Urteil
12 K 768/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0310.12K768.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Er habe im Iran CDs mit christlichen Inhalten hergestellt. Nachdem ein Mitstreiter verhaftet worden sei, sei er aus dem Iran ausgereist. In Deutschland sei er zwischenzeitlich getauft worden. Mit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 S.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, drohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, und traf eine Regelung zur Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Zur Begründung seiner am 9. März 2016 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 S.1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 S.1 AufenthG vorliegen, so dass er insoweit durch den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, denn er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Nach Art. 16 a Abs.1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, so dass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar gedroht hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991- 2 BvR 902/85 u.a. -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfGE) Band 83, S. 216 ff.; Beschluss vom 10. Juli 1989- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE Band 80, S. 315 ff.. Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen können, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990- 9 C 74/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1991, S. 541. Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs.1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtauslösenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende demgegenüber seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154/90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 146. Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur Überzeugungsgewissheit gelangen, vgl. zu diesem Beweismaßstab BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 71, S.180 ff., dass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Hatte der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so ist entscheidend, ob die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu diesem Maßstab der Verfolgungsprognose BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE Band 76, S.143 ff.. Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, 402.25 § 1 Nr. 113. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, S. 79. In Anwendung dieser Maßstäbe kann das Asylbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Der Kläger hat sich nicht wegen in seinem Heimatstaat erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung in die BRD begeben. Er ist bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung im oben genannten Sinne bedroht. Eine asylrelevante (Vor-) Verfolgungslage des Klägers vor seiner Ausreise aus dem Iran kann nicht festgestellt werden, denn das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verfolgung ist nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft. Es ist in zentralen Punkten des vorgeblichen Verfolgungsschicksals unsubstantiiert und kann nicht durch Lebensanschaulichkeit und Detailreichtum überzeugen. Des Weiteren weist es erhebliche Ungereimtheiten auf, so dass es den vorgenannten Maßstäben nicht genügt. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes festzustellen: Schon die Angaben des Klägers zu den Gründen, aus denen er sich im Iran dem christlichen Glauben zugewandt haben will, sind nicht glaubhaft. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hatte, er habe im Iran Probleme mit den Lehrern gehabt, die Religionsfragen unterrichteten, hatte er die entsprechenden Schwierigkeiten schon dort nicht weiter konkretisiert und sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gesondert erwähnt. Gegenüber dem von der Kammer informatorisch gehörten Pastor L hat der Kläger jedoch nach dessen Bekunden behauptet, er sei im Islamunterricht in der Schule gefoltert worden. Weshalb der Kläger selbst dies dann weder beim Bundesamt noch bei Gericht vorgetragen hat, ist schlechterdings unerfindlich. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, weshalb der Kläger einen Kirchenbesuch im Jahr 1999, der nach seinen späteren Schilderungen ein entscheidender Grund für seine Hinwendung zum Christentum gewesen sein soll, nicht bereits im Rahmen seiner anfänglichen Einlassung beim Bundesamt, sondern erst auf mehrfache Nachfragen gegen Ende seiner dortigen Anhörung erwähnt hatte. Auch zu den Inhalten der Gespräche, die er mit seinen beiden Mitstreitern im Iran über den christlichen Glauben geführt haben will, hat der Kläger nur äußerst dürftige Angaben gemacht. Obwohl es über mehrere Jahre wöchentlich zu entsprechenden Treffen und Diskussionen gekommen sein soll, ging schon seine diesbezügliche Darstellung beim Bundesamt kaum über schlagwortartige Angaben – man habe über religiöse Inhalte diskutiert, die Freunde hätten ihm von Jesus Christus erzählt u.ä. – hinaus, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten nicht erkennen ließen. Soweit der Kläger insofern in der mündlichen Verhandlung – allein und erst auf Befragen - erklärt hat, er habe das Thema der evangelischen bzw. katholischen Konfession mit seinen Freunden besprochen, die ihm gesagt hätten, seine Ideologie passe besser zur katholischen Religion, hat er dies ebenfalls nicht weiter veranschaulicht, wie er im Folgenden auch seine Bemerkung, er halte die katholische Kirche für eine radikale Kirche, nicht näher konkretisiert hat. Das Vorbringen des Klägers, nach dem er im Iran Werbe- CDs für die christliche Religion vervielfältigt haben will, kann ebenso wenig überzeugen. Zum Inhalt dieser CDs hatte er bereits beim Bundesamt, abgesehen von dem sehr vagen Bemerken, es gebe im Internet christliche Fernsehsendungen, keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er sich einer lebensnahen Veranschaulichung, welche Informationen mit den CDs verbreitet worden sein sollen, ebenfalls enthalten, wie er hier auch keinerlei Einzelheiten mehr zu den Abläufen der Vervielfältigung mitgeteilt und überdies die mehrjährige Unterbrechung seiner Tätigkeit und ihre spätere Wiederaufnahme unerwähnt gelassen hat. Auch die Schilderung betreffend die angebliche Festnahme eines Mitstreiters im Jahr 2014 ist ungereimt. So hatte der Kläger beim Bundesamt zunächst erklärt, dass sein Freund N1 im Mai 2014 nicht erreichbar gewesen sei, so dass sein Freund N2 und er davon ausgegangen seien, N1 sei aufgegriffen worden und werde ihre Namen unter Folter bekannt gegeben. Ausgehend von dieser Annahme erschließt sich schon nicht, weshalb der Kläger nach seiner Darstellung beim Bundesamt dennoch nicht sogleich untergetaucht ist, sondern erst etwa drei Tage später, nachdem er positiv von der Festnahme eines Mitstreiters erfahren haben will. Hinsichtlich dieser Festnahme, bei der nach der ursprünglichen Aussage des Klägers – wie von ihm vermutet - der bis dato vermisste Freund N1 inhaftiert worden sein soll, hat sich der Kläger im weiteren Verlauf der Anhörung dann dahin korrigiert, dass nicht N1, sondern N2 inhaftiert worden sein soll, worüber ihn N1 telefonisch informiert habe. Insofern lässt die klägerische Schilderung allerdings nicht erkennen, dass der Kläger bei N1 Einzelheiten zur Festnahme N2 (Zeit, Ort, nähere Umstände) oder zum Grund der vorangegangen Nichterreichbarkeit N1 erfragt hätte, obwohl er doch an entsprechenden Informationen ein erhebliches Interesse hätte haben müssen, um seine eigene Gefährdung abzuschätzen. Erweisen sich demnach bereits die die vorgebliche Festnahme eines Mitstreiters betreffenden Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt als kaum überzeugend, so fügt sich in dieses Bild, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nur noch gänzlich verarmte Angaben gemacht hat – eine der beiden Personen sei aufgegriffen und er sei von dem anderen Mitglied benachrichtigt worden -, bei denen die jeweiligen Mitglieder überdies nicht einmal mehr namentlich bezeichnet und auch keinerlei Details mehr zu den Umständen seines Untertauchens berichtet wurden. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt schließlich behauptet hatte, er habe in Deutschland von seinem Vater erfahren, dass sein Elternhaus durchsucht, ein Teil der CDs beschlagnahmt und sein Vater mitgenommen und vernommen worden sei, erweist sich auch dies als unglaubhaft. Denn abgesehen davon, dass im Klageverfahren hiervon abweichend vorgetragen worden ist, es habe bei den Eltern eine Hausdurchsuchung stattgefunden, aufgrund derer er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen habe – von der er demnach bereits im Iran erfahren haben müsste -, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Kläger diese Maßnahmen, die sich als handgreifliche Manifestation des geltend gemachten Verfolgungsinteresses der iranischen Behörden darstellen, in der mündlichen Verhandlung nicht einmal mehr erwähnt hat. Kann die Klage nach allem im Hinblick auf die behauptete Vorverfolgung im Iran keinen Erfolg haben, so begründet auch die in Deutschland erfolgte Konversion des Klägers weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter noch einen solchen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 oder 7 S.1 AufenthG. Zunächst droht dem Kläger nicht schon wegen der in Deutschland erfolgten Taufe und seiner religiösen Betätigung in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt und zur Abgrenzung von Eingriffen in die Religionsfreiheit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 -, abrufbar in JURIS. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer unter Verweis auf die dortigen Ausführungen anschließt und die auch durch die neueren Erkenntnisse nicht in Frage gestellt wird, haben Konvertiten allein wegen ihres in Deutschland erfolgten Übertritts zum Christentum und ihrer seitherigen religiösen Betätigung in der Bundesrepublik nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie durch die iranischen Behörden belangt werden, wenn sie in exponierter Weise religiöse Aktivitäten entfaltet haben. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A -, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 13 A 2569/14.A -, jeweils abrufbar in JURIS. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, denn nachhaltige missionarische Aktivitäten oder sonstige Tätigkeiten in herausgehobener Funktion, die über das Betätigungsfeld eines einfachen Gemeindemitglieds hinausgingen, sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit dem Kläger seitens seiner Gemeine bescheinigt worden ist, er habe sich nach der Ankunft in Deutschland bemüht, anderen persischen Asylbewerbern mithilfe von audiobooks den christlichen Glauben nahe zu bringen, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe etwa zwölf Personen mit der von ihm zunächst besuchten Kirche in Düsseldorf bekannt gemacht, ist hiermit – noch abgesehen von der Frage der hinreichenden Substantiierung dieser Angaben - eine exponierte Missionierungstätigkeit, die über das engere private Umfeld hinausginge, nicht dargetan. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, er leite von ihm ins Persische übertragene Inhalte der von ihm besuchten Gottesdienste an Landsleute weiter und führe auch über das Internet mit Freunden Gespräche über religiöse Themen. Dem Kläger droht auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in den Iran in unzumutbarer Weise in der Ausübung seines christlichen Glaubens und damit in seiner Religionsfreiheit beschränkt würde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 -, JURIS. Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage zwar zweifelhaft, ob im Iran für zum Christentum konvertierte vormalige Muslime das – im Hinblick auf eine Anerkennung als Asylberechtigter relevante - religiöse Existenzminimum dergestalt sichergestellt ist, dass zumindest die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gewährleistet ist (sog. forum internum). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A -, JURIS, mit Nachweisen zu den unterschiedlichen Bewertungen durch die Rechtsprechung. Weiter ist davon auszugehen, dass es Konvertiten im Iran derzeit nicht in zumutbarer Weise möglich ist, ihren christlichen Glauben in öffentlicher Form, insbesondere in Form von Gottesdiensten, zu praktizieren. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A -, abrufbar in JURIS. Dies ist im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG von Belang, da das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art.9 Abs.1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL -) bzw. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (EU- Flüchtlingsschutz- Richtlinie) darstellen kann, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012– C-71/11 und C-99/11 -; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012– 13 A 1999/07.A -; jeweils JURIS. Sowohl eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter als auch die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten kommen im Hinblick auf bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigende unzumutbare Beschränkungen seiner Glaubensfreiheit jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich in seinem Fall um einen ernsthaften Glaubenswechsel handeln würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 -, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A –, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A - und Beschluss vom 10. Februar 2015 – 13 A 2569/14.A -; jeweils JURIS. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten Einstellungswechsel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A -; jeweils JURIS. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A -; jeweils JURIS. In Anwendung dieser Maßstäbe kann eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht festgestellt werden. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Vortrag des Klägers, er habe sich schon im Iran dem Christentum zugewandt und dort für den christlichen Glauben geworben, nicht glaubhaft ist. Der Kläger hat aber auch die inneren Beweggründe für seine in Deutschland erfolgte Taufe nicht überzeugend veranschaulichen können. Insofern hatte er sich bereits beim Bundesamt auf vage und pauschale Angaben beschränkt – etwa: er habe Jesus in seinem Herzen gefühlt, nachts habe er geträumt, das habe ihn sehr motiviert, das sei sehr positiv gewesen -, die nicht erkennen ließen, welche Elemente des christlichen Glaubens für seine Entscheidung zur Konversion ausschlaggebend waren. Dies wurde auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung äußerer Umstände beschränkten und aus denen die für ihn wesentlichen Inhalte des Christentums nicht hervorgingen. Hiermit steht im Einklang, dass auch die knappen und weitestgehend nichtssagenden Aussagen des akademisch gebildeten Klägers zum Inhalt seines Taufunterrichts, zu seiner privaten Glaubensausübung und zu seiner Entscheidung für die evangelische Konfession nicht den Schluss auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben zuließen. Trotz regelmäßiger Gottesdienstbesuche des Klägers, einzelner Hilfeleistungen für die Gemeinde und der Teilnahme an einem Seminartag vor etwa einem Jahr hat die Kammer daher insgesamt nicht die Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des Klägers gewinnen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Einschätzung des in der mündlichen Verhandlung gehörten Pastors L, zumal diese maßgeblich auf der aus den vorstehenden Gründen von der Kammer nicht geteilten Annahme beruht, der Kläger habe sich schon im Iran dem christlichen Glauben zugewandt und sich dort als Christ bewiesen. Hat der Kläger nach allem keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 oder 7 S.1 AufenthG, so begegnet auch die vom Klagebegehren umfasste Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die klägerseits nicht beanstandete Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, so dass die Klage auch insoweit ohne Erfolg bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylG.