Beschluss
8 L 1655/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:1221.8L1655.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 8 K 2656/15 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antrags- gegnerin vom 29. Juli 2015 wiederherzustellen und diese Wirkung an- zuordnen, soweit die Verfügung auch die Androhung eines Zwangs- geldes enthält, hat in der Sache keinen Erfolg. Es spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass die Antragsgegnerin es der Antragstellerin zu Recht untersagt hat, die Nutzung des Gebäudes S.------weg in M. für eine Intensiv-Pflege-Wohngemeinschaft aufzunehmen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass diese Untersagung schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die hiergegen erhobene Klage vollzogen werden kann. Schließlich begegnet die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR ebenfalls keinen Bedenken. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin unter der Bezeichnung „Pflegedienst D. “ das in Rede stehende Bauwerk, bei dem es sich nach dem letzten Genehmigungsstatus um ein Wohngebäude handelt, in eigener Verantwortung für die außerklinische Intensiv– und Behandlungspflege gesundheitlich entsprechend eingeschränkter Menschen nutzt. Soweit ihre Verfahrensbevollmächtigten geltend machen, es handle sich um eine reine Wohnnutzung, bei der die dort wohnenden Personen frei wählen könnten, von welchem Unternehmen oder von welchen entsprechend geschulten Personen sie sich betreuen lassen wollen, entspricht diese Darstellung nicht dem aussagekräftigen Inhalt der Akten der Antragsgegnerin. Danach präsentierte sich die Antragstellerin mit ihrem D. -Pflegedienst am 1. Juni 2015 in der Lokalpresse dergestalt, dass der Dienst „seine neue Wohngemeinschaft… für Patienten (vorstelle), die eine außerklinische Intensiv– und Beatmungspflege benötigen“. Dort wird die Antragstellerin ferner mit der Aussage zitiert, es habe bereits „erste Anfragen“ gegeben und ihr Pflegedienst sei „spezialisiert auf die ambulante Intensivpflege“. Auf seiner Internet-Seite stellt das Unternehmen „D. “ am 1. Juli 2015 im Zusammenhang mit einer zeichnerischen Darstellung des Objekts ausdrücklich „Unsere Wohngemeinschaft in M. “ vor, welche in Kürze eröffnen werde. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Nutzerin des fraglichen Gebäudes ist, so dass sie auch als Adressatin bauordnungsrechtlicher Entscheidungen der Antragsgegnerin in Betracht kommt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015, in welchem unter ausdrücklicher Berufung auf die Vertretung der Antragstellerin ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) gestellt wird. Die Antragstellerin selbst begreift sich also als Bauherrin im hier interessierenden Sinne, so dass sie der Antragsgegnerin gegenüber in der Verantwortung steht, für eine Nutzung des Objekts Sorge zu tragen, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Kammer folgt der Antragsgegnerin auch darin, dass im vorliegenden Fall eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne stattgefunden hat, die der Baugenehmigungspflicht unterliegt. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, in welche bauplanungsrechtliche Kategorie die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung des bisherigen Wohnhauses einzuordnen ist. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Denn ein Objekt, das – wie hier – ausschließlich für die Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen bestimmt ist, unterliegt (möglicherweise) anderen baurechtlichen Vorschriften als ein Wohngebäude ohne besondere Zweckbestimmung, so dass es der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren bedarf, ob die speziellen Vorschriften, die etwa hinsichtlich der Flucht– und Rettungswege an solche Anlagen gestellt werden, erfüllt sind. Weil die Antragstellerin eine Nutzungsänderungsgenehmigung bislang nicht besitzt, ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für eine Intensiv-Pflege-Wohngemeinschaft formell baurechtswidrig. Bereits dieser Umstand reicht aus, die beabsichtigte Nutzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Allerdings hat die Antragsgegnerin es nicht dabei belassen, die formelle Illegalität festzustellen und auf diesen Gesichtspunkt ihre Ordnungsverfügung zu stützen. Sie hat sich vielmehr auch auf das materielle Baurecht berufen, wobei die einschlägigen Erwägungen der Antragsgegnerin angesichts der besonderen Natur des Verfahrens, das nur eine summarische Prüfung der Sach– und Rechtslage gestattet, nicht abschließend untersucht werden können. Für das summarische Verfahren genügt folgende Erkenntnis: Die Antragsgegnerin stellt auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung fest, das Vorhaben der Antragstellerin widerspreche dem einschlägigen Bauplanungsrecht, weil es sich nicht um eine reine Wohnnutzung handele, so dass es nach dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 aufgestellten Bebauungsplan grundsätzlich nicht zulässig sei. Die Antragstellerin ist dieser Erkenntnis nicht entgegengetreten, sondern sie hat sie – jedenfalls im Ergebnis – geteilt. Nur so erklärt sich der Antrag auf Zulassung einer Befreiung vom 23. Juli 2015, von dem soeben schon im anderen Zusammenhang die Rede war. Weil danach das beabsichtigte Vorhaben der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl formell als auch materiell dem öffentlichen Baurecht nicht entspricht, war die Antragsgegnerin befugt, die Verfügung vom 29. Juli 2015 zu erlassen. Das öffentliche Interesse daran, die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen, ergibt sich zwanglos aus der so genannten „Vorbildfunktion“, die mit einem formell illegalen Baugeschehen regelmäßig verbunden ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann es nicht zulassen, dass derjenige Bauherr gleichsam privilegiert wird, der sich über das Genehmigungserfordernis hinwegsetzt und sein Vorhaben ungenehmigt ausführt, während andere Bauherren zunächst den Weg des Baugenehmigungsverfahrens beschreiten, um anschließend, nämlich nach Erteilung der Baugenehmigung, das beabsichtigte Vorhaben auszuführen. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR entspricht den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, welche die Antragsgegnerin fehlerfrei angewendet hat. Angesichts dessen muss es bei der gesetzlichen Regelung nach § 112 des Justizgesetzes verbleiben, wonach Rechtsbehelfen in der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Klageverfahren hat das Gericht den Streitwert angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin/Klägerin auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jener Betrag hier nur zur Hälfte als Streitwert anzusetzen.