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Beschluss

8 L 2816/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1204.8L2816.17.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Verfahren 8 K 9058/17 gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2017 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 4000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Verfahren 8 K 9058/17 gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2017 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 4000,- € festgesetzt. Der Streitwert wird auf 4000,- € festgesetzt. Gründe : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage im Verfahren 8 K 9058/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, namentlich statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) hat die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten (WBK) keine aufschiebende Wirkung, da der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Gebührenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Soweit die Folgeanordnungen gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG angefochten werden, ergibt sich die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. In materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen behördlichen Anordnung andererseits zu Gunsten des Antragstellers aus. Es spricht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Widerruf in dem anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Waffenbesitzer unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG ist. In Betracht kommt hier die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a)-c) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und/oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden und/oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Solche Tatsachen liegen hier nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht vor. Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Antragsteller das Polizei- und Waffenrecht als sogenannter „Reichsbürger“ oder als Sympathisanten der „Reichsbürgerbewegung“ nicht als bindend für sich ansehe. Anknüpfungstatsache sei, dass der Antragsteller am 21. Februar 2017 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt habe. Als Wohnsitzstaat habe der Antragsteller anstatt „Deutschland“ oder „BRD“ den Eintrag „Kgr.-Preußen (Deutschland-als-Ganzes)“ angegeben und dasselbe im Rahmen seiner Angaben zum Geburtsstaat und Ort seiner Eheschließung vermerkt, obwohl der Staat Preußen nach Ende des Zweiten Weltkrieges aufgelöst worden sei. Des Weiteren habe er im oben genannten Antrag Bezug auf das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) genommen, welches seit dem 1. Januar 2000 durch das Staatsangehörigkeitengesetz (StAG) ersetzt worden sei und somit keine Gültigkeit mehr besitze. Durch diese Angaben erwecke der Antragsteller den Eindruck, dass er die Existenz der BRD nicht anerkenne und stattdessen vom Bestand des Preußischen Reiches bzw. des Freistaates Preußen ausgehe. Zwar habe der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er sich von den Ansichten und politischen Denkweisen der so genannten Reichsbürger in aller Form distanziere. Auf weitere Nachfrage habe er mit Schreiben vom 8. August 2017 jedoch angegeben, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz seiner Meinung nach immer noch seine Gültigkeit besitze und dass das Deutsche Reich nach wie vor Bestand habe. Ein Großteil der Zitate aus seinem Schreiben vom 8. August 2017 stamme von einer Internetseite des „Verbandes Deutscher Rechtssachverständiger“, welcher laut Einschätzung des Staatsschutzes der Reichsbürgerbewegung nahe stehe. Zu einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf, VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 35 K 12521/16.0 – m.w.N., nach juris, ausgeführt, dass der Schluss, der dortige Antragsgegner habe sich die verfassungsfeindlichen Argumentationen der sogenannten "Reichsbürger" bereits durch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und insbesondere durch den Zusatz und Verweis auf das "Königreich Preußen" und das RuStAG von 1913 konkludent zu eigen gemacht, nicht gerechtfertigt sei. Damit sei noch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der „Antragsgegner“ tatsächlich Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" sei und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen habe. Dem schließt sich die Kammer vorläufig an. Dies gilt auch in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv (Hervorhebung nicht im Original) ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen (Hervorhebung nicht im Original) zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird, OVG NRW Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -. Gegen den Antragsteller liegen laut Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vom 26. April 2017 keine weiteren Erkenntnisse des Staatsschutzes vor. Die Ansichten des Antragstellers zur Staatsangehörigkeit sind zwar in einer Weise unhaltbar, dass sie in den Bereich des Absurden fallen. Eine offensive Ablehnung der geltenden Rechtsordnung durch ihn vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Die Vermutung des Antragsgegners, dass es sich beim Antragsteller um einen so genannten Reichsbürger handelt, hat dieser mit Schreiben vom 8. August 2017 „in aller Deutlichkeit“ zurückgewiesen. Die seitens des Antragstellers zum Beweis seiner Rechtstreue vorgelegten Unterlagen (Bauantrag und Hundesteuerbescheid) haben insoweit zwar ebenfalls nur indiziellen Charakter. Insbesondere sind jedoch keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Gültigkeit von Regelungen negiert, welche dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Damit entbehren auch die Folgeanordnungen nach dem Waffengesetz sowie die Festsetzung von Gebühren der Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund ist dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, Vorrang einzuräumen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Allgemeinheit durch den Waffengebrauch des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gefährdet wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.1, 2 und 63 Abs. 2 GKG. Dabei legt die Kammer unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse den Auffangstreitwert von 5000 € einschließlich fünf eingetragener Waffen zu Grunde und bringt für jede weitere eingetragene Waffe zusätzlich 750 € in Ansatz. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist der demnach für das Hauptsacheverfahren mit 8000,- € anzusetzende Streitwert zu halbieren.