Beschluss
10 L 1403/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0126.10L1403.14.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Q. H. (T. ) Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
(10 K 3593/14) gegen den Bescheid des Schulamtes für den
Kreis T1. vom 3. Dezember 2014 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. H. (T. ) Prozesskostenhilfe bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 3593/14) gegen den Bescheid des Schulamtes für den Kreis T1. vom 3. Dezember 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Dem Antragsteller wird gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2. der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO bedeutet bei einer an Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen, um dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Nach diesem Maßstab hat der vorliegende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 3593/14) gegen den Bescheid des Schulamtes für den Kreis T1. vom 03. Dezember 2014 wiederherzustellen, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Abgesehen von dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebietet § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen. Diese fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten des Antragsgegners aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, mithin keine Gesichtspunkte vorliegen können, die gegenüber dem zwingend vorliegenden besonderen privaten Aussetzungsinteresse geeignet wären, gleichwohl ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Dezember 2014 hat das Schulamt für den Kreis T1. für den Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich „Emotionale und soziale Entwicklung“ (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG -) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.S.102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.S.336) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung dem Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF -) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014 (SGV.NRW.223)) festgestellt und als schulischen Förderort ab dem 8. Dezember 2014 eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt bestimmt. Dass bei dem Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Maßgeblich für die demnach allein streitige Bestimmung einer Förderschule als Förderort für den Antragsteller ist § 20 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG in der Fassung des o. g. Änderungsgesetzes, das gemäß Artikel 4 des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV.NRW.S.816) zur Inklusion am 1. August 2014 in Kraft getreten ist. Die ohnehin lediglich den § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG betreffende Übergangsvorschrift durch Artikel 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV.NRW.S.618), wonach die darin enthaltenen Regelungen erstmals (schon) zum Schuljahr 2014/15 für Schülerinnen und Schüler anwendbar sein sollen, bei denen – wie hier - erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe pädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Stufe wechseln sollen, ergibt keine andere rechtliche Beurteilung. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG legt die Schulaufsichtsbehörde die Gründe dar und gibt den Eltern Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Die gesetzliche Formulierung, dass die Schulaufsichtsbehörde nur in „besonderen Ausnahmefällen“ den Förderort entgegen dem Willen der Eltern bestimmen darf, besagt, dass es solche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers „eigentlich nicht geben darf“. Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, § 20 (K) Rdnr. 8 (Stand: April 2014). Die Grundregel des § 20 Abs. 2 SchulG bestimmt, dass die sonderpädagogische Förderung örtlich an der allgemeinen Schule stattfindet und (lediglich) den Eltern ein Wahlrecht zu Gunsten der Förderschule zukommt. Dieses Elternwahlrecht wird nur für besondere Ausnahmefälle eingeschränkt und die Letztentscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen. Der „besondere Ausnahmefall“ hat (allerdings) nach der gesetzlichen Regelung die alleinige Voraussetzung, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur abstrakten Förderortbestimmung an. Vgl. Beschlüsse vom 22. November 2010 – 19 B 1288/10 -, 26. August 2008 – 19 E 978/07 -, 31. August 2007 – 19 B 1313/07 – und 2. November 1985 – 19 A 3788/93 -. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Schülers, die zu einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SchulG aufgezählten Förderorttypen gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 -, Rdnr. 19, juris. Dabei ist mit dem OVG NRW davon auszugehen, dass es sich bei dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG (personellen „und“ sächlichen) offensichtlich um ein Redaktionsversehen handelt, ein besonderer Ausnahmefall i. S. d. Satzes 1 mithin schon dann vorliegt, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 -, Rdrn. 24, juris. Die in § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG genannten Ausnahmegründe umfassen Hindernisse im Verantwortungsbereich des Landes oder Schulträgers. Insoweit ist zur näheren inhaltlichen Bestimmung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Oktober 1997 (1 BvR 9/97) zurückzugreifen. Vgl. insoweit die Begründung des Regierungsentwurfs zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz im Sonderheft „Inklusion 01/14“, Seite 22; Weber, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 20 Anm. 04 (Stand: Ergänzungslieferung Mai 2014), Essen. Danach ist es auch mit Blick auf das Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, zielgleiche wie zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen zu stellen. Dieser Vorbehalt sei Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zu halten, von vorneherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen könne. Dies erkläre sich daraus, dass der Gesetzgeber auch andere Gemeinschaftbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten müsse, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich halte. Im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums könne der Gesetzgeber von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheine. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung trage. Wenngleich die Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde bzw. der Festlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und auch der Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Schüler nicht berührt werde, so verlange das Benachteiligungsverbot jedenfalls in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergingen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellten, substantiiert begründet würden. Anzugeben seien – je nach Lage des Falles – Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zur Einschätzung gelangen ließen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet seien. Gegebenenfalls seien auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet der streitgegenständliche Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieser lässt eine hinreichende Begründung des besonderen Ausnahmefalls mit der Voraussetzung, dass die personellen oder rechtlichen Voraussetzungen am durch die Eltern des Antragstellers gewählten (abstrakten) Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, nicht hinreichend erkennen. Im Anschluss an die Begründung des umfangreichen sonderpädagogischen Förder bedarfs des Antragstellers mit dem Förder schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung i. S. d. § 4 Abs. 4 AO-SF wird zur Begründung des besonderen Ausnahmefalls ohne Bezugnahme auf die maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller an der Regelschule „nicht hinreichend gefördert“ werden könne, der „zusätzlich eingeräumte längere Beobachtungszeitraum“ nach den Sommerferien dies auf Grund der von dem Antragsteller ausgelösten erneuten Vorfälle deutlich mache, mithin auf Grund des Ausmaßes, in dem sich der Antragsteller seiner Erziehung widersetze, die Fördermöglichkeiten in der Regelschule erschöpft seien. Mit Blick auf den gesetzlich vorgegebenen besonderen Ausnahmecharakter der sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule wird damit nicht hinreichend deutlich, dass die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller nach der Begründung des Schulamtes mit seinem Verhalten und seinen ständigen Störungen den Wert des Unterrichts mindert, den Unterrichtserfolg für sich und seine Mitschüler gefährdet und er auf Grund der tätlichen Übergriffe eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mitschüler darstelle und eine massive Eigengefährdung bei den unkontrollierten Ausbrüchen des Antragstellers festzustellen sei, fehlt es ansatzweise an einer konkreten Darlegung, warum die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort allgemeine Schule i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG mit allen in Betracht kommenden und zumutbar erreichbaren Grundschulen nicht erfüllt sind und dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Abgesehen von der fehlenden normorientierten konkreten Begründung enthält auch das Protokoll vom 27. Oktober 2014 über ein Gespräch mit Vertretern des Schulamtes und den Eltern des Antragstellers insoweit lediglich den Hinweis, dass Gesprächsinhalt neben den schwierigen Verhaltensweisen des Antragstellers, sein unsicheres Verhalten, sein hoher Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die daraus resultierenden besonderen Fördermaßnahmen wie auch die (begrenzten) Möglichkeiten der Grundschule in personeller Hinsicht und bezüglich der Gesamtrahmenbedingungen gewesen sei. Eine an den hohen gesetzlichen Maßstäben orientierte gerichtliche Überprüfung, ob sich der Antragsgegner an den besonderen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG orientiert hat, ist auch hiervon ausgehend nicht möglich. Abgesehen davon, dass rechtlich fraglich sein kann, ob durch die Antragserwiderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 8. und 15. Januar 2015 insoweit gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW eine Heilung o. g. Fehler (überhaupt) erfolgen kann, weil die in § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG geregelte umfassende Pflicht zur Begründung und Beratung über die Verpflichtungen aus den §§ 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 VwVfG NRW hinausgeht, gilt diese Einschätzung auch inhaltlich für die Darlegungen des Antragsgegners in der o. g. Antragserwiderung. Zwar hat der Antragsgegner darin entgegen seinen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid („der zusätzlich eingeräumte längere Beobachtungszeitraum nach den Sommerferien“) dargetan, dass Seitens der Schulaufsicht zusätzliches sonderpädagogisches Personal zur „Unterstützung“ des Antragstellers an der Grundschule abgeordnet und dieser durch die Lehrerinnen C2. und B. während dieses Zeitraums sonderpädagogisch „betreut“, mithin nicht lediglich „beobachtet“ worden sei. Indes wird darüber hinaus lediglich wiederholend ohne konkrete Begründung ausgeführt, dass alle Möglichkeiten der Regelschule erschöpft worden seien und der Antragsteller sogar mehrfach während der Zeit des gemeinsamen Unterrichts durch seine Mutter aus dem Schulbetrieb habe abgeholt werden müssen, da er Mitschülerinnen/Mitschüler sowie die Lehrkräfte aggressiv angegangen und sich der Entziehung nachhaltig widersetzt habe. Darüber hinaus ist auch den weiteren Ausführungen des Antragsgegners mit Übersendung eines weiteren Gesprächsprotokolls zu Vereinbarungen zwischen Eltern und Schule sowie Handlungsmöglichkeiten, der Darlegung eines „Handlungsleitfadens“ zu „Interventionsmöglichkeiten“ sowie den weiteren Ausführungen zur Feststellung des besonderen Förderbedarfs nicht zu entnehmen, welche personellen Anforderungen (Sonderpädagogen, Sozialarbeiter, Integrationshelfer) die inklusive Beschulung des Antragstellers in der Regelschule in welchem zeitlichen Umfang erfordert und welche konkreten personellen Möglichkeiten demgegenüber auf Grund des gegenwärtig vorliegenden finanziellen und organisatorischen Rahmens verbleiben und warum hiervon ausgehend diese personellen Erfordernisse mit der Schaffung insgesamt ausreichender Rahmenbedingungen für eine inklusive Beschulung mit vertretbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Da sich diese Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Auffassung des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (19 B 849/14) auf alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SchulG aufgezählten Förderorttypen (allgemeine Schule; hier: Grundschule) gehören, bezieht, hätte der Antragsgegner auch diese Grundschulen in seine umfassende Prüfung einbeziehen und insoweit konkrete Ausführungen machen müssen. Dass die Eltern des Antragstellers ausschließlich die T2. Gemeinschafts-Grundschule C3. T3. als allgemeine Schule i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG im Bereich der Primarstufe (vgl. § 10 Abs. 2 SchulG) für die inklusive Beschulung begehren, ist weder ihrem Vorbringen noch dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmen. Offen bleiben kann schließlich die Frage, ob und inwieweit der Schulaufsichtsbehörde entgegen dem Wortlaut der Neuregelung des § 20 Abs. 4 SchulG eine ausnahmsweise Korrekturmöglichkeit zugestanden wird, wenn sich eine Schülerin/ein Schüler an einer allgemeinen Schule -–aus welchen Gründen auch immer – als nicht inklusiv beschulbar („inkludierbar“) darstellt, weil ein besonders ausgeprägter, umfassender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung i. S. d. § 132 Abs. 3 Satz 1 SchulG vorliegt. Vgl. Weber, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 20 Anm. 04. Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall auch angesichts des Alters des Antragstellers (geb.: 18. September 2007) zweifelhaft sein kann, fehlt es auch insoweit für diesen (theoretischen) Ausnahmefall an einer entsprechend spezifischen Darlegung des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. C. Dr. T. C1.