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Gerichtsbescheid

9 K 3637/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1028.9K3637.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der im Jahr 1974 in Aserbaidschan geborene Kläger beantragte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die Eröffnung des Promotionsverfahrens zu dem Thema „Theorie und Anwendung der optimalen Währungsräume vor dem Hintergrund eines möglichen EU-Beitritts der Türkei“. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 erklärte der ursprünglich als Zweitgutachter vorgesehene Q. . W. aus N. , dass er nicht als Zweitgutachter tätig werden möchte, weil er sich nicht vorstellen könne, dass der Kläger die Dissertation selbst geschrieben habe, die er anhand der Sprache nur einem begabten Muttersprachler zutraue. Mit Schreiben vom 23. März 2011 stellte der Kläger „den Antrag auf Verzicht der Weiterführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Abs. 1, Promotionsordnung von 1999“. Er wolle die Arbeit überarbeiten und noch einmal einreichen. Am 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger erneut die Eröffnung des Promotionsverfahrens zu dem Thema „Theorie und Anwendung der optimalen Währungsräume vor dem Hintergrund eines möglichen EU-Beitritts der Türkei.“ Die Gutachter Q. . I. und Q. . T. empfahlen in ihren Gutachten vom 14. März 2012 und 19. März 2012 jeweils, die Arbeit abzulehnen. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 29. Februar 2012 wurde den Lehrenden der Fakultät III der Beklagten bekannt gegeben, dass das Promotionsverfahren für den Kläger eröffnet worden sei. Die Dissertation liege nebst Gutachten des Erstprüfers Q. I. und des Zweitgutachters Q. T. in der Zeit vom 23. März 2012 bis zum 19. April 2012 im Dekanat zur Einsichtnahme aus. In der Sitzung der Promotionskommission am 8. Mai 2012 wurde die Dissertation des Klägers unter Bezugnahme auf die Gutachten einstimmig abgelehnt. Dieses Ergebnis wurde dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit Schreiben vom 10. Mai 2012 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 erklärte der Kläger den Verzicht auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens, weil er in der Türkei einen Doktorvater gefunden habe, bei dem er die Dissertation einreichen könne. Daher müsse er die Arbeit von der Beklagten zurückziehen. Der Kläger bat darum, ihn über die Einstellung des Promotionsverfahrens zu informieren. Dieses Schreiben übersandte er per E-Mail vom 9. Mai 2012 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses, Q. Q. , und ebenso dem Erstgutachter der Arbeit, Q. I. , und dem Dekanat. Dieses als E-Mail-Anhang übersandte und unterschriebene Schreiben vom 6. Mai 2012 befindet sich in ausgedruckter Form im Verwaltungsvorgang und trägt den Eingangsstempel des Dekanats vom 10. Mai 2012. Mit Bescheid des Dekans der Fakultät III der Beklagten vom 21. Juni 2012 wurde unter Hinweis auf die Gutachten und unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht vom 29. Mai 2008 festgestellt, dass das Promotionsverfahren des Klägers erfolglos beendet sei; das Promotionsverfahren sei endgültig eingestellt. Am 17. Juli 2012 hat der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Diesen begründete er mit Schreiben vom 24. Juli 2012 und vom 20. August 2012 im Wesentlichen damit, einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet zu haben, ferner mit Kritik an den Gutachten des Erst- und Zweitkorrektors und damit, dass er die handwerklichen Fehler vor einer möglichen Publikation beheben werde, sowie damit, dass die Ergebnisse seiner Arbeit Gegenstand der aktuellen Fachdiskussion seien. Nachdem die beiden Gutachter im Widerspruchsverfahren Stellung genommen hatten und der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 27. September 2012 über den Widerspruch entschieden hatte, wies der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2012 zurück. Der Kläger hat am 17. Dezember 2012 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Gutachten des Erst- und des Zweitprüfers erhebliche Fehler aufwiesen. Zudem seien die Grundsätze der Fairness und Sachlichkeit verletzt. Der Kläger werde in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 5 Abs. 3 GG verletzt. Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, so dass eine erneute Begutachtung der Dissertation durch zwei neue Gutachter erforderlich sei. Bei einer Neubegutachtung hätten die Gremien insbesondere zu bedenken, dass anstatt der Annahme oder Ablehnung einer Dissertation auch eine Annahme unter Auflagen in Betracht komme. Ferner kritisiert er die beiden Gutachten inhaltlich. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. den Einstellungsbescheid der Beklagten Universität T1. vom 21. Juni 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Universität T1. vom 20. November 2012 aufzuheben, 2. festzustellen, dass Prüfungsleistungen im Promotionsverfahren noch erbracht werden können, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers ist unter Würdigung seines Vorbringens im Rahmen der Klagebegründung gemäß § 88 der VwGO dahingehend auszulegen, dass neben einer Wiederholung und einer hilfsweisen Neubewertung der Dissertation weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, eine überarbeitete Fassung der am 20. Dezember 2011 eingereichten Dissertation anzunehmen und neu zu bewerten. Die Klage ist mit dem so verstandenen Antrag jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat im Ergebnis weder einen Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung seiner Dissertation noch auf die Verpflichtung der Beklagten, eine überarbeitete Fassung der am 20. Dezember 2011 eingereichten Dissertation anzunehmen und neu zu bewerten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung verweist die Kammer, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre Ausführungen im – Prozesskostenhilfe versagenden und inzwischen rechtskräftigen – Beschluss vom 13. August 2014, in dem sie ausgeführt hat: „[…] der Kläger hat mit Schreiben vom 6. Mai 2012 nach Aktenlage wirksam auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens, bei dem es sich bereits um die Wiederholung des Promotionsverfahrens handelt, verzichtet. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Beklagten vom 29. Mai 2008 (PO) gilt die Promotion als nicht bestanden, wenn die oder der Promovierende nach Eröffnung des Promotionsverfahrens durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens unter Anrechnung der bereits erbrachten Promotionsleistungen in diesem Fall möglich. Diese Voraussetzungen des Satzes 1 dürften vorliegen, so dass die Promotion des Klägers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PO als nicht bestanden gilt. Von der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 PO hat der Kläger bereits – nämlich mit dem Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens im Schreiben vom 23. März 2011 und der nachfolgenden erneuten Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens am 20. Dezember 2011 – Gebrauch gemacht. Insbesondere dürften die formalen Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht vorliegen. Es liegt eine schriftliche Erklärung des Verzichts gegenüber dem Dekan vor. Der Kläger hat das Schreiben vom 6. Mai 2012 als Anhang zur E-Mail vom 9. Mai 2012 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und ebenso an den Erstgutachter der Arbeit und an das Dekanat übersandt. Das Dekanat druckte nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die E-Mail und das angehängte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokument aus, in welchem der Verzicht erklärt wurde, und versah den ausgedruckten E-Mail-Anhang mit einem Eingangsstempel. Damit dürften die Anforderungen der in § 17 Abs. 1 Satz 1 PO geforderten Schriftform erfüllt sein, so dass ein Rückgriff auf die elektronische Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht mehr notwendig ist. Der Ausdruck des E-Mail-Anhangs führt nämlich dazu, dass die Verzichtserklärung in einem Schriftstück vorliegt, welches eine Unterschrift enthält. Vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 7 AS 205/11 B ER –, juris Rdn. 22 m.w.N.; a.A: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER -, juris Rdn. 11; Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Urteil vom 11. Februar 2008 – 4 K 1537/07 NW – juris Rdn 21. Nur eine derartige Auslegung dürfte mit der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vereinbar sein, wonach eine Berufungsbegründung per Computerfax möglich ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte Urkunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer vom Erklärenden am Absendeort aufgenommenen und unterzeichneten Urschrift beruht. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, juris Rdn. 12 und 15 f. Insofern führt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aus: „Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz - wie im Ausgangsverfahren die Berufungsbegründung- inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.“ Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, juris Rdn. 16. Zu dem hier vergleichbaren Fall der Schriftform des Widerspruchs nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mittels der einer E-Mail angehängten PDF-Datei führt das Sächsische Landessozialgericht unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wie folgt aus: „Zwar entsteht bei der Übermittlung einer E-Mail angehängten PDF-Datei – anders als beim Computerfax – nicht unmittelbar allein auf Veranlassung des Absenders beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in Form des Ausdruckens erforderlich. Der Empfänger ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, die Datei auszudrucken. Wird sie nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkunde beim Empfänger. Die Schriftform i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist in diesem Falle nicht gewahrt. Das Risiko, dass ein als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit nicht die Schriftform erlangt, trägt der Absender (Wassermann, a.a.O.). Druckt der Adressat die Datei jedoch aus, entsteht – ebenso wie beim Computerfax – eine körperliche Urkunde. In diesem Fall erscheint dem Senat eine andere Behandlung als beim Computerfax nicht gerechtfertigt. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat es – unter Wiedergabe der Rechtsprechung zur Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telegramm und Fernschreiben (jeweils ohne handschriftliche Unterschrift des Absenders) – in o.g. Entscheidung gerade betont, dass es der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung entspricht, dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen (ebenso Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 18.04.2007 – 1 BvR 110/07, zitiert nach Juris, RdNr. 17). Mit jeder technischen Weiterentwicklung der Telekommunikation werden neue Übertragungsmöglichkeiten erschlossen werden. Eine andere Betrachtungsweise (vgl. Bayerisches LSG; Beschluss vom 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER, zitiert nach Juris, RdNrn. 12, 15; VG Neustadt, Urteil vom 11.02.2008, a.a.O., RdNrn. 20 f.), würde dieser Intention widersprechen. Der Zugang zum Gericht würde aus Sicht des Senats in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007, a.a.O., RdNr. 21; BGH, Beschluss vom 15.07.2008, a.a.O., RdNr. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011, a.a.O.; Zöller, a.a.O., RdNr. 21). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung auch den folgenden Ausführungen des BGH im Beschluss vom 15.07.2008 (a.a.O., RdNrn. 13 ff.) an: ‚Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication Union (ITU) definierten Standards T.38 ('Fax over IP' - FoiP). Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten.“ (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 – 8 B 8/06, NJW 2006, 1989 zur Übermittlung per Funkfax; BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 25/85, NJW 1987, 2098 zur Übermittlung per Telebrief).‘ “ Vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 7 AS 205/11 B ER –, a.a.O. Rdn. 26 ff. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an und hält die genannten Anforderungen für auf das in § 17 Abs. 1 Satz 1 PO geregelte Schriftformerfordernis übertragbar. Gründe, die für eine strengere Handhabung im Vergleich zum sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Verzicht des Klägers auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens ausweislich des Eingangsstempels vom 10. Mai 2012 erst nach der Ablehnung seiner Dissertation durch die Promotionskommission in ihrer Sitzung vom 8. Mai 2012 beim Dekanat eingegangen war, dürfte unschädlich sein. Die Ablehnung seiner Dissertation wurde dem Kläger erst mit Zustellung des Bescheides vom 21. Juni 2012 bekanntgegeben. Vorher entfaltete die Ablehnung noch keinerlei Wirkung, weil ein Verwaltungsakt erst in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam wird, vgl. §§ 41, 43 VwVfG NRW. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Verzicht auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens noch möglich. Denn die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PO stellt nach ihrem Wortlaut auf die Weiterführung des Verfahrens ab. Dieses war jedenfalls vor Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides noch nicht abgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung gegen den Ablehnungsbescheid „in der Sache“ vorgeht, also den im Schreiben vom 6. Mai 2012 erklärten Verzicht auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens außer Acht lässt und gegen die Bewertung seiner Dissertation an sich vorgeht, dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Verzicht wurde zuvor wirksam und den Formerfordernissen genügend gegenüber der Beklagten erklärt und weder angefochten noch widerrufen. Ein konkludenter Widerruf durch die Widerspruchsbegründung vom 24. Juli 2012 scheidet aus. Ein Widerruf der Verzichtserklärung dürfte dem Kläger nämlich nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung im Schreiben vom 6. Mai 2012 bei der Beklagten möglich gewesen sein. Bei der Verzichtserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PO dürfte es sich nämlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handeln. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Beklagten ist die Verzichtserklärung am 10. Mai 2012 zugegangen, die Widerspruchsbegründung erfolgte erst mit Schreiben vom 24. Juli 2012. Der Umstand, dass der Kläger darüber nach Aktenlage keine Information seitens der Beklagten erhalten hat, dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Kläger musste mit Versenden seiner E-Mail einschließlich des unterschriebenen und gescannten Anhangs davon ausgehen, dass dieses Schreiben der Beklagten auch zugeht. Gründe dafür, die Möglichkeit des Widerrufs über den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung hinaus auszudehnen, sind nicht ersichtlich. Eine konkludente Anfechtung des Verzichts durch die Widerspruchsbegründung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn insoweit dürfte es schon an einem Anfechtungsgrund fehlen. Als einziger Anfechtungsgrund dürfte hier eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht kommen, vgl. § 119 BGB. Allerdings ist nicht ersichtlich, worin der Kläger sich geirrt haben sollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich über die Bedeutung seines Verzichts bewusst sein musste. Er hatte nämlich bereits mit Schreiben vom 23. März 2011 zuvor einen Verzicht auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens erklärt und im damaligen Schreiben ausdrücklich auf die Vorschrift des „§ 16 Abs. 1, Promotionsordnung von 1999“ Bezug genommen, die der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 PO entspricht. Damit dürfte er die Rechtsfolge seiner Erklärung vom 6. Mai 2012 gekannt haben. Im Übrigen bat er im Schreiben vom 6. Mai 2012 auch darum, ihn über die Einstellung des Promotionsverfahrens zu informieren, so dass er die Beendigung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PO auch beabsichtigt haben dürfte. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger sich über die Folge des Verzichts auf Weiterführung des Promotionserfahrens geirrt habe, läge kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Rechtsfolgenirrtum nur dann als Anfechtungsgrund in Betracht, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15.09 –, juris Rdn. 18 m.w.N. Gerade dies dürfte angesichts des Zusatzes, mit dem der Kläger um die Information über die Einstellung des Promotionsverfahrens gebeten hat, nicht der Fall sein. Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2012, in dem die Ablehnungsentscheidung mit den Empfehlungen der Gutachter, dass die Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation nicht erfülle, unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 PO begründet wird, wonach das Promotionsverfahren erfolglos beendet ist, wenn Prüfungsleistungen innerhalb des Promotionsverfahrens endgültig nicht erbracht werden, kann ebenfalls keinen Anfechtungsgrund begründen. Damit konnte zwar ein Irrtum des Klägers über die Wirksamkeit seiner Verzichtserklärung hervorgerufen werden. Doch darauf kommt es im Rahmen der Prüfung der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung nicht an. § 119 BGB setzt nämlich einen Irrtum bei Abgabe einer Willenserklärung – also hier der Verzichtserklärung – voraus.“ Dem ist der Kläger bislang nicht entgegen getreten. Die Kammer hält auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer Einschätzung fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.