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Urteil

3 K 2897/14.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0205.3K2897.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die am 6. Januar 1962 in Vidusince, Kosovo geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit und wendet sich gegen den Widerruf ihres Flüchtlingsstatus. Sie wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Mai 1993 (Aktenzeichen des Bundesamts: G 1603370-138) im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG, heute: Asylgesetz – AsylG -) als Asylberechtigte anerkannt. Der am 30. April 1955 geborene Ehemann der Klägerin und stammberechtigte Familienangehörige E. verstarb am 1. Juni 2000. Am 25. August 2012 versuchte die Klägerin von Düsseldorf nach Pristina auszureisen, was jedoch daran scheiterte, dass in ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge der Vermerk „nicht für Kosovo gültig“ eingetragen war. Daraufhin leitete das Bundesamt sowohl wegen des Todes des Ehemanns als auch wegen einer Änderung der Sachlage im Kosovo ein Widerrufsverfahren ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf ihres Flüchtlingsschutzes an. Hierzu ließ die Klägerin vortragen, dass ein Widerruf allein schon deshalb verwirkt und damit unzulässig sei, da der Ehemann bereits vor zehn Jahren verstorben sei. Mit Bescheid vom 17. September 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 17. Oktober 2014, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 17. Mai 1993 nach altem Recht getroffene Anerkennung als Asylberechtigte, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, mit dem Tod des stammberechtigten Ehemannes habe sich dessen Asylanerkennung erledigt. Zwar umfasse der Wortlaut des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylVfG diesen Fall nicht ausdrücklich; die Vorschrift sei jedoch in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Dem Bundesamt stehe gemäß § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG auch kein Ermessensspielraum zu. Im Übrigen bestehe insoweit angesichts der Akzessorietät des Familienasylanspruchs vom Stammberechtigten auch kein Vertrauensschutz. Eine Anerkennung der Klägerin gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG komme nicht in Betracht. Eigene Gründe für eine Anerkennung als Asylberechtigte wegen politischer Verfolgung seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Sachlage im Kosovo habe sich seit der früheren begünstigenden Entscheidung auch erheblich geändert. Infolge der Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland lasse sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen. Der Kosovo habe sich im Februar 2008 für unabhängig erklärt, vom neuen kosovoarischen Start seien keine Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Kosovo-Albanern zu befürchten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen ebenso wenig vor wie diejenigen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Die Klägerin hat am 27. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes wendet. Sie trägt vor, das Versterben des Stammberechtigten, sei nicht gleichzusetzen mit dem Erlöschen seiner Asylberechtigung. Außerdem genieße sie mit Blick darauf, dass ihr Ehemann bereits vor mehr als zehn Jahren verstorben sei, Vertrauensschutz. Jedenfalls sei der jetzige Widerruf unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2014 zu verpflichten, ihr – der Klägerin - die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise sie als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG anzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kosovo vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG bei Gericht eingegangen, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Ergänzend führt das Gericht Folgendes aus: Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegeben. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG . Der Anwendung dieser Vorschrift steht der von der Klägerin eingewandte Zeitablauf seit dem Tod ihres Ehemannes, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, nicht entgegen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf innerhalb einer bestimmten Frist. Das ergibt sich schon daraus, dass § 73 Abs. 2b AsylG - anders als beispielsweise § 73 Abs. 1 AsylG mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit oder § 73 Abs. 2a AsylG mit der darin vorgeschriebenen Dreijahresfrist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung – keine Frist vorsieht. Überdies vermag der Ausländer sich zudem auch auf die in den o.g. Vorschriften enthaltenen rein objektivrechtlichen zeitlichen Voraussetzungen nicht zu berufen. Vgl. zu § 73 Abs. 1 AsylG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277, 291 und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 Rn. 18; zu § 73 Abs. 2a: BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris. Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den angefochtenen Bescheid keine Anwendung. Vielmehr verdrängt die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelte bereichsspezifische Fristenregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Februar 2013 – 9 A 1413/06.A -. Nach alledem durfte die Klägerin auch nach Ablauf von vierzehn Jahren seit dem Tod ihres Mannes nicht darauf vertrauen, dass keine Widerruftsentscheidung mehr ergehen werde. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG um eine gebundene Entscheidung, die nicht durch bloßen Zeitablauf in eine Ermessensentscheidung umschlagen kann. Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung steht vielmehr erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 - juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 1538/06.A - Urteilsabdruck S. 9, was hier ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht der Fall war. Der Widerruf genügt auch den materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG. Hiernach ist in den Fällen des § 26 Abs. 5 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Das Versterben des stammberechtigten Ehemanns der Klägerin am 1. Juni 2000 hatte rechtlich ein „Erlöschen“ seiner Asylberechtigung zur Folge. Da ein Toter nicht politisch verfolgt werden und daher nicht mehr asylberechtigt sein kann, „erlischt“ mit dem Leben zwangsläufig auch diese Berechtigung. Für eine gesonderte gesetzliche „Regelung“ dieser Selbstverständlichkeit besteht, anders als bei den ohne Ausnahme an das Verhalten des Stammberechtigten anknüpfenden Tatbeständen des Erlöschens nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG, weder Anlass noch Bedürfnis. Insoweit sind diese gesetzlichen Tatbestände des „Erlöschens“ keine abschließende Regelung. Ihnen kann daher nicht gewissermaßen im Umkehrschluss eine zwingende Bestimmung dahingehend entnommen werden, dass außer in den im § 72 Abs. 1 AsylVfG genannten Fällen – nicht einmal beim Tod eines politisch Verfolgten – kein „Erlöschen“ der höchstpersönlichen Berechtigung nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) angenommen werden könnte. Von daher geht es hier weder um eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG und in dem Zusammenhang dann das Bestehen oder Nichtbestehen einer eine solche Analogie rechtfertigenden – aus Sicht des Gesetzgebers – „unbewussten“ Regelungslücke, noch um eine teleologischen Reduktion der Vorschrift. Der hier zur Rede stehende Lebenssachverhalt lässt sich vielmehr ohne weiteres unter den Begriff des „Erlöschens“ der Asylberechtigung in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG subsumieren. Das bestätigen auch die einschlägigen Gesetzesmaterialien. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum damaligen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG – jetzt AsylG) aus dem Jahr 2007 wurde herausgestellt, dass mit der Neuregelung in § 73 Abs. 2b Sätze 2 und 3 AsylVfG – wie in der Vorläuferbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. – ganz allgemein die Fälle einer Regelung zugeführt werden sollten, in denen der Stammberechtigte den Schutzstatus „wieder verloren“ habe. Vgl. Bundestagsdrucksache 16065 vom 23. April 2007, S. 220. Dass die Familienasylberechtigung nach dem Verständnis des Gesetzgebers dauerhaft – nicht nur bei Verleihung der Berechtigung – akzessorisch an den Fortbestand der Asylanerkennung des Stammberechtigten geknüpft sein soll, unterliegt daher auch nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG, der nach dem Ausgeführten umfassend alle Eventualitäten eines „Verlusts“ derselben umfasst, aus Sicht der Kammer keinen Zweifeln. Auch aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt ergibt sich nichts anderes. Eigene Verfolgungsgründe sind – sofern sie, anders als im vorliegenden Fall, geltend gemacht werden – nach Maßgabe des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG im Widerrufsverfahren zu berücksichtigen. Das ist in der Konsequenz von der Sache her die gleiche Rechtsposition, in der sich ein originär – nicht abgeleiteter – Asylberechtigter nach Maßgabe des für den Widerruf ihm gegenüber maßgeblichen § 73 Abs. 1 AsylG befindet. Weder aus verfassungsrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen noch aus völkerrechtlichen Normen lässt sich darüber hinaus eine Verpflichtung der Bundesrepublik herleiten, Familienangehörigen eines verstorbenen „Stammberechtigten“ völlig unabhängig von einer eigenen Verfolgungsgefahr dauerhaft asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Das gilt im Grundsatz schon für die Gewährung von Familienasyl (§ 26 AsylG) selbst und erst recht für eine von der Klägerin hier geforderte „Verselbständigung“ dieser Position. Eine andere Beurteilung ist ferner weder unter asylrechtlichen Gesichtspunkten, noch mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen geboten. Erfüllt der Familienasylberechtigte – im Zeitpunkt des Widerrufs – die Voraussetzungen für eine eigene Anerkennung, kommt der Widerruf seiner Berechtigung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht. Dem betroffenen Ausländer beziehungsweise der betroffenen Ausländerin bleibt dann der besondere Schutz des Asylrechts erhalten. Mit dem bereits erwähnten letzten Halbsatz in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des familienasylberechtigten Angehörigen, hier der Klägerin als Ehefrau des „Stammberechtigten“ ( § 26 Abs. 1 AsylG ), nicht erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 2 C 66.91 – NVwZ 1992, 987. Mit dieser Regelung wird dem Bedenken, dass sich eine Verfolgungsgefahr (auch) des Familienasylberechtigten nach dem Versterben des „Stammberechtigten“ nicht notwendigerweise erledigt, Rechnung getragen. Es kann also schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt „übersehen“ hat. Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG wird damit letztlich der Fortbestand einer bisher aus Gründen der Verfahrensvereinfachung über § 26 AsylG nicht überprüften individuellen Verfolgungsgefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung verlagert, was – wie ausgeführt – in der Sache der Situation des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG entspricht. Zudem läge eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Asylberechtigten auf der Hand, wenn man darüber hinaus auch noch unter Verweis auf den Grundsatz der Spezialität neben der Unanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b AsylG zusätzlich gerade aus dieser Vorschrift generell eine Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf diese Fallkonstellation verneinte. Das würde den „hinterbliebenen“ Familienasylberechtigten, die den Tod des Stammberechtigten überleben, eine rechtliche Position verschaffen, die – da auch dem Toten gegenüber ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr in Betracht kommt – der Gesetzgeber, wie auch die Gesamtschau der Regelungen zeigt, offensichtlich weder gewollt noch den Betroffenen zuerkannt hat. Der abgeleitet Familienasylberechtigte würde eine Position „erben“, die der Stammberechtigte selbst nicht hatte. Die weitere Voraussetzung des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG, wonach die Ausländerin auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden könnte, ist ebenfalls erfüllt. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Aufgrund der - erheblich und nicht nur vorübergehend - geänderten politischen Verhältnisse im Kosovo droht der Klägerin dort derzeit und in absehbarer Zukunft keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person der Klägerin durch das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Mai 1993 zugrunde liegende Verfolgungsgefahr ist dauerhaft weggefallen. Insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner drohen der Klägerin bei einer Rückkehr in den seit 2008 selbstständigen Kosovo heute keine Bestrafung oder sonstige politische Verfolgungsmaßnahmen (mehr). Dies entspricht der Auskunftslage, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand September 2015) vom 9. Dezember 2015, und der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Von einer Verfolgungsgefahr dürfte die Klägerin wohl auch selbst nicht ausgehen. Denn sie hatte bereits am 25. August 2012 die Absicht, eine Reise nach Kosovo zu unternehmen. Erweist sich damit der Widerruf der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Ziffer 2 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rn. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27; OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 1538/06.A - , Urteilsabdruck S. 19. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Sachlage ist hier nicht ersichtlich. Letztlich erweist sich auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, als zutreffend. Insgesamt stellt sich nach der Erkenntnislage die Situation im Kosovo nicht so dar, dass Rückkehrer allgemein einer extremen Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wären. Anderweitige Anhaltspunkte bestehen im Falle der Klägerin nicht. Liegen im Zeitpunkt des Widerrufs die Voraussetzungen für eine selbständige Asylberechtigung oder – im Falle der Klägerin im angefochtenen Bescheid der Beklagten ausdrücklich verneint – für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG) – nicht vor, so beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland – wie bei anderen Ausländern nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts über die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (§ 8 AufenthG). Dabei lässt sich vorliegend insbesondere auch etwaigen humanitären Härten im Zusammenhang mit einer eventuellen Rückkehr in das Heimatland ohne den - inzwischen verstorbenen - Ehemann ausreichend Rechnung tragen. Ob solche Härten bestehen beziehungsweise sich mit Blick auf die aktuelle konkrete Lebenssituation des jeweiligen Ausländers – ganz ungeachtet sonstiger Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsrechts – zu einem zwingenden rechtlichen Ausreisehindernis im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK „verdichtet“ haben, ist keine Frage das Asyl- und Flüchtlingsrechts, unterliegt daher keiner Beurteilung durch die Beklagte, sondern fällt vielmehr in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde. Im Rahmen dieser Prüfung lässt sich dann auch angemessen berücksichtigen, inwieweit im Einzelfall den mit der Einführung der Regelung über das Familienasyl – neben der Verfahrensvereinfachung – beabsichtigten und in der Diskussion um die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG wiederholt als – vermeintlich – zwingendes Hindernis für dessen Anwendbarkeit auf Fälle der vorliegenden Art angeführten sozial- beziehungsweise integrationspolitischen Anliegen des Gesetzgebers im Ergebnis – etwa bei einer gelungenen Integration – Rechnung zu tragen ist. Die von Fall zu Fall möglicherweise sehr unterschiedliche individuelle aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen ist für die rechtliche Beurteilung der Widerrufsentscheidung der Beklagten allerdings nicht von Belang. Da die Voraussetzungen für einen zwingenden („ist“) Widerruf der der Klägerin 1993 auf der Grundlage des damaligen § 26 Abs. 2 AsylVfG zuerkannten Familienasylberechtigung erfüllt sind, bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. September 2014 im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG gegebenenfalls auf die allgemeine Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG hätte gestützt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Spiegel