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Beschluss

1 L 1531/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1028.1L1531.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 4268/16 gegen die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. September 2016 (Az. 35.07.03.HSK-160705/01-5), wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die streitgegenständliche Verfügung erlassen hat, analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO richtiger Antragsgegner. Insbesondere liegt kein gesetzlicher Parteiwechsel deshalb vor, weil die Bezirksregierung Düsseldorf die Sachbehandlung für das vorliegende Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen (MÜBaupG NRW) an das beigeladene Institut als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde i.S.d. § 1 Nr. 3 MÜBaupG NRW abgegeben hat. Teilweise wird zwar ausnahmsweise dann ein gesetzlicher Parteiwechsel vorgenommen, wenn es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung, zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 28. September 2011 - 1 S 1633/10 -, juris, m.w.N.; offen gelassen durch Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 2 O 222/09 -, juris; vgl. auch Posser/Wolff/Kintz, VwGO (Kommentar), 2. Auflage 2014, § 78 Rn. 46. Ein vollständiger Zuständigkeitswechsel im vorgenannten Sinne liegt jedoch nicht vor. Zwar übernimmt die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde die Zuständigkeit für alle Maßnahmen der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 MÜBaupG NRW mit dem Eingang der Abgabenachricht, hier also am 8. September 2016. Jedoch bleibt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 MÜBaupG NRW die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, unberührt. Gerade um eine solche vorläufige Maßnahme der Bezirksregierung Düsseldorf als unterer Marktüberwachungsbehörde handelt es sich hier, da mit der angegriffenen Verfügung der Antragstellerin die Bereitstellung des Rauchwarnmelders „G. “ auf dem Markt nicht endgültig, sondern nur solange untersagt worden ist, bis die Prüfung des Rauchwarnmelders abgeschlossen ist (vgl. Ziff. 1 der Verfügung). Die hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu genügt jede schriftliche Begründung, die erkennen lässt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -, juris, und Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06 -, juris, jeweils m. w. N. Dies ist hier gegeben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat bezogen auf den Einzelfall hinreichend erläutert, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts sowie an der Beseitigung eines schwerwiegenden materiellen Mangels höher zu bewerten war als das Interesse der Antragstellerin am weiteren Verkauf des Rauchwarnmelders G. . Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung (Ziff.1 der Verfügung) überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Es spricht nach der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten Überwiegendes dafür, dass die vorläufige Untersagung der Bereitstellung des Rauchwarnmelders auf dem Markt rechtmäßig ist und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage einzuräumen ist. Die Bezirksregierung Düsseldorf stützt die streitgegenständliche Verfügung zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG trifft die Marktüberwachungsbehörde – hier: die Bezirksregierung Düsseldorf – die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz – BauPG) ausgeschlossen. Zwar werden gemäß § 5 Abs. 1 BauPG einige enumerativ aufgezählte Normen des ProdSG auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordnung – BauPVO) ergeben, nicht angewendet; der Rauchwarnmelder G. unterfällt als Bauprodukt i.S.d. Art. 2 Ziff. 1 BauPVO derselben. Die Regelung des § 26 ProdSG fällt jedoch nicht unter diesen Anwendungsausschluss. Gemäß der in Abschnitt 2 des ProdSG aufgeführten Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG, der ebenfalls nicht in § 5 Abs. 1 BauPG benannt ist, darf ein Produkt, soweit es – wie hier – nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Dass der hier in Rede stehende Rauchwarnmelder G. bei bestimmungsgemäßer Verwendung (vgl. § 2 Ziff. 5 ProdSG) mit Batterie(n) die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet, liegt auf der Hand und hat auch der Antragsgegner eingeräumt. Hiermit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil die Gefährdung auch dann ausgeschlossen sein muss, wenn das Produkt in vorhersehbarer Weise verwendet wird. Die vorhersehbare Verwendung in diesem Sinne umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Ziff. 28 ProdSG auch die Verwendung eines Produktes in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, also auch die vorhersehbare Fehlverwendung. Um eine derartige Fehlverwendung des Rauchwarnmelders handelt es sich, wenn dieser versehentlich ohne Batterie eingebaut wird. Es ist auch nach aller Lebenserfahrung vorhersehbar, dass – mit Blick auf die Vielzahl insgesamt verbauter Rauchwarnmelder – gelegentlich ein Verwender vergessen wird, eine Batterie nachzulegen, weil menschliches Versagen generell nicht auszuschließen ist. Dieser vorhersehbaren Fehlanwendung kann allerdings durch eine effektive Warnfunktion im Sinne einer Batterieausbauanzeige begegnet werden. Derjenige Verwender, der einen entsprechend deutlichen Warnhinweis wider besseres Wissen ignoriert, handelt dann nicht mehr nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar. Fehlt es dagegen an einer wirksamen Batterieausbauanzeige, bleibt die Fehlverwendung in der Gestalt des versehentlichen Einbaus des hier in Rede stehenden Rauchmelders G. ohne Batterie nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar. Dass ein dann – aufgrund der Fehlverwendung letztlich funktionsloser – Rauchwarnmelder im Brandfall die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der erforderliche Warnhinweis muss so gestaltet sein, dass er seiner vorgenannten Funktion effektiv gerecht wird. Die Kammer zieht als Auslegungshilfe zur Spezifizierung der nach dem Stand der Technik notwendigen wie auch hinreichenden Ausgestaltung dieses Warnhinweises die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2016 (vgl. ABl. EU Nr. C 209, Seite 14) veröffentlichte, harmonisierte europäische Produktnorm EN14604:2005/AC:2008 (Rauchwarnmelder) heran. Diese wurde nach Mandatierung durch die Europäische Kommission i.S.d. Art. 17 BauPVO durch eine sachverständige Normungsorganisation – hier: durch das CEN (Europäisches Komitee für Normierung) – erstellt. Darin hat das CEN u.a. dargelegt, wie eine sog. „Batterieausbauanzeige“ (Ziff. 4.13 der EN 14604:2005/AC:2008) beschaffen sein muss, welche den Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 BauPVO (vgl. Anhang I zur BauPVO: „Brandschutz“) gerecht wird. Nach Ziff. 4.13 „Batterieausbauanzeige“ sind folgende Anforderungen zu erfüllen: „Der Ausbau einer vom Benutzer auswechselbaren Batterie oder Zusatzstromversorgung für den Rauchwarnmelder/Signalgeber eines batterie- oder gleichstromgespeisten Rauchwarnmelders muss ein visuelles, mechanisches oder akustisches Warnsignal veranlassen, das darauf aufmerksam macht, dass die Batterie ausgebaut wurde. Die Sichtwarnung muss unabhängig von einer Energiequelle sein.“ Unter „Anmerkung“ werden diese Anforderungen beispielhaft konkretisiert, ohne dass den aufgeführten Beispielen ein abschließender Charakter zukommt („z.B.“): „Diese Anforderung kann auf verschiedene Weise, z.B. durch Anwendung einer der nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten, erfüllt werden: a) Anzeige eines Warnschilds, das sichtbar wird, wenn die Batterie ausgebaut und der Deckel geschlossen ist; b) Anbringen eines Deckels oder eines Batteriefachs, die nicht zu schließen sind, wenn die Batterie ausgebaut ist; c) Verwendung eines Rauchwarnmelders, der nicht zurück auf seine Montagefläche/-sockel gebracht werden kann, wenn die Batterie ausgebaut ist.“ Nach den durchgeführten Untersuchungen ist der Verdacht begründet, dass der Rauchwarnmelder G. nicht über eine effektive Batterieausbauanzeige in diesem Sinne verfügt. Durch Tests an verschiedenen Rauchwarnmeldern mit der Bezeichnung G. aus unterschiedlichen Produktionschargen stellte die Bezirksregierung Düsseldorf fest, dass diese bei Ausbau der 9V-Blockbatterie, die der Batterieversorgung der Geräte dient, kein – mit den Regelbeispielen vergleichbares – mechanisches Signal und nur teilweise kurze akustische und optische (Entladungs-)Signale gezeigt haben. Konkret führte sie über das Ergebnis ihrer Untersuchungen in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 aus: „Bei den Kurztests […] zeigten die getesteten Rauchwarnmelder jedoch kein derartiges bzw. kein diesbezüglich einheitliches Verhalten. Nach Ausbau der Batterie verstrichen mehrere Sekunden (von 7 bis 50 Sekunden) bis ein kurzes einmaliges Aufleuchten der LED auftrat, das nur zum Teil durch einen kurzen Ton unterschiedlicher Tonhöhe, Lautstärke und Dauer begleitet wurde. Der Ton war dabei weder besonders laut, noch kann er als scharf bezeichnet werden. Bei einem der getesteten Geräte wurde gar kein Ton generiert.“ Der Vermerk über interne Tests des beigeladenen Instituts vom 21. September 2016 sowie der Prüfbericht Nr. 160819-01-01-J-01 der „Kriwan Testzentrum GmbH & Co. KG“ vom 11. Oktober 2016 stützen diese Testergebnisse im Wesentlichen. Die Auffassung der Antragstellerin, die Ton- und Sichtsignale seien hinreichend, um eine Konformität mit den benannten Anforderungen nachzuweisen, geht fehl. Hinsichtlich der LED-Signale ist die Konformität bereits deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil diese (als Sichtsignale) bereits nicht, wie von der Ziff. 4.13 gefordert, unabhängig von einer Energiequelle sind. Auch ein einmaliges und im Übrigen nicht regelmäßiges, sondern nur gelegentlich auftretendes Tonsignal unterschiedlicher Tonhöhe, Lautstärke und Dauer wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Ohnehin tritt er nur unmittelbar nach Entnahme der Batterie auf und kann deshalb allenfalls dazu dienen, dem Verwender den erfolgreichen Ausbau der Batterie aufzuzeigen. Eine Warnung dahingehend, dass der Ton dem Verwender bewusst macht, dass der Rauchwarnmelder nicht funktionstüchtig ist, kann einem derart gestalteten Signal nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Ein entsprechendes – mechanisches oder optisches – Warnsignal ist nach den eigenen Feststellungen der beschließenden Kammer, der ein Exemplar des Rauchwarnmelder G. durch die Antragstellerin überreicht worden ist, auch nicht aufgrund der roten Winkelvorrichtung des Batteriefaches der 9V-Blockbatterie vorhanden. Diese Vorrichtung besteht – für die hier maßgebliche Blockbatterie – aus einem roten Stift, dessen Arm leicht hinausragt, solange keine Batterie eingelegt ist. Dieser verhindert gleichwohl nicht die Verbindung des Rauchwarnmelders mit dem an der Decke zu befestigenden Sockel, so dass er jedenfalls nicht den beispielhaften Vorschlägen der CEN entspricht. Der rote Stift befindet sich im Batteriefach und ist deshalb von außen, wenn der Rauchwarnmelder wieder am Sockel befestigt ist, nicht zu sehen. Der Verwender wird also erst dann darauf aufmerksam, dass keine Batterie eingelegt ist, wenn er den Rauchwarnmelder wieder abmontiert und in das Batteriefach hineinschaut. Dies ist allerdings kein optischer Warnhinweis, der den dargelegten Maßstäben entspricht. Ein effektives mechanisches Warnsignal ist bei dem fraglichen Rauchwarnmelder nur dann gegeben, wenn die für die Funkverbindung erforderlichen Batterien im zweiten Batteriefach nicht eingelegt sind. In diesem Fall lässt sich der Rauchwarnmelder nicht zurück auf seinen Sockel montieren. Dies wird jedoch für das Funkmodul nicht gefordert; ein entsprechendes Warnsignal ist nur bei der die Funktion und Betriebsbereitschaft gewährleistenden Batterie erforderlich, liegt jedoch, wie dargelegt, diesbezüglich nicht vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das ihr bei ihrer Entscheidung nach § 26 Abs. 2 ProdSG eingeräumte Auswahlermessen, vgl. zum (fehlenden) Entschließungsermessen bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 ProdSG: Schucht, Die Eingriffsbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach dem neuen ProdSG, Zeitschrift für Stoffrecht (StoffR) 2012, S. 115, 121 f., m.w.N., fehlerfrei ausgeübt. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ProdSG ist die Marktüberwachungsbehörde insbesondere befugt, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist. Um eine solche Maßnahme handelt es sich hier. Die Bereitstellung des Rauchwarnmelders auf dem Markt wurde nur für den Zeitraum der Überprüfung untersagt. Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet zu verhindern, dass weitere Geräte an Verwender abgegeben werden, bis der Verdacht auf materielle Mängel entkräftet worden ist. Eine gleichermaßen effektive, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin auf die Bereitstellung der Produkte am Markt nicht freiwillig bis zum Abschluss der Prüfung verzichtet und hat dies ausweislich ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren auch nicht vor. Die Maßnahme ist auch angemessen, da die für die Antragstellerin damit einhergehenden Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der vorläufigen Maßnahme verfolgten Zweck – dem Schutz des Verwenders – stehen. Die Fehlanwendung eines batterie- und damit funktionslosen Rauchwarnmelders, auf dessen Funktion der Verwender dennoch vertraut, soll durch die Verfügung abgewehrt werden. Kommt es zu einem – regelmäßig nicht vorhersehbaren – Brand, bei dem der Rauchwarnmelder nicht anschlägt, so kann dies zu massiven Körperverletzungen und auch zu Todesfällen führen. In Anbetracht dessen genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, um eine relevante Gefährdung anzunehmen. Die von Ziff. 4.13 der EN 14604:2005/AC:2008 geforderte Batterieausbauanzeige dient auch gerade dem Schutz des Verwenders, der vergisst, dass er keine neue Batterie eingelegt hat. Demgegenüber werden von der Antragstellerin ausschließlich wirtschaftliche Interessen angeführt. Sie gibt insofern an, dass sie neben Umsatzeinbußen auch erhebliche Vertragsstrafen zahlen müsse, da sie in der Vergangenheit mit großen Abnehmern wie z.B. Baumarktketten eigegangene Lieferverpflichtungen nicht einhalten könne. Dem kann gegenüber den dargelegten Gefahren für Leib und Leben des Verwenders jedoch kein Vorrang zukommen. Es ist insofern auch zu berücksichtigen, dass die Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt nicht endgültig, sondern nur solange verfügt wurde, bis die endgültige Prüfung des Rauchwarnmelders abgeschlossen ist. Da die Erwerber der Geräte nicht registriert werden, kann man deren Identität zudem im Nachhinein nicht feststellen, wenn die Laborprüfung des Rauchwarnmelders die Mängel bestätigen und eine Rückrufaktion erforderlich machen würde. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BauPVO Händler, die Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, das Bauprodukt unabhängig von dem Bestehen einer Gefahrenlage erst dann auf dem Markt bereitstellen dürfen, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder die Leistungserklärung korrigiert wurde. Spätestens aufgrund der Voruntersuchungen, über deren Ergebnis die Bezirksregierung Düsseldorf sie bereits am 8. Juli 2016 per E-Mail unterrichtete, bestand für die Antragstellerin als Händlerin zumindest in objektiver Hinsicht hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Rauchwarnmelder G. entgegen der abgegebenen Leistungserklärung des Herstellers vom 8. März 2016 bzw. vom 4. Juni 2014, in der u.a. ausdrücklich die Konformität des Produkts mit Ziff. 4.13 der EN 14604:2005/AC:2008 erklärt ist, nicht über eine konforme „Batterieausbauanzeige“ verfügt. Ist aber danach die Antragstellerin als Händlerin schon aus ihrer eigenen Pflichtenstellung gehindert, den in Rede stehenden Rauchwarnmelder zu vertreiben, kann sie dem mit dem vorläufigen Vertriebsverbot zur Geltung gebrachten Rechtsgüterschutz (Leib, Leben) kein gewichtiges Interesse entgegensetzen. Auch im Übrigen überwiegt aus den genannten Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der streitgegenständlichen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, die Rauchwarnmelder bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung auf dem Markt bereitzustellen. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liegt hier – wie dargelegt – insofern vor, als es sich bei der vorläufigen Untersagung der Bereitstellung der Rauchwarnmelder auf dem Markt um eine Maßnahme zum Brandschutz, letztlich also zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben von Menschen, handelt. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt schließlich auch hinsichtlich der in der streitigen Verfügung ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung (Ziff. 2 der Verfügung) zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und unterliegt namentlich im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes – sowie dessen Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Zwangsgeldandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin nicht begründet. Auch mit dem Hilfsantrag, die sofortige Vollziehung aufzuheben, hat die Antragstellerin aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts sind nicht erstattungsfähig, da es keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ihren Umsatzausfall, der durch die Befolgung der Untersagungsverfügung vom 5. September 2016 entstanden ist, bezifferte die Antragstellerin bezüglich der streitgegenständlichen Rauchwarnmelder für Deutschland auf rund 100.000,- EUR. Der Streitwert, der nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, beträgt daher für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des von der Antragstellerin benannten Betrages und damit 50.000,- EUR.