Urteil
10 K 121/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0923.10K121.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Inhalt seines Schreibens vom 22. November 2012 an das Schulamt für den F. -S. -L. zu erteilen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu 4. zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. und drei Viertel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 4. trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt Einsicht in, hilfsweise Auskunft über ein Schreiben vom 22. November 2012, welches der Beklagte zu 4. – nach dem Vortrag der Klägerin: die Beklagten zu 1. bis 3. im Namen des Beklagten zu 4. – in Angelegenheiten der Klägerin an das Schulamt für den F. -S. -L. (im Folgenden: Schulamt) gesandt hat bzw. haben. 3 Die Klägerin ist als Fachkraft für Sport und Musik aufgrund eines Arbeitsvertrages im Angestelltenverhältnis als Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Ihre Stammdienststelle ist die Gemeinschaftsgrundschule H. in Wetter. Die Beklagten zu 1. bis 3. sind als Lehrerinnen im Beamtenverhältnis ebenfalls an dieser Schule tätig. Sie sind Mitglieder des Beklagten zu 4., des Lehrerrates der Ge-meinschaftsgrundschule H. , eines schulischen Mitwirkungsgremiums ge-mäß § 69 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG). Der Lehrerrat besteht nur aus den drei vorgenannten Personen. 4 Im März und April 2012 führte die Gemeinschaftsgrundschule H. ein fachübergreifendes Unterrichtsprojekt, eine sogenannte Projektwoche, durch. Wegen ihrer Mitwirkung an dieser Projektwoche verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, zunächst außergerichtlich und sodann im Wege einer im November 2012 eingereichten Klage vor dem Arbeitsgericht Hagen eine Mehrunterrichtsvergütung. 5 Mit Schreiben vom 22. November 2012 wandte sich der Beklagte zu 4. an das Schulamt. Dieses Schreiben befasste sich mit der Tätigkeit der Klägerin an der Gemeinschaftsgrundschule H. . Nach dem Vortrag der Klägerin enthält es eine ablehnende Stellungnahme zu dem von ihr vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Vergütungsanspruch. Die Klägerin vermutet ferner, dass dieses Schreiben unwahre Tatsachenbehauptungen über ihre schulische Arbeit und herabsetzende Äußerungen über ihre Person sowie Ausführungen enthält, die auf ihre Versetzung bzw. Abordnung hinwirken sollten. 6 Die Klägerin forderte den Beklagten zu 4. mit einem auch die Beklagten zu 1. bis 3. namentlich bezeichnenden Schreiben vom 19. Dezember 2012 vergeblich auf, ihr eine Kopie des vorbezeichneten Schreibens zu überlassen. Das Schulamt teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2012 (richtig: 2013) mit, der Beklagte zu 4. sei über die Schulleitung darauf hingewiesen worden, dass er lediglich ein schulinternes Mitwirkungsorgan ohne Außenwirkung sei und auch keinen Schriftverkehr mit Außenwirkung erstellen dürfe; Schriftverkehr von Lehrerräten werde selbstverständlich nicht in Personalakten der Lehrkräfte aufge-nommen. 7 Die Klägerin verlangte danach im Laufe des Jahres 2013 vom Schulamt vergeblich Einsicht in das Schreiben des Beklagten zu 4. vom 22. November 2012. Entspre-chende arbeitsgerichtliche Klagen gegen ihren Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, haben bislang keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin hat vor den Arbeitsgerichten weitere Rechtsstreitigkeiten gegen das Land wegen der Mehrarbeitsvergü-tung und gegen ihre Versetzung bzw. Abordnung von der Gemeinschaftsgrund-schule H. geführt. 8 Die vorliegende Klage ist im August 2013 beim Arbeitsgericht I. eingegangen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Dezember 2013 – D. – hat jenes Gericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 9 Die Klägerin hat eine Kopie eines vom Schulamt verfassten Protokolls über ein am 5. Juni 2014 geführtes Dienstgespräch überreicht, an dem u. a. die Klägerin und Mitarbeiter dieser Schulaufsichtsbehörde teilgenommen haben. Darin heißt es, ein Mitarbeiter der Schulaufsicht habe zum wiederholten Male erklärt, dass der oben beschriebene Brief des Lehrerrates der Grundschule H. nicht in die Personalakte der Klägerin aufgenommen worden sei und der Lehrerrat eine Mitteilung erhalten habe, diesen Brief zu vernichten. 10 Der Beklagte zu 4. hat vorgetragen, das fragliche Schreiben sei, soweit es in seinem Besitz gewesen sei, vernichtet worden, nachdem der Lehrerrat eine entsprechende Äußerung des Schulamtes erhalten habe. 11 Nachdem die Beklagte zu 2. bereits zuvor eine entsprechende Erklärung abgegeben und sich auch die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 4. Februar 2015 ähnlich geäußert hatte, haben sämtliche Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, keine Einwände dagegen zu haben, dass das Schulamt der Klägerin Einsicht in das Schreiben vom 22. November 2012 gewährt. Dabei haben sie erklärt, die Befugnis des Schulamtes, in eigener Zuständigkeit über die Frage der Akteneinsicht zu ent-scheiden, bleibe unberührt, es werde auch keine Aussage darüber getroffen, ob das Schreiben im Geschäftsbereich des Schulamtes vorhanden sei. 12 Die Klägerin trägt vor: Das Schreiben vom 22. November 2012 sei in den – von ihr im Einzelnen dargelegten – inhaltlichen Kontext und zeitlichen Rahmen ihrer Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber wegen der Mehrarbeitsvergütung und der Versetzung und Abordnung einzubeziehen. Mit diesem Schreiben habe der Beklagte zu 4. seine Kompetenzen überschritten. Das Schulamt habe das Schreiben vom 22. November 2012 mit Email behördenintern an verschiedene Bedienstete und an das Rechtsamt des F. -S. sowie an die Gemeinschaftsgrundschule H. weitergeleitet. Lediglich sie, die Klägerin selbst, auf die sich der Inhalt des genannten Schreibens beziehe, habe von ihm keine Kenntnis erhalten. Die mit der Klage gel-tend gemachten Ansprüche ergäben sich aus den §§ 241 Abs. 2, 242 des Bürger-lichen Gesetzbuches (BGB), 259, 260 BGB, 662 ff., 683 f. BGB, § 69 SchulG, § 85 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und aus § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagten das Schreiben vom 22. November 2012 vernichtet hätten, weil es sich auch bei den Personen befände, an die es das Schulamt weitergeleitet habe, und weil die Vernichtung gegen Bestimmungen des Landesarchivgesetzes und gegen die auch vom Lehrerrat zu beachtenden Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Runderlass des Kultusministeriums vom 06. März 1981, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) 10-48 Nr. 4, verstieße. Die Weisung des Schulamtes an den Lehrerrat, das Schreiben bzw. die dort zurückbehaltene Kopie zu vernichten, sei rechtswidrig gewesen. Der aus § 69 Abs. 2 SchulG folgenden Verpflichtung zur Rechenschaft, zur Gewährung von Einsicht und zur Erteilung von Auskunft könnten sich die Beklagten nicht durch die Behauptung entziehen, nicht mehr im Besitz des Briefes zu sein. Diese Behauptung diene dazu, sie, die Klägerin, weiter zu maßregeln. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagten zu verurteilen, 15 16 1. ihr als Gesamtschuldner Einsicht in das Schreiben vom 22. No-vember 2012 zu gewähren, welches die Beklagten zu 1. bis 3. im Namen des Beklagten zu 4. auf einer Drucksache der Grundschule H. abgefasst und an das Schulamt des F. -S. -Kreises (richtig: Schulamt für den F. -S. -L. ) übermittelt haben, und ihr zu gestatten, von diesem Schreiben Fotokopien anzufertigen oder anfertigen zu lassen, 17 18 2. ihr das Einverständnis zur Einsichtnahme in das vorgenannte Schreiben bei dem Schulamt des F. -S. -Kreises bzw. bei der Schulleitung der Gemeinschaftsgrundschule H. und zur Anfertigung von Kopien dieses Schreibens zu erteilen, und hierüber durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, 19 3. h i l f s w e i s e , 20 die Beklagten zu 1. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über den Inhalt 21 des vorgenannten Schreibens zu erteilen und die Beklagten im 22 Wege der Stufenklage zu verurteilen, die Vollständigkeit und Wahr- 23 haftigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, 24 25 4. w e i t e r h i l f s w e i s e , 26 für den Fall, dass sich nach Beweisaufnahme herausstellt, dass die 27 Beklagten das in ihrem Besitz befindliche Schreiben vom 22. No- 28 vember 2012 oder eine entsprechende Abschrift tatsächlich ver- 29 nichtet haben und auch die Mitarbeiter des Schulamtes für den 30 F. -S. -L. , die Herren O. , O1. , E. . 31 und Frau C2. , der Mitarbeiter des F. -S. -Kreises, Herr 32 N. , sowie die Leiterin der Gemeinschaftsgrundschule H1. - 33 , Frau M. , ebenfalls nicht mehr im Besitz des Schreibens 34 oder von – auch elektronischen – Abschriften sind und sich diese 35 auch nicht mehr rekonstruieren lassen, 36 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet waren, der Klägerin die 37 Einsicht in das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Schreiben 38 zu gestatten. 39 Die Beklagten zu 1. bis 4. beantragen jeweils, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n de : 44 Die Klage hat nur teilweise, nämlich mit dem wesentlichen Teil des ersten Hilfsantrages (Klageantrag zu 3.), soweit er sich gegen den Beklagten zu 4. richtet, Erfolg. Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. 45 Der Hauptantrag zu 1. ist, soweit er sich gegen die Beklagten zu 1. bis 3. richtet, unzulässig und soweit er gegen den Beklagten zu 4. gerichtet ist, unbegründet. 46 Die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist insoweit unzulässig, weil der Klägerin die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis fehlt. Ein gegen diese Beklagten als Privatpersonen bestehender Anspruch auf Einsicht in das vorbezeichnete Schreiben scheidet von vornherein aus, weil es der Lehrerrat als ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gebildetes Gremium in Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben – unabhängig davon, ob er dabei rechtmäßig oder rechtswidrig handelte – und nicht die Beklagten zu 1. bis 3. privat verfasst und abgesandt hat bzw. haben. Es ist nicht den Beklagten zu 1. bis 3., sondern nur dem Lehrerrat, dem Beklagten zu 4., zuzurech-nen. Mit diesem Schreiben in sachlichem Zusammenhang stehende Ansprüche können daher nur gegenüber dem Rechtsträger, in dessen Innenbereich der Lehrerrat handelt, oder ‑ aufgrund der im Folgenden dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles – gegenüber dem Lehrerrat selbst als mit öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten ausgestattetem Organ bestehen. Ein Anspruch gegen den oder die handelnden Amtswalter persönlich ist insoweit ausgeschlossen. 47 Vgl. zu Letzterem: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 C 34.85 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 75, 354 ff, juris (Rdnr. 11); Beschluss vom 27. März 1996 – 8 B 33.96 ‑, juris (Rdnr. 5). 48 An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man, ausgehend von den im Folgenden angewandten Grundsätzen über die Zulässigkeit von Organstreitverfahren, grundsätzlich auch eine Klage gegen einzelne Organteile in Betracht zieht. Selbst wenn die vorliegende Klage so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagten zu 1. bis 3. nicht als Privatpersonen, sondern lediglich in ihrer Funktion als Mitglieder des Lehrerrates Beklagte sein sollen, kann die Klage insoweit offensichtlich keinen Erfolg haben. Unabhängig von weiteren Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage ist das fragliche Schreiben ausschließlich dem Lehrerrat insgesamt, also dem Beklagten zu 4., zuzurechnen. Seine einzelnen Mitglieder haben insoweit keine eigenständigen Wahrnehmungszuständigkeiten, ein auf dieses Schreiben bezogener Anspruch kann gegenüber den einzelnen Organteilen nicht bestehen. 49 Gegenüber dem Beklagten zu 4. hat der Hauptantrag zu 1. ebenfalls keinen Erfolg. Es spricht zwar viel dafür, dass die Klage insoweit zulässig ist. Hierzu wird auf die folgenden entsprechenden Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) verwiesen. Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Auch wenn der Klägerin ursprünglich ein Anspruch auf Einsicht in das erwähnte Schreiben des Beklagten vom 22. November 2012 und auch auf Gestattung der Anfertigung von Kopien zugestanden hat, ist dieser Anspruch untergegangen, weil ihn der Beklagte zu 4. nicht mehr erfüllen kann. Denn er ist nicht mehr im Besitz dieses Schreibens. Er hat es, soweit er nach der Absendung noch über (möglicherweise auch in elektronischer Form gespeicherte) Kopien oder Durchschriften verfügt hat, nach Zugang der entsprechenden, im Tatbestand erwähnten Mitteilung des Schulamtes vernichtet. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht aufgrund der Anhörung der Beteiligten in der heutigen mündlichen Verhandlung und nach Würdigung des gesamten Akteninhalts überzeugt. 50 Diese Beurteilung stützt sich zum einen auf die entsprechende ausdrückliche Erklärung der Vorsitzenden des Beklagten zu 4. in der heutigen mündlichen Verhandlung. Frau Sommerfeld hat diese Erklärung auf entsprechende Fragen des Gerichts ruhig und sicher abgegeben. Zur Erläuterung hat sie auf eine entsprechende Mitteilung des Schulamtes verwiesen, welcher der Lehrerrat gefolgt sei. Diese Bekundungen sind plausibel. Sie passen insbesondere zu dem Inhalt des von der Klägerin überreichten Protokolls des Schulamts über das dort unter Beteiligung der Klägerin geführte Dienstgespräch vom 5. Juni 2014. Die Vernichtung der Aufzeichnungen über das Schreiben vom 22. November 2012 deckt sich auch mit der weiteren, überzeugend vorgetragenen Äußerung der Vorsitzenden des Lehrerrates in der heutigen mündlichen Verhandlung, dienstrechtliche Schwierigkeiten wegen des fraglichen Schreibens zu befürchten, mit dem der Lehrerrat seine Aufgaben als lediglich schulinternes Mitwirkungsgremium überschritten habe. Es leuchtet ein, dass der Lehrerrat inzwischen alles vermeiden möchte, was sich aus seiner Sicht als Fortsetzung der Folgerungen erweist, die aus dem fraglichen Schreiben herrühren, mit dem Lehrerrat, wie ihm das Schulamt zu Recht mitgeteilt hat, seine lediglich schulinternen Aufgaben überschritten hatte. Das zustimmende Verhalten der Beklagten zu 1. und 2., die ebenfalls Mitglieder des Lehrerrates sind, zu der Erklärung seiner Vorsitzenden in der heutigen mündlichen Verhandlung spricht ebenfalls dagegen, dass der Lehrerrat gegenwärtig noch über eine Kopie oder Durchschrift des frag-lichen Schreibens verfügt. Etwas anderes legt auch nicht der Vortrag der Klägerin nahe, der Brief sei in der Schulverwaltung (gemeint wohl: im Schulamt), außerdem im Rechtsamt des F. -S. -Kreises und auch in der Gemeinschaftsgrundschule H. bei verschiedenen, namentlich bezeichneten Amtsträgern noch vorhanden. Die Existenz von (auch elektronischen) Kopien des Schreibens im Verfügungs-bereich dieser Amtsträger, für die mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Akteneinsicht beim Schulamt gewonnenen Erkenntnisse einiges sprechen mag, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Lehrerrat habe trotz der entsprechenden Mitteilung des Schulamtes von der Vernichtung des Schreibens in seinem Verfügungsbereich abgesehen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, das Schreiben sei auch in der Gemeinschaftsgrundschule H. – außerhalb des Verfügungsbereiches des Lehrerrates ‑, etwa bei der Schulleiterin, vorhanden. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 4. sei weiterhin im Besitz des Schreibens, stellt sich nach alledem vielmehr als bloße Spekulation dar. 51 Im Rahmen der Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hat es sich nicht aufgedrängt, den vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geäußerten Beweisangeboten der Klägerin zu der vorbezeichneten Frage nachzugehen. Dies gilt mit Blick auf das Erklärungsverhalten der Beklagten zu 1. bis 3. und der Vorsitzenden des Beklagten zu 4. in der heutigen mündlichen Verhandlung auch für deren von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2015 angeregte Vernehmung als Partei und für eine entsprechende Vernehmung der gegenwärtigen Schulleiterin als Zeugin. Die des Weiteren ange-regte Vernehmung verschiedener namentlich bezeichneter Mitarbeiter des Rechts-amtes des F. -S. -Kreises, des Schulamtes für den F. -S. -L. und von Mitarbeiterinnen der Verwaltung der Gemeinschaftsgrundschule H. als Zeuginnen bzw. Zeugen darüber, dass sich der fragliche Brief im Original oder in anderer Form noch in verschiedenen Abteilungen der genannten Einrichtungen befinde, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Beweisfrage nicht erheblich ist. Ob der genannte Brief außerhalb des Verfügungsbereiches des Beklagten zu 4. noch existiert, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auch nicht etwa deshalb von Bedeutung, weil die genannten Stellen rechtlich verpflichtet wären, das fragliche Schreiben dem Lehrerrat zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. 52 Mit dem Hauptantrag zu 2. hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag ist insgesamt unzulässig, und zwar jedenfalls deshalb, weil der Klägerin für dieses Begehren gegenüber sämtlichen Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem alle Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, keine Einwände dagegen zu haben, dass das Schulamt der Klägerin Einsicht in das Schreiben vom 22. November 2012 gewährt. Jedenfalls damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für ein entsprechendes Anerkenntnisurteil entfallen. 53 Ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil, auch ein Anerkenntnisurteil, das im Verwaltungsprozess grundsätzlich möglich ist, 54 vgl.: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 – 4 A 20.95 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 576, 55 kann nur ergehen, wenn die jeweils zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Hier fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung, weil die Beklagten die verlangte Erklärung bereits abgegeben haben. Dies ist spätestens in der mündlichen Verhandlung durch sämtliche Beklagte in der gebotenen Eindeutigkeit geschehen. Diese Erklärungen erstrecken sich bei sinngemäßer Auslegung auch auf die Einsichtnahme bei der Leitung der Gemeinschaftsgrundschule H. , die dem Schulamt für den F. -S. -L. nachgeordnet ist, und auch auf das Einverständnis mit der Anfertigung von Kopien. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, auch an einem Anerkenntnisurteil, besteht jedenfalls seitdem nicht mehr. Denn die Handlung, nämlich die Abgabe der im Klageantrag zu 2. umschriebenen Willenserklärung, welche die Klägerin erstrebt und zu deren Durchsetzung sie das (Anerkenntnis-)urteil als Vollstreckungstitel benötigen könnte, haben die Beklagten mit der im Protokoll über die heutige mündliche Verhandlung festgehaltenen Erklärung bereits vorgenommen. Die Sach- und Rechtslage entspricht insoweit derjenigen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation, sofern der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt bereits aufgehoben oder den erstrebten Verwaltungsakt bereits erlassen hat; in diesen Fällen ist auch für ein Anerkenntnisurteil kein Raum mehr, der Rechtsstreit ist insoweit vielmehr in der Hauptsache erledigt. 56 Vgl. hierzu (im Hinblick auf die Frage eines Anerkenntnisurteils): Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 107 Rdnr. 8. 57 Auf weitere Fragen der Zulässigkeit und ggfls. der Begründetheit dieses Antrages kommt es daher nicht an. 58 Der erste Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) ist, soweit er sich gegen die Beklagten zu 1. bis 3. richtet, ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin wiederum die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Privatpersonen oder als jeweils eigenständige Organteile des Lehrerrates auf Erteilung der fraglichen Auskunft ist so eindeutig ausgeschlossen, dass dies bereits auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung die Klagebefugnis entfallen lässt. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich des Klageantrages zu 1. verwiesen. Schon aus diesem H1. entfällt insoweit auch ein im Wege der Stufenklage durchsetzbarer Anspruch darauf, die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern. 59 Der gegen den Beklagten zu 4. gerichtete erste Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Verurteilung zur Auskunft über den Inhalt des Schreibens vom 22. November 2012 begehrt, und unbegründet, soweit im Wege der Stufenklage die Verurteilung verlangt wird, die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern. 60 Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere ist der Beklagte zu 4. im Hinblick auf den Streitgegenstand dieses Rechtsstreites beteiligungsfähig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Zwar sind verwaltungsgerichtliche Klagen grundsätzlich gegen den Rechtsträger (im vorliegenden Fall: Das Land Nordrhein-Westfalen) zu richten, für den die betroffene Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung gehandelt hat oder dem das Handeln der betroffenen Einrichtung in sonstiger Weise zuzurechnen ist (so für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausdrücklich § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in der VwGO ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass auch Klagen gegen bzw. unter Organen und Organteilen juristischer Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind, sofern über organschaftli-che Rechtspositionen gestritten wird, welche die Rechtsordnung einem dieser Orga-ne oder Organteile zur autonomen Wahrnehmung zuweist und die damit als versub-jektivierte Kompetenzen vom jeweiligen Wahrnehmungsberechtigten gegen Beein-trächtigungen durch andere Organe oder Organteile vor dem Verwaltungsgericht ver-teidigt werden können. Anerkannt ist dies nicht nur für sog. kommunalverfassungs-rechtliche Organstreitigkeiten, 61 vgl. hierzu etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2015, § 40 Gemeindeordnung (GO NRW) Anm. II. 3. (mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), 62 sondern darüber hinaus auch für Klagen innerhalb anderer Selbstverwaltungskörperschaften, etwa für Organstreitverfahren innerhalb von Industrie- und Handelskammern. 63 Vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. März 2015- 8 A 826/14 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2015, 311; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4282/02 -, GewArch 2004, 255; im Grundsatz ebenso: BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 -, GewArch 2004, 331. 64 Der in diesem Rechtsstreit beklagte Lehrerrat der Gemeinschaftsgrundschule H. ist allerdings nicht Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft. Die Beteiligten streiten auch nicht unmittelbar über organschaftliche Rechtspositionen. Dennoch besteht mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) auch in diesem Fall ein Bedürfnis für die Beteiligungsfähigkeit des beklagten Organs. Andernfalls wäre die Durchsetzung der nachfolgend erläuterten Rechte der Klägerin unnötig massiv erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Die grundsätzlich fehlende Beteiligungsfähigkeit von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsgerichtsprozess entspricht der hierarchischen Struktur dieser Personen und der hieraus folgenden, mit entsprechenden Weisungsbefugnissen verbundenen Verantwortung ihrer Leitung für das Handeln der nachgeordneten Dienststellen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft je-och das Handeln eines nicht weisungsgebundenen, aufgrund geheimer Wahl (vgl. § 69 Abs. 1 SchulG) gebildeten Gremiums. Falls eine verwaltungsgerichtliche Klage wegen einer durch das Verhalten eines solchen Gremiums verursachten Rechtsver-letzung gegen die juristische Person zu richten wäre, in deren Geschäftsbereich dieses Gremium tätig wird, stünde dies im Widerspruch dazu, dass die Leitung der juristischen Person nicht befugt ist, dem betroffenen Organ durch eine verwaltungs-interne Weisung verbindliche Vorgaben für seine Tätigkeit zu machen. 65 vgl. zu diesem Aspekt bei der Bestimmung des richtigen Beklagten: OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 – 19 B 14/11 -, juris (Rdnr. 4 f.) 66 Vor diesem Hintergrund besteht auch im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Be-dürfnis dafür, die Klage unmittelbar gegen den Beklagten zu 4., den Lehrerrat der Gemeinschaftsgrundschule H. , zuzulassen. 67 An dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg bzw. Misserfolg der Klage würde sich im Übrigen insgesamt nichts ändern, falls der Lehrerrat entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht beteiligungsfähig sein sollte. Unter diesen Umständen würde sich die Klage bei sinngemäßer Auslegung (vgl. auch §§ 86 Abs. 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz VwGO) insoweit gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten, dem das Verhalten des Lehrerrats zuzurechnen ist. Die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, soweit sie den Beklagten zu 4. betrifft, wäre im Übrigen in derselben Weise wie in dieser Entscheidung zu beurteilen. 68 Die gegen den Beklagten zu 4. gerichtete Klage auf Erteilung der Auskunft über den Inhalt des Schreibens vom 22. November 2012 ist auch begründet. Der entsprechende Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG. Die Vorenthaltung der Auskunft über den Inhalt des Schreibens des Lehrerrates vom 22. November 2012 verletzt die Klägerin rechtswi-drig in ihrer aus den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes folgenden Be-rufsausübungsfreiheit und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die H1. -rechte sind auch bei der Ausformung der Rechtsstellung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen zu beachten. 69 vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 u.a. -, NVwZ 2015, 884, juris. 70 Seine aus § 69 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG folgenden Befugnisse, die im vorliegenden Fall im Lichte der Grundrechte der Klägerin zu beurteilen sind, kann der Lehrerrat rechtmäßig nur durch Erteilung der fraglichen Auskunft ausüben. 71 Der Lehrerrat ist auch außerhalb seiner Funktion als Personalrat i. S. d. Landes-personalvertretungsgesetzes gemäß § 69 Abs. 3 SchulG, um die es hier nicht geht, ein schulinternes Mitwirkungsgremium. Dies folgt aus § 69 Abs. 2 SchulG, demge-mäß er die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer, und zwar aller Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Angestellten- oder im Beamtenverhältnis beschäftigt sind, berät, und auf Wunsch in deren dienst-lichen Angelegenheiten (gegenüber der Schulleitung) vermittelt. Mit dieser Stellung des Lehrerrates als Interessenvertretung der Lehrkräfte der jeweiligen Schule ist es nicht zu vereinbaren, in Angelegenheiten einer Lehrkraft tätig zu werden, ohne diese über dieses Tätigwerden inhaltlich und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Nichts an-deres kann gelten, wenn sich der Lehrerrat in Überschreitung seiner lediglich schul-internen Mitwirkungsbefugnisse mit einem Anliegen, welches eine bestimmte Lehr-kraft unmittelbar betrifft, an eine Stelle außerhalb der Schule, hier an die ihr überge-ordnete Schulaufsichtsbehörde, wendet. Bliebe die betroffene Lehrkraft ohne Infor-mation über den Inhalt eines solchen Schreibens, läge darin ein nicht gerechtfertig-ter Eingriff in ihre vorgenannten Grundrechte. 72 Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens, hier die Schulaufsicht, erklären sollte, auf diesen Vorgang würden keine für die betroffene Lehrkraft nachtei-ligen Folgen gestützt. Auch dann hat die Lehrkraft ein berechtigtes, grundrechtlich geschütztes Interesse daran, vom Lehrerrat, der auch ihre Interessen zu wahren hat, zu erfahren, welche ihre Person betreffenden tatsächlichen und wertenden Äuße-rungen er abgegeben hat. Die Erfüllung dieses Anspruches ist Voraussetzung für die anzustrebende möglichst vertrauensvolle, den Schulfrieden wahrende Zusammen-arbeit innerhalb der Schule, auf die alle Lehrkräfte hinzuwirken haben. Versuche, nicht auszuschließende Konflikte zwischen den Lehrkräften wirksam beizulegen, bei denen der Lehrerrat im Rahmen seiner Befugnisse gemäß § 69 Abs. 2 SchulG mitwirken kann, setzen – unabhängig davon, auf welcher Seite Verhaltensänderun-gen notwendig sind ‑, voraus, dass die Betroffenen über das Konfliktpotenzial unter-richtet werden und die Möglichkeit erhalten, sich gegenüber Vorwürfen – unabhängig von deren Berechtigung – zur Wehr zu setzen. All dies erfordert die Information über den Inhalt entsprechender Schreiben des Lehrerrates, unabhängig davon, ob sie den schulinternen Bereich überschritten haben. Verweigerte man der Klägerin diese Kenntnisnahme, würde sie in ihren eigenen Angelegenheiten gleichsam zum bloßen Objekt des Handelns des Lehrerrates. Dies wäre mit seinen aus § 69 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG folgenden Befugnissen und letztlich mit der Menschenwürde der Klägerin nicht zu vereinbaren. 73 Es kommt nach alledem nicht darauf ab, ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. 74 Der weitergehende Antrag, den Beklagten zu 4. im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, ist hingegen unbegründet. Dieser allenfalls auf eine entsprechende Anwendung des § 259 Abs. 2 BGB zu stützende Anspruch besteht jedenfalls gegenwärtig nicht. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg verlangen, dass über den Auskunftsanspruch lediglich durch Teilurteil entschieden wird und bereits jetzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. dem entsprechend anzuwendenden § 254 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der entsprechenden Versicherung an Eides statt im Wege der Stufenklage vorbehalten bleibt. 75 Die genannten Bestimmungen des BGB und der ZPO sind im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls entsprechend anzuwenden. Dafür, den mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestatteten Beklagten zu 4. zu verurteilen, die Vollständigkeit oder Wahrhaftigkeit der von ihm Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Amtstätigkeit zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht jedenfalls gegenwärtig aber kein Bedürfnis. Die Notwendigkeit, dieses Druckmittel zur Herbei-führung einer vollständigen und zutreffenden Auskunft einzusetzen, ist gegenüber einem öffentlich-rechtlich tätigen Gremium von vornherein wesentlich geringer als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 259 Abs. 2 BGB, der auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse zugeschnitten ist. Bestätigt wird diese abstrakt-generelle Beurtei-lung im vorliegenden Einzelfall konkret dadurch, dass die Beklagten, gerade auch der Beklagte zu 4., von sich aus, ohne Anregung des Gerichtes, erklärt haben, keine Einwände dagegen zu haben, dass das Schulamt der Klägerin die Einsicht in das Schreiben vom 22. November 2012 gewährt. Sollte diese Einsichtnahme, was nicht auszuschließen ist, zustande kommen, dürfte sich die Auskunftserteilung durch den Beklagten zu 4. ohnehin erübrigen. Die vorgenannte Erklärung des Beklagten zu 4. und seine angesichts der Vorgeschichte plausible bisherige subjektive Befürchtung dienstrechtlicher Schwierigkeiten, die jedenfalls mit ursächlich für die bisherige Ver-weigerung der Auskunft gewesen ist, sprechen zusätzlich gegen die Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Einzelfall besteht daher auch keine Notwendigkeit, bereits jetzt eine Stufenklage, die auch im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich ist, 76 vgl. hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 2012 – 5 A 533/09 -, juris (Rdnr. 36); OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5371/00 ‑, juris (Rdnr. 3), 77 zuzulassen. Auf weitere Fragen der Erfolgsaussichten dieses Begehrens kommt es daher nicht an. 78 Über den weiteren Hilfsantrag (Klageantrag zu 4.) hat das Gericht nicht zu entscheiden. Denn die innerprozessuale Bedingung, von deren Eintritt die Klägerin die Stellung dieses Antrages abhängig macht, ist nicht eingetreten. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil zu dieser Bedingung auch gehört, dass das Schreiben des Lehrerrates vom 22. November 2012 – sei es auch nur in Form von auch elektronischen Abschriften – auch im Besitz der namentlich genannten Mitarbeiter des Schulamtes für den F. -S. -L. , des Rechtsamtes des F. -S. -Kreises oder bei der Leiterin der Gemeinschaftsgrundschule H. nicht mehr vorhanden ist. Dies hat das Gericht jedoch nicht festgestellt und auch nicht feststellen brauchen. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Ermittlung der Kostenquoten ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 4. im Kern erfolgreich und das Unterliegen der Klägerin insoweit nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die dem Beklagten zu 4. entstehenden Verfahrenskosten im Grundsatz von dem Rechtsträger (hier: dem Land Nordrhein-Westfalen) zu tragen sein dürften, in dessen Geschäftsbereich dieser Beklagte als Organ handelt. 80 Vgl. zu Letzterem (für entsprechende Fallgestaltungen in kommunalrechtlichen Organstreitverfahren): Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, aaO., § 40 GO NRW Anm. II. 3. (mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).