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Beschluss

8 L 469/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0329.8L469.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Sechstel. 3. Der Streitwert wird auf 13.300,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Gericht macht von § 80 Abs. 8 VwGO Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein entscheiden, wenn ein dringender Fall vorliegt. Dringlichkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zum Zusammentreten der grundsätzlich zur Entscheidung berufenen drei Richtern der Kammer (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Nachteile für den vorläufigen Rechtsschutz zur Folge hätte, 3 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage (2013), § 80 Rn. 145). 4 Dies ist hier der Fall: Die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen sollen bereits am Dienstag, den 31. März 2015 vollzogen werden, der Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2015, durch die unter Anderem die Verwertung der Pferde angeordnet wurde, ist erst am Freitag, den 27. März 2015 um 19.48 Uhr bei Gericht eingegangen. 5 Eine Beratung der Angelegenheit durch die weiteren Richter der erkennenden Kammer ist unter Beachtung des Rechts der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – auch unter Berücksichtigung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung – nicht mehr möglich. 6 Der – sinngemäß gestellte – Antrag der Antragsteller, 7 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. März 2015 gegen die Nummern 1 bis 4 der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der unter den Nummern 6 jeweils enthaltenen Zwangsmittelandrohungen anzuordnen, 8 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 9 In formeller Hinsicht genügt die von dem Antragsgegner schriftlich niedergelegte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn sie auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Maßnahme anordnen will, das besondere öffentliche Interesse hieran schriftlich zu begründen. Die Ausführungen jeweils auf S. 14 der angefochtenen Entscheidungen unter der Kapitelüberschrift „Zu 5.) Anordnung der sofortigen Vollziehung“, die den konkreten Sachverhalt betreffen und nicht etwa inhaltsleer – formelhaft sind, lassen erkennen, dass der Antragsgegner eine Bewertung des Einzelfalls vorgenommen und dabei das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des Vollzugs gegeneinander abgewogen hat. Er hat dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt, weil es im Interesse eines effektiven Tierschutzes nicht hingenommen werden könne, die (in den Gründen der Ordnungsverfügungen eingehend dargestellten) gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzrecht für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bestehen zu lassen; der sofortige Schutz der Pferde habe Vorrang vor dem persönlichen Interesse der Antragsteller. Im Übrigen braucht das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Erwägungen des Antragsgegners in jeder Hinsicht zutreffend sind. Denn bei seiner Entscheidung ist es nicht an die von der Behörde angestellten Überlegungen gebunden, sondern es trifft in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung, 10 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1994 – 18 B 1171/94 -,Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, S. 424;ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlussvom 9. September 2005 – 11 S 13.05 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 42. 11 In materieller Hinsicht hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen vorzunehmen. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann es seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann wegen der Dringlichkeit oder der Komplexität der Sache keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten, 12 vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und desBundesverfassungsgerichts, zuletzt Bundesverwaltungsgericht,Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1.10 u. a., zitiert nach Juris,daselbst Rdnr. 13. 13 Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung danach zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse daran, dass die Verfügungen vom 19. März 2015 sofort vollzogen werden können, überwiegt angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. 14 Zunächst ist bezüglich der Antragsteller zu 3. bis 6. festzustellen, dass diese eigenem Vorbringen zufolge durch die angefochtene Verfügung gar nicht in nennenswertem Umfang belastet werden. In ihren – offenbar abgestimmten – Schreiben an den Antragsgegner vom 17. März und vom 18. März 2015 bringen diese als Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. sinngemäß zum Ausdruck, dass sie angesichts ihrer anderweitigen Tätigkeiten (Berufsausbildung, Studium) mit dem Hof nichts zu tun haben. Ein nennenswertes Interesse dieser Antragsteller daran, von der sofortigen Vollziehung der auch ihnen gegenüber ergangenen Verfügungen verschont zu bleiben, ist danach nicht erkennbar. 15 Entgegen der im Widerspruchsschreiben und vorliegenden Antrag vertretenen Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller führt der soeben aufgezeigte Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügungen des Antragsgegners, soweit dieser (auch) die Antragsteller zu 3. bis 6. in Anspruch genommen hat. In dem Klageverfahren 8 K 3374/13 hat die Antragstellerin zu 2. anlässlich des Erörterungstermins der Berichterstatterin am 23. September 2014 ausdrücklich erklärt, die „Zuchtgemeinschaft H. “ bestehe aus ihr und den vier Kindern. In Ermangelung abweichender Erkenntnisse musste mithin der Antragsgegner in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren annehmen, die fraglichen Pferde würden von allen Antragstellern gemeinschaftlich gehalten im Sinne des Tierschutzrechts, so dass Veranlassung bestand, alle Antragsteller in die Verantwortung zu nehmen. Wenn die Antragsteller nunmehr geltend machen, der Antragsteller zu 1. gehöre der Zuchtgemeinschaft nicht an, folgt hieraus im vorliegenden Verfahren nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit seiner Inanspruchnahme. Soweit der Antragsteller zu 1. in seinem Klageverfahren 8 K 3336/13 im Erörterungstermin geltend gemacht hat, er habe „mit den Pferden überhaupt nichts zu tun“, hat er diese Äußerung sogleich selbst widerlegt, indem er der Berichterstatterin gegenüber erklärt hat, er habe „die Pferde regelmäßig versorgt“ und sie „morgens, mittags und abends mitversorgt“ (vgl. Seite 2 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23. September 2014). 16 Zunächst spricht im vorliegenden summarischen Verfahren in Ansehung der Interessen der Antragsteller zu 1. und 2., vieles – wenn nicht alles – dafür, dass die angefochtenen Verfügungen des Antragsgegners einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Die Anordnung der Veräußerung durch Versteigerung der Pferde findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Diese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze sind durch Auslegung sowie mit Hilfe der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Gutachten sowie sachverständiger Äußerungen, vor allem den vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hausgegebenen Leitlinien der Sachverständigengruppe „Tierschutzgerechte Pferdehaltung“ zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995, überarbeitet in 2009 zu bestimmen, die insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten zugrunde zu legen sind. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –,zitiert nach juris. 18 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung in den angegriffenen Ordnungsverfügungen durch Versteigerung sind erfüllt. Zunächst setzt die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung voraus, dass die Tiere, die veräußert werden sollen, rechtmäßig fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht worden sind. Das ist hier der Fall. Die Fortnahme ist am 10. März 2015 in der Form erfolgt, dass der Antragsgegner nach mündlicher Mitteilung der Fortnahme die Pferde auf dem Gut F. belassen und deren Versorgung durch Dritte sichergestellt hat. Gegen die Art und Weise dieser Form der Fortnahme ist unter Berücksichtigung der Größe des Tierbestandes nichts zu erinnern. Auch ansonsten lagen die Voraussetzungen für die Fortnahme der Tiere vor. Die Tiere waren ganz erheblich vernachlässigt. Eine Vernachlässigung liegt bereits vor, wenn die Haltungsbedingungen hinter den durch § 2 TierSchG normierten Bedingungen zurückbleibt. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2013 – 20 B 619/13 –. 20 Den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere an die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung sind die Antragsteller offenbar bereits seit mehreren Wochen nicht mehr ansatzweise hinreichend nachgekommen, weil die Pferde größtenteils in unzureichendem Ernährungszustand, einige sogar bereits kachektisch waren. Etliche Tiere wiesen einen unzureichenden Pflegezustand auf und waren hochgradig verschmutzt, bis hin zur Verfilzung des Felles. Viele Tiere mussten in den Stallungen auf dem nackten Betonboden oder in ihren eigenen Exkrementen stehen, weil diese nicht hinreichend gemistet oder eingestreut waren. Dies wird durch die getroffenen Feststellungen der Amtstierärztin Dr. C. und den in den Verwaltungsvorgängen zahlreich vorhandenen und in bedauerlicher Weise eindrucksvollen Lichtbildern dokumentiert. Einige Pferde waren infolge der Mangel- und Unterversorgung durch die Antragsteller bereits in einem derartig prekären Gesundheitszustand, dass das Pferd Trophäe eingeschläfert werden mussten. Pathologische Untersuchungen ergaben, dass zwei weitere, am 11. März 2015 eingeschläferte Pferde (Moritz und Grysu) vollständig abgemagert waren, sodass bereits Fettdepots in Brust- und Bauchraum eingeschmolzen waren. Dies gilt auch für die am Folgetag eingeschläferte Stute Martinique. Vor diesem Hintergrund lagen insbesondere auch die Voraussetzungen vor, unter denen der Antragsgegner die Pferde im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortnehmen und deren Versorgung durch Dritte anordnen durfte. Die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Tierschutzbehörde zwar grundsätzlich nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführungen. Ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder. Die unmittelbare Zwangsanwendung ist auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Januar2012 – 7 C 5/11 –, juris. 22 Die Voraussetzungen für den Sofortvollzug der Fortnahme, wenn auch unter Belassung der Pferde und Ponys auf dem Gut F. , und deren Versorgung durch Dritte waren erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Durch die von den Antragstellern verursachte massive Unterversorgung der Tiere, die diese im Übrigen auch in dem Schriftverkehr mit dem Antragsgegner mit der Erklärung unzureichend verfügbarer finanzieller Mittel einräumen, war bereits ein Schaden für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere eingetreten, der ein weiteres Zuwarten in Form der Anordnung der Fortnahme im Wege des sogenannten gestreckten Verfahrens durch eine Fortnahmeanordnung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und anschließende Vollstreckung nicht mehr zuließ. Bereits in der Vergangenheit war den Antragstellern zu 1. und 2. mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 4. September 2013 aufgegeben worden, die Pferde so mit geeignetem und dem Bedarf entsprechenden Raufutter und Kraftfutter zu versorgen, dass alle Pferde des Bestandes eine normale Konstitution bekommen und diese auch behalten. Auch am 9. März 2015 wurde der Antragsteller zu 1. durch Frau Dr. C. mündlich dazu aufgefordert, dass am 10. März morgens für 8 Tage ausreichende Futter- und Strohvorräte vorgezeigt werden sollten und die Tiere ausgemistet, sauber eingestreut und gefüttert sein mussten. Da diesen Anordnungen bei einer weiteren Kontrolle am 10. März 2015 nicht nachgekommen worden war, wären ohne ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners weitere erhebliche Schäden für die Tiere bis hin zum Tod eingetreten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ernährungszustand einiger Pferde so dramatisch war, dass diese nicht mehr zu retten waren und euthanasiert werden mussten. Um zu verhindern, dass dieser unumkehrbare Mangelzustand auch bei weiteren, bereits erheblich abgemagerten Tieren eintreten werde, war der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts nicht nur berechtigt, sondern aufgrund fehlenden Ermessens geradezu verpflichtet, sofort einzuschreiten und den Antragstellern die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Pferde durch die Fortnahme im Wege des Sofortvollzugs zu entziehen. Hierfür stellte sich die Fortnahme unter Belassung der Tiere auf dem Hof und die Anordnung der Versorgung durch Dritte als geeignete, erforderliche und nicht in unangemessener Weise in die Rechte der Antragsteller eingreifende Maßnahme dar. Insbesondere standen auch keine milderen tierschutzrechtlichen Mittel mehr zur Verfügung, weil bestandskräftige Ordnungsverfügungen des Antragsgegners und Anordnungen zur Sicherstellung von § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen nicht beachtet wurden. 23 Im vorliegenden Fall steht zur Gewissheit des beschließenden Gerichts fest, dass der Pferdebestand der Antragsteller jedenfalls zu 1. und 2. nicht nur vorübergehend, sondern seit Jahren den Anforderungen des § 2 TierSchG auch nicht ansatzweise entsprach, sondern dass die Tiere über eine lange Zeit erheblich und in einer ihr Leben bedrohenden Weise vernachlässigt wurden. Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen der amtlichen Tierärztin Dr. C. , insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 9. und 10. März 2010 entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, 24 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüssevom 25. Februar 2005 – 25 ZB 04.1538 – und vom 17. Mai2002 – RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris, 25 sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 A 2301/09 –. 27 Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt ‑ unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks ‑ eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. 28 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007,Rdnr. 15 zu § 16 a TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar2002, Rdnr. 20 zu § 16 a TierSchG. 29 Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen der Amtstierärztin des Antragsgegners in jeder Hinsicht gerecht. Die von ihr getroffenen Feststellungen, die in die eingehenden Begründungen der angefochtenen Verfügungen eingeflossen sind, lassen keinerlei Raum für etwaige Zweifel an den gewonnenen Erkenntnissen: Die Antragsteller, denen kein Personal zur Verfügung stand, waren mit der Haltung von weit über 80 Pferden restlos überfordert mit der Folge, dass diese durchweg in einer ihr Leben bedrohenden Form vernachlässigt blieben. Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil von den 87 Pferden allein 52 Tiere einen unzureichenden Ernährungszustand aufwiesen. In dieser Situation musste der Antragsgegner auch nicht weiter zuwarten, bis auch der Ernährungszustand der 25 in zufriedenstellendem Zustand befindlichen Pferde deutliche Beanstandungen aufwies. 30 Unter den namentlich in den angefochtenen Verfügungen dargestellten Umständen war der Antragsgegner befugt, die Tiere fortzunehmen und sie vorerst in eigene Obhut zu verbringen. Entgegen der im Widerspruchsschreiben vertretenen Auffassung bestanden und bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hilfspersonen, die der Antragsgegner hierbei hinzugezogen hat. Die Darstellung der Antragsteller, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, welche Personen sich um die Tiere kümmern und befugt sein sollten, ihr Anwesen zu betreten, ist so nicht richtig. Bereits beim Ortstermin am 9. März 2015 wurde dem Antragsteller zu 1. seitens der Bediensteten des Antragsgegners die Fortnahme der Tiere und deren anderweitige Versorgung durch sachkundige Dritte in Aussicht gestellt. Der Auftrag an einen in T. tätigen Reit- und Fahrbetrieb erfolgte am 10. März 2015. Mit Ordnungsverfügungen vom gleichen Tage wurde sämtlichen Antragstellern aufgegeben, die Tätigkeit dieses Unternehmens auf dem Hof zu dulden. Weder am 9. März 2015 noch bei den zahlreichen späteren Begegnungen mit den Bediensteten des Antragsgegners an Ort und Stelle haben sich die Antragsteller allerdings dafür interessiert, wer konkret die Betreuung der Tiere leisten wird. Auch schriftsätzlich haben sie dem Antragsgegner gegenüber nicht den Wunsch geäußert, Informationen über das beauftragte Unternehmen zu erlangen. Angesichts dessen sind sie gehindert, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners mit der Erwägung anzugreifen, man habe sie nicht über die Person des Beauftragten informiert. 31 Dass die Tiere nicht im Miteigentum aller Antragsteller stehen und die Eigentumsverhältnisse an den verbliebenen 79 Tieren unterschiedlich sind, steht der Rechtmäßigkeit der Maßnahme entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entgegen. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren setzt schon nach dem Wortlaut des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht Eigentum an den Tieren voraus. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2011 – 20 A 2301/09 –und vom 10. April 2008 – 20 B 327/08 –. 33 Das war aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren hinsichtlich aller auf dem Gut F. lebender Antragsteller gegeben, die in der Vergangenheit als Familie ohne weitere Hilfspersonen die Lebensbedingungen der auf dem Gut F. gehaltenen Pferde und Ponys bestimmt und ein eigenes Interesse an den Tieren hatten. Ebenso unerheblich ist daher ein angeblich mit dem Pferdehändler X1. geschlossener mündlicher Kaufvertrag über die Tiere, zu dem es, ohne die Pferde gesehen zu haben, fernmündlich am 7. März 2015 gekommen sein soll. Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht in diesem Zusammenhang von starken Indizien für die Einleitung eines „Umgehungsgeschäftes“ ausgeht, ändert dies nichts an der nach der Fortnahme gegebenen Verfügungsbefugnis des Antragsgegners. 34 Es bedurfte im vorliegenden Fall auch insbesondere vor der Anordnung der Veräußerung keiner Fristsetzung zum Nachweis von § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen. Eine solche Fristsetzung ist nämlich nach der Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn ein den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn gegenüber dem Halter eine sofort vollziehbare Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren angeordnet worden ist. In diesem Fall geht eine Fristsetzung nämlich ins „Leere“. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 20 B 619/13 –. 36 Im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren fällt auch insoweit die Abwägung des Interesses der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsanordnungen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zu deren Lasten aus. Jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. werden sich die Untersagungsverfügungen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Tierschutzbehörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehend wird. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sind die vom Antragsgegner getroffenen Untersagungsverfügungen bezogen auf das Halten bzw. Betreuen von Ponys und Pferden nicht zu beanstanden. Es steht außer Zweifel, dass durch die wiederholte Unterversorgung der Pferde und mangelhafte Pflege erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden – bis hin zum Tod von Pferden hervorgerufen wurden. Auch wenn eine wesentliche Ursache dafür fehlende finanzielle Verhältnisse der Antragsteller gewesen sein sollte, rechtfertigt gerade dies die Annahme, dass bei entsprechender Finanzlage auch in Zukunft mit einer Unterversorgung und mangelhafter Pflege der Tiere und damit einhergehenden erheblichen Leiden zu rechnen sein wird. Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass alle Familienmitglieder als Adressaten der Untersagungsverfügungen anzusehen sind. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. ergibt sich dies schon daraus, dass diese im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins auf ihre Versorgungstätigkeiten hingewiesen haben. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 6. muss deren Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die ausgesprochenen Haltungs- bzw. Betreuungsuntersagungen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungen zurückstehen. Der Antragsteller zu 3. befindet sich in seiner Ausbildung als Pferdewirt nach den Ausführungen in der Antragsschrift jedenfalls jeweils für ein paar Tage auf dem Hof, auch wenn dieser seine Ausbildung in C1. absolviert. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. hat der Antragsgegner dementsprechend unter Berücksichtigung von dessen Berufsausbildung zum Pferdewirt auch nur die Haltung von Pferden und Ponys und nicht deren Betreuung untersagt. Die Antragsteller zu 4. bis 6. wohnen im Elternhaus und leisteten nach den Ausführungen in der Antragsschrift ebenfalls unterstützende Hilfe bei der Pferdehaltung. Ob diese – wie die Antragsteller vorbringen – ohne wesentlichen Einfluss auf die Tierhaltung waren, ist unerheblich. Dies setzt nämlich die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht voraus. Sie knüpft nach ihrem Wortlaut ausschließlich daran an, dass die Haltungs- und Betreuungsuntersagung gegenüber demjenigen erlassen werden kann, der § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch die Schmerzen oder Leiden hervorgerufen hat. Bei der Begründung seiner Ausführungen legt der Antragsgegner zu Recht zugrunde, dass die Versorgung der Anzahl von Pferden, die ohne Hilfspersonen erfolgte, allein durch die Mitglieder der Familie H. vorgenommen wurde. Das wird durch die Antragsschrift auch eingeräumt. Demzufolge ist der Antragsteller zu Recht davon ausgegangen, dass alle Antragsteller mitursächlich für die erhebliche Unterversorgung und Vernachlässigung der Pferde waren und dementsprechend bei ähnlichen Verhältnissen in der Zukunft auch wieder mit erheblicher Unterversorgung und Vernachlässigung der Pferde infolge der Mitverursachung durch alle Antragsteller zu rechnen sein wird. Insbesondere muss unter Gewichtung des in Art. 20 a des Grundgesetzes normierten Staatsziels des Tierschutzes bei der Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren das Interesse der Antragsteller zu 3. bis 6. im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückstehen, weil die Gefahr von weiteren Leiden und Schäden für Pferde, die von diesen weiterhin versorgt werden, nicht hingenommen werden kann. 37 Angesichts der von dem Antragsgegner auf dem Anwesen der Antragsteller getroffenen Feststellungen verbietet sich auch im Übrigen die Annahme, diese seien in absehbarer Zeit in der Lage, eine Vielzahl von Pferden artgerecht zu betreuen. Eine anderweitige Unterbringung von rund 80 Tieren scheidet ebenfalls ersichtlich aus; namentlich kann es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, den Pferdebestand dauerhaft auf Kosten der Allgemeinheit zu versorgen. Soweit sich am 11. März 2015 und seither wiederholt eine Familie X. dem Antragsgegner gegenüber erboten hat, den Antragstellern beizustehen, hat sich der Antragsgegner auch nach Auffassung des beschließenden Gerichts zu Recht hierauf nicht eingelassen. Zunächst verwundert es, dass die angebliche Hilfe gleichsam „in letzter Minute“ ins Bild getreten ist, nachdem monatelang Bemühungen der Antragsteller um eine Verbesserung der Situation nicht festzustellen waren. Im Übrigen hat das Unternehmen „Reitsport X1. “ eine situationsangemessene Kooperation mit dem Antragsgegner vermissen lassen. Namentlich wird nicht erkennbar, auf welche Weise konkret den Antragstellern geholfen werden soll. Ausweislich des Briefbogens (vgl. das Schreiben an die Landrätin des Antragsgegners vom 23. März 2015) befasst sich das Unternehmen in erster Linie mit der „Vermittlung von Sportpferden, hauptsächlich Export“. Den weiteren Angaben zufolge ist es im Raum M. am O. ansässig, verfügt aber gleichzeitig über eine Anschrift im N. B. . Schließlich beschreibt X1. in dem zitierten Schreiben die „menschliche Tragödie“, in der die Antragsteller zu 1. und 2. damit rechnen müssen, dass in den nächsten Tagen der Strom abgestellt werde und auch das Haus nicht mehr beheizt werden könne. Auch das beschließende Gericht ist sich der tragischen Situation der Antragsteller durchaus bewusst. Es verkennt auch nicht die immer wieder festgestellten Bemühungen, für eine Abhilfe hinsichtlich der von dem Antragsgegner aufgezeigten Mängel in der Tierhaltung zu sorgen. Tierschutzwidrige Zustände müssen von den dazu berufenen Behörden indessen unabhängig davon aufgegriffen und beseitigt werden, ob sie auf ein Verschulden des Tierhalters zurückzuführen sind oder „nur“ auf dessen finanzielles Unvermögen. Die tierschutzrechtliche Eingriffsbefugnisnorm des § 16 a Abs. 1 TierSchG setzt kein Verschulden des Halters voraus und räumt der Tierschutzbehörde auch kein Entschließungsermessen ein. 38 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 16 a TierSchG. 39 Das von dem Antragsgegner gewählte Verfahren zur Veräußerung, nämlich die Versteigerung durch einen Auktionator, der ausweislich seiner Internet-Präsenz das Fachgebiet „Pferde und Landwirtschaft“ abdeckt, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den rechtlichen Vorgaben. Zwar enthält die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine Regelung dazu, wie die Veräußerung eines fortgenommenen Tieres zu erfolgen hat. Nach der Vorschrift des § 20 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), die auch im tierschutzrechtlichen Verfahren Anwendung findet, sind die Vorschriften der §§ 36 bis 46 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 3 PolG NRW werden sichergestellte Sachen (hier: fortgenommene Pferde und Ponys) durch öffentliche Versteigerung verwertet, § 979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt entsprechend. Dem folgend hat der Antragsgegner zu Recht die Veräußerungsform der Versteigerung gewählt. Namentlich ist sie geeignet, den nach den Umständen höchstmöglichen Erlös für die Tiere zu erzielen. Die Einwendungen, welche die Antragsteller insoweit vorbringen, sind unbegründet. Zwar ist es zutreffend, dass dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Tier grundsätzlich eine eingehende Besichtigung des Kaufgegenstandes vorausgehen sollte. Bei einem Pferdekauf gehört hierzu gewiss auch, dass das Tier sich im Freien, gegebenenfalls unter dem Sattel, bewegt. Angesichts der konkreten Umstände ist hierzu allerdings kein Raum. Der Antragsgegner ist zu Recht darum bemüht, die Veräußerung kurzfristig abzuschließen. Soweit die Antragsteller ihm vorwerfen, die „überzogene Eile“ beruhe auf finanziellen Erwägungen, trifft es sicherlich zu, dass der Antragsgegner auch die Auswirkungen der Angelegenheit auf den Kreishaushalt im Blick hat. Dies ist dem Antragsgegner indessen nicht vorzuwerfen, sondern ausdrücklich zu billigen: Auch die Tierschutzbehörde arbeitet mit Steuergeldern, die sie sparsam und zweckentsprechend verwenden muss. Soweit in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG davon die Rede ist, die dort bezeichneten Maßnahmen seien auf Kosten des Tierhalters vorzunehmen, läuft die Vorschrift hier ins Leere, weil angesichts der finanziellen Situation der Antragsteller eine Kostenerstattung zu Gunsten der Kreiskasse ganz offensichtlich nicht erfolgen wird. Angesichts von zu erwartenden Kosten für die Fortnahme und Versorgung sowie tierärztliche Behandlung der Tiere in Höhe von 40.000,00 bis 45.000,00 Euro für den Zeitraum vom 11. bis 31. März 2015 einerseits und den finanziellen Verhältnisses der Antragsteller andererseits (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller zu 1., Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Antragsteller zu 1. und 2. usw.) können die Antragsteller nicht verlangen, dass die Pferde auf Kosten der Allgemeinheit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens versorgt werden. 40 Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Antragsgegner auch eine Wertermittlung der Pferde durch Herrn S. als öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator für landwirtschaftliche Güter, Spezialgebiet Pferd durchführen lassen. 41 Die Anordnung der Herausgabe von Abstammungsnachweisen und Herkunftsdokumenten in den Bescheiden vom 19. März 2015 ist vor diesem Hintergrund insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Antragsgegner nur für etwa die Hälfte der noch auf dem Hof befindlichen Pferde Equidenpässe vorliegen, auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 42 Dies gilt auch für die Zwangsmittelandrohungen. 43 Nach alledem werden die Verfügungen des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an deren sofortiger Vollziehung. Angesichts der zahlreichen schwerwiegenden Verstöße gegen eine artgerechte Tierhaltung kann es nicht hingenommen werden, den Pferdebestand weiterhin den Antragstellern zu belassen. Diese würden auch künftig nicht in der Lage sein, die Tiere wenigstens halbwegs angemessen zu versorgen. Danach ist ihr Interesse daran, gleichwohl mithilfe der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners die Tiere zu besitzen, nicht schutzwürdig. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller sind anteilig an den Kosten zu beteiligen, weil die Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft nach § 159 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. 45 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Nach einem Vermerk des Antragsgegners belaufen sich die Mindestgebote, mit denen die Auktion beginnen soll, in der Summe auf 26.600,00 EUR. Dieser Betrag dürfte als Streitwert für das Hauptsache verfahren in Betracht kommen. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungs verfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte hiervon anzunehmen.