Beschluss
4 L 297/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0727.4L297.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 459/16 gegen die der Beigeladenen vom Landrat des Antragsgegners erteilte Genehmigung vom 9. Februar 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen auf den im Stadtgebiet von N. belegenen Grundstücken G1, G 2 und G 3, wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.Der Streitwert wird auf 82.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sich aus dem Tenor ergebende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. 3 Er ist nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als anerkannte Naturschutzvereinigung antragsbefugt, ohne analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. 4 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 2016- 4 A 5.14 -, juris Rn. 18. 5 Die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG eröffnet, weil der Antragsteller mit seiner in der Hauptsache gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Februar 2016 erhobenen Klage einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, eingelegt hat. Die Genehmigung des Landrates des Antragsgegners stellt eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG dar. Es ist bei summarischer Prüfung zudem davon auszugehen, dass der Antragsgegner zur Durchführung der – von ihm für das Vorhaben tatsächlich auch durchgeführten – Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet war. Denn das Vorhaben der Beigeladenen umfasst die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweisen und voraussichtlich zusammen als Windfarm anzusehen sind, weil sie einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. 6 Vgl. zur Einordnung als Windfarm nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, Natur und Recht (NuR) 2014, 663, m.w.N.. 7 Dementsprechend hatte der Antragsgegner jedenfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG im Wege einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, was er voraussichtlich zutreffend bejaht hat. Darüber hinaus kommt unter Einbeziehung der in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet bereits bestehenden Windenergieanlagen ggf. auch eine Einordnung als Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen in Betracht, für die nach § 3b Abs. 1 oder § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG von vornherein eine UVP-Pflicht bestanden hätte. 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Nach dem hier einschlägigen § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6/14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. 11 Bereits eine sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn nach summarischer Prüfung sind hier solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 9. Februar 2016 gegeben, die voraussichtlich zur Begründetheit der vom Antragsteller erhobenen Klage führen. 12 Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – wie der hier streitgegenständlichen Genehmigung – muss gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. 13 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der dafür relevanten Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. 14 Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, 228, juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) – Rechtsprechungs-Report (RR) 2015, 18, juris Rn. 6, und Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 60 ff. 15 Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3. 17 Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 18. 19 Hieran gemessen bestehen bereits mit Blick auf die gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bestehende Ausschlusswirkung der derzeit noch wirksamen Ausweisungen von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Stadt N. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 9. Februar 2016 bezogen auf ein Recht, zu dessen Geltendmachung der Antragsteller befugt ist. 20 Die privilegierte Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen ist im – hier betroffenen – Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur zulässig, wenn dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 5 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 21 Durch Darstellungen im zugrundezulegenden Flächennutzungsplan der Stadt N. ist eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung (Konzentrationszone) an anderer Stelle als im Vorhabengebiet erfolgt (1.). Entsprechend der gesetzlichen Regel stehen öffentliche Belange dem bislang außerhalb dieser Konzentrationszonen geplanten Vorhaben entgegen (2.). Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen (3.). 22 1.) Der Landrat des Antragsgegners hat das streitgegenständliche, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben genehmigt, obgleich seiner Zulässigkeit aktuell noch die im Flächennutzungsplan in seiner bislang weiter gültigen Fassung dargestellte Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie an anderer Stelle entgegensteht. 23 Seit der 11. Änderung ihres Flächennutzungsplanes im Jahr 1997 stellt die Stadt N. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen westlich von N2. dar, die das Vorhabengebiet nicht erfasst, sondern nördlich davon im Bereich der dort bereits bestehenden Windparks liegt. Soweit der Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 20. November 2015 die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat, nach der die bisher dargestellte Konzentrationszone nun – als Konzentrationszone 1 – auch auf das streitgegenständliche Vorhabengebiet ausgedehnt werden soll, ist diese Änderung in Ansehung von § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB noch nicht wirksam, da es bislang an der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB noch ortsüblich bekanntzumachenden Erteilung der gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlt. 24 Zwar könnte eine spätere Erteilung der Genehmigung und ein damit eintretendes Wirksamwerden der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N. nach den obigen Ausführungen als nachträglich zugunsten der Beigeladenen eintretende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen sein. Jedoch kann eine derartige Entwicklung nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, dass das Gericht davon bei seiner Entscheidung im jetzigen Zeitpunkt ausgehen könnte bzw. gar müsste. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Genehmigung erteilt wird und die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam wird. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses zur Genehmigung erst knapp sieben Monate nach der Beschlussfassung erfolgt ist und in der Zwischenzeit offenbar einige Bedenken seitens der Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit geäußert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, dass der Rat der Stadt N. , wie dem öffentlichen Online-Ratsinformationssystem der Stadt zu entnehmen ist, in seiner Sitzung vom 7. Juli 2016 ein Addendum zur Begründung der 60. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen hat. So ist in der Begründung zur entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 106/2016 u.a. ausgeführt, dass die Stadt N. in ihrer Begründung zur 60. Änderung des Flächennutzungsplans nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde das Verhältnis zwischen kommunaler Planung und übergeordneten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht ausreichend thematisiert, die im Entwurf des sachlichen Teilplans „Energie“ festgelegten Windenergiebereiche nicht ausreichend berücksichtigt und – neben den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung – auch die weiteren Erfordernisse der Raumordnung aus dem rechtskräftigen Regionalplan B. – Teilabschnitt Kreis T. und I. – in der Plankonzeption nicht ausreichend beachtet habe. Da das Addendum selbst nur auf die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung in Gestalt der beabsichtigten Windvorrangzonen eingeht, bestehen zumindest gewichtige Zweifel, dass sämtliche Bedenken der Bezirksregierung B. ausgeräumt sind und die Genehmigung erteilt wird. 25 Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige Konzentrationsplanung der Stadt N. unwirksam ist, sind im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, zumal mit der bisher ausgewiesenen Konzentrationsfläche keine ausschließlich negativ wirkende Verhinderungsplanung stattgefunden hat, sondern eine nicht unbeträchtliche Fläche positiv für geeignete Windenergieanlagen-Standorte ausgewiesen worden ist, in der über 30 Anlagen genehmigt worden sind. 26 2.) Im Falle der somit entgegenstehenden Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan tritt die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 27 Der zur Genehmigung gestellte, abweichend von den Ausweisungen des Flächennutzungsplans vorgesehene Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln. Die Möglichkeit von Abweichungen dieser Art unterscheidet den Regelungsanspruch, den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Ausweisung von Konzentrationsflächen vermittelt, nicht von anderen gesetzlichen Regelungen, die sich ebenfalls nur Geltung für den Regelfall beimessen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt wird. Auch etwa die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 26. April 2007 - 4 C N 3.06 -, NVwZ 2007, 1081; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, Baurecht (BauR) 2006, 1715, und vom 4.12.2006 - 7 A 568/06 -, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2007, 81 29 Eine in diesem Sinne zu verstehende atypische Konstellation liegt hier nicht vor. Die streitigen Anlagenstandorte grenzen zwar südlich an die bisherige Konzentrationszone an. Das Vorhabengebiet mit 11 Windenergieanlagen umfasst mit über 200 ha allerdings ein Areal, das die bisherige, etwa 450 ha große Konzentrationszone faktisch um beinahe die Hälfte vergrößern würde. Bei einer solchen Größenordnung kann von einer bloßen atypischen, vom Plangeber nicht beachteten Sondersituation keine Rede mehr sein; vielmehr würde bei einer Zulassung das bisherige gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde in Frage gestellt, das jedenfalls eine weitere Windkraftnutzung mit dieser Ausdehnung im streitigen Verfahrensgebiet erkennbar ausgeschlossen hat. 30 3.) Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auf den dargelegten Verstoß auch berufen. Soweit sein Rechtsbehelf nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nur insoweit begründet sein kann, als die angegriffene Behördenentscheidung gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, steht dies einem auf den vorstehend dargelegten Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nicht entgegen. 31 Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren letztlich dahinstehen, ob die bislang im deutschen Recht noch in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorgesehene Beschränkung der von Umweltverbänden verfolgbaren Rechtsverstöße auf Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Normen überhaupt mit den zugrundeliegenden völker- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und damit anwendbar ist, wogegen aus den nachfolgenden Erwägungen Bedenken bestehen (hierzu a). Selbst wenn die Beschränkung auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften gleichwohl unbedenklich sein sollte, ist diese vor dem maßgeblichen völker- und europarechtlichen Hintergrund jedenfalls so weit auszulegen, dass auch eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von dem Antragsteller mit Erfolg gerügt werden kann (hierzu b). 32 a) Das deutsche UmwRG dient der Umsetzung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und des diesen wiederum zugrunde liegenden Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden: Aarhus-Konvention bzw. kurz: AK). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union haben die Aarhus-Konvention unterzeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Konvention nach Ratifikation vom 15. Januar 2007 am 15. April 2007 in Kraft getreten, in der Europäischen Union (damals noch Europäische Gemeinschaft) nach Genehmigung vom 17. Februar 2005 am 18. Mai 2005 (vgl. BGBl. 2007 II S. 1392). 33 Nach Art. 9 Abs. 2 AK haben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ – sofern das Verwaltungsprozessrecht der Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert – eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet von Art. 9 Abs. 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten. Diese Vorgabe wurde europarechtlich zunächst mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (im Folgenden kurz: Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) umgesetzt und – gemäß Art. 6 dieser Richtlinie mit einer Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 – als Art. 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden kurz: UVP-Richtlinie 1985) übernommen. Die Regelung findet sich nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich unter beibehaltener Umsetzungsfrist in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden kurz: UVP-Richtlinie 2011). 34 Mittlerweile hat die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention mit Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 klargestellt, dass die Einschränkung der Rügebefugnis auf Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, gegen Art. 9 Abs. 2 AK verstoße und demnach völkerrechtswidrig sei. Davon ausgehend spricht einiges dafür, dass die Beschränkung der Rügebefugnis von Umweltverbänden auf dem Umweltschutz dienende Vorschriften auch als mit Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 unvereinbar anzusehen ist. Denn mit dieser zuvor in Art. 10a der UVP-Richtlinie 1985 getroffenen Bestimmung wollte der europäische Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 AK offenbar inhaltsgleich umsetzen, wie sich aus dem 5. Erwägungsgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, wonach das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß an das Aarhus-Übereinkommen angeglichen werden solle, ergibt. 35 Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) – ebenso wie offenbar nationale Gerichte – sich zu dieser Frage noch nicht äußern musste und hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten in UVP-Angelegenheiten regelmäßig lediglich betont hat, dass Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können müssten, 36 vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. 137/14 -, Rn. 92, und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 - (BUND NRW), Rn. 48, 37 hat er wiederholt jedoch ebenso hervorgehoben, dass Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 mit seiner Formulierung „um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten“ keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem entsprechenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. 38 vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. 137/14 -, Rn. 77, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 - (Altrip), Rn. 36 und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 - (BUND NRW), Rn. 37, 39 Zudem scheint auch die Bundesregierung die oben genannten Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG mit dem maßgeblichen Völker- bzw. Gemeinschaftsrecht zu teilen. In Reaktion auf die Einschätzung der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention hat sie nämlich bereits einen Gesetzentwurf erarbeitet und am 22. Juni 2016 im Kabinett beschlossen, der u.a. jedenfalls in Bezug auf Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 UVPG für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften verzichtet (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG in der Entwurfsfassung). 40 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/ Strategien_Bilanzen_Gesetze/umweltrechtsbehelfsgesetz_entwurf_bf.pdf(letzter Aufruf 27. Juli 2016). 41 Da die Vorgabe in Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 abgesehen von der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Umweltverbände die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu verlangen und die Rechtsverletzung näher zu bestimmen, keinen Einschränkungen unterliegt und hinreichend klar und eindeutig formuliert sein dürften, dürfte im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung ins nationale Recht bis zum Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung eine unmittelbare Wirkung von Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie 2011 im nationalen Recht mit entsprechendem Anwendungsvorrang vor § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ernsthaft in Betracht zu ziehen sein. 42 b) Ob das in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG formulierte Tatbestandsmerkmal der Umweltbezogenheit der verletzten Rechtsvorschriften wegen der vorstehend aufgeworfenen Zweifel mithin nicht anwendbar sein sollte, kann indes vorliegend dahinstehen. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage, ob die beabsichtigte Streichung des Erfordernisses der Umweltbezogenheit von Rechtsverletzungen in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Entwurfsfassung) ggf. noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Kraft treten wird. 43 Im Falle der Unanwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Umweltbezogenheit wäre die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers mit Blick auf den Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB voraussichtlich schon deshalb begründet, weil die weiteren, nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Aber auch soweit nur Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften zur Begründetheit der Klage des Antragstellers führen können, wird der Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage voraussichtlich zum Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage führen, da § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen der früheren vorläufigen Einschätzung der Kammer in ihrem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 22. April 2016 jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang – erst recht unter Berücksichtigung der oben ausgeführten völkerrechtlichen Klarstellung und bei richtlinienkonformer Auslegung – als dem Umweltschutz dienende Norm anzusehen sein wird (hierzu aa) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Begründetheit des Rechtsbehelfs gemäß § 2 Abs. 5 UmwRG erfüllt sind (hierzu bb). 44 aa) § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient bei einer völker- und europarechtlich gebotenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Umweltbezogenheit jedenfalls im hier betroffenen Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergienutzung im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten völker- und europarechtlichen Vorgaben, die im Rahmen des Umweltschutzes einen weitreichenden Zugang zu Gerichten gewähren sollen, 45 vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - Rs. 137/14 -, Rn. 77, 46 ist das Erfordernis, dass die verletzte Rechtsnorm dem Umweltschutz dient, weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass eine Vorschrift ausschließlich Umweltschutzziele verfolgt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie zumindest auch dem Schutz der Umwelt dient. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, juris Rn. 199, wonach auch das Planungserfordernis für ein geplantes Kohlekraftwerk zu den umweltrechtlichen Vorschriften gehöre. 48 Konkrete Anhaltspunkte, was den Schutz der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG betrifft, enthält § 1 Abs. 6 BauGB, 49 vgl. Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht, NVwZ 2013, 1040, 1044, 50 der u.a. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (Buchstabe a), die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Buchstabe b), aber auch umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (Buchstabe c) als Belange des Umweltschutzes nennt. 51 Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 22. April 2016 im vorliegenden Verfahren bereits ausgeführt hat, regelt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Hinblick auf die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan die Rechtsfolge der planerischen Entscheidung einer Gemeinde, in ihrem Gemeindegebiet solche Konzentrationszonen auszuweisen, so dass die Sicherung der gemeindlichen Planung im Vordergrund steht. Jedenfalls im Hinblick auf die Ausweisung von Konzentrationsflächen für diejenigen privilegierten Vorhaben, die – wie Windenergieanlagen – Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltbelange haben können, beinhaltet die gemeindliche Planung aber auch eine Entscheidung darüber, in welchen Gebieten solche Auswirkungen bewusst in Kauf genommen bzw. für akzeptabel erachtet werden und welche Gebiete von solchen Auswirkungen freigehalten werden sollen. Denn im Rahmen der Planung der Ausweisung von Konzentrationszonen für privilegierte Nutzungen in einem Flächennutzungsplan muss der Abwägungsvorgang nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Hierzu werden in einem ersten Arbeitsschritt in der Regel diejenigen Bereiche als – harte oder weiche – "Tabuzonen" ermittelt, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der privilegierten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gerecht wird. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 -, juris Rn. 10. 53 Sowohl bei der Festlegung von Tabuzonen als auch bei der anschließenden Ausscheidung von nicht als Tabuzonen eingestuften Potenzialflächen spielen mithin regelmäßig Gesichtspunkte des Umweltschutzes eine entscheidende Rolle und werden in dieser Weise gleichsam in einer Art Grundsatzentscheidung der Gemeinde mit abgewogen. Diese Systematik, die – wie gezeigt – in Befolgung von § 1 Abs. 6 BauGB gerade auch einer hinreichenden Erfassung und Bewertung bzw. Abwägung betroffener Umweltbelange dient, wird auch nicht etwa durch die gesetzliche Zulassung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszonen für Ausnahmefälle verlassen. Das wird schon daran deutlich, dass diese Zulassung – wie ebenfalls bereits oben erläutert – auf solche Fälle beschränkt ist, bei denen die planerische Gesamtkonzeption, mithin also auch die darin erfolgte abwägende Berücksichtigung u.a. von Umweltbelangen, nicht in Frage gestellt wird. Folglich ist festzustellen, dass die gesetzgeberischen Vorgaben in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die hinreichende Berücksichtigung von Umweltbelangen sicherstellen sollen und in diesem Sinne zumindest mittelbar dem Umweltschutz dienen. 54 bb) Der nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende Verstoß gegen die dem Umweltschutz dienende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt voraussichtlich auch die weiteren in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG für die Begründetheit des Rechtsbehelfs aufgestellten Voraussetzungen. 55 Der Verstoß ist im Sinne von in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für die in der Hauptsache angefochtene Genehmigung von Bedeutung, weil er nach den vorstehenden Ausführungen der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht. 56 Durch den Verstoß sind auch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG Belange des Umweltschutzes, die zu den satzungsmäßigen Förderzielen des Antragstellers gehören, berührt. Zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers zählen ausweislich des Anerkennungsbescheides des Umweltbundesamts „die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes“. Dies sind Belange, die nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Rahmen der planerischen Abwägungen der Stadt N. für ihren Flächennutzungsplan bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und Freihaltung sonstiger Flächen relevant waren und jedenfalls insoweit, als die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollte und eingetreten ist, durch die gegen diese Vorschrift verstoßende Genehmigung auch tangiert werden. 57 Schließlich besteht nach den Ausführungen zur Zulässigkeit voraussichtlich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 58 Ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landrates des Antragsgegners vom 9. Februar 2016 neben dem Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weitere vom Antragsteller verfolgbare Rechtsverstöße aufweist, kann nach alledem offen bleiben. 59 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene ist an der Kostentragung zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2. des Katalogs ist bei Klagen drittbetroffener Personen gegen Beeinträchtigungen durch eine Windenergieanlage ein Streitwert von 15.000,-- € je Anlage anzusetzen, so dass sich bei elf genehmigten Anlagen im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 165.000,- EUR errechnet. Dieser Streitwert wird nach Nr. 1.5 des Katalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte reduziert.