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Beschluss

5 L 1803/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1130.5L1803.16A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5381/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5381/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5381/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antragsteller fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2016, 390; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 - (juris); VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 - 6 L 417.16 A (juris); VG Cottbus, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 L 204/16.A - (juris); VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016 - A 3 K 1639/16 - (juris); VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 - (juris) und VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A - (www.nrwe.de und juris). Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - bestehen ins Gewicht fallende Zweifel, ob die unter Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 4. November 2016 verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Es bestehen durchgreifende Zweifel, ob das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers zur Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Belehrung. Danach ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Folglich muss eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion hinweisen. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 - Au 3 K 16.31790 - (juris); VG Dresden, Urteil vom 22. August 2016 - 11 K 1061/16.A - (juris); VG München, Beschluss vom 22. Juli 2016 - M 4 S 16.31752 - (juris); VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A - (www.nrwe.de und juris). Daran fehlt es hier. Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die dem Antragsteller am 4. Dezember 2014 ausgehändigt worden ist, genügt den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG bereits deshalb nicht, da dieser in seiner aktuellen Fassung erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Auch in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung vom 22. Juni 2016 sowie im Rahmen der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 4. August 2016 ist der Antragsteller nicht über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben belehrt worden. Das Bundesamt hatte ihn lediglich darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen zur Anhörung nachteilige Folgen haben könne und im Fall der Nichtbeantwortung des Anhörungsschreibens nach Aktenlage entschieden werde. Diese Belehrungen genügen nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 - (juris); VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 - (juris) sowie VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A - (www.nrwe.de und juris). Die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Belehrungspflicht. Die Belehrungspflicht dient ausschließlich dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers. Allein die vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens - unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion - lässt es gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Folglich kann den Verfahrensrechten der Asylantragsteller im Fall einer fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der formelle Fehler zur Rechtswidrigkeit der gesamten Einstellungsentscheidung führt. Vgl. so auch im Ergebnis: VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 ‑ Au 3 K 16.31790 ‑ (juris);VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016 - A 3 K 1639/16 - (juris); VG Regensburg, Beschluss vom19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 - (juris); VG Köln, Beschluss vom12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A - (www.nrwe.de und juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.