Urteil
7 K 2791/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0310.7K2791.13.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten, 704 qm großen Grundstücks G1. Die von der Beklagten anhand der Bauakten ermittelten Geschossflächen des Hauses betragen für das Erdgeschoss (EG) und das Obergeschoss (OG) insgesamt 237,32 qm, die Geschossfläche für das gewerblich genutzte EG beträgt 106,80 qm. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 „L B X. “, der als Art der Nutzung WA (allgemeines Wohngebiet) festsetzt; Festsetzungen zu Geschossflächen enthält der Bebauungsplan nicht. Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 setzte die Beklagte gegen die Kläger auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. (S. ) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 26. November 1981 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 06. August 2001 (Straßenbaubeitragssatzung, SBS) einen Straßenbaubaubeitrag für die Erneuerung des Mischwasserkanals, der Fahrbahn und der Parkfläche in der L1 -straße zwischen C1 -straße und C2 -straße in Höhe von 1.588,92 € fest. Am 8. August 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen unter anderem vor: Da die Straßenbaubeitragssatzung kein gültiges Ortsrecht darstelle, sei der Bescheid rechtswidrig. § 5 SBS verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit; die Bestimmungen über den sogenannten Artzuschlag seien mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar.Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor: Der streitige Straßenbaubeitrag sei anhand der maßgeblichen und wirksamen Straßenbaubeitragssatzung zutreffend – insbesondere in Hinblick auf den Artzuschlag - berechnet worden. Die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende analoge Anwendung des § 5 (2) Nr. 2 d) Satz 2 SBS, wonach das Verhältnis von gewerblicher Nutzung zur Wohnnutzung als Maßstab für den Artzuschlag angesetzt werde, sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Vorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann den streitigen Beitragsbescheid nicht auf § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung stützen.Gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss u.a. den Maßstab und den Satz der Abgabe angeben. Die Straßenbaubeitragssatzung ist nichtig, da § 5 (2) 2 a) cc), aa) SBS wegen Verstoßes gegen das der Regelung des § 8 Abs. 6 KAG NRW zugrunde liegende Vorteilsprinzip nichtig ist, weil danach letztlich jede – auch die geringfügigste – gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöst. Dieser Fehler führt zu einer Unvollständigkeit der Maßstabs-/Verteilungsregelung und damit zur Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung insgesamt.Nach § 5 (1) SBS wird der beitragsfähige Aufwand auf die Grundstücke eines Abrechnungsgebietes nach ansatzfähigen Grundstücksflächen und ansatzfähigen Geschossflächen verteilt. Dazu wird der beitragsfähige Aufwand durch die Summe der ansatzfähigen Grundstücks- und Geschossflächen, wie in den nachfolgenden Absätzen festgelegt, geteilt. Dieses Ergebnis (Verteiler) wird mit der Summe aus der ansatzfähigen Grundstücksfläche und der ansatzfähigen Geschossfläche des beitragspflichtigen Grundstücks multipliziert und ergibt den Beitrag. Die Geschossfläche in der Kombination mit der Grundstücksfläche kann grundsätzlich Grundlage für den Maßstab des Beitrages sein. Die ansatzfähige Grundstücksfläche ist Gegenstand des § 5 (2) SBS, die ansatzfähige Geschossfläche ist Gegenstand des § 5 (3) SBS. Einschlägig in Bezug auf die ansatzfähige Grundstücksfläche ist hier angesichts des Bebauungsplanes mit der Festsetzung WA § 5 (2) 1 a) SBS. Die Beklagte hat von dem 704 qm großen Grundstück der Kläger eine Fläche abgezogen, auf der sich der öffentliche Gehweg befindet (= 73,50 qm), und die Grundstücksfläche mit 630,50 qm ermittelt. Da das Erdgeschoss des Hauses der Kläger unstreitig gewerblich genutzt wird, kommt zudem § 5 (2) 2 SBS (Artzuschlag) zur Anwendung. Die Voraussetzungen von § 5 (2) 2 a) SBS beziehen sich auf Bebauungsplangebiete.§ 5 (2) 2 a) SBS bestimmt: Im Bebauungsplangebiet wird die nach Abs. 2 Nr. 1 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfältigt und das Ergebnis als ansatzfähige Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogenaa) mit Faktor 2,0 bei festgesetzter gewerblicher Nutzung …bb) … cc) wird ein Grundstück trotz anderer Bebauungsplanfestsetzungen tatsächlich gewerblich oder industriell genutzt, so erhält es ebenfalls den Artzuschlag. Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan eine andere Festsetzung als ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet. Das Grundstück der Kläger wird aber tatsächlich gewerblich genutzt. Nach der Satzungsregelung ist das Grundstück somit mit dem Artzuschlag nach § 5 (2) 2 a) cc), aa) SBS zu belegen, die ansatzfähige Grundstücksfläche (630,50 qm) also mit dem Faktor 2 zu vervielfältigen. Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche würde danach 1.261,00 qm betragen.Die Regelung des § 5 Abs. (2) 2 a) cc), aa) SBS ist wegen Verstoßes gegen das der Regelung des § 8 Abs. 6 KAG NRW zugrunde liegende Vorteilsprinzip nichtig, weil damit letztlich jede – auch die geringfügigste – gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöst. Dieser Fehler führt zu einer Unvollständigkeit der Verteilungsregelung und damit zur Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Satzung insgesamt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieser Verstoß auch nicht durch die durchgeführte analoge Anwendung des § 5 (2) 2 d) Satz 2 SBS „geheilt“ werden. Eine solche analoge Anwendung scheidet mit Blick auf § 2 Abs. 1 KAG NRW aus. Zudem sind auch die allgemeinen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung deshalb nicht gegeben, weil angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung in § 5 (2) 2 a) cc), aa) SBS und auch in § 5 (2) 2 d) SBS keine Regelungslücke vorliegt. Selbst wenn die Straßenbaubeitragssatzung wirksam wäre, hat die Klage der Kläger auch Erfolg, weil die gesamte von der Beklagten durchgeführte Abrechnung betreffend die Erneuerung des Mischwasserkanals, der Fahrbahn und der Parkfläche in der L1 -straße zwischen C1 -straße und C2 -straße wie oben ausgeführt nicht in Anwendung/Übereinstimmung mit der Straßenbaubeitragssatzung durchgeführt wurde. Da ausweislich der übersandten Unterlagen fast alle im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke gewerblich genutzt werden und von der Beklagten mit einem Artzuschlag belegt wurden, ist insoweit eine komplette Neuberechnung erforderlich. Das Gericht kann daher im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht beurteilen, ob der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag im Ergebnis der Höhe nach gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der abgerechneten Parkfläche aufgrund der geringen Ausdehnung („Parkfläche vor dem Haus L1 -straße 67“) nicht um eine abrechnungsfähige Teileinrichtung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.