OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1703/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0308.1K1703.16.00
10mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein am 9. Juli 1956 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Am 15. Dezember 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei legte er seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde seines Vaters sowie eine Heiratskurkunde seiner Eltern vor und reichte eine Kopie seines bis zum 25. August 2020 gültigen Bundespersonalausweises ein. Er legte zudem eine Meldebescheinigung der Stadt Medebach vor, der zufolge er dort mit der Angabe „Staatsangehörigkeit: deutsch“ registriert ist. Zur Begründung gab er an, er befürchte eine Bevormundung sowie Benachteiligung durch Behörden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bat der Beklagte den Kläger um die nähere Erläuterung seiner Befürchtungen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 machte der Kläger geltend, dass der Beklagte aus seiner Sicht gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und gegen eine Vereinbarung zwischen der BRD und der DDR vom 19. Dezember 1966 verstoße. Ihm hätte sogleich ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden müssen. Jeder habe das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und innerhalb des „BRD-Systems (im Handelsrecht)“ seien die „BRD-Gemeinden“ verpflichtet, die Staatsangehörigkeit zu bestätigen. Mit Anhörungsschreiben vom 29. Februar 2016 legte der Beklagte dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung des beantragten Dokumentes beim Kläger nicht ersichtlich sei. Das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit werde nicht von öffentlichen Stellen bestritten. Mit Schreiben vom 9. März 2016 führte der Kläger aus, bei Staatsgesetzen bedürfe es der Zustimmung der Alliierten. Diese würde bezüglich des „ALG 2-Gesetzes“ nicht vorliegen. Ihm stehe eine Enteignung nach diesem Gesetz bevor. Seinem Schreiben fügte er einen Ausdruck einer Internetseite einer so genannten „Staatlichen Gemeinde Neuhaus in Westfalen“ bei, einer Vereinigung so genannter „Reichsbürger“, wonach jeder Staatsbürger frei wählen könne, ob er dem Staats- oder dem Handelsrecht unterfallen wolle. Mit Bescheid vom 29. März 2016 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht bestehe. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde von keiner öffentlichen Stelle bestritten. Das bloße Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis begründe kein berechtigtes Interesse. Am 26. April 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass es eines Feststellungsinteresses für die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht bedürfe. Er fühle sich benachteiligt, da in anderen Kreisen der Staatsangehörigkeitsausweis ohne den Nachweis eines entsprechenden Interesses ausgestellt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. März 2016 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Klage unbegründet sei. Ein Feststellungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setze in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung ein legitimes Feststellungsinteresse voraus. Dass Anträge, die bei Behörden oder Gerichten gestellt werden, generell eines sachlichen Antragsinteresses bedürfen, entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und sei der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland immanent. Mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Feststellungen zur Staatsangehörigkeit unabhängig von einer Rechtsunsicherheit zu ermöglichen, sei nicht der Sinn der Regelung. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei auch gar nicht als Ausweisdokument zu gebrauchen; der Kläger sei zudem im Besitz eines bis zum 25. August 2020 gültigen Bundespersonalausweises. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das – hier nicht bestehende, wie sogleich auszuführen sein wird – Sachbescheidungsinteresse an der beantragten behördlichen Entscheidung ist keine Sachurteilsvoraussetzung. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit darüber, ob ein berechtigtes Interesse Voraussetzung der begehrten Amtshandlungen ist bzw. ob ein solches vorliegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 25. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, und damit auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gleichwohl hat der Beklagte die begehrten Amtshandlungen zu Recht deshalb abgelehnt, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Durchführung dargetan hat. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG nicht das Erfordernis eines berechtigten Interesses. Daraus folgt jedoch nicht, dass auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen wäre. Im Verwaltungsverfahren vor Behörden – wie auch im gerichtlichen Verfahren – gilt der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz, dass ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze bzw. unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein derartiges Sachbescheidungsinteresse ist jedoch nicht bereits dann zu verneinen, wenn ein Antrag voraussichtlich aussichtslos ist. Für ein Begehren hingegen, durch welches eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers unter keinen Umständen zu erreichen ist, das also vollkommen nutzlos ist, liegt kein schutzwürdiges Interesse vor. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, juris, Rn. 14, m.w. N. und vom 17. Oktober 1989 – 1 C 18.87 –, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 –, juris, Rn. 24; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2013 – OVG 12 B 42.11 –, juris, Rn. 19; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N., Pautsch in: Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 22 Beginn des Verfahrens, Rn. 54; GK-StAR/Marx, § 30 StAG, Stand: April 2010, Rn. 18. So auch jüngst in vergleichbaren Fällen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 11. Januar 2017 – 9 A 227/16 –, juris, Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16 –, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris, Rn. 16. So verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Es fehlt offensichtlich an einem entsprechenden Interesse des Klägers an der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Er ist ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren, wird im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführt und ist im Besitz eines deutschen Personalausweises, aufgrund dessen er als deutscher Staatsangehöriger behandelt wird (§ 3 Abs. 2 S. 2 StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit wird insbesondere nicht von dem Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt. Warum ein Staatsangehörigkeitsausweis für den Kläger erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich noch hat der Kläger dies dargelegt; seine Ausführungen zu den von ihm erwarteten „Enteignungen“ aufgrund der fehlenden Zustimmung der Alliierten zu den Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) sind nicht im Ansatz nachvollziehbar. Soweit andere Behörden anderen Antragstellern gegenüber die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt und einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt haben, begründet dies keinen Anspruch des Klägers. Sollte in diesen Fällen ein Sachbescheidungsinteresse bestanden haben, handelte es sich um einen abweichenden Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt. Sollten in den Berufungsfällen die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Antragstellers erfolgt sein, dürfte es sich um rechtswidrige Amtshandlungen handeln, die ebenfalls zu keinem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung führen. Ein Recht auf "Gleichheit im Unrecht" existiert nicht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 17. Auflage 2016, § 40, Rn. 42 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.