläger die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 40 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) für die Baumaßnahmen Neubau des Garagentores (4660,04 € + 138,34 € Eigenleistung), die Fußbodensanierung (3708,78 €) und den Straßenbaubeitrag der Stadt T. i.H.v. 1766,72 €. Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Bescheinigung nach dem maßgebenden gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 4. Juli 2016, der am 11. Oktober 2016 in Kraft getreten sei, lägen nicht vor. Die Kosten für den Neubau des Garagentores seien nicht bescheinigungsfähig, da diese nicht am Baudenkmal selbst entstanden seien. Hinsichtlich der Kosten für die Fußbodensanierung fehle es an der erforderlichen Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde im Sinne der Nr. 2.3 des Erlasses. Die Arbeiten seien zwar beantragt, aber bis zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht erlaubt worden. Eine anderweitige Abstimmung habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die fehlende vorherige Abstimmung könne auch nicht nachgeholt oder durch eine nachträgliche Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ersetzt werden. Straßenanliegerbeiträge gehörten nicht zu den begünstigten nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Daraufhin haben die Kläger am 8. Dezember 2016 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Ihnen stehe ein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Aufwendungen des Garagentores und der Fußbodensanierung zu. Im Zuge der Wiederrichtung des Gebäudes nach Brandereignis hätten sie ein Garagentor eingebaut, um im Alter zur Not mittels eines Rollstuhls stufenlos und durch breitere Türen über die Ostseite in ihr Haus gelangen zu können. Dies sei an der Westseite nicht möglich. Bei dem Garagentor handele es sich um eine Sonderanfertigung. Dieser Nutzungsänderung habe die Beklagte zugestimmt. Indem die Beklagte ihnen für den Einbau des Garagentores eine denkmalrechtliche Erlaubnis mit denkmalrechtlichen Auflagen erteilt habe, die Ausstellung einer Bescheinigung aber verwehre, verhalte sie sich widersprüchlich. Selbst wenn das Tor nicht Teil des Denkmals sein sollte, handele es sich um Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Ohne die altersgerechte Umgestaltung wäre ihnen ein langfristiges Wohnen in dem Objekt nicht möglich. Bis zur Stellung des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NW hätten sie in ständigem Austausch mit der Beklagten gestanden und mit dieser häufige Telefonate geführt. Nach Antragstellung hätten sie bezogen auf die Fußbodensanierung mehrfach vergeblich versucht, den Bediensteten G1. der Beklagten zu erreichen. Nach einiger Zeit habe dieser telefonisch zugesichert, er werde „das mit dem Fußboden“ bearbeiten. Gleichwohl sei eine Bearbeitung nicht erfolgt, so dass eine Entscheidung bis zum heutigen Tag nicht vorliege. Insoweit berufe sich die Beklagte hinsichtlich der fehlenden Abstimmung auf ihre eigene Untätigkeit. Es habe eine mündliche Besprechung gegeben, in deren Anschluss sie einen Antrag nach § 9 DSchG NRW gestellt hätten. Das Vorgehen der Beklagten, über Genehmigungsanträge nicht zu entscheiden und sich im Anschluss auf eine fehlende Abstimmung zu berufen, erscheine fragwürdig. Bezogen auf die Fußbodensanierung könne in der Erteilung der Erlaubnis bezüglich des Garagentores eine erste Abstimmung gesehen werden. Darüber hinaus sei eine Abstimmung in Form von Telefonaten nach der eigentlichen Antragstellung erfolgt. Da die Beklagte im Jahr 2015 für eine andere Maßnahme sogar ohne einen vorherigen Antrag eine Steuerbescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW ausgestellt habe, verhalte sie sich jetzt mit dem Verweis auf die fehlende Abstimmung dazu widersprüchlich. Es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, in dieser Sache vorab eine Untätigkeitsklage bezüglich der Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zu erheben, um im Nachhinein erneut Klage bezüglich der Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW einzulegen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2016 zu verpflichten, ihnen die beantragte Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW für einen Betrag i.H.v. 8507,16 € zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erwidert sie: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung. Hinsichtlich des Garagentores habe sie sich nicht widersprüchlich verhalten, weil es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW gehandelt habe. Die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gemäß § 7 Buchst. i Abs. 1 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Bescheinigungsrichtlinien lägen nicht vor, weil das Garagentor aufgrund des erst späteren Einbaus nicht Teil des geschützten Denkmalbereichs der Altstadt T. sei. Auch die weitere Voraussetzung des § 7 Buchst. i Abs. 1 S. 4 EStG sei nicht erfüllt, weil der Einbau des Garagentors nicht nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich gewesen sei. Da das Gebäude im Denkmalbereich der Stadt T. gemäß § 5 DSchG NRW liege, seien in diesem Bereich auch Maßnahmen erlaubnispflichtig, ohne dass die Gebäude selbst damit Denkmal würden. Für die Aufwendungen der Fußbodensanierung bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung, weil es an der erforderlichen Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde fehle. Allein die Vorlage aller entscheidungserheblichen Unterlagen bewirke selbst dann noch keine Abstimmung, wenn die Behörde keine Bedenken äußere. Entgegen der Darstellung der Kläger seien die Anträge bei ihr ohne vorherige Kontaktaufnahme schriftlich eingereicht worden. Sie habe die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit den beantragten Baumaßnahmen erst nach Zugang der schriftlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden dürfe. Auch nach dem Antragseingang habe weder ein persönlicher noch ein telefonischer Austausch zwischen ihr und den Klägern stattgefunden. Erst nach Ablehnung der Steuerbescheinigung habe der Kläger zweimal mit der zuständigen Mitarbeiterin telefoniert. Dabei sei es jedoch um das Verfahren und die Rechte der Kläger nach Erlass des Bescheides gegangen. Die Denkmalverträglichkeit der Maßnahme sei weder erörtert noch ein Einvernehmen dazu erzielt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger habe sie auch keinen anderweitigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Vor Erteilung einer Steuerbescheinigung im Jahr 2015 habe ein gemeinsamer Ortstermin stattgefunden. Daher seien die Sachverhalte nicht vergleichbar. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung der denkmalrechtlichen Bescheinigung nicht zustehe. Die Berichterstatterin hat am 26. September 2017 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin zur Niederschrift ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Auf die Terminsniederschrift und die während des Termins angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 87 a Absätze 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung über die Aufwendungen für den Einbau eines Garagentors und die Fußbodensanierung im 1. Obergeschoss ihres Gebäudes I.-----straße in T. nicht zu. Der die Ausstellung der Bescheinigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage des § 40 DSchG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt. Nach § 7 Buchst. i Abs. 1 S. 1 des EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Bruchteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige nach Satz 4 der Vorschrift die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sind. Die Baumaßnahmen müssen gemäß Satz 6 in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung werden in den Bescheinigungsrichtlinien konkretisiert. Inzwischen sind diese im Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – V B 5 – 57.00 – und des Finanzministeriums – S 2198b – 000007 – V B 1 - vom 4. Juli 2016 für die Verwaltung formuliert. Nach Nr. 2.3 müssen die Baumaßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung ist keine bloße Formalie; diese dient der Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Denkmals, an dem Maßnahmen vorgenommen werden sollen, und der Sicherstellung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten. Die Abstimmung bedeutet die ausdrückliche Zustimmung bzw. Billigung der konkret in Rede stehenden Maßnahme durch die Bescheinigungsbehörde. Sie erfordert einen Austausch übereinstimmender Auffassungen. Vor Inkrafttreten des Runderlasses war maßgebend der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 – II B 2 – 57.00 -. Nach Nr. 1.3 müssen danach die Baumaßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung der Verfahren beachtet wird. Nach Nr. 1.3.2 ist die Abstimmung zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach Nr. 1.3.1 Satz 1 nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach Abschluss der Baumaßnahmen noch vorhanden ist. Die fehlende vorherige Abstimmung kann danach nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Es kann hier dahinstehen, in welcher Fassung die für das verwaltungsinterne Handeln der Beklagten maßgebenden Richtlinien auf den vorliegenden Antrag der Kläger Anwendung finden, weil es bezogen auf die Fußbodensanierung bereits an der danach erforderlichen Abstimmung fehlt. Eine Abstimmung ist mehr als die bloße Mitteilung der geplanten Maßnahme und erfordert den Austausch übereinstimmender Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit der vom Bauherrn geplanten Maßnahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1992 – 7 A 2132/89 -; VG Minden,Urteil vom 12. Juni 2011 – 1 K 1516/10 und vom 22. Januar 2015- 9 K 3695/13 -, juris. Baumaßnahmen werden nur dann „in Abstimmung" mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt, wenn diese zuvor ihr Einvernehmen hiermit erklärt, d. h. diesen zugestimmt bzw. diese gebilligt hat. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass - um von einer Abstimmung sprechen zu können - übereinstimmende Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit der vom Bauherrn geplanten Maßnahmen ausgetauscht worden sein müssen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des Abstimmungserfordernisses, das gewährleisten soll, dass bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen subventioniert werden, vor Beginn der Arbeiten ein frühzeitiger Einfluss der Denkmalbehörde und damit eine denkmalgerechte Ausführung gewährleistet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.1992 a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1993 - 1 S 2237/92 -, juris; VG Minden, Urteil vom 12. Juli 2011 – 1 K 1516/10 –, Rn. 25, juris; Davydov in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 4. Auflage 2014, Rnrn. 30 – 33. Bezüglich des Fußbodenaustauschs im 1. Obergeschoss des Gebäudes I.----straße hat vor Beginn der Arbeiten ein Austausch übereinstimmender Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit und damit eine Abstimmung im oben dargestellten Sinn aktenkundig nicht stattgefunden. In der Eingangsbestätigung der Antragserweiterung vom 18. Mai 2016 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit den Arbeiten erst nach Eingang einer denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden dürfe und die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Gleichwohl haben die Kläger die Arbeiten bereits 2 Monate nach Antragstellung durchführen lassen, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt weder eine denkmalrechtliche Erlaubnis noch eine andere schriftliche Äußerung der Beklagten zur Fußbodensanierung vorlag. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, wonach sie mehrfach vergeblich versucht hätten, den Bediensteten G1. der Beklagten fernmündlich zu erreichen und dieser schließlich erklärt habe, er werde sich um die Sache kümmern. Allein eine solche – allerdings nicht aktenkundige – Aussage stellt noch keine Abstimmung im oben dargestellten Sinne dar. Zum Ausführungszeitpunkt Ende Juni 2016 war auch noch keine unangemessen lange Zeitspanne seit der Stellung des Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Fußbodensanierung verstrichen, sondern erst ca. 2 Monate. Es kann hier dahinstehen, welcher Zeitraum der Beklagten grundsätzlich für die Entscheidung über eine denkmalrechtliche Erlaubnis grundsätzlich zuzubilligen ist. Jedenfalls sieht das Gesetz in § 75 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit eines Rechtsmittels in Form der Untätigkeitsklage bei einem unbeschiedenen Antrag frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts vor. Daraus folgt zugleich, dass ein Antragsteller nicht bereits nach Ablauf von erst 2 Monaten mit der Ausführung einer ‑ wie hier – nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW erlaubnispflichtigen Maßnahme der Fußbodensanierung in seinem Denkmal beginnen kann. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte bis zum heutigen Datum über den Antrag hinsichtlich der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Fußbodensanierung nicht entschieden hat und welche Gründe hierfür maßgeblich sind. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Kosten der Fußbodensanierung ergibt sich auch nicht aus einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich allein nach den dargestellten Rechtsgrundlagen, die hier nicht vorliegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte, wie die Kläger geltend machen, in der Vergangenheit vor Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für andere Maßnahmen auf eine ausdrückliche Abstimmung verzichtet hat. Denn aus einer solchen – nicht im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen stehenden – Verwaltungspraxis kann ein Antragsteller im Hinblick auf zukünftige Verwaltungsentscheidungen kein Vertrauen herleiten. Auch bezogen auf die Aufwendungen für den Einbau des Garagentores liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung nicht vor. Nach Nr. 1.1 des Runderlasses in der Fassung vom 17. März 1998 bzw. Nr. 2.1 des Runderlasses in der Fassung vom 4. Juli 2016 setzt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW voraus, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 3, 4 DSchG NRW wirksam als Baudenkmal oder als Teil eines verbindlichen Denkmalbereichs gemäß §§ 5, 6 DSchG geschützt sein muss. Diese Voraussetzungen erfüllt das Garagentor nicht. Es ist nicht vom Umfang des in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Gebäudes erfasst, das Gegenstand des Bescheides vom 5. November 1986 ist. Es ist auch nicht Teil eines verbindlichen Denkmalbereichs der Beklagten. Dem steht es nicht entgegen, dass sich das Garagentor in der I.----straße befindet, die nach § 1 vom Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt T. umfasst wird. Geschützt ist nach § 2 der Denkmalbereichssatzung das historische Erscheinungsbild der T. Altstadt (Satz 1). Die Schutzgegenstände, die in der Anlage 1 zur Satzung detailliert beschrieben werden, sind danach der Stadtgrundriss, die Stadträume und räumliche Gliederung, Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von denkmalwerten, erhaltenswerten und räumlich wichtigen Bauten sowie die Stadtsilhouette. Dazu gehört das Garagentor nicht. Ihm kommt bezogen auf die genannten Schutzgegenstände keinerlei schützenswerte Bedeutung zu. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Lichtbilder war das Grundstück der Kläger zur I.-----straße hin Anfang der 1980er Jahre nicht mit einem Tor oder einer Holzverbretterung verschlossen. Vielmehr war von Nordosten der I.-----straße aus das Gebäude I.-----straße in seiner gesamten Tiefe mit dem rückwärtigen ursprünglichen Werkstattanbau sichtbar. Zu dem Einbau von Garagentoren zur Abgrenzung des Grundstücks auf dem Grundstück der Kläger und dem nordöstlich angrenzenden Flurstück kam es offenbar erst später mit dem Zweck, eine entsprechende Einfriedung des östlichen Grundstücksbereichs zur I.-----straße zu errichten. Dem Garagentor kam somit keinerlei schützenswerte Bedeutung im Sinne der Denkmalbereichssatzung zu. Es prägt weder das Stadtbild, die Stadtsilhouette der Beklagten, noch die Sichtbeziehungen innerhalb des Denkmalbereichs. Dies gilt auch für den Einbau des neuen Garagentors, das die Kläger eigenem Bekunden zufolge eingebaut haben, um im späteren Krankheitsfall über eine dadurch geschaffene zu öffnende Begrenzung zur I.-----straße die westliche Hausseite barrierefrei in ihr Haus gelangen zu können. Dieses verständliche Anliegen der Kläger findet jedoch keine Entsprechung in denkmalrechtlichen Erwägungen, was indes Voraussetzung für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für die Aufwendungen ist. Im Übrigen entspricht das Garagentor, wie im Erörterungstermin sichtbar, hinsichtlich der Farbe (grün statt braun) auch nicht den Vorgaben der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die dafür nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch weicht das Urteil von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.