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Urteil

7 K 1191/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0416.7K1191.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Dezember 2012 (Az. 25.04-1.12-01/09) für den Neubau der L 70n ‑ Ortsumgehung Niedersprockhövel – von Bau-km 0-097,000 bis Bau-km 1+005,113 (L 70, Abschnitt 19, Stat. 4,5815 bis L 551, Abschnitt 4, Station 4, 3103) einschließlich Geh- und Radwegbrücke über die L 70n, Anschluss an die bestehenden Landesstraßen mittels zweier Kreisverkehrsplätze, Anbindung eines Gewerbegebietes, Anbindung eines Parkplatzes, Anbindung der Dresdener Straße, Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft, Folgemaßnahmen an dem Verkehrswegenetz und den Anlagen Dritter, auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel in der Gemarkung Niedersprockhövel Flure 5, 10, 11, 12, 34 und 35. Durch den Neubau der L 70n mit einer Gesamtlänge von ca. 1,0 km als südliche Umgehungsstraße des Ortsteils Niedersprockhövel sollen die bestehende Ortsdurchfahrt L 70 (Hauptstraße) und das Wohngebiet Börgersbruch entlastet werden. Weiterhin soll die L 70n den Verkehr aus dem Gewerbegebiet Hombergstraße aufnehmen. Das planfestgestellte Vorhaben verläuft auf ca. 115 m durch das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 „Stüter/Sprockhövel/Hiddingshausen“.Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhob die Klägerin Einwendungen (Schreiben vom 13. September 2009), die in einem Erörterungstermin am 26. Januar 2012 aufrechterhalten und erweitert wurden. In dem Erörterungstermin wurde das Deckblatt I vom 11. August 2011 vorgestellt. Soweit die Einwendungen der Klägerin nicht ausgeräumt werden konnten, wurden sie mit dem Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 23. Januar 2013 bis einschließlich 5. Februar 2013 im Rathaus der Stadt Sprockhövel öffentlich aus; der Klägerin wurde er am 11. März 2013 zugestellt. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1, die teilweise von der Straßenbaumaßnahme betroffen sind. Das Wohnhaus der Klägerin (I. Weg) liegt in einer Entfernung von ca. 26,5 m zum Fahrbahnrand der neuen L 70n; dieses Grundstück ist von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Am 4. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Es lägen sowohl formelle als auch materielle Rechtsverstöße vor, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit zu einer Verletzung ihrer eigenen Rechte führen würden.Ausweislich der tabellarischen Auflistung unter A.2 des Planfeststellungsbeschlusses (festgestellte Planunterlagen) gehörten auch die Deckblätter I und II zu den festgestellten Planunterlagen. Diese Deckblätter seien jedoch nicht öffentlich ausgelegt worden. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil grundsätzlich alle Planunterlagen, die in die Feststellung einbezogen werden sollten, zur Einsicht ausgelegt werden müssten. Zu den Planunterlagen gehörten alle Angaben und Verzeichnisse, die an der rechtsgestaltenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses, sei es auch durch Bezugnahme, teilnehmen sollen sowie alle Unterlagen, deren Einsichtnahme zur vollständigen Unterrichtung der potentiell Betroffenen über die Auswirkungen des Vorhabens aus deren Sicht zwecks Wahrnehmung der Einwendungsbefugnis erforderlich seien. Dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss leide aber auch an verschiedenen materiell-rechtlichen Fehlern, die zu dessen Rechtswidrigkeit und damit zu einer Verletzung ihrer Rechte führen würden.Das Artenschutzgutachten sei defizitär. Dazu habe sie bereits im Anhörungsverfahren Stellung genommen; hierauf nehme sie Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Bezüglich der planungsrelevanten Arten seien im Verfahren der Artenschutzprüfung keine Art-für-Art-Protokolle enthalten.Die Realisierung der Straßenbaumaßnahme werde zur Tötung von Individuen führen, die den geschützten Arten zuzurechnen seien. Ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot sei gerade mit Blick auf die Avifauna höchst wahrscheinlich. Ausweislich des Artenschutzgutachtens sei es nicht auszuschließen, dass es zu einem kollisionsbedingten Individuenverlust bei Flügen durch die Anpflanzungen kommen könne. Schon diese durch die Realisierung der Planung bewirkte signifikante Erhöhung des Risikos des Todeseintritts führe zu einer Verletzung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbotes. Darüber hinaus sei auch eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes zu befürchten. Wie das Tötungsverbot sei auch das Störungsverbot individuenbezogen zu verstehen.Ferner werde im Planfeststellungsbeschluss nicht auf Schutzmaßnahmen für Amphibien bzw. für die Ringelnatter eingegangen. Provisorische Amphibienzäune, Absammeln und Umsetzen von Tieren zum Zwecke der Minimierung des Individuenverlustes seien weder im Planfeststellungsbeschluss noch im landschaftspflegerischen Begleitplan enthalten und damit zur Umsetzung nicht vorgesehen. Es seien nur Vermeidungs-, aber keine Minderungsmaßnahmen vorgesehen. Es sei nicht absehbar, ob diese Maßnahmen in der Bauphase freiwillig erfolgen würden. Insoweit hätte es einer konkreten Nebenbestimmung bedurft. Sie habe bereits im Einwendungsschreiben und im Erörterungstermin gerügt, dass die Kreuzkröte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt worden sei. Sie bezweifle, dass die ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses beauftragte Untersuchung, die ihren Fund nicht bestätigt habe, tatsächlich mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden sie. Eine Dokumentation liege ihr – der Klägerin – nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass aktuell auch der Uhu im Untersuchungsgebiet gehört worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen führe und hier ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festzustellen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 76 f.) seien defizitär. Ein konkretes Eingehen darauf, weshalb hier die für die Agrarstruktur wichtigen Flächen nicht nur für die Straßenbaumaßnahmen selbst, sondern auch für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen würden, sei der Begründung nicht zu entnehmen. Insofern sei eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor dem Hintergrund zu befürchten, dass verfassungsrechtlich zu fordern sei, dass vor einem Zugriff auf privates Eigentum vorrangig öffentliches Eigentum genutzt werden müsse. Sie sei mit diesen Ausführungen auch nicht präkludiert, da sie in ihrem Einwendungsschreiben umfangreich auf die Sachgerechtigkeit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen eingegangen sei. Hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sei weiter zu bemängeln, dass im landschaftspflegerischen Begleitplan Auenflächen am Sprockhöveler Bach als Ausgleichsmaßnahme A7 aufgelistet würden, die bereits als gesetzlich geschützte Biotope anzusehen seien. Hier stelle sich die Frage der Aufwertungsfähigkeit dieser Flächen. Fraglich sei auch, ob die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Maßnahmen nicht ihrerseits zu einer unerlaubten Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ihre bisherigen Einwände gegen die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 3, A 6 und A 7 und die Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 in Frage gestellt, insbesondere die in diesem Zusammenhang vorgenommen Bewertungen gerügt. Ein weiterer Rechtsfehler liege dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der vorgesehenen Errichtung eines dauerbespannten Regenrückhaltebeckens zugrunde. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen. In der Praxis habe sich ein besonderer Effekt bei Regenklärbecken im Dauerbetrieb gezeigt. Nach entsprechenden Untersuchungen habe durch Messungen an Berliner Klärbecken nachgewiesen werden können, dass während der Standzeiten nach einem Regenereignis eine massive Sauerstoffzehrung auftrete, so dass bei erneuten Niederschlägen sauerstoffarmes Wasser ausgespült werde. Zusätzlich komme es durch die Sauerstoffarmut während der Standzeit zur Rücklösung von Phosphaten und einem deutlichen Anstieg der Keimzahlen. Die Ausspülungen solcher Wassermengen führe aber zu massiven Belastungen der Wasserqualität des Fließgewässers, in das von dem in Rede stehenden Regenrückhaltebecken eingeleitet werde. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Neubau der L 70n ‑ Ortsumgehung Niedersprockhövel – von Bau-km 0-097,000 bis Bau-km 1+005,113 (L 70, Abschnitt 19, Station 4,5815 bis L 551, Abschnitt 4, Station 4,3103) vom 12. Dezember 2012 (Az. 25.04-1.12-01/09) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur Begründung trägt das beklagte Land durch die Bezirksregierung Arnsberg vor: Formelle Rechtsverstöße lägen nicht vor. Durch die Änderungen bzw. Ergänzungen und Aktualisierungen auf dem Deckblatt I hätten sich für die Klägerin keine anderen oder stärkeren Betroffenheiten ergeben. Daher habe auf eine persönliche Unterrichtung oder öffentliche Auslegung der Deckblattunterlagen verzichtet werden können. Das Deckblatt I sei im Erörterungstermin vorgestellt worden. Soweit Einwendungen der Klägerin im Deckblatt berücksichtigt worden seien, sei ihr dies in der Gegenäußerung mitgeteilt worden. Auch durch die Änderungen/Ergänzungen auf dem Deckblatt II hätten sich für die Klägerin keine anderen oder stärkeren Betroffenheiten ergeben. Daher habe auf eine öffentliche Auslegung der Deckblattunterlagen verzichtet werden können. Generell sei die Straßenbauverwaltung nicht verpflichtet, jede Planänderung öffentlich zu machen. Da weder die Klägerin noch Dritte durch die Deckblätter I und II anders oder stärker in ihren Belangen betroffen worden seien, sei weder eine öffentliche Auslegung noch eine persönliche Zustellung der Deckblattunterlagen erforderlich gewesen. Die bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen der Klägerin gegen das Artenschutzgutachten seien Gegenstand der Synopse (Anlage 10.0) und der Niederschrift zum Erörterungstermin (Anlage 12.0) gewesen, auf die verwiesen werde. Die Höhere Landschaftsbehörde habe im Rahmen des Anhörungsverfahrens die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Planfeststellung und deren Ergebnisse bestätigt; auf Seite 74 des Planfeststellungsbeschlusses werde verwiesen. Soweit die Klägerin vorbringe, es seien keine Art-für-Art-Protokolle in der Artenschutzprüfung enthalten, sei dieser Punkt nicht Bestandteil der Einwendung im Anhörungsverfahren gewesen und damit präkludiert. Der Klagepunkt sei auch nicht begründet. Für die planungsrechtlichen Arten, die nachgewiesen worden seien oder potentiell im Untersuchungsraum vorkommen könnten, befänden sich die Prüfprotokolle (heute: Art-für-Art-Protokolle) in der Anlage 1 des Artenschutzgutachtens. Durch die Baumaßnahme werde das naturschutzrechtliche Tötungsverbot nicht verletzt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) befasse sich ausführlich artspezifisch mit dem jeweiligen Kollisionsrisiko der einzelnen Arten aus den relevanten Tiergruppen (hier: Fledermäuse, Vögel und Amphibien) abhängig von der Raumnutzung der einzelnen Vorkommen sowie mit dem erhöhten Tötungsrisiko in den Prüfprotokollen (heute: Art-für-Art-Protokollen, Anlage 1 des Artenschutzgutachtens). Um ein erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden würden jeweils konfliktvermeidende Maßnahmen (Lärmschutzeinrichtungen, Anpflanzungen, Verzicht auf anlockende Beleuchtung) zusätzlich zu einer in Einschnittlage geführten Trasse dargestellt und bei der Beurteilung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt. Auf die Seiten 11, 12, 14 des AFB werde verwiesen. Für das Eisvogelvorkommen außerhalb des Plangebietes im Spröckhöveler Bachtal werde dargelegt, dass aufgrund seiner Raumnutzung entlang des Bachtals nur in seltenen Ausnahmefällen ein Wechselflug über die bereits vorhandene Straße zu den naturfern gestalteten Foliengartenteichen der Klägerin „Am I. Weg“ am Rand der Siedlung stattfinde. Durch eine betriebsbedingte erhöhte Barrierewirkung sowie eine Reduktion der Geschwindigkeit des zukünftigen Verkehrs im Bereich der potenziellen Querungen zwischen Spröckhöveler Bachtal über die bestehende L 551 und den jenseits gelegenen Nebensiepen westlich der L 551 werde das Kollisionsrisiko eher verringert. Durch zusätzlich vorgesehene vorgezogene Maßnahmen in den Eisvogel-Kernlebensräumen im Bachtal, die eine Optimierung und Förderung der Jagdhabitate vorsähen, werde die Wahrscheinlichkeit von Wechselflügen über die L 551 zum Siedlungsbereich reduziert. Desweiteren sei in den Prüfprotokollen zum Artenschutzgutachten, Anlage 1, ausgeführt, dass die Baukörper so durch Bepflanzung und Bauwerke (hier: Stützmauer und Lärmschutzwand im Bereich des Radwegs an der Bahntrasse) gestaltet würden, dass das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse vermindert werde. Zur Vermeidung von Kollisionen für Vögel und Fledermäuse seien dichte trassennahe Gehölzpflanzungen vorzusehen (Höhe ca. 4 – 6 Meter). Ziel der Maßnahme sei die Vermeidung und Minderung des Kollisionsrisikos von Vögeln und Fledermäusen mit dem Verkehr sowie die landschaftsgerechte Einbindung der Baumaßnahme. Individuenverluste während der Bauphase im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme potenziell geeigneter Niststandorte würden durch eine Beschränkung der Baufeldräumung und Sichtung/Abklopfen von Höhlenbäumen vermieden. Damit werde ein Verstoß gegen das Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen ausgeschlossen. Das Artenschutzgutachten belege, dass das Vorhaben keinen der in § 44 BNatSchG benannten Verbotstatbestände erfülle. Zur Zulassung des Bauvorhabens sei keine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Die nach dem Artenschutzgutachten vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien der Straßenbauverwaltung im Abschnitt A unter Ziffer 5.3.9. des Planfeststellungs- beschlusses als Nebenbestimmung auferlegt worden. Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes liege nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 b BNatSchG sei es verboten, wildlebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Haltungszustand der lokalen Population verschlechtere. Ein Verbotstatbestand könne bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Art oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte. Dies sei in der VV-Artenschutz MUNLV 2010 und in § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelt. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Seite 14, sei hierzu Folgendes ausgeführt: „Für den größten Teil der planungsrelevanten Arten besitzt das Plangebiet aufgrund seiner Habitatausstattung und Nutzungsintensität nicht die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Ihm kommt überwiegend für in geeigneten angrenzenden Lebensräumen vorkommende planungsrelevante Arten die Funktion eines Nahrungs- und Jagdhabitats zu. Aufgrund der Größe und Lage werden diese nicht als essentiell für die Reviere und Vorkommen eingestuft.“ Durch Vermeidungsmaßnahmen (hier: Bauzeitenregelung mit Rodungen im November/Dezember, Abklopfen der Höhlenbäume und Kollisionsschutzmaßnahmen) würden erhebliche Störungen von lokalen Populationen erfolgreich abgewendet. Eine erhebliche Störung dieser im Einzelfall beurteilten Vorkommen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Arten führen könnte, habe nicht prognostiziert werden können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 5.3.9 in Teil A des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 17) festgelegten Maßnahmen würden artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt. Für einige nicht planungsrelevante weit verbreitete Vogelarten, die in Gehölzen brüten würden, könnten Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw. mehrfach im Jahr neue Nester anlegen würden, sei eine Verlagerung von Brutrevieren im Einzelfall möglich. Zudem weise das MUNLV (2010) darauf hin, dass bei Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt würden. Ein Verstoß gegen §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werde nicht ausgelöst. Dies sei durch die Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde geprüft und in dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 74 abschließend dokumentiert worden. Ohne Erfolg fordere die Klägerin Schutzmaßnahmen für Amphibien bzw. für die Ringelnatter. Die Amphibien und die Ringelnatter gehörten nicht zu den europäisch, sondern zu den national geschützten Arten. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG seien die nur national besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränke sich der Prüfungsumfang bei einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Arten und die europäischen Vogelarten (VV-Artenschutz). Da es sich bei dem Vorhaben um einen zulässigen Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung handele (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG), gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Artenschutzaspekte hinsichtlich aller besonders geschützten Arten über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgearbeitet würden. Dies sei im Falle der Amphibien und der Ringelnatter explizit im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit einer Entwicklung geeigneter Kompensationsmaßnahmen für die Art erfolgt. Hierzu habe die Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren aufgrund gutachterlicher Prüfung Stellung genommen (STN 20.14 e) bzw. STN 20.20 a)). Auch der Planfeststellungsbeschluss verhalte sich auf Seiten 74, 75 hierzu. Es bleibe somit festzuhalten, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan Amphibien und Reptilien in der Eingriffsregelung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen für die vorgenannten Artengruppen hinreichend berücksichtigt worden seien. Zu dem Vortrag der Klägerin, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung die Kreuzkröte nicht berücksichtigt worden sei, habe die Straßenbauverwaltung bereits im Anhörungsverfahren (STN 20.20. a)) ausgeführt, dass die Kreuzkröte im Fachinformationssystem des LANUV für das Messtischblatt (MTB) 4609 nicht angegeben sei und auch bei den Erhebungen nicht habe nachgewiesen werden können. Einen fachlich anerkannten Beleg des Vorkommens der Kreuzkröte habe die Klägerin nicht erbracht. Bislang hätten keine Kreuzkrötenfunde aus dem betroffenen Messtischblatt vorgelegen. Im Fundortkataster seien ebenfalls keine Nachweise der Art im MTB vorhanden. Auch aktuell lägen keine Meldungen und Hinweise auf Vorkommnisse der Art aus dem Raum und MTB vor. Im Planfeststellungsbeschluss Seite 74 sei hierzu Stellung genommen worden. Die Amphibienart sei bei der artenschutzrechtlichen Prüfung angemessen gewürdigt worden. Die Maßnahme führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, insbesondere auch hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 BNatSchG liege nicht vor. Der gesamte anlagebedingte Flächenbedarf des Vorhabens belaufe sich auf 26.757 qm². Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen der Gesamtkompensation betrage 24.783 qm². Lediglich 313 qm² würden dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme – die Anlage von Kleingewässern auf Grünlandstandorten und der Anlage einer Saum-/Hochstaudenflur ‑ ökologisch wertverbessert. Die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen sei unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Insoweit werde auf den Planfeststellungsbeschluss Seite 71 und Seite 76 verwiesen. Die Kompensationsmaßnahmen seien einvernehmlich mit den Fachbehörden abgestimmt worden. Sie seien geeignet, unter Beachtung der agrarstrukturellen Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG den Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren. Die Landwirtschaftskammer habe im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass die Kompensationsmaßnahmen mit den Bewirtschaftern abzustimmen sei, was seitens der Straßenbauverwaltung zugesagt worden sei (siehe Anlage 11.0). Demnach habe selbst die Landwirtschaftskammer keine Bedenken bei der als Kompensation vorgesehenen Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen. Die Klägerin könne auch mit ihrem Einwand, dass die Fläche für die Ausgleichsmaßnahme A7 bereits als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen sei und somit die Aufwertbarkeit dieser Flächen in Frage stelle, nicht durchdringen. Die Ausgleichsmaßnahme A7 führe auch nicht zu einer unerlaubten Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der entsprechenden Biotope. Hierzu habe die Straßenbauverwaltung bereits im Anhörungsverfahren Stellung genommen (STN 20.20 5.2 f)). Im vorliegenden Verfahren wiederhole die Klägerin ihre seinerzeit vorgebrachte Einwendung ohne weitere Darlegung veränderter Erkenntnisse. Die angesprochene Fläche weise nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ einen Wert von 5 Punkten auf, werde durch die geplanten Maßnahmen verbessert und dementsprechend um 2 Punkte auf den Zielwert 7 Punkte aufgewertet. Die geplanten Maßnahmen dienten der Verbesserung und dem dauerhaften Erhalt der Biotopstrukturen und seien keinesfalls als erhebliche Beeinträchtigung bzw. gar Zerstörung zu werten. Dies ergebe sich auch aus Seite 72 des Planfeststellungsbeschlusses. Hinsichtlich der Regelung der Ausgleichsmaßnahme A7 werde auf das Bauwerksverzeichnis zur Planfeststellung vom 11. Februar 2009 und zum Deckblatt I vom 4. Juli 2011 (Anlagen 4.1 und 4.2) verwiesen. Materielle Rechtsverstöße in der Wassertechnik lägen nicht vor. Bereits im Planfeststellungsverfahren habe die Klägerin eingewandt, dass die Errichtung eines dauerbespannten Regenrückhaltebeckens fehlerhaft sei. Insoweit werde auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren verwiesen (STN 20.21). Die von der Straßenbauverwaltung in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Planunterlagen seien auf der Grundlage der aktuellen Erlasse und Richtlinien erstellt worden. Die geplanten Anlagen seien so konzipiert, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt würden. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des beklagten Landes an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbingens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Bezirksregierung übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil in ihrem Eigentum stehende Flächen für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden und somit eine Verletzung des Art. 14 Grundgesetz nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. November 2014 – 11 D 88/11.AK m.w.N. Da der Planfeststellungsbeschluss auch darauf gerichtet ist, im Eigentum der Klägerin stehende Flächen für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch zu nehmen und damit enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, kann die Klägerin eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit desselben verlangen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) , Urteil vom 18. März 1989 – 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, juris, m.w.N. Auch unter Berücksichtigung dieses weiten Prüfungsumfangs hat der Planfeststellungsbeschluss Bestand. Er gibt unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anlass zu Beanstandungen und auch zur Aufhebung des Planes führende Fehler in materieller Hinsicht liegen nicht vor. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit (vgl. § 38 Abs. 1 StrWG NRW) den Bestimmungen des Teiles V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).Der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, die wegen einer Verletzung von Rechten der Klägerin eine Aufhebung des Beschlusses zur Folge hätten. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Deckblätter I und II, die zu den planfestgestellten Unterlagen gehören, nicht öffentlich ausgelegt worden seien. Gegenstand des Einwandes sind die Deckblätter. Bei dem sogenannten Deckblattverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 A 35.10 – DVBl. 2012, 1377 um ein übliches Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Damit soll der Anstoßfunktion Rechnung getragen werden. Die Regelung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW erleichtert die Änderung des Plans – und mit dem Bundesverwaltungsgericht auch der sonstigen Unterlagen in der Zeit zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. a.A. Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW sieht eine öffentliche Auslegung im Regelfall nicht vor. Ein Vorgehen nach dieser Norm ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris. Liegt eine Änderung der Identität des Vorhabens vor, so ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Vgl. BVerwG, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 73 Rn. 135, 137 m.w.N.. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass durch die Änderungen der sonstigen Unterlagen (z.B. durch das geänderte Verkehrsgutachten/Schadstoffgutachten) eine Änderung der Identität des Vorhabens im oben beschriebenen Sinne vorliegt. Dies ist auch nach Aktenlage ersichtlich nicht der Fall. Die von der Klägerin geforderte öffentliche Auslegung ist daher nicht notwendig. Die Klägerin hat zudem auch nicht substantiiert geltend gemacht, in ihren Beteiligungsrechten nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW verletzt zu sein. Soweit die Änderungen mit Blick auf die Einwände der Klägerin erfolgt sind (vgl. Erläuterungsbericht zu Deckblatt I), sind ihre eigenen Belange jedenfalls nicht stärker als zuvor betroffen. Nachteilige Wirkungen sind jedenfalls insoweit mit Sicherheit ausgeschlossen. Eine Verletzung der Beteiligungsrechte der Klägerin liegt auch nicht darin, dass dem Beigeladenen im Zuge des laufenden Planfeststellungsverfahrens auferlegt wurde, die Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2025 zu aktualisieren, wobei eine grundlegende Überarbeitung der Untersuchung vorgenommen wurde. Da sich die notwendigen Eingangsparameter für die Schalltechnik und Luftschadstoffermittlung leicht erhöht haben, waren Änderungen bzw. Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich. Die Überarbeitung der Schadstoffuntersuchung begründet keine stärkere Betroffenheit der Klägerin. Die Grenzwerte waren nach wie vor nicht überschritten. Dies gilt auch hinsichtlich der PM2,5-Werte, die lediglich eine Teilfraktion der PM10-Werte sind; hinsichtlich der PM10-Werte sind die Grenzwerte eingehalten. Letztlich hat das Schadstoffgutachten von Deckblatt I weiterhin Gültigkeit (vgl. Erläuterungsbericht Deckblatt II); dies spricht eindeutig gegen eine stärkere Betroffenheit der Klägerin. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen. Das planfestgestellte Vorhaben genügt dem Erfordernis der Planrechtfertigung. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf B 4.1 (S. 28 f.) des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Eine Rechtfertigung ergibt sich bereits aus der an die Aufnahme des Vorhabens in die Stufe 1 des Landesstraßenbedarfsplanes anknüpfenden gesetzlichen Bedarfsfeststellung in dem Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG) einschließlich Anlage 1. So BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 – NVwZ 1996, 381; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 – 11 A 474/07 – juris. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren, da nicht ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung seinen (weiten) Ermessensspielraum überschritten hat. Aber auch eine konkrete Bedürfnisprüfung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts gegeben ist. Eine straßenrechtliche Planung für eine Landesstraße ist danach gerechtfertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Landesstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn sie "vernünftigerweise geboten" ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, juris. In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Neubau der L 70n in den im Jahr 2007 fortgeschriebenen Landesstraßenbedarfsplan aufgenommen und dadurch ein konkretes Bedürfnis für die Maßnahme bekräftigt hat, jedenfalls bereits ein erhebliches indizielles Gewicht zu. Auch die in dem Planfeststellungsbeschluss beschriebenen tatsächlichen Umstände reichen für die Planrechtfertigung aus. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch im Übrigen nicht zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts. Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht in einer zum Erfolg der Klage führenden Weise gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (siehe 4.3.8.2 der Planfeststellungsbeschlusses).Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot), wobei Beeinträchtigungen nach Satz 2 vermeidbar sind, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Der Planfeststellungsbeschluss sieht unter 4.3.8.2.2 unter Verweis auf den LBP hinsichtlich der vermeidbaren Beeinträchtigungen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen vor. Auch die unvermeidbaren Beeinträchtigungen wurden ermittelt, begründet, bewertet und ausgeglichen (4.3.8 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG zu begründen. Dies ist im LBP, der Gegenstand des Planfeststellungbeschlusses ist, erfolgt.Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BNatSchG). Diese Verpflichtung ist erkannt und umgesetzt worden (4.3.8.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Vorhabenträger hat eine Auswahl von grundsätzlich geeigneten und erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen, um die festgestellten unvermeidbaren Eingriffe in Landschaft und Natur vollständig zu kompensieren. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG wurden beachtet. Danach ist bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen der Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden können, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Diese Vorgaben wurden bei der Planfeststellung berücksichtigt. Der LBP genügt diesen Anforderungen (siehe z.B. Seiten 61f., 64, 73, 75ff., 91ff.). Auf 4.3.8.2.4, aber auch auf 4.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70, 71, 76) wird verwiesen. Im LBP wird die Bedeutung/Empfindlichkeit der landwirtschaftlichen Flächen mit Erläuterung als mittel bis gering eingestuft. Letztlich werden nach Angaben der Bezirksregierung ausweislich der Flächenermittlung im landschaftspflegerischen Begleitplan lediglich 313 qm² dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme ökologisch wertverbessert. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch mit den Fachbehörden abgestimmt worden. Die Landwirtschaftskammer hat keine grundsätzlichen Bedenken und im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass die Kompensationsmaßnahmen mit den Bewirtschaftern abzustimmen sind, was seitens der Straßenbauverwaltung zugesagt wurde (siehe Anlage 11.0). Demnach hat selbst die Landwirtschaftskammer keine Bedenken bei der als Kompensation vorgesehenen Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgrund der Inanspruchnahme von für die Agrarstruktur wichtigen Flächen für die Ausgleichsmaßnahme, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Planung steht, liegt nicht vor. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich und die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundstückseigentümer stehen nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11. November 2008 – 9 A 52.07 -, NuR 2009, 186) ist hier nicht einschlägig. Zum einen stehen die von der Ausgleichsmaßnahme A7 betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum der Klägerin. Zum anderen liegt auch – anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Existenzgefährdung der Klägerin vor. Mit ihrem Vorbringen, es sollten öffentliche statt privaten Flächen für die Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, ist die Kläger präkludiert. Die Klägerin hat sich ausweislich der Synopse bezüglich der Ausgleichsmaßnahme A 7 (S. 31f der Synopse) nur gegen die Bewertung gerichtet. Die Bezirksregierung führt dazu u.a. aus: „Die hier interessierende Fläche weise nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ einen Wert von 5 Punkten auf, werde durch die geplanten Maßnahmen verbessert und dementsprechend um 2 Punkte auf den Zielwert 7 Punkte aufgewertet. Die geplanten Maßnahmen dienten der Verbesserung und dem dauerhaften Erhalt der Biotopstrukturen und seien keinesfalls als erhebliche Beeinträchtigung bzw. gar Zerstörung zu werten. Dies ergibt sich auch aus Seite 72 des Planfeststellungsbeschlusses.“ Ausweislich der Synopse hat eine (fachkundige) Begehung stattgefunden, bei der eine herausragende Ausprägung nicht bestätigt werden konnte. Hiergegen hat die Klägerin im Klageverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen, sondern sie wiederholt inhaltlich im Wesentlichen ihr Einwendungsvorbringen, dass die Fläche nicht aufwertungsfähig sei. Hinsichtlich der Einschätzung der Wertigkeit besteht jedoch ein Einschätzungsspielraum der Planfeststellungsbehörde; substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nach S. 31 der Synopse ist eine Entfernung der Grasnarbe nicht vorgesehen, so dass eine Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Fläche nicht zu befürchten ist. Selbst wenn die erfolgte Ausgleichsplanung jedoch defizitär wäre, könnte die Klägerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Subjektive Rechte, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wären hierdurch nicht betroffen. Auch als eine von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffene hat die Klägerin keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept, sondern nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist. Der Mangel ist in Bezug auf die Rechtsbetroffenheit der Klägerin daher regelmäßig ohne Bedeutung, wenn auch die Beachtung des betreffenden Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt und auch sonst nicht zu einer geänderten Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Klägerin geführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2006 – 4 A 1073.04 -, juris Rn. 512f.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, nrwe; VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 K 20/05 -, nrwe, jeweils m.w.N. Letzteres ist vorliegend unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksregierung bzw. des Vorhabenträgers der Fall. Im Übrigen bezieht sich die Klägerin im Klageverfahren lediglich auf ihre bisherigen Einwände, zu denen die Bezirksregierung im Klageverfahren – inhaltlich unter Bezugnahme auf die Synopse – Stellung genommen hat. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende artenschutzrechtliche Bestimmungen. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten (Zugriffsverbote),1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,4. … Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten u.a. für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG ‑ d. h. der FFH-Richtlinie ‑ aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt sind. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3). Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln. Auf dieser Grundlage verstößt das Vorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende artenschutzfachlichen Untersuchung sowohl in ihrem methodischen Vorgehen wie in ihrer Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, zu. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulässigen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Der Einwand der Klägerin, im Verfahren der Artenschutzprüfung seien keine Art-für-Art Protokolle erstellt worden ist unzutreffend, da sich entsprechende Prüfprotokolle in der Anlage 1 des Artenschutzgutachtens befinden. Die Nichtberücksichtigung der Kreuzkröte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und von der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative umfasst. Die Kreuzkröte ist im Fachinformationssystem des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz für das Messtischblatt 4609 nicht angegebenen; gesicherte Erkenntnisse über Kreuzkrötenfunde liegen nicht vor. Der aufgrund des Erörterungstermins mit einer weiteren Untersuchung beauftragte Gutachter hat den Fund einer Kreuzkröte nicht bestätigt. Einen fachlich anerkannten Beleg des Vorkommens der Kreuzkröte hat die Klägerin nicht angeführt. Auch aktuell liegen nach Angaben der Bezirksregierung keine Meldungen und Hinweise auf Vorkommnisse der Art aus dem Raum und Messtischblatt vor. Die Behauptung der Klägerin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin, sie habe eine Kreuzkröte gesehen, reicht dagegen nicht aus, zumal nach fachlicher Einschätzung keine geeigneten Habitate für die Kreuzkröte vorhanden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlen auch keine Ausführungen zum Schutz des Graureihers (vgl. S. 25 der Synopse). Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Graureiher im Fachinformationsblatt des LANUV für das Messtischblatt 4609 nicht angegeben ist, bei den Erhebungen aber als gelegentlicher Nahrungsgast beobachtet wurde, essentielle Teilhabitate für den Graureiher sind im Untersuchungsgebiet jedoch nicht vorhanden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die gelegentliche Nutzung der Teiche zur Nahrungsaufnahme durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde und der Graureiher auch nach der Realisierung des Vorhabens die Teiche zur Nahrungsaufnahme nutzen kann, begegnet keinen Bedenken, zumal ein Kollisionsrisiko für diese hoch fliegende Art nicht besteht. Auch im Übrigen bestehen gegen Methodik und Untersuchungstiefe keine Bedenken. Die auf Seiten 73 und 74 des Planfeststellungsbeschlusses genannten Arten wurden einer vertieften Prüfung unterzogen. Auf der nicht zu beanstandenden Grundlage zu den einzelnen Tierarten hat die Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht geprüft und in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Planvorhaben unter Einbeziehung der erteilten Auflagen (5.3.9. des Planfeststellungsbeschlusses) nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde daher davon aus, dass die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich ist, zumal die höhere Naturschutzbehörde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Planfeststellung geprüft, deren Ergebnisse bestätigt und sich dieser fachlichen Meinung angeschlossen hat. Durch das Vorhaben ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der planfestgestellten Unterlagen, insbesondere des artenschutzrechtlichen Gutachtens, unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, das planfestgestellte Schutzkonzept stelle sicher, dass artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt werden, nicht zu beanstanden. Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass infolge des Vorhabens bau- oder betriebsbedingt nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird. Bezüglich der Fledermäuse gilt:Fledermäuse gehören zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG besonders geschützten und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG streng geschützten Arten. Von den Microchiroptera sind alle Arten von Anhang IV der FFH-Richtlinie erfasst. Ausweislich Bl. 30 f des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurden zwei Arten – Gr. Abendsegler und Zwergfledermaus – festgestellt. Nach dem Artenschutzgutachten ist aber aufgrund der Habitatstrukturen auch nicht auszuschließen, dass sich zeitweilig durchziehende Rauhautfledermäuse im Gebiet aufhalten und dort entlang von insektenreichen Randstrukturen, wie dem Waldrand am Homberg und der Bahntrasse jagen (vgl. S. 9 und Anlage 1 S. 5 des Artenschutzgutachtens) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist nicht zu erwarten.Zum Schutz der Vögel und zur Vermeidung von Störungen und Verlusten potenzieller sommerlicher Baumquartiere von Fledermäusen ist die Baufeldfreimachung (Rodung, Baumfällarbeiten) in dem Zeitraum von November bis Ende Dezember durchzuführen. Zur Sicherheit sollen Höhlenbäume vor dem Fällen abgeklopft werden (siehe 5.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses, Artenschutzgutachten Anlage 1, S. 2 ff. betreffend die Fledermäuse). Mit dieser Nebenbestimmung setzt die Bezirksregierung geeignete Maßnahmen fest, um das Tötungsverbot einzuhalten. Beeinträchtigungen während der Sommerquartierphase - auch Störungen an potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – werden ebenso vermieden wie Beeinträchtigungen während der Wochenstubenphase bis zum Selbständigwerden der Jungtiere (Artenschutzgutachten S. 12, 14). Damit sind nach fachlicher Einschätzung alle in Betracht kommenden Risiken erkannt worden, damit keine Fledermäuse während des Winterschlafes oder der Wochenstubenzeit in Mitleidenschaft gezogen werden. Restrisiken wurden ebenfalls abgedeckt. Eine vollkommene Sicherheit kann es in Fällen der gegebenen Art nie geben, sie ist rechtlich auch nicht gefordert. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot infolge des Betriebs der L 70n ist nicht erkennbar, weil das Risiko kollisionsbedingter Tötungen hinreichend reduziert wird. Es ist zwar bei einem Straßenbauvorhaben nie mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass Fledermäuse bei einer Querung der Fahrbahn infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen getötet werden. Der Tatbestand des Tötungsverbotes ist allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden (wie etwa Überflughilfen, Leitstrukturen u. Ä.), in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, 301f. und vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, 320, jeweils m.w.N. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149, 163. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der planfestgestellten Unterlagen, insbesondere des artenschutzrechtlichen Gutachtens, unter Berücksichtigung der festgesetzten Nebenbestimmungen die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für Fledermäuse auszuschließen, nicht zu beanstanden. Entgegen vorheriger Planungen wird die Unterführung (siehe konkret Bauwerksverzeichnis Nr. 26) nicht abgerissen, sondern (auch aufgrund des Einwandes der Klägerin) erhalten. Der Durchgang wird abgeriegelt und es werden Öffnungen für Kleintiere vorgesehen (S. 75 des Planfeststellungsbeschlusses, s. auch S. 23f. der Synopse). Es ist nicht erkennbar, dass es aus naturschutzrechtlichen Gründen notwendig wäre, die Unterführung gänzlich offen zu lassen.Zur Vermeidung von Individuenverlusten aufgrund von Kollisionen der Fledermäuse im Bereich der Laternen ist die geplante Trasse insbesondere im Waldbereich ohne Beleuchtung zu gestalten. Ist eine Beleuchtung unverzichtbar, so sind Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Laternen zu verwenden, deren Licht Insekten weniger anzieht (5.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses). Aus fachlicher Sicht (Artenschutzgutachten S. 13, Anlage 1) können durch den Verzicht auf Beleuchtung bzw. durch den Einsatz von Beleuchtung mit geringer Anlockwirkung Individuenverluste durch Kollisionen mit Fahrzeugen unter Straßenlaternen weitgehend vermieden werden. Diese Maßnahme ist zum Schutz der gerne auch bei den Laternen nach Insekten jagenden Fledermäuse geeignet und artenschutzrechtlich vertretbar. Zur Verminderung des Kollisionsrisikos im Bereich der unterbrochenen Leitstrukturen für die Fledermäuse werden die Baukörper so durch Bepflanzung und Bauwerke (hier: Stützmauer und Lärmschutzwand) gestaltet, dass Überflughilfen geschaffen werden. Da Fledermäuse im Bereich straßenbegleitender Gehölze weniger in den Straßenraum hinein fliegen, kann durch den Erhalt bzw. eine Neupflanzung eines dichten Gehölzstreifens mit hohen Gehölzen vor allem im Süden der Trasse (FGSV 2007) die Kollisionswahrscheinlichkeit im Straßenraum vermindert werden. (s. S. 70 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Nach dem Artenschutzgutachten (z.B. Anlage 1 S. 6) sind im Rahmen der Projektgestaltung zur Vermeidung von Kollisionen für Vögel und Fledermäuse trassennahe dichte Gehölzpflanzungen vorzusehen (Höhe 4-6 m). Ziel der Maßnahme ist die Vermeidung und Minderung des Kollisionsrisikos von Vögeln und Fledermäusen mit dem Verkehr sowie die landschaftsgerechte Einbindung der Baumaßnahme. Bedenken an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieser Maßnahme, die die Richtlinie zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2007 berücksichtigt, bestehen nicht. Für den Eisvogel gilt:Der Eisvogel ist eine streng geschützte Art (vgl. Anlage 1, S. 11 ASG). Eisvögel wurden während der Kartierung in 2006 nicht beobachtet, suchen jedoch nach Auskunft eines Anliegers vom I. Weg gelegentlich die Fisch- und Gartenteiche zur Jagd auf. Die Betroffenheit der Vorkommen durch die geplante Trasse ist nach dem Artenschutzgutachten als gering einzustufen. Durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens an der L 551 im Bereich möglicher Wechsel zwischen Spröckhöveler Bachtal und seinen Nebensiepen westlich der L 551 entsteht eine Barrierewirkung. Die westlich der L 551 liegenden ortsnahen Gewässer werden vermutlich in geringerem Maße aufgesucht werden. Die Kollisionswahrscheinlichkeit wird durch den vermehrten Verkehr nicht erhöht, da bei Einfahrt in den Kreisverkehr die Geschwindigkeit deutlich reduziert werden muss. werde das Kollisionsrisiko eher verringert. Durch zusätzlich vorgesehene vorgezogene (Ausgleichs-) Maßnahmen in den Eisvogel-Kernlebensräumen im Bachtal, die eine Optimierung und Förderung der Jagdhabitate vorsehen (S. 14 des Artenschutzgutachtens), wird die Wahrscheinlichkeit von Wechselflügen über die L 551 zum Siedlungsbereich aus reduziert. Diese Ausführungen in dem Artenschutzgutachten belegen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe, dass das Tötungsverbot insoweit nicht verletzt ist. Für die im hier betroffenen Gebiet anzutreffenden Amphibien und die Ringelnatter gilt:Sie gehören nicht zu den europäisch, sondern zu den national geschützten Arten. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die nur national besonders geschützten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränkt sich der Prüfungsumfang bei einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Arten und die europäischen Vogelarten (VV-Artenschutz). Da es sich bei dem Vorhaben um einen zulässigen Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung handelt (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG), geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Artenschutzaspekte hinsichtlich aller besonders geschützten Arten über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgearbeitet würden (siehe oben). Dies ist im Falle der Amphibien und der Ringelnatter explizit im LBP mit einer Entwicklung geeigneter Kompensationsmaßnahmen für die Art erfolgt. Hierzu hat die Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren aufgrund gutachterlicher Prüfung Stellung genommen (STN 20.14 e) bzw. STN 20.20 a), Synopse S. 13, 24). Auch der Planfeststellungsbeschluss verhält sich auf Seite 75 hierzu. Im LBP wurden Amphibien und Reptilien in der Eingriffsregelung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen für die vorgenannten Artengruppen hinreichend berücksichtigt. Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes liegt nicht vor.Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. In dem Planfeststellungsbeschluss ist auf S. 74 ausgeführt: Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Beitrages wurden u.a. Maßnahmen zur Vermeidung von evtl. Störungen festgelegt. Durch die erteilten Auflagen unter Abschnitt A Nr. 5.3.9 wird sichergestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt werden. Die Klägerin trägt im Klageverfahren im Wesentlichen nur vor, dass das Störungsverbot individuenbezogen zu verstehen sei, so dass es auf eine Prüfung des Erhaltungszustandes der jeweils betroffenen Spezies ankomme. Diesen Anforderungen genügt das Artenschutzgutachten. Ausweislich S. 14 des Artenschutzgutachtens werden bei der artbezogenen Prüfung der Schädigungs- und Störungsverbote die in Tabelle 1 aufgeführten Arten, die nachgewiesen wurden oder potentiell im Untersuchungsgebiet vorkommen können, artspezifisch in Formblättern und nach Zuordnung zur FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie gelistet betrachtet (s. Anlage 1). Eine individuenbezogene Prüfung hat somit stattgefunden. Dies belegt auch S. 7 des Artenschutzgutachtens. Weitere konkrete Einwände macht die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend. Ferner heißt es auf Seite 14 des Artenschutzgutachtens: „Für den größten Teil der planungsrelevanten Arten besitzt das Plangebiet aufgrund seiner Habitatausstattung und Nutzungsintensität nicht die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Ihm kommt überwiegend für in geeigneten angrenzenden Lebensräumen vorkommende planungsrelevante Arten die Funktion eines Nahrungs- und Jagdhabitats zu. Aufgrund der Größe und Lage werden diese nicht als essentiell für die Reviere und Vorkommen eingestuft.“ Die Bezirksregierung führt – nachvollziehbar – aus: „Durch Vermeidungsmaßnahmen (hier: Bauzeitenregelung mit Rodungen im November/Dezember, Abklopfen der Höhlenbäume und Kollisionsschutzmaßnahmen) würden erhebliche Störungen von lokalen Populationen erfolgreich abgewendet. Eine erhebliche Störung dieser im Einzelfall beurteilten Vorkommen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Arten führen könnten, habe nicht prognostiziert werden können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 5.3.9 in Teil A des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 17) festgelegten Maßnahmen würden artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt. Für einige nicht planungsrelevante weit verbreitete Vogelarten, die in Gehölzen brüten würden, könnten Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht vollständig ausgeschlossen werden (vgl. Seite 14 des AFB). Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw. mehrfach im Jahr neue Nester anlegen würden, sei eine Verlagerung von Brutrevieren im Einzelfall möglich. Zudem weise das MUNLV (2010) darauf hin, dass bei Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt würden.“ Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen wasserrechtliche Bestimmungen führt nicht zum Erfolg der Klage. Dem Planfeststellungsbeschluss, in dem zum Gewässer- und Grundwasserschutz unter 5.1. Nebenbestimmungen getroffen werden, liegen wassertechnische Unterlagen (Unterlage 13) zugrunde. Die Funktionsweise der Becken wird im Erläuterungsbericht der wassertechnischen Untersuchungen ausführlich beschrieben und bewertet. Für den Entwässerungsabschnitt Ost wurde die Variante 1 (Regenklärbecken mit Regenüberlauf und Erdbecken) vorgeschlagen (S. 13). Für den Entwässerungsabschnitt West wird das Regenwasserbecken als offenes, ständig gefülltes Becken mit Dauerstau und vorgeschaltetem Regenüberlauf ausgebildet (S. 15). Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren verwiesen. Das Entwässerungssystem geht aus den Lage- und Höhenplänen und dem Erläuterungsbericht zur Wassertechnik hervor und sei in der wassertechnischen Untersuchung hinreichend beschrieben. Das von der Straße einschließlich Bankette, Böschungen und Mulden abfließende Regenwasser wird in Kanälen gesammelt, den Regenklärbecken zugeführt und anschließend zu den Einleitungsstellen an den vorhandenen Vorflutern geführt. Unbelastete Regenabflüsse von Außengebieten hingegen werden an der L 70n über Mulden und Gräben direkt in vorhandene Vorfluter und Gräben eingeleitet. Häusliches Schmutzwasser fällt nicht an. Die Notüberläufe der Regenklärbecken sind ausweislich der wassertechnischen Unterlagen hydraulisch nachgewiesen. Die Notüberläufe in den Mulden leiten bei Starkregen das Wasser in den Kanal; eine Beeinträchtigung der angrenzenden Flächen erfolgt nicht.Im Übrigen hat die Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert, dass die geplanten Anlagen so konzipiert sind, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Erhebliche Abwägungsmängel sind daher nicht erkennbar. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Belang der Klägerin betroffen ist. Der Umstand, dass sich die Klägerin eine andere Gestaltung wünscht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.