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Urteil

5 K 1084/14

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Geldspielgeräte in Spielhallen nach dem Spieleinsatz mit 4 % besteuert, ist nicht bereits wegen Europarechtsverletzung oder wegen Verstoßes gegen Art. 105 Abs. 2a GG nichtig. • Die differenzierte Besteuerung von Spielhallenaufsstellern und Spielbanken berührt weder den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz noch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Fallgruppen sachlich wesentlich unterscheiden. • Die Vergnügungssteuer ist nicht automatisch erdrosselnd und kann kalkulatorisch auf die Spieler abgewälzt werden; Indizwirkung für das Fehlen einer Erdrosselung kann die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte im Satzungsgebiet haben. • Ein Verfahren ist nicht ruhend zu stellen oder auszusetzen, wenn die entscheidungserheblichen Fragen bereits durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind und keine vorrangigen Rechtsverhältnisse eines anderen Rechtsstreits vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte in Spielhallen rechtmäßig • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Geldspielgeräte in Spielhallen nach dem Spieleinsatz mit 4 % besteuert, ist nicht bereits wegen Europarechtsverletzung oder wegen Verstoßes gegen Art. 105 Abs. 2a GG nichtig. • Die differenzierte Besteuerung von Spielhallenaufsstellern und Spielbanken berührt weder den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz noch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Fallgruppen sachlich wesentlich unterscheiden. • Die Vergnügungssteuer ist nicht automatisch erdrosselnd und kann kalkulatorisch auf die Spieler abgewälzt werden; Indizwirkung für das Fehlen einer Erdrosselung kann die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte im Satzungsgebiet haben. • Ein Verfahren ist nicht ruhend zu stellen oder auszusetzen, wenn die entscheidungserheblichen Fragen bereits durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind und keine vorrangigen Rechtsverhältnisse eines anderen Rechtsstreits vorliegen. Die Klägerin betreibt vier Spielhallen und wurde für Februar 2014 mit einem Vergnügungssteuerbescheid über 11.979,67 EUR belastet. Sie klagte und rügte u. a. Verstöße gegen Europarecht, den AEUV, Grundrechte (Art. 12, Art. 3 GG) sowie gegen Art. 105 Abs. 2a GG; sie beanstandete insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen, die Anwendung des Einsatzmaßstabs und die Nichtabwälzbarkeit der Steuer. Die Beklagte verteidigte die Satzung und verwies auf konstante Bestandszahlen von Spielhallen und Geräten. Die Klägerin stellte hilfsweise den Antrag auf Ruhen bzw. Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren vor den Finanz- und Obergerichten. Das Gericht entschied als Einzelrichterin über die Klage. • Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg (in Kraft seit 01.01.2014) mit Steuerpflicht für das Halten von Geldspielgeräten in Spielhallen und Besteuerung nach dem Spieleinsatz (§§1 Nr.3, 3, 10, 12, 13 VStS). • Formale Mängel der Satzung wurden nicht aufgezeigt; materiell-rechtlich steht die Satzung nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Die Vergnügungssteuer ist keine EU-Verbrauchsteuer i.S.d. RL 2008/118/EG und damit nicht von deren Vorgaben erfasst. • Art. 105 Abs. 2a GG gewährt den Ländern/Kommunen die Kompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern; diese Kompetenz umfasst auch die Besteuerung der Vergnügungsaufwendungen ohne Verletzung von Bundesrecht. Soweit Lenkungsziele verfolgt werden, reicht die normierte Steuerkompetenz aus. • Der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz greift nicht, weil die Geldspielgerätesteuer nicht harmonisiert ist und Art. 113 AEUV bislang nicht zur Harmonisierung solcher Steuern benutzt worden ist. • Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen verletzt den Gleichheitssatz nicht, weil die Fallgruppen sachlich unterschiedlich sind (z. B. unterschiedliche technische Zulassungsregime nach GewO). • Die Steuer von 4 % des Spieleinsatzes ist verfassungsrechtlich nicht erdrosselnd; für das Fehlen einer Erdrosselungswirkung sprechen die im Satzungsgebiet nachgewiesenen Bestandszunahmen bei Spielhallen und Geldspielgeräten seit 2005. Ein Rückgang nach einer früheren Erhöhung war gering und nicht fortdauernd. • Die Steuer ist grundsätzlich kalkulatorisch abwälzbar; die Anwendung des Einsatzmaßstabs und die Besteuerung auch bei negativem Einspielergebnis stehen der Kalkulierbarkeit nicht entgegen. Vorgetragene Gutachten und Entscheidungen anderer Gerichte begründen keine neueren, die Satzung infrage stellenden Rechtsentwicklungen. • Ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens nach §173 VwGO bzw. §94 VwGO kommen nicht in Betracht, weil keine gegenseitigen vorrangigen Rechtsverhältnisse vorliegen und die Rechtsfragen entscheidungsreif sind. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand die Vergnügungssteuersatzung und den angefochtenen Steuerbescheid als rechtmäßig; die Klägerin konnte weder aus Europarecht noch aus dem Grundgesetz oder aus verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichende Gründe für die Nichtigkeit der Satzung oder für eine Erdrosselungswirkung darlegen. Insbesondere sei die Steuer nicht harmonisiert im Sinne des EU-Rechts, die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken rechtfertige sich durch sachliche Unterschiede und der Steuermaßstab sowie der Steuersatz von 4 % verletzten nicht die Berufsfreiheit. Ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens wurde ebenso abgelehnt, weil die Streitfragen bereits geklärt und der Rechtsweg entscheidungsreif waren. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.