Beschluss
6 L 38/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0206.6L38.17A.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 140/17.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 140/17.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, da die unter dem Aktenzeichen 6 K 140/17.A geführte Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller haben keine Möglichkeit, ihr mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen sein sollte. In einer solchen Fallgestaltung verstieße es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2016, 390; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A. -, juris, m.w.N. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) – bestehen ernstliche Zweifel, ob die unter Ziffer 3. des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 28. Dezember 2016 verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Es bestehen vorliegend durchgreifende Zweifel, dass das Bundesamt das Asylverfahren der Antragsteller zu Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte. Es kann dahinstehen, ob die Zustellung der Ladungen der Antragsteller zu 1. und 2. zur Anhörung am 8. Dezember 2016, 10.00 Uhr, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügte, wenn die Mitteilung über die Niederlegung der Schriftstücke bei der Gemeinde abgegeben wurde und nicht unter der Anschrift der Antragsteller in einer der im Gesetz genannten Varianten des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Denn selbst für den Fall, dass eine unwirksame Zustellung der Ladungsschreiben vorgelegen hätte – wofür Einiges spricht –, wäre diese Unwirksamkeit mit Kenntnis der Antragsteller von den Ladungen am 8. Dezember 2016 gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Da die Anhörung der Antragsteller bereits am 8. Dezember 2016 stattfinden sollte, ist allerdings weder im Falle der Zustellung der Ladungsschreiben am 7. Dezember 2016 noch bei einer Heilung erst am 8. Dezember 2016 von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung nach § 25 AsylG auszugehen. Unter Beachtung der besonderen Bedeutung der Anhörung für die Darlegung und Begründung des Schutzgesuchs in der Bundesrepublik sowie der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens nach § 25 Abs. 3 AsylG ist der Schutzsuchende eine angemessene Zeit vor dem Termin zur Anhörung zu laden. Dabei ist neben organisatorischen Aspekten – so war vorliegend eine Fahrt von B. zur Anhörung in C. erforderlich – zu beachten, dass dem Betroffenen auch eine gewisse Vorbereitungszeit – etwa für die Zusammenstellung der für das Asylverfahren bedeutsamen Dokumente oder die Beratung mit einem Verfahrensbevollmächtigten – einzuräumen ist, was weder bei einer am Vortag der Anhörung erfolgenden noch (erst recht) bei einer taggleichen Zustellung der Ladungen gewährleistet ist. Durch die kurzen Zeitspannen bis zum anberaumten Termin zur Anhörung wurde den Antragstellern vielmehr jegliche Möglichkeit zur Vorbereitung – wenn nicht sogar zur Wahrnehmung – des Anhörungstermins genommen. Dies ist mit der besonderen Stellung der Anhörung im Asylverfahren nicht vereinbar. Da somit bereits eine ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung fehlte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragsteller – mittels eines (wohl) erfolgten Telefonats bzw. einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Gemeinde B. , Frau G. – unverzüglich nachgewiesen haben, dass sie ohne ihr Verschulden an der Wahrnehmung des Anhörungstermins gehindert waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. I.