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Urteil

13 K 2928/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:1027.13K2928.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Lehrer am R.-Gymnasium in T. in Diensten des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz in Höhe von 50 v.H. beihilfeberechtigt. Vom 11. bis zum 18. Februar 2014 unterzog sich der Kläger in der Q.-Klinik am Universitätsklinikum F. (A.) einem stationären Krankenhausaufenthalt zum Zweck der Prostataektomie. Diesen Eingriff rechnete die Q.-Klinik unter dem 4. März 2014 in Höhe von 8.670,78 € ab. Von diesem Betrag entfielen auf den Einbettzimmer-Zuschlag 1.196,00 €, auf die Fallpauschale DRG 14 M 01 B (großer Eingriff an den Beckenorganen) 7.415,46 € und auf den Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) 59,32 €. Mit weiterer Rechnung vom selben Tage stellte die Q.-Klinik dem Kläger für den Einsatz des Da Vinci-Operationssystems am 11. Februar 2014 1.995,00 € in Rechnung. Für beide Rechnungen beantragte der Kläger bei der C. die Gewährung einer Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 17. März 2014 lehnte die C. die Gewährung einer Beihilfe teilweise (Kürzungsbetrag 724,00 € bei der Rechnung betreffend den stationären Aufenthalt) bzw. vollständig (Kürzungsbetrag 1.995,00 € bei der Rechnung über den Einsatz des Da Vinci-Systems) ab und führte zur Begründung aus: Zum Einsatz des Da Vinci-Operationsystems könne keine Beihilfe gewährt werden, weil diese Methode nicht im Sonderentgeltekatalog aufgenommen sei. Des Weiteren seien lediglich die Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Der Selbstbehalt bei einem Zweibettzimmer betrage für acht Tage jeweils 15 €, also insgesamt 120 €. Am 7. April 2014 erhob der Kläger Widerspruch und gab zur Begründung an: Die Kosten für das Da Vinci-System würden für Bundesbeamte von der Beihilfe übernommen. Dieses System habe für Patienten, Ärzte und Krankenversicherungen viele Vorteile. Das roboterassistierte Operieren führe zu geringeren Schmerzen und eine Öffnung der Bauchhöhle sei entbehrlich. Ferner sei der Blutverlust minimal und die exakte Schnittführung schone das Nervengewebe. Außerdem werde das Infektionsrisiko gesenkt und es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit unerwünschter Nebenwirkungen. Die Liegedauer im Krankenhaus sei ebenfalls reduziert. Der Vorteil für die Ärzte sei die bessere Sicht im Operationsgebiet wegen der zehnfachen Vergrößerung. Geringere Folgekosten glichen die Mehrkosten der Operationsmethode aus. Ein Selbstbehalt von 25 € pro Tag sei zu hoch, weil die Q.-Klinik die vollstationären Leistungen nach DRG-Fallpauschalen und dem KHEntgG abrechne. § 4 der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) enthalte eine § 3 Abs. 1 BVO NRW vorgehende Spezialregelung. Mit E-Mail vom 17. Juli 2014 führte die C. gegenüber dem Kläger aus: Die Kürzung für das Einbettzimmer sei so errechnet worden, dass 75,50 € anstatt 149,50 € beihilfefähig seien. Zusätzlich werde der kalendertägliche Selbstbehalt für den Aufenthalt in einer Privatklinik (25 € pro Tag) in Abzug gebracht. Die Q.-Klinik könne nicht wie ein öffentliches Krankenhaus behandelt werden, unabhängig davon, in welcher Art sie abrechne (z.B. nach Fallpauschalen). In einem Vermerk über ein Telefonat zwischen einer Frau J. von der Q.-Klinik und der Mitarbeiterin Y. der C. vom 16. September 2014 heißt es, der Kläger habe vor der Operation einen medizinischen Wahlleistungsvertrag unterschrieben. Er sei darauf hingewiesen worden, dass es für die Benutzung des Da Vinci-Systems keine Erstattung durch die Krankenkasse gebe. Die AOK erstatte diese Leistung ebenfalls nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 wies die C. den Widerspruch des Klägers zurück und legte zur Begründung im Wesentlichen dar: Zur Berechtigung des Selbstbehaltes in Höhe von 25 € kalendertäglich werde auf die E-Mail vom 17. Juli 2014 hingewiesen. Ferner sei keine Notwendigkeit für den Einsatz des Da Vinci-Systems, das auch nicht im Sonderentgeltekatalog aufgenommen worden sei, ersichtlich. Weiter sei der Kläger auf die Erstattungsproblematik von der Klinik hingewiesen worden. Ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht sei nicht gegeben. Der Kläger hat am 30. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er verfolge lediglich seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Da Vinci-Operationssystem. Auch ärztliche Leistungen außerhalb des DRG-Systems seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BVO NRW beihilfefähig. Das beklagte Land habe keine sachlichen Argumente gegen die Notwendigkeit der Da Vinci-Methode vorgetragen, sondern bestreite vielmehr diese „ins Blaue hinein“. Die fehlende Notwendigkeit werde bestritten. Er weise nochmals auf die Vorteile der Da Vinci-Methode gegenüber einer konservativen Behandlung hin. Es sei widersprüchlich, die Notwendigkeit eines Eingriffs nach dem DRG-System beihilferechtlich anzuerkennen und gleichzeitig zu behaupten, die durchgeführte Operation sei nicht notwendig gewesen. Wenn für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen die medizinische Notwendigkeit erforderlich sei, hätte dies eindeutig in der BVO normiert werden müssen. Es gehe nicht an, isoliert für die Inanspruchnahme der Wahlleistungen die medizinische Notwendigkeit zu verlangen. Die Methode sei auch wissenschaftlich anerkannt und wirtschaftlich, weil die DRG-Fallpauschale wesentlich höher sei als die Kosten für den Einsatz des Da Vinci-Systems. Die Q.-Klinik sei rechtlich wie eine Uniklinik zu behandeln, weil sie Teil des A. sei. Das Prostatakarzinom werde ausschließlich in der Q.-Klinik behandelt, nicht aber am A. selbst. Letzteres führe in gleicher Art und Weise wie die Q.-Klinik radikale Prostataektomien bei Prostatakrebs sowohl klassisch offen als auch roboterassistiert durch. Die Kosten für die beiden Operationsmethoden seien in beiden Kliniken gleich. Auf einen Vergleich der beiden Behandlungsmethoden in der Q.-Klinik komme es nicht an. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der C. vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm für die Rechnung der Q.-Klinik M. über den Einsatz des Da Vinci-Operationssystems vom 4. März 2014 eine weitere Beihilfe von 997,50 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Widerspruchsbescheides und legt ergänzend dar: Der Einsatz des Da Vinci-Systems sei keine zwingende medizinische Notwendigkeit gewesen. Auf die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Methode komme es nicht an. Das Gericht hat am 14. September 2015 einen Termin zur Erörterung der Streitsache durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der C. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid der C. vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 ist auch im hier noch streitbefangenen Umfang (der Kläger hat mit dem letzten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2015 klargestellt, dass es ihm im Klageverfahren lediglich noch um Beihilfe für den Einsatz des Da-Vinci-Systems geht) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 997,50 € (bei der Angabe „917,50 €“ im zuvor genannten Schriftsatz dürfte es sich im Hinblick auf die Erklärungen des Klägervertreters im Erörterungstermin um ein Schreibversehen handeln) für Aufwendungen, welche ihm die Q.-Klinik am 4. März 2014 für den Einsatz des Da-Vinci-Operationssystems in Rechnung gestellt hat. Als Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs kommt § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV NRW S. 570) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) – in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen (vgl. §§ 3 Abs. 5 Satz 2, 17a Abs. 5 BVO NRW) geltenden Fassung der Vierten Änderungsverordnung zur BVO NRW vom 15. November 2013 (GV NRW S. 644) in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Bei der Rechnung vom 4. März 2014 über den Einsatz des Da-Vinci-Operationssystems handelte es sich weder um notwendige noch um angemessene Aufwendungen für die bei dem Kläger durchgeführte Prostataektomie. Die Angemessenheit von Aufwendungen, die auf (zahn)ärztlichen Rechnungen beruhen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils einschlägigen Gebührenordnung (hier: für Zahnärzte), weil (zahn)ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der (Zahn)Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen in angemessenem Umfange. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport(NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch nimmt. Diese können beispielsweise in privatärztlicher Behandlung bestehen, die dann aber nach der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden muss. Vgl. Mohr/Sabolewski, Kommentar zur BVO NRW, Stand der Bearbeitung: Januar 2015, Erl. 4b zu § 4. Bereits daran fehlt es in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rechnung über den Einsatz des Da-Vinci-Operationssystems, die lediglich einen Pauschalbetrag ohne Benennung einer Gebührenziffer nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte aufweist. Schon deshalb kann der Kläger hierfür keine Beihilfe beanspruchen. Darüber hinaus – und selbstständig tragend - war der Einsatz des Da-Vinci-Operationssystems auch für die zweckmäßige Behandlung des Krankheitsbildes des Klägers nicht erforderlich. Ob man hierfür auf die reine medizinische Notwendigkeit abstellt oder dies als zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen ansieht, wie im Fall einer vergleichenden Betrachtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, NVwZ 2012, 515, 516, kann hier dahinstehen, weil sich das Ergebnis nicht ändert. Zunächst ist die sich daraus ergebende Konsequenz, dass der Beamte, wenn er sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entscheidet, unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen muss, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Diese gebietet es nämlich nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 106, 225, 237. Ausgehend hiervon war die Bezirksregierung berechtigt, im vorliegenden Fall lediglich die Fallpauschale in Höhe der von der Q.-Klinik in der hier nicht mehr streitbefangenen „ersten“ Rechnung vom 4. März 2014 angesetzten Summe der Bestimmung der beihilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen zugrunde zu legen. Die Fallpauschalen erfassen nach § 17 b Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) u.a. die allgemeinen vollstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall. Damit treten sie an die Stelle einer zeitraumbezogenen Vergütung wie z.B. Pflegesätze. Sie erfassen Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG – vom 23. November 2002, BGBl. I S. 1412). Es ist nicht erkennbar, dass bei dem Kläger der normale, mit dem DRG-Fallcode 14 M 01 B (großer Eingriff an den Beckenorganen) abgerechnete Eingriff keine zweckmäßige und ausreichende Versorgung darstellt. Für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW vorgesehene Vergleichsbetrachtung hat die Rechtsprechung als Maßstab angesehen, dass es sich um eine Behandlung handeln muss, die nach Maßgabe des medizinisch Notwendigen der tatsächlich in Anspruch genommenen Therapie entspricht. Dies verlangt nicht unbedingt, dass das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot anderer Kliniken in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein muss. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapie reicht insoweit aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 133, 67, 72. Vor dem Hintergrund der hier gegebenen Behandlungsalternativen (klassische offene oder Da-Vinci-Operationsmethode) erscheint zwar die Entscheidung des Klägers für die weniger invasive Da-Vinci-Operationsmethode in seinem Fall durchaus nachvollziehbar. Das heißt aber nicht, dass nicht alternative, vergleichbare im Sinne von dem Beamten zumutbaren Behandlungsmethoden auch im hier fraglichen Behandlungszeitraum existierten. Jedenfalls ist dann, wenn die jeweilige Behandlungsmethode – hier die klassische offene Operationsmethode - sogar von dem behandelnden (Privat-)Krankenhaus als Alternative zu der vom Beamten Gewählten genannt wird, diese - auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts - nicht als ungeeignet oder unvertretbar anzusehen. Vgl. zu diesem Maßstab: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2008 – 2 A 10313/08 -, Der öffentliche Dienst (DöD) 2008, 286, 288, einen Fall der Prostatabehandlung mittels Strahlentherapie (dort: Brachytherapie) statt einer klassischen Operation betreffend. Eine solche Wahl hatte auch der Kläger im vorliegenden Fall. Die Q.-Klinik führt in ihrem Internetauftritt (www.L..de) selbst Vergleiche der beiden Operationsmethoden durch. Von insgesamt 19.000 Operationen im Jahr 2013 entfielen allein 17.000 – also die überwiegende Mehrheit - auf die klassische Methode. Weiter heißt es dort bei der Vergleichsbetrachtung, die Q.-Klinik vertraue auf beide Operationsmethoden. In einem Vorgespräch mit dem Patienten werde geschaut, ob es medizinische Kriterien gebe, die für die eine oder andere Methode sprächen. Medizinisch nicht notwendige wahlärztliche Leistungen (dies entspricht der exakten Wortwahl der Klinik), z.B. der Einsatz des Da-Vinci-Systems, könnten unabhängig vom Versichertenstatus in Anspruch genommen werden. Dafür werde eine Eigenbeteiligung erhoben, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werde. Diese Ausführungen seiner behandelnden Klinik belegen zudem, dass die Auffassung des Klägers, für Wahlleistungen könne keine (isolierte) medizinische Notwendigkeit verlangt werden, wenn nur der eigentliche Eingriff nach dem DRG-System notwendig sei, keine Stütze in der BVO NRW findet. Eine solche Auffassung würde beispielsweise die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW vorgesehene vergleichende Betrachtung zwischen Behandlungen in der Privatklinik und Krankenhäusern der Maximalversorgung obsolet machen. Die weitere Darlegung des Klägers, die Bezirksregierung bestreite die Notwendigkeit „ins Blaue hinein“, verkennt, dass der Kläger selbst hätte darlegen müssen, dass aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. Notfallmaßnahme) eine klassische Operation für einen Behandlungserfolg nicht ausgereicht hätte und der Einsatz des Robotersystems notwendig gewesen ist. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen, geschweige denn durch ärztliche Stellungnahmen belegt worden. Allein der wiederholte Hinweis auf die Vorteile des Da-Vinci-Systems reicht diesbezüglich ersichtlich nicht aus. Ein tiefgreifendes Missverständnis der Systematik der BVO NRW belegt zudem das Vorbringen des Klägers, § 4 BVO NRW sei eine § 3 BVO NRW verdrängende „Spezialregelung“. Der Grundsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW gilt für sämtliche Aufwendungen, hiervon macht § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BVO NRW keine Ausnahme, wonach – allein dieser Teil seiner Ausführungen ist zutreffend – auch ärztliche Leistungen außerhalb des DRG-Systems beihilfefähig sein können. Für die beihilferechtliche Beurteilung ist es ferner ohne Belang, ob der Kläger möglicherweise durch die von ihm gewählte Behandlung einen längeren, höhere beihilfefähigen Aufwendungen verursachenden stationären Krankenhausaufenthalt oder etwaige Folgekosten vermeiden konnte. Der Aspekt, dass ein Beamter durch die von ihm gewählte Art der Behandlung dem Dienstherrn anderweitig beihilfefähige Aufwendungen für eine möglicherweise teurere Behandlung erspart, findet im Beihilfenrecht ebenso wenig Berücksichtigung wie der Umstand, dass durch die gewählte Behandlungsart möglicherweise die Dienstfähigkeit schneller wieder erlangt werden kann. Vgl. zum Aspekt der „ersparten Aufwendungen“: OVG NRW, Urteile vom 19. August 1988 – 6 A 2742/86 -; sowie vom 16. Juli 1987 – 6 A 481/85 -, n.v. Des Weiteren führt auch nicht das (unsubstantiierte) Vorbringen des Klägers, für Bundesbeamte würden die Kosten der Da-Vinci-Operationsmethode übernommen, zu einem Erfolg der Klage. Zum Einen könnte eine solche Kostenübernahme, wenn sie denn tatsächlich erfolgt wäre (der Kläger hat keine Belegfälle aufgezeigt) auf einer nicht vergleichbaren Fallgestaltung (z.B. Rechnung nach der Gebührenordnung, medizinisch zwingend gebotene Notfallmaßnahme oder aber auch Irrtum der Beihilfefestsetzungsstelle) beruhen. Zum Anderen regelt jeder Dienstherr die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergehenden Beihilfeleistungen für seinen Hoheitsbereich und seine Beamten eigenständig. Andernfalls wären unterschiedliche Beihilfeverordnungen in Bund und Ländern nicht denkbar. Dem Kläger steht die begehrte Beihilfe auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn (vgl. § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz ‑ BeamtStG – vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010) zu. Das geltende Beihilfensystem enthält grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990– 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89 , 100 ff. Deshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der Beihilfenverordnung erfasste Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 46; vom 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 -, DöD 2002, 172 und vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46, 48. Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind hier nicht gegeben. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht werden: Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger bezogen auf das hier behandelte Krankheitsbild die Gewährung der Beihilfe nicht insgesamt versagt worden ist. Daher steht im Grunde genommen noch nicht einmal ein vollständiger Leistungsausschluss, sondern lediglich eine Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter Beihilfeleistungen in Rede. Vgl. zu dem Einfluss dieses Umstandes auf einen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Beihilfeanspruch: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3633/04 -, juris, Rdnr. 60. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Q.-Klinik darauf hingewiesen worden ist, dass die Beihilfe die abgerechneten Aufwendungen für das Da-Vinci-Operationssystem nicht erstattet. Die Klinik hat dies sogar noch durch die ungewöhnliche Art der Rechnungsstellung („gesplittete“ Abrechnung des Aufenthalts in einer „beihilfefähigen“ und einer „nicht beihilfefähigen“ Rechnung) deutlich dokumentiert. Ungeachtet dessen muss sich ein Beamter bei einem Aufenthalt in einer Privatklinik regelmäßig auf die Möglichkeit einstellen, private Zuzahlungen zu leisten. Schließlich ist wegen der Einmaligkeit der Aufwendungen die Möglichkeit des Klägers in den Blick zu nehmen, den Rechnungsbetrag auch ratenweise abzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Wollweber Beschluss: Ferner hat das Gericht am selben Tage beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der begehrten Beihilfe auf 997,50 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Wollweber