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Urteil

11 K 2984/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0912.11K2984.16.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 27.02.1997 geborenen H. und der am 18.09.1999 geborenen Q. . Im März 2008 wurde der Kläger von der Mutter der Kinder geschieden. Bei H. diagnostizierten die Fachärzte der LWL-Klinik in E. ein Tourette-Syndrom mit kombinierten vokalen und multiplen motorischen Tics sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. In der Zeit ab dem 27.05.2013 erbrachte der Beklagte für H. stationäre Eingliederungshilfe in Form seiner Betreuung in der Einrichtung M. N. . Als H. diese Einrichtung am 10.12.2013 verlassen musste, kehrte er wieder in den Haushalt des Klägers zurück. Nachdem mit der Intensivwohngruppe F. Straße in E. wieder eine geeignete Einrichtung für H. gefunden worden war, beantragte der Kläger für seinen Sohn die Fortsetzung der stationären Eingliederungshilfe in dieser Einrichtung, in der H. dann für die Zeit vom 06.10.2014 bis zur Beendigung dieser Maßnahme am 06.11.2015 betreut wurde. Ab dem 27.02.2015 erfolgte diese Betreuung auf der Grundlage des § 41 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII), weil H. an diesem Tag sein 18. Lebensjahr vollendete und er schon zuvor Hilfe für junge Volljährige beantragt hatte. Für Q. leistete der Beklagte ab dem 27.08.2015 Hilfe zur Erziehung in stationärer Form. Zuvor hatte Q. bei ihrer Mutter gelebt. Nach dem Beginn der Maßnahme für H. in der Intensivwohngruppe legte der Kläger auf Anforderung des Beklagten Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen und bestehenden Belastungen vor. Im Anschluss an die Auswertung dieser Unterlagen und die Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 15.01.2016 einen Bescheid über die Höhe des vom Kläger wegen der stationären Unterbringung seines Sohnes in der Zeit vom 06.10.2014 bis zum 06.11.2015 geforderten Kostenbeitrags. Diesen setzte er für die Zeit bis zum 31.12.2014 auf monatlich 342,00 EUR, für die Zeit bis zum 26.08.2015 auf monatlich 437,00 EUR und für die restliche Zeit auf monatlich 510,00 EUR fest. Dieser Bescheid wurde am 28.01.2016 zugestellt. Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger am 24.02.2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2016 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 19.07.2016 Klage erhoben. Er trägt vor, dass sich sein Sohn nicht in der gesamten Zeit, für die ein Kostenbeitrag erhoben werde, tatsächlich in der Einrichtung aufgehalten habe. Tatsächlich habe er in dem fraglichen Zeitraum 86 Tage nicht in der Einrichtung verbracht. Teilweise habe er sich in einer Klinik befunden und an 60 Tagen habe er – der Kläger – ihn in seinem Haushalt versorgt. Gegen die Berechnung des Einkommens bestünden keine Bedenken, aber der Beklagte habe nicht bedacht, dass H. ab dem 28.02.2015 volljährig und damit kein privilegiertes Kind mehr gewesen sei. Seine Schwester sei ab diesem Zeitpunkt vorrangig unterhaltsberechtigt. Zudem habe der Beklagte bei den anzuerkennenden Belastungen eine Reihe von Positionen nicht berücksichtigt. Dies gelte für seine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Sozialamt der Stadt T. , an das er für Unterhalt, der an seine geschiedene Ehefrau geflossen sei, monatlich 100,00 EUR zahlen müsse. Seine monatlichen Beiträge zur Risikoabsicherung im Bereich der Altersvorsorge habe der Beklagte nur mit 265,73 EUR festgesetzt, obgleich er hierfür tatsächlich 470,00 EUR zahle. Zur Absicherung seiner Altersvorsorge müsse er eine Versicherung seines alten, inzwischen in Insolvenz gegangenen Arbeitgebers weiterführen, denn bei der Auflösung dieser Versicherung würde sowohl der Steueranteil als auch der Anteil der übrigen Beiträge letztlich in die Insolvenzmasse fließen und wäre für ihn damit verloren. Seine Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle, die sich auf monatlich 269,50 EUR beliefen, seien überhaupt nicht in die Berechnung des Beklagten eingeflossen. Entsprechendes gelte für seine zusätzlichen Aufwendungen für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, die sein Sohn H. behinderungsbedingt zerstöre. Die Beschädigung von Gegenständen und das Zerreißen von Kleidung und Stoffen sei eine Zwangshandlung, die sich aus H. Erkrankung ergebe. Durchschnittlich habe er hierfür monatlich 300,00 EUR bis 350,00 EUR zu zahlen. Der Hinweis des Beklagten, man könne insoweit Beihilfen beantragen oder eine Zusatzversicherung abschließen, sei nicht zielführend. Weder im Sozialgesetzbuch – 2. Buch: Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) noch im Sozialgesetzbuch – 12. Buch: Sozialhilfe – (SGB XII) gebe es eine Rechtsgrundlage für derartige Beihilfen und nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes könne nicht damit gerechnet werden, dass eine Haftpflichtversicherung durchgängig für solche Schäden aufkomme. In die Berechnung des Beklagten hätten weiter seine monatlichen Raten in Höhe von 400,00 EUR für ein bei seinen Eltern aufgenommenes Privatdarlehen einfließen müssen. Dieses Darlehen betreffe Aufwendungen seiner Eltern für seinen Sohn H. aus Zeiträumen, als dieser sich nicht in Einrichtungen aufgehalten, sondern besuchsweise bei seinen Großeltern gelebt habe. Schließlich habe der Beklagte seine Beiträge zu der Hausrats- und Rechtsschutzversicherung nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 15.01.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die vom Kläger vorgetragenen Abwesenheitszeiten lediglich Wochenendbeurlaubungen oder verlängerte Wochenenden beträfen und damit nicht über die üblichen Umgangskontakte hinausgehen. Die Klinikaufenthalte des Sohnes des Klägers hätten keine Betreuungsleistungen der Eltern bzw. des Klägers ausgelöst, weshalb eine Kostenbeitragsminderung nicht gerechtfertigt sei. Die Beiträge des Klägers für seine Alterssicherung habe man entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter berücksichtigt, und zwar in einem Umfang von 4 % des Brutto-Einkommens. Höhere Beiträge seien nicht angemessen. Den Ansatz für die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle habe bereits der Arbeitgeber ermittelt und man habe den entsprechenden Betrag der Lohnbescheinigung entnommen. Auch die Unterhaltsschulden für die frühere Ehefrau seien mit 100,00 EUR in die Berechnung eingeflossen. Die vom Kläger weiter geltend gemachten Ausgaben hätten indessen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Der bei den Eltern des Klägers genommene Privatkredit könne für jede andere Anschaffung erfolgt sein. Der bestehenden Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Q. habe man bei der Eingruppierung des Klägers in die Kostenbeitragstabelle Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 15.01.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages für die Zeit vom 06.10.2014 bis zum 06.11.2015 bilden die §§ 91 bis 94 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Danach werden die Elternteile von jungen Menschen, für die das Jugendamt Jugendhilfe in stationärer Form erbringt, aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt getrennt. Hier erbrachte der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für den am 27.02.1997 geborenen Sohn H. des Klägers in der von dem Kostenbeitragsbescheid umfassten Zeit Eingliederungshilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige in vollstationärer Form in einer Einrichtung in E. . Zur Berechnung des Kostenbeitrages hat der Beklagte zunächst zutreffend nach § 93 Abs. 1 SGB VIII das maßgebliche Einkommen des Klägers ermittelt. Dabei ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Einkommen zu Grunde zu legen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorausgeht. Dementsprechend beruht die Beitragsberechnung hier, soweit es um die Heranziehung des Klägers bis zum 31.12.2014 geht, auf seinen im Jahr 2013 erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkünften und im Übrigen auf seinem durchschnittlichen Monatseinkommen im Jahr 2014. Diese jeweils maßgeblichen Einkünfte hat der Beklagte zutreffend auf Grund der vom Kläger erteilten Auskünfte festgelegt. In der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, dass gegen diese Einkommensberechnung keine Bedenken bestünden. In Übereinstimmung mit § 93 Abs. 2 SGB VIII hat der Beklagte sodann das Einkommen um die auf dieses Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie um nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gemindert. Es beinhaltet keinen Verstoß gegen § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, dass der Beklagte die Beiträge des Klägers zur Allianz-Lebensversicherung nicht in voller Höhe, sondern nur in einem Umfang von 4 % von seinen Brutto-Einkünften einkommensmindernd angesetzt hat. Der Beklagte ist insoweit zu Recht den "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder gefolgt, weil die Absicherung des Klägers in Bezug auf das Risiko "Alter" schon über seine regelmäßig entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht mit Blick auf die Argumentation des Klägers geboten, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung seiner ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Arbeitgeberin handele, die er in Form dieser Lebensversicherung fortführe, damit der bisher erbrachte Betrag nicht in die Insolvenzmasse fiele. Die Frage, ob die Beiträge zu einer Lebensversicherung nach Grund und Höhe im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angemessen sind, kann sich nur danach beantworten, ob insgesamt eine ausreichend hohe Alterssicherung gewährleistet ist, nicht aber danach, ob die Weiterführung einer Lebensversicherung durch den Arbeitnehmer nach der Insolvenz des Arbeitgebers wirtschaftlich sinnvoll ist wegen der Erhaltung der schon angesparten Leistungen. Anderenfalls würden die Auswirkungen der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers einseitig dem Jugendhilfeträger aufgebürdet. Der Regelung des § 93 Abs. 3 SGB VIII hat der Beklagte in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise dadurch Rechnung getragen, dass er das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ermittelte Netto-Einkommen pauschal um 25 % reduzierte. § 93 Abs. 3 SGB VIII betrifft die Berücksichtigung der Belastungen des beitragspflichtigen Elternteils, wobei insbesondere Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII) und sonstige Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz4 Nr. 3 SGB VIII) in Betracht kommen. Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 v. Hundert. Nur dann, wenn die Belastungen höher als der pauschale Abzug sind, können sie gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Im Einzelnen hat der Beklagte an dieser Stelle zu Recht darauf verzichtet, die Raten für den vom Kläger bei seinen Eltern aufgenommenen Privatkredit als Belastung anzusetzen. Dieser Kredit betrifft Leistungen, die die Eltern des Klägers für dessen Sohn H. insbesondere ab Februar 2008 erbracht haben. Die Eltern des Klägers haben diesen also dadurch entlastet, dass sie sich selbst intensiv um H. gekümmert und die hierdurch entstandenen Unkosten auch zunächst selbst getragen haben. Mit den Kreditraten kommt der Kläger also nachträglich für den – von den Großeltern vorgeschossenen – Unterhalt für H. aus Zeiten vor bzw. zwischen dessen stationären Aufenthalten in Jugendhilfeeinrichtungen auf. Es entspricht aber keiner wirtschaftlichen Lebensführung, den Unterhalt der eigenen Kinder nicht zeitgleich aus den – in ausreichender Höhe vorhandenen – eigenen Einkünften abzudecken, sondern hierfür einen Kredit aufzunehmen und den Unterhalt dann praktisch erst Jahre später in Form von Kreditraten zu bezahlen. Im Übrigen trifft auch die Großeltern gegenüber H. grundsätzlich eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung. Eine ansatzfähige besondere Belastung ergibt sich des Weiteren nicht aus den vom Kläger geltend gemachten behinderungsbedingt deutlich erhöhten Bekleidungsaufwendungen seines Sohnes. Abgesehen davon, dass der Kläger entgegen § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII für den von dem hier streitigen Kostenbeitragsbescheid umfassten Zeitraum keine Belege vorgelegt hat, ist in diesem Zusammenhang § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu beachten. Danach ist der Jugendhilfeträger bei Gewährung einer Hilfe nach § 35 a SGB VIII gehalten, auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Dies schließt die Abdeckung des Bekleidungsbedarfs mit ein. Der Beklagte wies den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 10.10.2014 ausdrücklich auf den Inhalt des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hin. Die in § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII genannten Werbungskosten hat der Beklagte in Höhe von 171,00 EUR monatlich bzw. – was den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2015 anbelangt – in Höhe von 183,65 EUR berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass diese Ansätze erhöht werden. Soweit er in der Klageschrift vortragen lässt, dass allein für die Fahrtkosten zum Büro in E1. 269,50 EUR ansatzfähig seien, ist dem entgegen zu halten, dass sein Arbeitgeber ihm einen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Mehraufwendungen wegen einer arbeitstäglich überlangen Abwesenheit wurden entgegen § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nicht belegt. Auch ein Steuerbescheid wurde nicht eingereicht, so dass der Beklagte nicht prüfen konnte, ob das steuerpflichtige Einkommen wegen solcher Mehraufwendungen geringer bemessen wurde. Die Gegenüberstellung der geltend gemachten und anzuerkennenden Belastungen einerseits und der Höhe der vom Beklagten einkommensmindernd berücksichtigten 25 %-Pauschale andererseits ergibt, dass dem Kläger nach dem Abzug der anzuerkennenden Werbungskosten und der an das Sozialamt T. zu zahlenden Rate noch ca. 352,65 EUR bzw. ab dem 01.01.2015 ein Betrag von 585,40 EUR verbleiben. Dieser verbleibende Betrag übersteigt die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2015 aufgeführten Aufwendungen für die Berufshaftpflicht-, die Rechtsschutz-, die Zusatzkranken- und die Unfallversicherung sowie für die nicht schon nach § 93 Abs. 2 SGB VIII abgesetzten Beiträge zur Altersvorsorge. Die Kosten der Unterkunft gehören nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen, weil angemessene Unterkunftskosten als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträgen in der Kostenbeitragsverordnung und der zugehörigen Tabelle berücksichtigt worden sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 -, JURIS; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, JURIS. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine tatsächlichen Unterkunftskosten den in der Kostenbeitragstabelle berücksichtigten Betrag übersteigen würden, kann der Mehrbetrag aus der durch die anerkannten Belastungen noch nicht ausgeschöpften 25 %-Pauschale abgedeckt werden. Der Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Tochter Q. hat der Beklagte zutreffend bei der Eingruppierung des Klägers in die Kostenbeitragstabelle Rechnung getragen. Der Kläger wäre nach Maßgabe des in Übereinstimmung mit § 93 SGB VIII ermittelten maßgeblichen Netto-Einkommens für die Zeit bis zum 31.12.2014 in die Einkommensgruppe 8 der Tabelle und anschließend in die Einkommensgruppe 10 dieser Tabelle einzuordnen gewesen. Die bestehende und auch erfüllte Unterhaltsverpflichtung führte dann zu einer Herabgruppierung um eine Einkommensstufe, wie dies in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) vorgesehen ist. Dadurch, dass H. am 27.02.2015 volljährig wurde, hat sich an der Zahl der vor- bzw. gleichrangig unterhaltsberechtigten Personen nicht geändert. Mit dem Beginn der stationären Jugendhilfe und der damit einhergehenden Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII entfiel am 27.08.2015 der Grund für eine Herabgruppierung des Klägers. Der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers nach den Angaben in der Klageschrift an 86 Tagen nicht in der Einrichtung aufgehalten hat, führt nicht zu einer Reduzierung des festgesetzten Kostenbeitrags gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Norm sind in dem Fall, dass Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, die tatsächlichen Betreuungsleistungen über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die in der Klageschrift aufgeführten Beurlaubungszeiträume des Hilfeempfängers aus der Einrichtung umfassen einerseits Klinikaufenthalte und andererseits Besuche von H. an den Wochenenden oder über Feiertage beim Kläger. Während der Klinikaufenthalte wurde der Sohn des Klägers nicht in dessen Haushalt versorgt und betreut, so dass insoweit eine Anrechnung auf den Kostenbeitrag schon nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht in Betracht kommt. Zudem wird die Jugendhilfeeinrichtung für diese Zeiträume ein Betten- bzw. Platzfreihalteentgelt erhoben haben. Die Beurlaubungen in den Haushalt des Klägers stellen sich als Umgangskontakte im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB VIII dar. Es handelt sich um durchschnittlich alle zwei Wochen erfolgende Wochenendbesuche, die – wie den vorliegenden Hilfeplänen vom 18.02.2015 und vom 29.07.2015 entnommen werden kann - zur Kontaktpflege vereinbart und durchgeführt wurden. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für die Zeit vom 06.10.2014 bis zum 06.11.2015 in Höhe von insgesamt 5.600,63 EUR stellt sich schließlich nicht als eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII dar. Eine Härte ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger möglicherweise bei einer rein zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung geringer belastet wäre. Die §§ 91 ff. SGB VIII enthalten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind. Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht daher erst dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil nach der Heranziehung der sogenannte notwendige oder kleine Selbstbehalt nicht mehr verbleibt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 10/09 -, JURIS; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2010 – 4 PA 67/10 -, JURIS. Der Kläger indessen verfügt, wie die Berechnungen des Beklagten zeigen, trotz der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag und trotz der weiteren anzuerkennenden Belastungen und Verpflichtungen über einen diesen Selbstbehalt deutlich übersteigenden Teil seiner monatlichen Einkünfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. J a n ß e n