Urteil
12 K 1126/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0827.12K1126.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von statistischen Angaben. 3 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Schienenfahrzeugtechnik, in dem Schienenfahrzeuge instand gesetzt und modernisiert werden. Mit einem an das beklagte Land gerichteten Schreiben vom 6. November 2013 teilte die Klägerin mit, gegen einen Bescheid über die verpflichtende Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung im Rahmen von statistischen Erhebungen „Widerspruch“ einlegen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 gab die Klägerin gegenüber dem beklagten Land an, sie sehe sich nicht in der Lage, der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege nachzukommen, da der einzige mit der Beantwortung statistischer Anfragen betraute Mitarbeiter bereits 58 Jahre alt sei und sich mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen nicht auskenne. Ein anderer Mitarbeiter, der die genannte Aufgabe übernehmen könne, stehe im Unternehmen nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Erhebungsdaten festgehalten werde, sei man gezwungen, diesem Mitarbeiter zu kündigen. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Meldung ab. Zur Begründung führte es aus: Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von statistischen Daten könne nur befreit werden, wenn aus besonderen technischen oder persönlichen Gründen eine Nutzung des Online-Verfahrens nicht zumutbar sei. Eine solche Ausnahmekonstellation sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Auskunftspflicht sei im Grundsatz an die Führung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebes gebunden, auskunftspflichtig sei insofern der Inhaber bzw. Geschäftsführer. Soweit der Geschäftsführer der Auskunftspflicht nicht persönlich nachkommen könne oder wolle, sei es seine Pflicht, einen kompetenten Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im Falle der Aufgabendelegation an einen Mitarbeiter sei es dem Unternehmen bzw. Betrieb auch zuzumuten, durch notwendige Änderungen der Betriebsstruktur in personeller oder organisatorischer Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass den Auskunftspflichten in der vorgeschriebenen Art und Weise Genüge getan werde. Das klägerische Unternehmen verfüge über eine professionell gestaltete Internet-Präsenz sowie eine E-Mail-Adresse. Dies deute darauf hin, dass sowohl die technischen als auch personellen Ressourcen vorlägen, um die elektronischen Übermittlungspflichten hinsichtlich statistischer Daten zu erfüllen. Die Rechtsbehelfsbelehrung benannte als örtlich zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. 5 Am 19. März 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. April 2014 – 17 K 1425/14 – hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Von Unternehmen und Betrieben könne nicht erwartet werden, dass diese die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung vorhielten bzw. erwürben. Ihrem Geschäftsführer sei es nicht möglich, sämtlichen Auskunftspflichten persönlich nachzukommen, da es sich zum einen um eine Vielzahl von zu übermittelnden Daten handele und zum anderen die erforderlichen technischen Kenntnisse nicht vorhanden seien. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, ihre Internetpräsenz von einer Drittfirma erstellen lassen. Aus finanziellen Gründen sei es ihr jedoch nicht möglich, ein anderes Unternehmen auch mit der Beantwortung von statistischen Anfragen auf elektronischem Wege zu betrauen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, eine Ausnahme von der Pflicht zur Nutzung von elektronischen Verfahren zur Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten im Sinne von § 11a Abs. 2 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes zuzulassen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist es auf den ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus: Es entspreche in der heutigen Zeit dem üblichen technischen Standard, Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Dass sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch der zuständige Mitarbeiter derselben über keine bzw. keine ausreichenden Computerkenntnisse verfügten, entbinde die Klägerin nicht davon, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Sie ist zulässig und insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der von der Klägerin begehrten, von dem Grundsatz des § 11a Abs. 2 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) abweichenden behördlichen Entscheidung nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG, so dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 26. Februar 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 16 Nach § 11a Abs. 2 BStatG sind Betriebe und Unternehmen für den Fall, dass ihnen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen (Satz 1). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen (Satz 2). 17 Die gegenüber dem Grundsatz des § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG als Ausnahme konzipierte Bestimmung des § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal unbillige Härte sowohl technische als auch personenbezogene Umstände bzw. Verhältnisse. Hierfür streitet als maßgebliches Auslegungskriterium der Wortlaut, der insofern weit gefasst ist. Nichts Gegenteiliges folgt aus den einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien, 18 vgl. BT-Drs. 17/11473 vom 14. November 2012, S. 56, 19 wonach das zuständige statistische Amt im Einzelfall die Datenübermittlung in einer anderen Form zulassen kann, wenn bei den befragten Unternehmen und Betrieben die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung nicht bzw. noch nicht vorliegen. Die Gesetzesbegründung legt zwar vornehmlich den Fokus auf technische Gegebenheiten, schließt hingegen die Berücksichtigung weiterer, vor allem personeller Belange nicht explizit aus, so dass letztere bei der Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte (wohl) auch zu beachten sind. 20 Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da im Falle der Klägerin eine unbillige Härte weder unter Berücksichtigung technischer Gegebenheiten noch mit Blick auf die personellen Ressourcen vorliegt. 21 Eine unbillige Härte ergibt sich zunächst nicht aus technischen Gründen, denn auf solche beruft sich die Klägerin nicht und es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass die (fehlende) Ausstattung der Klägerin mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einer Übersendung von statistischen Angaben über eine Internetverbindung entgegenstünde. 22 Ferner führt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung statistischer Daten auch unter Berücksichtigung personeller Belange für die Klägerin nicht zu einer unbilligen Härte. 23 Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin angibt, der Leiter ihres Unternehmens, der auch auskunftspflichtig sei, könne die jeweiligen statistischen Anfragen auf dem elektronischen Wege nicht persönlich beantworten, da er selbst über keine Computerkenntnisse verfüge und zudem in seinem dicht getakteten Arbeitsalltag hierfür keine Zeit erübrigen könne. Dieses Vorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – ist rechtlich ohne Belang, da der Leiter des jeweiligen Betriebes bzw. Unternehmens lediglich dafür Sorge zu tragen hat, dass den gesetzlichen Auskunftspflichten in der vorgegebenen Art und Weise nachgekommen wird, ohne diese jedoch in Person erfüllen zu müssen. 24 Darüber hinaus stellt der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, der einzige in ihrem Unternehmen mit der Beantwortung von statistischen Angaben betraute Mitarbeiter sei nunmehr fast 60 Jahre alt und kenne sich mit der elektronischen Übersendung von Daten nicht aus, keine unbillige Härte dar. Nach den plausiblen Angaben des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, die vom Vertreter der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden, entspricht das jeweilige Formular zur Erhebung von statistischen Angaben in digitaler Form dem papiernen Exemplar vollständig nach Inhalt, Form und Aufbau. Dass der mit der Bearbeitung statistischer Anfragen beauftragte Mitarbeiter der Klägerin – gegebenenfalls auch nach Durchführung einer die grundlegenden Computer- und Softwarekenntnisse vermittelnden Schulung - der Umstellung von der Papierform auf die digitale Erhebungsmethode nicht gewachsen sein sollte, hat die Klägerin in keiner Weise substantiiert dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich, zumal die Klägerin bislang (scheinbar) nicht einmal den Versuch unternommen hat, ihren Beschäftigten an die neuen technischen Gegebenheiten heranzuführen. 25 Ungeachtet dessen läge eine unbillige Härte auch dann nicht vor, wenn eine Schulung des Statistikbeauftragten der Klägerin keinen Erfolg verspräche. In einem solchen Fall müsste einem anderen Mitarbeiter der Klägerin die Aufgabe übertragen werden, statistische Anfragen im Rahmen eines internetgestützten Verfahrens zu bearbeiten. Da die Klägerin, ein Unternehmen der Schienenfahrzeugtechnik, ausweislich ihrer eigenen Internetpräsenz mehr als 100 hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter beschäftigt, ist das diesbezügliche - auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiierte – Vorbringen der Klägerin, andere Angestellte, die die statistischen Angaben auf elektronischem Wege übermitteln könnten, seien nicht vorhanden, nicht ansatzweise nachvollziehbar. 26 Schließlich wäre das Vorliegen einer unbilligen Härte selbst dann nicht anzunehmen, wenn kein anderer der über 100 Mitarbeiter der Klägerin der elektronischen Auskunftspflicht Genüge tun könnte. In einem solchen Fall wäre die Klägerin gehalten, einen Dritten mit der Beantwortung statistischer Anfragen mittels elektronischer Datenübertragungssysteme zu betrauen. Die Klägerin hat zwar mitgeteilt, dass die Beauftragung einer Fremdfirma ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überschreite, diesbezügliche aussagekräftige Nachweise sind hingegen nicht vorgelegt worden, so dass dieser Einwand nicht durchgreift. 27 Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob das beklagte Land das ihm eröffnete Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).