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Beschluss

11 L 1680/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1111.11L1680.16.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer vorläufigen Anordnung zu verpflichten, ihm – dem Antragsteller – vorläufig Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten für den Umgang mit seinem – des Antragstellers – Sohn Q. C. , geb. am 00.00.0000, mittwochs in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr sicherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). Hier hat der Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Er kann von dem Antragsgegner nicht verlangen, dass dieser ihm den Umgang mit seinem Sohn Q. mittwochs in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten ermöglicht. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus der – hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden – Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 4 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Nach dieser Norm soll das Jugendamt bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Die Unterstützungs- und Hilfestellungspflicht des Jugendhilfeträgers knüpft also an vorhandene bzw. bestehende familienrechtliche Umgangsrechte oder gerichtliche Regelungen an. Demgegenüber kann der Jugendhilfeträger nicht kraft eigener Zuständigkeit familienrechtliche Umgangsrechte begründen oder regeln. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.10.2013 ‑ 6 L 350/13 -, Familienrechtszeitschrift (FamRZ), 2014, S. 703. Vorliegend ist indessen weder eine gültige gerichtliche Umgangsregelung noch eine entsprechende zwischen den Elternteilen unmittelbar vereinbarte Regelung vorhanden. Zwar hatte das Familiengericht M. noch mit Beschluss vom 05.10.2016 einstweilen verfügt, dass der Antragsteller ab dem 19.10.2016 an jedem Mittwoch von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Einrichtung "M1. " einen durch Herrn E. von der Einrichtung "M1. " begleiteten Umgang in Abwesenheit der Kindesmutter hat. Diese gerichtliche Anordnung ist aber inzwischen dadurch schon wieder hinfällig geworden, dass Herr E. für eine Umgangsbegleitung nach Mitteilung der Einrichtung "M1. " nicht mehr zur Verfügung steht. Insoweit hat das Familiengericht selbst in seinem Beschluss vom 14.10.2016 und in seinem Schreiben vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 05.10.2016 wegen der Kündigung der Einrichtung "M1. " in einem neu einzuleitenden Verfahren abzuändern sein wird. Unabhängig vom derzeitigen Fehlen einer gerichtlichen oder vereinbarten Umgangsregelung steht einem Anspruch des Antragstellers aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf die Stellung eines Umgangsbegleiters und geeigneter Räumlichkeiten durch den Antragsgegner entgegen, dass eine solche Hilfestellung durch das Jugendamt nach dem Gesetzeswortlaut nur in geeigneten Fällen in Betracht kommt. In dem hier gegebenen Fall fehlt jedoch die Eignung für ein einseitiges Tätigwerden des Jugendamtes bezüglich der Benennung eines Umgangsbegleiters und der Räumlichkeiten auf Antrag nur eines Elternteils. Diese mangelnde Eignung folgt aus der erheblichen Konflikthaftigkeit, mit der die Durchführung der Umgangskontakte in der Vergangenheit praktisch durchgängig belastet gewesen ist. Keine der mit viel Aufwand gefundenen und umgesetzten Umgangsregelungen hatte über einen längeren Zeitraum bestand. Gerade in solchen von dauernden Konflikten und Eskalationen gekennzeichneten Umgangsverfahren ist es die Verpflichtung des Jugendamtes bei der Erfüllung seiner Aufgaben aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII, die Interessen beider Elternteile gleichermaßen zu wahren und insbesondere die Belange des Kindes in den Blick zu nehmen. Gegenstand von Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht ist nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten, sondern das vermittelnde und schlichtende Eingreifen bei Konflikten zwischen Umgangsberechtigten und Umgangspflichtigen und ihren Kindern mit dem Ziel, die für die Kinder und Jugendlichen wichtigen emotionalen und sozialen Bindungen und Beziehungen zu den Umgangsberechtigten zu erhalten und zu entwickeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24.10.2007 – 12 B 1526/07 -, JURIS. Mit dieser Verpflichtung des Jugendamtes zur Wahrung einer größtmöglichen Neutralität wäre es schlecht zu vereinbaren, wenn es noch vor der kurzfristig zu erwartenden erneuten Befassung des Familiengerichts mit dem vorliegenden Umgangsverfahren allein auf Antrag des Antragstellers eine bestimmte Person als Umgangsbegleiter und einen bestimmten Ort für die Durchführung des Umgangskontaktes festlegen würde. Die Annahme des Antragstellers, dass ein geeigneter Fall für einen vom Jugendamt sofort selbst zu stellenden Umgangsbegleiter gegeben sei, ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die bisher eingesetzten freien Begleitpersonen dem Druck der Kindesmutter nicht standgehalten und aufgegeben hätten. Das mangelnde Durchhaltevermögen dieser bisherigen Umgangsbegleiter, an deren fachlicher Qualifikation auch der Antragsteller keine Zweifel äußert, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Aus dem mit der Antragserwiderung vorgelegten Schreiben des Jugendamtes des Antragsgegners an das Familiengericht vom 24.10.2016 ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsgegner nach wie vor bereit ist, seinen sich aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII ergebenden Beratungs- und Unterstützungsverpflichtungen nachzukommen und an dem laufenden familiengerichtlichen Umgangsverfahren konstruktiv mitzuwirken. Er bemüht sich insbesondere, freie Träger zu finden, die zur Begleitung des Umgangs bereit sind und die die von der Kindesmutter gesetzten Bedingungen nach Möglichkeit erfüllen. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht in Frage gestellt, dass eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht einerseits und Jugendamt andererseits besteht, die die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit einschließt und aus der folgt, dass die insoweit unter Mitwirkung auch des Jugendamtes ergangenen familiengerichtlichen Beschlüsse zu akzeptieren und umzusetzen sind. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 11.06.2012 – 11 UF 266/12 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2012, S. 3108; vgl. auch: Dürbeck: Die Verweigerung begleiteten Umgangs durch das Jugendamt, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ), 2015, S. 457 f. (JURIS). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Meiberg Scholten Janßen