Beschluss
2 L 134/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0216.2L134.17A.00
18Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 457/17.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Januar 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 457/17.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Januar 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der aus dem Tenor ersichtliche - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die in der Hauptsache - inzident enthaltene und - allein zulässige Anfechtungsklage gegen den im Tenor bezeichneten Bescheid des Bundesamtes gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsfrist ist gewahrt. Insbesondere unterliegt der vorliegende Antrag nicht der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG, da es sich hier nicht um eine von § 36 Abs. 1 AsylG erfasste Fallgestaltung handelt. Der Antragsteller verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. Nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, InfAuslR 2016, 390; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 10 L 1943/16.A – und vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris; VG München, Beschluss vom 22. November 2016 - M 11 S 16.34171 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 4 K 733/16.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 - 6 L 417.16 A -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 L 204/16.A -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016 - A 3 K 1639/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Juli 2016 - 5 A 2875/16 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, juris. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers von einer Abschiebung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage (2 K 457/17.A) verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) - bestehen ins Gewicht fallende Zweifel, ob die unter Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 9. Januar 2017 verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch durchgreifende Zweifel, ob das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers zur Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 AsylG eingestellt hat. Nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Bei summarischer Prüfung haben die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt., Abs. 4 und 5 AsylG nicht vorgelegen. Das Bundesamt war und ist verpflichtet, über den Asylantrag des Antragstellers in der Sache zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt, so dass die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig war. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Dies setzt voraus, dass der Ausländer 1. eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung erhält, in der ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion hinweisen wird, und 2., dass der Ausländer den Empfang dieser Belehrung bestätigt. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die dem Antragsteller am 22. November 2016 ausgehändigt worden ist, genügt den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG bereits deshalb nicht, weil insoweit nicht auf die am 17. März 2016 in Kraft getretene Fassung des § 33 AsylG Bezug genommen wurde. Das Bundesamt hat dem Antragsteller hier vielmehr eine bereits im Zeitpunkt der Aushändigung veraltete Fassung des § 33 AsylG vorgelegt. Soweit das Bundesamt im Übrigen lediglich darauf hingewiesen hat, dass ein Nichterscheinen zur Anhörung nachteilige Folgen haben könne, genügt eine solche Belehrung nicht den spezifischen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Vgl. VG Arnsberg, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 2105/16.A - und vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, juris. In der Ladungsverfügung vom 13. Dezember 2016 hat das Bundesamt zwar darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Termin nicht erscheint. Diese Belehrung ist - entgegen der Belehrung über die Mitwirkungspflichten vom 22. November 2016 - ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge aber nur in deutscher Sprache erfolgt. Nach Maßgabe der allgemein im Asylverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze [vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie), ABl. L 180/60] müssen Asylantragsteller in der Europäischen Union in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Vgl. zum Erfordernis einer für den Ausländer verständlichen Übersetzung: VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris, und vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bd. 3, Stand: Juli 2016, AsylG, § 33 Rdnr. 78. Dies ergibt sich letztlich zwingend aus dem Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Belehrungspflicht in § 33 Abs. 4 AsylG. Die Belehrungspflicht dient ausschließlich dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers. Allein die - in einer für den Ausländer verständlichen Sprache - erfolgte vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens - insbesondere unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion - lässt es gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die - für den jeweiligen Ausländer verständliche und - erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Das BVerfG, vgl. Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. 1994, 631, hat zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt, dass es erforderlich ist, dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Es bedarf einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Diese Voraussetzungen gelten auch in Konstellationen wie der vorliegenden. Vgl. VG Arnsberg, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 2105/16.A - und vom 8. Februar 2017 - 2 K 6372/16.A -; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris. Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung des Antragstellers hinsichtlich der Belehrung. Eine solche Empfangsbestätigung ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Dem Text des Anschreibens vom 13. Dezember 2016 kann noch nicht einmal entnommen werden, dass das Bundesamt überhaupt eine Empfangsbestätigung verlangt hat. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob die Ladung zum Anhörungstermin gemäß der Postzustellungsurkunde vom 14. Dezember 2016 durch Einwurf in den zur Unterkunft des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Die von § 33 Abs. 4 AsylG zwingend geforderte „Empfangsbestätigung“ geht weit über eine Zustellung hinaus. Es reicht nicht aus, dass die Belehrung in den Zugriffsbereich des Ausländers gelangt. Vielmehr muss der Ausländer den Erhalt der Belehrung „bestätigen“. Dies ist letztlich vom Sinn und Zweck her auch den weitreichenden Folgen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt, Abs. 5 Satz 1 AsylG geschuldet. Nur wenn der Ausländer auch tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens bei der Anhörung belehrt worden ist, kann die Vermutungsregel des § 33 Abs. 2 AsylG greifen, dass der Antragsteller kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat, mit der Folge, dass das Asylverfahren dann ohne Sachentscheidung eingestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann den Verfahrensrechten der Asylantragsteller im Falle einer fehlerhaften - insbesondere bei einer fehlenden Übersetzung - bzw. unterbliebenen Belehrung oder bei fehlender Empfangsbestätigung der Belehrung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der jeweilige formelle Fehler zur Rechtswidrigkeit der gesamten Einstellungsentscheidung führt. Vgl. VG Arnsberg, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 2105/16.A - und vom 8. Februar 2017 - 2 K 6372/16.A -; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris; VG München, Beschluss vom 22. November 2016 - M 11 S 16.34171 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris, und vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.