Urteil
1 K 5162/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0308.1K5162.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine am 4. Juli 1966 geborene deutsche Staatsangehörige. Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Am 26. April 2016 beantragte sie bei dem Beklagten die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie reichte Kopien ihrer Geburtsurkunde, verschiedener Geburtsurkunden und Heiratsurkunden ihrer Vorfahren sowie ihres bis zum 1. März 2017 gültigen Bundespersonalausweises ein. Die für das Verfahren fällige Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- EUR zahlte die Klägerin ein. Mit Anhörungsschreiben vom 17. August 2016 bat der Beklagte die Klägerin um die Erläuterung ihres Interesses an der begehrten Feststellung. Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte die Klägerin dar, dass ein Personalausweis und ein Reisepass lediglich die Vermutung begründeten, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sei. Nach § 12 des Bundeswahlgesetzes reiche eine solche Vermutung nicht aus. Es werde ein Staatsangehörigkeitsausweis benötigt. Mit Bescheid vom 30. September 2016 lehnte der Beklagte die beantragte Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Begründung ab, dass ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht bestehe. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde von keiner öffentlichen Stelle bestritten. Das bloße Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis begründe kein berechtigtes Interesse. Für die Teilnahme an Wahlen werde kein Staatsangehörigkeitsausweis benötigt. Die Verwaltungsgebühr setzte der Beklagte auf 18,- EUR fest. Eine Erstattung der überzahlten 7,- EUR erfolge nicht, da die Kleinbetragsregelung unterschritten werde. Ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 5. Oktober 2016 zugestellt. Mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 15. Oktober 2016 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und führte aus, dass der Verwaltungsakt nichtig sei und ihr durch den Bescheid ihre Staatsangehörigkeit entzogen würde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 erläuterte der Beklagte der Klägerin, dass gegen den Bescheid vom 30. September 2016 kein Widerspruch zulässig sei. Der Verwaltungsakt sei auch nicht nichtig. Am 3. November 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass es eines Feststellungsinteresses für die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht bedürfe. Das Bundesverwaltungsamt – eine dem Beklagten übergeordnete Behörde – fordere dies nicht. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar, dass manche Behörden den Nachweis eines berechtigten Interesses nicht verlangen würden, der Beklagte dies jedoch tue. Für den Immobilienerwerb auf Bali benötige sie den Nachweis ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, der weder durch den Bundespersonalausweis noch durch den Reisepass erbracht werden könne. Ihr seien auch die überzahlten 7,- EUR, um die sich die Gebühr für ihren Antrag aufgrund der Ablehnung verringert habe, nicht zurück überwiesen worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. September 2016 zu verpflichten, die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin festzustellen und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Klage unbegründet sei. Ein Feststellungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setze in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung ein legitimes Feststellungsinteresse voraus. Dass Anträge, die bei Behörden oder Gerichten gestellt werden, generell eines sachlichen Antragsinteresses bedürfen, entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und sei der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland immanent. Mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Feststellungen zur Staatsangehörigkeit unabhängig von einer Rechtsunsicherheit zu ermöglichen, sei nicht der Sinn der Regelung. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei auch gar nicht als Ausweisdokument zu gebrauchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das – hier nicht bestehende, wie sogleich auszuführen sein wird – Sachbescheidungsinteresse an der beantragten behördlichen Entscheidung ist keine Sachurteilsvoraussetzung. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit darüber, ob ein berechtigtes Interesse Voraussetzung der begehrten Amtshandlungen ist bzw. ob ein solches vorliegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 25. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der VwGO. Sie hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, und damit auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gleichwohl hat Beklagte die begehrten Amtshandlungen zu Recht deshalb abgelehnt, weil die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Durchführung dargetan hat. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG nicht das Erfordernis eines berechtigten Interesses. Daraus folgt jedoch nicht, dass auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen wäre. Im Verwaltungsverfahren vor Behörden – wie auch im gerichtlichen Verfahren – gilt der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz, dass ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze bzw. unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein derartiges Sachbescheidungsinteresse ist jedoch nicht bereits dann zu verneinen, wenn ein Antrag voraussichtlich aussichtslos ist. Für ein Begehren hingegen, durch welches eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers unter keinen Umständen zu erreichen ist, welches also ersichtlich vollkommen nutzlos ist, liegt kein schutzwürdiges Interesse vor. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, juris, Rn. 14 m.w. N. und vom 17. Oktober 1989 – 1 C 18.87 –, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 24; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2013 – OVG 12 B 42.11 –, juris, Rn. 19; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Auflage 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N., Pautsch in: Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 22 Beginn des Verfahrens, Rn. 54; GK-StAR/Marx, § 30 StAG, Stand: April 2010, Rn. 18. So auch jüngst in vergleichbaren Fällen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 11. Januar 2017 – 9 A 227/16 –, juris, Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16 –, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris, Rn. 16. So verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Es fehlt offensichtlich an einem entsprechenden Interesse der Klägerin an der Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Sie ist ausweislich der vorgelegten Geburts- und Heiratsurkunden als Tochter deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist im Besitz eines deutschen Personalausweises, aufgrund dessen sie als deutsche Staatsangehörige behandelt wird (§ 3 Abs. 2 S. 2 StAG). Ihre deutsche Staatsangehörigkeit wird insbesondere nicht vom Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt. Warum ein Staatsangehörigkeitsausweis für sie erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich noch hat die Klägerin dies dargelegt. Ihre – nicht belegte – Behauptung, sie benötige den Staatsangehörigkeitsnachweis für den Immobilienerwerb auf Bali, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Den indonesischen Behörden dürfte die Möglichkeit der Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG – der kein Ausweisdokument im rechtlichen Sinne ist – nicht bekannt sein, so dass sie die Vorlage eines solchen aller Voraussicht nach nicht verlangen werden. Ohnehin dürfte, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat und wie dies dem Gericht bekannt ist, der Erwerb von Immobilien auf Bali nur für indonesische Staatsbürger möglich sein, also nicht für die Klägerin. Soweit andere Behörden anderen Antragstellern gegenüber die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt und einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt haben, begründet dies keinen Anspruch der Klägerin. Sollte in diesen Fällen ein Sachbescheidungsinteresse bestanden haben, handelt es sich um einen abweichenden Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt. Sollten in den Berufungsfällen die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Antragstellers erfolgt sein, dürfte es sich um rechtswidrige Amtshandlungen handeln, die ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung führen. Ein Recht auf "Gleichheit im Unrecht" existiert nicht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 42 m.w.N. Einen Antrag auf Rückerstattung der überzahlten 7,- EUR Verwaltungsgebühr hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt, so dass die Kammer von Ausführungen hierzu absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. tskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.