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Urteil

5 K 2832/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0504.5K2832.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die am 9. Juli 1981 geborene Klägerin zu 1 und ihre Kinder, die am 17. August 2004, am 12. September 2007, am 1. September 2008, am 15. November 2009, am 1. Mai 2011 sowie am 7. Februar 2012 geborenen Kläger zu 2 bis 7, sind Angehörige der Volksgruppe der Roma. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Im Februar 2014 verließen sie eigenen Angaben zufolge Italien, wo sie bis dahin durchgehend gelebt hatten und begaben sich nach Belgien. Dort beantragten sie am 12. Februar 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 1. Juli 2014 reisten sie nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragten sie am 14. Juli 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 akzeptierten die zuständigen italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 8. Oktober 2014. Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Mit Urteil vom 30. April 2015 - 5 K 702/15.A - hob das erkennende Gericht den Bescheid des Bundesamtes auf. Am 9. November 2015 wurde die Klägerin zu 1 vor dem Bundesamt angehört. Hier machte sie u.a. folgende Angaben: Sie gehöre zur Volksgruppe der Roma und sei in Neapel geboren. Ihre Eltern seien bereits als Kinder nach Italien ausgewandert. Soweit sie wisse, besitze ihr Vater nicht die italienische Staatsangehörigkeit. Jedoch hätten alle ihre acht Geschwister die italienische Staatsbürgerschaft erworben. Diese lebten allesamt auf Sardinien. Dort hätten sie, die Kläger, ebenfalls durchgehend gelebt. Auch ihr Ehemann und Cousin sowie Vater der gemeinsamen Kinder, der Kläger im Verfahren 5 K 2833/16.A, habe dort gelebt. Sie sei nicht eingebürgert worden, da ihr Vater vergessen habe, ihre Geburt rechtzeitig den zuständigen Behörden anzuzeigen. Sie, die Kläger, und die weiteren Familienangehörigen hätten über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Italien verfügt. Sie, die Klägerin zu 1, habe auf Sardinien nicht gearbeitet. Hingegen sei ihr Ehemann als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Sie, die Kläger, hätten Italien wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen. Sie, die Klägerin zu 1, wolle eine bessere Perspektive für ihre Kinder, die Kläger zu 2 bis 7. Sie habe diese auch zur Schule geschickt. Es sei jedoch insgesamt sehr schwierig gewesen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016, zugestellt am 6. Juli 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat - mit Ausnahme von Bosnien-Herzegowina - abgeschoben (Ziffer 2). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Am 7. Juli 2016 haben die Kläger gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, da sie gegen die Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstoße. Im Fall der Überstellung nach Italien drohte ihnen die Obdachlosigkeit. Die Bereitschaft der italienischen Behörden, das Kindeswohl zu berücksichtigen, sei nicht erkennbar. Die Kläger beantragen, die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Verfahrensakte 5 K 2833/16.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage vgl. zur alleinigen Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage in Fallkonstellationen wie hier: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - ( www.nrwe.de und juris); die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. November 2016 - 1 B 118.16 - (juris) verworfen worden ist unbegründet. Der (teil-)angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene - bestandskräftige - Entscheidung, die Asylanträge der in Italien als international Schutzberechtigte anerkannten Kläger als unzulässig abzuweisen, beruht nunmehr auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dies vorausgeschickt ist die in Ziffer 2 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Italien sind §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt hat die Kläger weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt. Ihnen ist auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Italien nicht vor. Den Klägern droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies gilt zunächst mit Blick auf die generell in Italien herrschenden Verhältnisse. In der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, ist geklärt, dass sich die Situation anerkannter Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigter in Italien nicht als allgemein unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt. Vgl. dazu unter umfangreicher Auswertung von Erkenntnismitteln: OVG NRW Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A - (jeweils www.nrwe.de und juris). Ebenso liegen individuelle, in der jeweiligen Person der Kläger wurzelnde besondere Umstände, aufgrund derer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder auf das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschlossen werden könnte, vgl. zum Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - ( www.nrwe.de und juris), nicht vor. Die Kläger gehen fehl in der Annahme, sie könnten mit Blick auf Art. 3 EMRK etwas Tragfähiges aus der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ableiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz), Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2015, 127. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf acht afghanische Staatsangehörige, ein Elternpaar und sechs minderjährige Kinder, letztere geboren zwischen 1999 und 2012. Im Juli 2011 erreichten die Eheleute und die fünf ältesten Kinder Kalabrien und reisten im weiteren Verlauf über Österreich in die Schweiz. Dort stellten sie im November 2011 jeweils einen Asylantrag. Im selben Monat ersuchten die Schweizer Behörden Italien um Übernahme der Asylantragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127. In seinem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass im Rahmen der „Ausweisung“ eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sein kann, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Asylbewerber im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab. Insofern sind die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers zu berücksichtigen. Insbesondere mit Blick auf Minderjährige muss deren besondere Verwundbarkeit im Auge behalten werden. Dieser Umstand wiegt schwerer als die Tatsache, dass die Minderjährigen Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Denn Kinder haben aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber, besondere Bedürfnisse. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen daher an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für deren Psyche entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern sowie unter Berücksichtigung der im Jahre 2014 in Italien bestehenden Kapazitäten von Aufnahmeeinrichtungen und der dort herrschenden Unterbringungsbedingungen verlangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor Überstellungen nach Italien innerhalb des Dublin-Systems eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden dahingehend, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien unter Wahrung der Familieneinheit in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Maßgaben finden hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Anwendung. Daher wirkt sich das Fehlen einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden nicht aus. Zwar handelt es sich bei den Klägern um eine Mutter mit (ebenfalls) sechs minderjährigen, zwischen 2004 und 2012 geborenen Kindern, indes stellt sich der entscheidungserhebliche weitere Sachverhalt gänzlich anders dar und erfordert somit eine abweichende Beurteilung. Die Klägerin zu 1 ist in Neapel geboren und hat - bis auf wenige Monate im Jahr 2014 - ihr gesamtes Leben in Italien verbracht. Ihre Eltern sind bereits als kleine Kinder nach Italien gekommen. Die acht Geschwister der Klägerin haben die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Kläger zu 2 bis 7 sind ebenfalls allesamt in Italien geboren und haben dort bis zum Frühjahr 2014 gelebt. Alle Kläger verfügen nach eigenen Angaben zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Italien. Der Ehemann und Cousin der Klägerin zu 1 sowie gleichzeitig Vater der Kläger zu 2 bis 7, der Kläger im Verfahren 5 K 2833/16.A, ist ebenfalls in Italien geboren und hat dort - lediglich unterbrochen von einem von 1998 bis 2003 dauernden Auslandsaufenthalt in Belgien - durchgehend gelebt. Auch er verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Italien. Sein Vater ist bereits im Alter von sieben Jahren nach Italien ausgewandert und besitzt heute die italienische Staatsangehörigkeit. Ferner haben vier seiner neun Geschwister - alle neun Geschwister leben in Italien - die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Folglich können die Kläger bei der Rückführung in den sicheren Drittstaat Italien vollumfänglich auf verwandtschaftliche Hilfe und ein weit verzweigtes soziales Netzwerk zurückgreifen. Insofern gleicht die Rückführung der Kläger nach Italien einer Rückführung von Ausländern in ihr Heimatland und gerade nicht einer Überstellung im Dublin-System in den zuständigen Mitgliedstaat. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Familieneinheit der Kläger und des Klägers im Verfahren 5 K 2833/16.A im Fall der Rückführung nach Italien in Gefahr geraten könnte. Die Klägerin zu 1 hat während der Anhörung beim Bundesamt angegeben, sie und ihre Kinder hätten auf Sardinien durchgehend mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammengelebt. Ergänzend dazu hat sich der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 7 während der Anhörung beim Bundesamt dahingehend eingelassen, er habe mit seiner gesamten Familie und der weiteren Verwandtschaft („Sippe“) in einem Haus auf Sardinien gelebt. Es ist nichts dafür dargetan, dass die Kläger gemeinsam mit ihrem Ehemann/Vater nicht problemlos in die frühere gewohnte und bestens bekannte Umgebung zurückkehren könnten. Es steht daher nicht zu befürchten, dass die Familienmitglieder getrennt werden. Damit einhergehend droht den Klägern offensichtlich auch nicht die Gefahr, obdachlos zu werden. Denn die Rückkehr in die bekannte Umgebung ist mit der Möglichkeit verbunden, in das vorher bewohnte Haus, in dem sich derzeit weitere Familienmitglieder aufhalten, zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Kläger zu 2 bis 7 könnten Opfer von Gewalttaten werden bzw. in einem vom Klima der Gewalt geprägten Umfeld aufwachsen. Vielmehr wird die familiär geprägte Umgebung solche Gefahren gerade zu verhindern wissen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt ausgesagt, sie habe ihre „Kinder auch zur Schule geschickt“. Unzweifelhaft wird die Klägerin zu 1 als - um das Wohl der Kläger zu 2 bis 7 bemühte - Mutter auch im Fall der Rückführung nach Italien erneut Sorge dafür tragen, dass ihre bis dahin schulpflichtigen Kinder die erforderliche (Schul-)Bildung (weiterhin) genießen werden. Es wird den Klägern - ebenso wie vor der Ausreise - in Italien gelingen, die erforderliche Existenzgrundlage - wenn auch auf bescheidenem Niveau - zu sichern. Der Ehemann/Vater der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt eingeräumt, er habe eine Ausbildung zum Industriemechaniker abgeschlossen. Er habe privat als Automechaniker gearbeitet und außerdem „in der Landwirtschaft bei den Grundbesitzern“ ausgeholfen. Auch hätten sich die weiteren Familienmitglieder gegenseitig (finanziell) unterstützt. Soweit der Ehemann/Vater der Kläger ausweislich eines - anlässlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gefertigten - Vermerks der Bundespolizeiinspektion Rosenheim vom 7. April 2016 - mithin vor Klageerhebung - freiwillig eine Reise nach Italien angetreten hat, fügt sich dies nahtlos in die obigen Erwägungen zur Vertrautheit mit den in Italien herrschenden Lebensverhältnissen- und Bedingungen ein. Die vorgenannten Ausführungen zur fehlenden Einschlägigkeit der Tarakhel-Entscheidung werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der (erste) Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2015 durch Urteil - einer anderen Einzelrichterin - des erkennenden Gerichts vom 30. April 2015 allein mit der Begründung aufgehoben wurde, das Bundesamt habe die Anforderungen aus der Tarakhel-Entscheidung nicht beachtet. Denn der gesamte relevante Sachverhalt ist erst aufgrund der jeweils am 9. November 2015 erfolgten ausführlichen Anhörungen der Klägerin zu 1 sowie des Klägers im Verfahren 5 K 2833/16.A beim Bundesamt zu Tage getreten. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Kläger liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, insbesondere sind die Kläger nicht erkrankt. Vielmehr hat die Klägerin zu 1 beim Bundesamt angegeben, sie und ihre Kinder seien gesund und wohlauf. Darüber hinaus können sich die Kläger - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit aus rechtlicher Sicht - schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur besonderen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Fall einer Abschiebung nach Italien vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2015, 774 sowie Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 berufen. Denn die vorgenannte Rechtsprechung erfasst ausschließlich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren. Der (jüngste) Kläger zu 7 ist jedoch bereits im Februar 2012 geboren und damit älter als fünf Jahre. Der Umstand, dass in Ziffer 2 eine 30-tägige Ausreisefrist bestimmt wird, obwohl § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche vorsieht, führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage, weil die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden. Schließlich sind die Kläger nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln. Die in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtmäßig, da sie den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entspricht und die Kläger darüber hinaus keine Umstände benannt haben, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.