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Urteil

9 K 900/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0423.9K900.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernstudent im Studiengang „Bachelor of Laws“ eingeschrieben. 3 Unter dem 10. September 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage verschiedener Studien-und Leistungsnachweise anderer Ausbildungseinrichtungen die Anrechnung von Prüfungsleistungen für das Studium „Bachelor of Laws“. Zur Anrechnung auf das Propädeutikum (Modul-Nr. 55100) legte er eine Bescheinigung der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität C. vom 30. Juli 2003 über die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung „Bürgerliches Recht-Allgemeiner Teil“ einschließlich einer Abschlussklausur vor. Wegen der Anrechnung auf die Module „Bürgerliches Recht I“ (Modul Nr. 55101) und „Bürgerliches Recht II“ (Modul Nr. 55103) sowie das Modul „Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht“ (Modul Nr. 55104) verwies er auf das Zwischenprüfungszeugnis der Universität C. vom 14. Dezember 2010. Dem Zwischenprüfungszeugnis zufolge hatte der Kläger im Sommersemester 2003 an der Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung „Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil“ ohne Prüfung erfolgreich teilgenommen. Im Wintersemester 2004/2005 hatte er an der „Einführung in das Bürgerliche Recht Allgemeiner Teil“ an der Universität C. teilgenommen und eine Klausur mit „ausreichend“ (sechs Punkte) absolviert. Im selben Semester hatte er auch an der Veranstaltung „Schuldrecht I“ der Universität C. mit einer mit „ausreichend“ (vier Punkte) bewerteten Klausur teilgenommen. Im Wintersemester 2006/2007 hatte er an der Universität C. an der Veranstaltung „Allgemeine Staatslehre“ mit einer Klausur (befriedigend; acht Punkte) teilgenommen. Des Weiteren begehrte der Kläger die Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen auf das Modul „Unternehmensrecht I“ (Modul Nr. 55109) und das Modul „Unternehmensrecht II“ (Modul Nr. 55201). Hierzu verwies er auf eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses des Diplomstudiengangs Informatik der Universität C. vom 1. Oktober 2007, demzufolge er das Nebenfach Rechtswissenschaft mit der Note 1,7 abgeschlossen hatte, sowie das Prüfungszeugnis der Diplomvorprüfung für den Studiengang Informatik der Universität C. vom 23. Mai 2007, das die Note für das Nebenfach Rechtswissenschaften mit „ausreichend“ (3,7) auswies. Ferner beantragte der Kläger, ihm das Modul „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ (Modul Nr. 31071) anzuerkennen. Zum Beleg für entsprechend erbrachte Leistungen verwies er auch hier auf das Prüfungszeugnis der Diplomvorprüfung sowie auf Prüfungsbescheinigungen über Hauptstudiumsleistungen aus C. und I1. . Schließlich begehrte der Kläger auch die Anrechnung des Seminars (Modul-Nr. 20) unter Hinweis darauf, dass er im Wintersemester 2006/2007 an einem Seminar im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht an der Universität C. teilgenommen habe, in dessen Rahmen seine Seminararbeit und der mündliche Vortrag mit „ausreichend“ (sechs Punkte) bewertet worden seien. 4 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 rechnete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten dem Kläger gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Laws“ (PO) das Propädeutikum und das Modul „Bürgerliches Recht I“ an. Ferner rechnete er dem Kläger die Belegung des Moduls „Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht“ sowie das Erbringen der dazugehörigen Hausarbeit an und verfügte zugleich, dass die dazugehörende Modulabschlussklausur 1105 noch absolviert werden müsse. 5 Hiergegen legte der Kläger unter dem 12. Oktober 2012 Widerspruch ein. 6 Mit Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 23. Januar „2012“ rechnete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch das Modul „Unternehmensrecht I“ und damit die Modulabschlussprüfung 1110 an. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers im Hinblick auf die Nichtanrechnung der Module „Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht“, „Bürgerliches Recht II“ sowie „Unternehmensrecht II“ unter Hinweis auf beigefügte Fachstellungnahmen zurück. 7 Am 21. Februar 2013 hat der Kläger die Klage erhoben. Er verweist zur Begründung auf seine Studienleistungen bei der Universität C. und der Beklagten sowie darauf, dass er seit über zehn Jahren beruflich im IT-Bereich tätig sei. Er meint, dass die Beklagte der sogenannten Lissaboner Anerkennungskonvention Beachtung schenken müsse. Außerdem lasse sich dem Wortlaut des § 63 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) keine Einschränkung zur Anrechnungsfähigkeit von Prüfungsleistungen entnehmen. Hinsichtlich des Moduls „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ lasse sich feststellen, dass einige Kurseinheiten durch das Grundstudium Informatik abgedeckt seien. Ferner habe er „Universitätszertifikate“ der Universität E. -F. über eine „Einführung in SAP ERP“, „Integrierte Geschäftsprozesse mit SAP ERP (TERP10)“ und ein Zertifikat der SAP Global Certification, dass er als „Solution Architect“ mit „mySAP ERP 2005“ zertifiziert sei. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Moduls „Bürgerliches Recht II“ mit der Veranstaltung „Schuldrecht I“ führt der Kläger aus, dass die gesetzlichen Schuldverhältnisse unstreitig nicht alle Gegenstand der Lehrveranstaltung „Schuldrecht I“ an der Universität C. gewesen seien. Die Beklagte habe eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und festzustellen, ob eine Differenz so signifikant sei, dass sie den Erfolg des Klägers bei der Fortsetzung des Studiums gefährden würde. Im Übrigen spreche der Konventionsgeber der Lissaboner Anerkennungskonvention ausschließlich von der Anerkennung und nicht von der Anrechnung von Studienleistungen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 8. Oktober 2012 und vom 23. Januar 2013 zu verpflichten, ihm die Module Bürgerliches Recht II (Modul Nr. 55103), Seminar (Modul Nr. 20) und Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (Modul Nr. 31071) des Studiengangs Bachelor of Laws anzurechnen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie meint, dass eine Anrechnung des Moduls 55103 „Bürgerliches Recht II“ nicht erfolgen könne, da der Kläger andernorts keine gleichwertigen, sondern vielmehr wesentlich unterschiedliche Leistungen erbracht habe. Soweit er vortrage, dass er an der Universität C. eine Vorlesung zu den vertraglichen Schuldverhältnissen „Schuldrecht I“ besucht und in diesem Fach eine Klausur geschrieben habe, vermöge dies eine Gleichwertigkeit nicht zu begründen, denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse seien nicht Gegenstand der Lehrveranstaltung oder Klausur gewesen. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse seien jedoch prüfungsrelevanter Gegenstand des Moduls „Bürgerliches Recht II“ bei der Beklagten. Eine Anrechnung des Moduls 20 „Seminar“ und des Moduls 31071 „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ sei gemäß § 7 Abs. 4 PO i.V.m. § 5 Abs. 2 der Prüfungsverfahrensordnung für den Studiengang „Bachelor of Laws“ (PVO) ausgeschlossen. Danach müssten mindestens sechs Module mit je zehn ECTS an der Beklagten erfolgreich erbracht werden, darunter mindestens zwei Wahlmodule, das Modul 20 „Seminar“ und das Modul 21 „Bachelorarbeit“. Diese Bestimmung verstoße nicht gegen das Hochschulgesetz für das Land NRW. Eine Anrechnung habe nicht grenzenlos zu erfolgen, und ein wesentlicher Anteil der Leistungen an der den Grad verleihenden Hochschule sei zu erbringen. Insbesondere die Bachelor- und Masterarbeit könnten durchweg nicht angerechnet werden, da diese Arbeiten typischerweise die letzte Prüfungsleistung darstellten. Eine Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Studierenden im Sinne der Lissaboner Konvention sei gegeben. Im Übrigen sei auch das vom Kläger abgeleistete Seminar nicht mit dem Seminarmodul 20 vom Umfang her vergleichbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die überreichten Unterlagen des Klägers sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage bleibt insgesamt erfolglos. 16 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ‑ nach der Klarstellung seines eigentlichen Klagebegehrens im Termin zur mündlichen Verhandlung streitige ‑ Anrechnung des Moduls „Bürgerliches Recht II“ (55103), des Seminars (Modul 20) und des Moduls „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ (31071). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Laws“ an der Fernuniversität in I1. in der Fassung der Änderung vom 1. August 2011 (PO). Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Diese Vorschrift findet im vorliegenden Falle Anwendung, weil der Kläger eine Anrechnung von Leistungen aus anderen Studiengängen, nämlich aus dem Studiengang Diplom-Informatik der Universität C. , auf den Studiengang „Bachelor of Laws“ der Beklagten begehrt. Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Vorgaben des § 63 HG zu beachten sind. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) kann die Hochschule auf Antrag sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen. 18 Die Frage, ob die von der Norm geforderte Gleichwertigkeit vorliegt, unterliegt voll der gerichtlichen Prüfung. Bei dem Begriff der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlicher Auslegung und Bestimmung zugänglich ist. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1993 ‑ 3 C 64.90 -, juris, Rn. 41; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 1996- 19 A 6861/95 -. 20 Bei seiner Ausfüllung sind prüfungsspezifische Bewertungen, wie sie allein und unvertretbar von Prüfern vorgenommen werden können, nicht erforderlich; diese sind bei der Anrechnung vorgegeben. Insbesondere ist kein Fall gegeben, in dem die Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus der gerichtlichen Prüfung Grenzen setzt, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Frage nach der Gleichwertigkeit der von dem Kläger an der Universität C. erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mit den anzurechnenden Modulen an der Beklagten betrifft weder eine unwiederholbare Situation noch verlangt ihre Beantwortung im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen. Maßgeblich sind vielmehr allein sachlich objektivierbare überprüfbare Kriterien, nämlich ob die in einem anderen Studiengang erbrachten Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen entsprechen, wie sie die einschlägige Bachelorprüfungsordnung verlangt. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 -, juris, Rn. 9; s.a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32. 22 Hinsichtlich der Frage, ob eine Prüfungsleistung in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen Prüfungsleistungen, auf die eine Anrechnung erfolgen soll, im Wesentlichen entspricht, ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei stellt der Begriff der Gleichwertigkeit nicht nur auf den wissenschaftlichen Grad der erbrachten Studienleistung, sondern auch auf ihren inhaltlichen Bezug zu dem Studiengang ab, für den die Anrechnung begehrt wird. 23 Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung des Moduls 55103 „Bürgerliches Recht II“ in dem Studiengang „Bachelor of Laws“ bei der Beklagten. Denn die von ihm erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind denjenigen, die im Modul 55103 der Beklagten abgefordert werden, nicht gleichwertig. 24 Zur Feststellung der Gleichwertigkeit sind das im Modulhandbuch zum Studiengang „Bachelor of Laws“ der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 14. November 2012 niedergelegte Anforderungsprofil der anzurechnenden Studiengänge und die hinsichtlich der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen verfügbaren Unterlagen heranziehen. Hiernach ergeben sich schon maßgebliche Unterschiede zwischen dem Modul 55103 „Bürgerliches Recht II“ und der vom Kläger nachweislich absolvierten Vorlesung „Schuldrecht I“ nebst Leistungsnachweis an der Universität C. . Nach dem Modulhandbuch werden im Modul 55103 neben den allgemeinen Grundlagen des Schuldverhältnisses vom Zustandekommen bis zur Erfüllung und den Leistungsstörungen auch die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse auf vertraglicher Grundlage behandelt, wobei „im Gegensatz zum herkömmlichen Studium ein Schwerpunkt nicht auf das Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, sondern etwa auch auf das in der Praxis wichtige Darlehensrecht gelegt wird“. Ferner gibt es Schwerpunkte in den gesetzlich nicht geregelten Vertragstypen nach den Bedürfnissen der Wirtschaft (Leasing, Factoring sowie Franchising). Nach dem vom Kläger vorgelegten Verzeichnis mit Beschreibungen der Vorlesungen der Universität C. im Wintersemester 2004/2005 behandelte die Veranstaltung „Schuldrecht I“ die Vertragsschuldverhältnisse, vor allem Kauf- und Werkvertragsrecht. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren darauf hinweist, er habe auch - wenngleich ohne Leistungsnachweis - die Vorlesung „Schuldrecht II“ an der Universität C. gehört, fehlt hierfür jeglicher Nachweis. Zudem war auch die Ablegung eines Leistungsnachweises im Rahmen der C. Veranstaltung „Schuldrecht I“ offenbar nicht gefordert. Unbeschadet dessen lässt sich aus der vorgelegten Beschreibung der C. Lehrveranstaltung auch nicht entnehmen, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die Erfordernisse des Wirtschaftsjuristen im Sinne des Moduls 55103 der Beklagten gelegt worden ist und insoweit eine auch nur annähernde Gleichwertigkeit beider Lehrveranstaltungen festzustellen wäre. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der studienbegleitenden Prüfungsleistung für das Seminar (Modul 20) und das Modul „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ (Modul-Nr. 31071). 26 Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PO müssen mindestens sechs Module mit je zehn ECTS im Rahmen des Studiengangs „Bachelor of Laws“ an der Fernuniversität in I1. erfolgreich erbracht werden, darunter mindestens zwei Wahlmodule, das Modul 20 Seminar und das Modul 21 Bachelorarbeit. Nach Satz 2 der Vorschrift kann anstelle des dritten Wahlmoduls eine äquivalente Studien- und Prüfungsleistung im Umfang von zehn ECTS im Ausland erbracht werden. Das Nähere regelt gemäß Satz 3 der Vorschrift die Prüfungsverfahrensordnung. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 entsprechen den Vorschriften des §§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Prüfungsverfahrensordnung für den Studiengang „Bachelor of Laws“ an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität in I1. in der Fassung vom 16. November 2011 (PVO). Hieraus folgt, dass das Seminar (§ 16 PO) nicht durch eine Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden kann. § 16 Abs. 1 Satz 1 PO bestimmt hierzu, dass jeder Prüfling erfolgreich an Modul 20 Seminar teilnehmen muss. 27 Dies gilt auch für die Wahlmodule. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PO sind die Prüfungen der Bachelorprüfung unter anderem in einem Wahlbereich (drei Module) zu erbringen. Im funktionalen Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 PO folgt aus dieser Vorschrift, dass die drei Module des Wahlbereichs sämtlich bei der Beklagten zu erbringen sind, soweit nicht eines davon als äquivalente Studien- und Prüfungsleistung im Ausland erbracht wird. Daher kann dahinstehen, ob die durch das Diplomvorprüfungszeugnis des Klägers durch die Universität C. bescheinigten Leistungen inhaltlich den im Wahlmodul 31071 „Grundzüge der Wirtschaftsinformatik“ abgeforderten Leistungen entsprechen. Denn eine Anrechnung der andernorts ‑ nicht im Ausland ‑ erbrachten Leistungen des Klägers auf eines der Wahlmodule ist ausgeschlossen. 28 Die Regelungen des § 7 Abs. 4 PO sowie des § 5 Abs. 2 PVO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die zwei (bzw. drei) Wahlmodule und das Seminar (Modul 20) im Studiengang „Bachelor of Laws“ nicht durch bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden können. Denn die gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 HG NRW gestattet keine unbegrenzte Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. 29 Aus dem Begriff der Anrechnung folgt, dass der Umfang des anrechenbaren Studienvolumens limitiert ist. Die Anrechnung setzt mithin voraus, dass für den Studienabschluss an der anzurechnenden Hochschule noch Studien- oder Prüfungsleistungen in einem solchen nennenswerten Umfang zu erbringen sind, dass die Verleihung des akademischen Grades durch die anrechnende Hochschule berechtigt erscheint. Insbesondere die Bachelor- und Masterarbeit können durchweg nicht angerechnet werden, da diese Arbeiten typischerweise die letzte Prüfungsleistung darstellen und daher bei Anrechnung dieser Arbeiten an der anrechnenden Hochschule keine weiteren Prüfungsleistungen mehr erbracht werden müssten. 30 Landtagsdrucksache 14/2063, Seite 166. 31 Hiernach entspricht die Regelung des § 7 Abs. 4 PO in vollem Umfange den Intentionen des Gesetzgebers. Dies gilt zunächst für das (Abschluss-) Seminar (Modul 20). Das Modulhandbuch führt hierzu unter Nr. 2 „Lernergebnisse“ aus: „Das Modul stellt einen Teil der Abschlussprüfung des Studienganges dar. Im Rahmen des Abschlussseminars zeigen die Studierenden, dass sie in einer vorgegebenen Frist ein Thema aus einem Fach nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können und dies vorstellen können.“ Als Teil der Abschlussprüfung gehört das Seminar zu den typischerweise letzten Prüfungsleistungen im Sinne der Gesetzesbegründung, so dass eine Anrechnung in seinem Falle ausscheidet. 32 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Regelung in der Prüfungsordnung der Beklagten, dass auch die drei Wahlmodule (Ausnahme: ein Modul wird an einer ausländischen Hochschule erbracht) neben dem Seminar und der Bachelorarbeit sowie einem weiteren Modul ‑ damit insgesamt sechs Module mit je 10 ECTS ‑ an der Beklagten erbracht werden müssen. Die Anrechnungsregelung in der Bachelorprüfungsordnung der Beklagten beruht auf § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 HG NRW. Danach müssen die Hochschulprüfungsordnungen insbesondere regeln: die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen. Die auch in dem Erlass von Prüfungsordnungen zum Ausdruck kommende Satzungsautonomie der Hochschule (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 HG NRW) besteht im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Hochschulgesetzes. Im Rahmen dieses normierten Vorbehaltes hält sich die Regelung über das Erbringen der Wahlmodule an der Beklagten. Sie läuft der Absicht des Gesetzgebers, Anrechnungen grundsätzlich zu ermöglichen, nicht zuwider. Denn mit der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von 15 Modulen von insgesamt für den Bachelorabschluss zu erbringenden 21 Modulen bleibt die Beklagte an der unteren Grenze dessen, was nach der Intention des Gesetzgebers, 33 Landtagsdrucksache 14/2063, a. a. O., 34 noch als Studien- und Prüfungsleistungen in einem „nennenswerten“ Umfang, die an der anrechnenden Hochschule erbracht werden müssen, bezeichnet werden kann. Denn die Beklagte hat insoweit den „nennenswerten Umfang“ der nicht anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen auf unter 30 % aller Studien- und Prüfungsleistungen des Studienganges „Bachelor of Laws“ reduziert. Mit Blick auf diesen geringen Umfang nicht anrechenbarer Leistungen spricht nichts dagegen, dass die Auswahl dieser „Studien- und Prüfungsleistungen in nennenswertem Umfang“ durch die Beklagte neben den unmittelbaren Abschlussprüfungsleistungen gerade die Wahlmodule erfasst. Außerdem entspricht die durch § 63 Abs. 2 gedeckte Regelung der Prüfungsordnung damit auch den Anforderungen des Art.12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an den Inhalt berufsbezogener Prüfungsordnungen. Die verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Berufswahl setzt zwingend voraus, dass die Leistungen, die in einer berufsbezogenen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen diese Leistungen zu bewerten sind, eine gesetzliche Grundlage haben. Der Gesetzgeber darf sich für Ausbildungen, die ein Studium voraussetzen, darauf beschränken, nur die Mindestanforderungen an das Studium im Gesetz zu verankern und das Nähere durch den untergesetzlichen Normgeber regeln lassen. Dann muss jedoch das „Nähere“ der Prüfung allgemeinverbindlich durch den Verordnungsgeber selbst festgelegt werden. Hierzu gehören die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und Bestehensvoraussetzungen, 35 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom Beschluss vom 14. März 1989 ‑ 1 BvR 1033/82 ‑, juris, Rn. 60. 36 Diesen Maßgaben werden die Anrechnungsvorschriften des § 7 PO im Hinblick auf § 63 Abs. 2 HG NRW gerecht, auch soweit sie einen Kernbereich des Studienganges „Bachelor of Laws“ bei der Beklagten von der Anrechnung ausschließen. 37 Der Hinweis des Klägers auf eine Anrechenbarkeit bzw. Anerkennung seiner Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention, BGBl II, 2007, Seite 712), geht fehl. Diese völkerrechtliche Vereinbarung erfasst allein Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug zu den (sonstigen ausländischen) Vertragsstaaten, nicht jedoch ‑ wie vorliegend ‑ Fälle der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen mit reinem Inlandsbezug (vgl. zur Definition der „Anerkennung“ ‑ „Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation“ ‑ Art. I Lissabon-Konvention). Unbeschadet dessen unterliegt auch die Anwendung der Anerkennungsmaßstäbe der Konvention der Vorschrift des § 63 Abs. 2 HG NRW. Sie darf entgegen der Intention des Landesgesetzgebers nicht dazu führen, dass die Hochschulen verpflichtet wären, unbegrenzt anderweitige Studien- und Prüfungsleistungen „anzuerkennen“, da dies im Extremfall dazu führen würde, dass keine einzige Prüfungsleistung mehr an der anerkennenden Hochschule abgenommen werden müsste und der zu verleihende akademische Grad letztlich wertlos würde. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 40 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.