Beschluss
12 L 124/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0414.12L124.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. 3 Der Hauptantrag der Antragstellerin, 4 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aufzugeben, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einfachen Melderegisterabfragen auf automatisierte Weise zuzulassen, 5 ist unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohenden Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 7 Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf den oben genannten Hauptantrag nicht vor, denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer versteht den Hauptantrag dahingehend, dass die Antragstellerin die Möglichkeit eines automatisierten Abrufes von Melderegisterdaten über die von der Antragsgegnerin betriebene Schnittstelle im sogenannten OK.EWO Fachverfahren begehrt. 8 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch zustehen könnte. Ein solcher folgt weder aus § 34 Abs. 1a noch aus § 34 Abs. 1c des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen (MG NRW). Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin kein Portal für den automatisierten Abruf im Sinne des § 34 Abs. 1c MG NRW betreibt. 9 Die Antragsgegnerin stellt eine Schnittstelle im sogenannten OK.EWO Fachverfahren, die einen automatisierten Abruf über das Internet gemäß § 34 Abs. 1a MG NRW erlaubt, zur Verfügung. Die Antragsgegnerin betreibt jedoch kein Portal im Sinne des § 34 Abs. 1c MG NRW. Die Plattform „ZEMA“, an welche sich die Anfragenden nunmehr richten müssen und die durch die „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) AöR“ im Auftrag der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG betrieben wird, stellt kein Portal im Sinne des § 34 Abs. 1c MG NRW dar. Denn sie wird nicht von der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Meldebehörde betrieben. Vielmehr stellt die Plattform „ZEMA“ in rechtlicher Hinsicht den einzigen von der Antragsgegnerin durch ihre Schnittstelle im OK.EWO Fachverfahren zugelassenen Nutzer dar, der als Dienstleister die Anfragen privater Nutzer ‑ insbesondere der sogenannten „Power-User“ ‑ sammelt und an die Schnittstelle der Antragsgegnerin weiterleitet. 10 Vgl. zur Eigenschaft solcher Plattformen als Dienstleister für die sogenannten „Power-User“, nicht aber als Portalbetreiber im Sinne des Gesetzes die Gesetzesbegründung zum Meldegesetz Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/6300, S. 42 f. 11 Auch die Antragstellerin selbst betreibt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kein Portal im rechtlichen Sinne gemäß § 34 Abs. 1c MG NRW. Denn sie verarbeitet nicht im Auftrag einer Kommune Meldedaten, sondern sie wird ebenfalls lediglich als Dienstleister für die Anfragenden tätig. 12 Vgl. zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1c MG NRW auf kommunale Meldebehörden bzw. kommunale Rechenzentren, die im Auftrag der Kommune Meldedaten verarbeiten die Gesetzesbegründung zum Meldegesetz Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/6300, S. 42 f. 13 Die Antragstellerin kann sich ebenso wenig auf einen Anspruch aus § 34 Abs. 1a MG NRW berufen. Danach können einfache Melderegisterauskünfte auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufes über das Internet erteilt werden. 14 Aus § 34 Abs. 1a MG NRW folgt, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob sie überhaupt die technischen Vorrichtungen bereit hält, die einen automatisierten Abruf erlauben oder ob sie es bei der Möglichkeit belässt, Anfragen nur im Rahmen von § 34 Abs. 1 MG NRW zu bearbeiten. Damit korrespondiert zugleich ein Organisationsermessen, wie die konkrete Nutzung des Zugangs der Meldebehörde für den automatisierten Abruf technisch und inhaltlich ausgestaltet wird. Steht schon das „Ob“ der Einrichtung im Ermessen der Behörde, gilt dies erst Recht für das „Wie“ der Ausgestaltung. 15 Das besagte Organisationsermessen erlaubt es der Behörde, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, welchen Personen und Institutionen Zugang zur bereitgestellten Schnittstelle, hier der Schnittstelle im sogenannten OK.EWO Fachverfahren, gewährt wird. Es hält sich im Rahmen eines solchen zulässigen Ansatzes, aus sachgerechten Erwägungen heraus nur einer Person bzw. Institution den unmittelbaren Zugang zur Schnittstelle zu ermöglichen. 16 Der Begriff des eigenen Zugangs der Meldebehörde führt entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht dazu, dass gleichsam zwingend eine Vielzahl an unmittelbaren Nutzern zu der Schnittstelle zuzulassen ist. Ein eigener Zugang der Meldebehörde ist nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1a MG NRW auch dann gegeben, wenn eine dritte Person – hier in Form der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG als Betreiberin der Plattform „ZEMA“ mit der AKDB als Erfüllungsgehilfin – der Schnittstelle in Form eines „Wächters“ vorgeschaltet ist und den Anfragenden die Nutzung der Schnittstelle nur über die Plattform „ZEMA“ ermöglicht wird. 17 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin – wie von letzterer vorgetragen - einen direkten Zugang zur Schnittstelle für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gewährt hat. Ob die Antragsgegnerin diesbezüglich davon ausgehen durfte, es handele sich nur um eine technische Umstellung oder ob die Antragsgegnerin ihre Schnittstelle der Antragstellerin bewusst in vollem Umfang zur Verfügung gestellt hat, ist unerheblich. Zum einen ergeben sich hieraus keine zwingenden künftigen Verpflichtungen der Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber. Zum anderen ist es der Antragsgegnerin unbenommen, mit zeitlichem Vorlauf – eine Mitteilung der Antragstellerin gegenüber erfolgte am 26. November 2013 – ihr Organisationsermessen dahingehend auszuüben, dass in der Zukunft nur noch eine Person bzw. Institution auf ihre Schnittstelle zugreifen darf. 18 Die Beschränkung der unmittelbaren Zulassung zur Schnittstelle im sogenannten OK.EWO Fachverfahren auf einen Berechtigten – hier auf die Plattform „ZEMA“ – begegnet auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen solchen Bedenken, die dazu führen würden, dass der Antragstellerin ein unmittelbarer Zugriff auf die Schnittstelle der Antragsgegnerin eröffnet werden müsste. 19 Zunächst stellt sich die Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin, den Zugriff auf ihre Schnittstelle im OK.EWO Fachverfahren auf nur einen Zugriffsberechtigten zu beschränken, nicht schon für sich genommen als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn für die Beschränkung gibt es sachdienliche Gründe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, ihr Verwaltungsaufwand vereinfache sich, wenn sie Anfragen nur über ein Bündelungsportal auf die eigene Schnittstelle zulässt, ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Antragsgegnerin hat mit Hilfe dieser Verfahrensweise nur einen einzigen Ansprechpartner, so dass sämtliche relevanten Aspekte/Fragen nur einmal geklärt werden müssen bzw. bereits vorab geklärt werden können. Zudem liegt es auf der Hand, dass die Antragsgegnerin ihre Daten effektiver schützen kann, wenn sie nur mit einem Partner kooperiert. 20 Die Einwände der Antragstellerin, die Einrichtung eines neuen Nutzers hinsichtlich der vorhandenen Schnittstelle könne nicht aufwendig sein, da eine solche Nutzeraufnahme gar nicht vorgesehen sei, die Antragstellerin sei datenschutzrechtlich zertifiziert, eine datenschutzrechtliche Prüfung eines Anfragenden im Fachverfahren OK.EWO sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Antragsgegnerin externalisiere den Aufwand der Meldeabfrage und dadurch verdoppele sich der Kostenaufwand des Anfragenden, nur die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und der Plattform „ZEMA“ verlaufe über das sichere DOI-Netz und sie werde zur Kooperation mit einem Wettbewerber gezwungen, gehen allesamt ins Leere. Denn sie ziehen die ausgeführte Sachgerechtigkeit der Entscheidung, für automatisierte Anfragen an die Schnittstelle OK.EWO nur einen Zugriffsberechtigten zuzulassen, nicht in Zweifel. Hat sich die Antragsgegnerin mithin in zulässiger Weise dafür entschieden, nur mit einem Kooperationspartner – hier der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG und der Plattform „ZEMA“ – als Dienstleister zusammenzuarbeiten, ist ohne Belang, ob die Antragstellerin die relevanten Anforderungen an einen solchen Dienstleister ebenso gut erfüllt. Aus diesem Umstand könnte die Antragstellerin allenfalls dann den begehrten Anspruch auf Zulassung zur unmittelbaren Nutzung der Schnittstelle OK.EWO herleiten, wenn nur ihre Bestimmung zum alleinigen Kooperationspartner nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt wäre. Letzteres ist indes nicht anzunehmen. Es ist nichts dafür dargetan, dass die Antragstellerin derart vorzugswürdig wäre, dass nur ihre Auswahl sachgerecht gewesen wäre. 21 Der Unbedenklichkeit der von der Antragsgegnerin gewählten Verfahrensweise steht auch nicht der weitere Einwand der Antragstellerin entgegen, die Praxis der Antragsgegnerin behindere Marktteilnehmer. Es ist zwar Folge der Ausgestaltung des Zugriffs auf die Schnittstelle OK.EWO, dass die Antragstellerin – wie andere Marktteilnehmer auch – für ihre Dienstleistung nunmehr den Weg über die vorgeschaltete Plattform „ZEMA“ wählen muss. Eine Behinderung im Sinne einer Vereitelung des Zugangs zu den Meldedaten findet aber letztlich nicht statt. 22 Insofern ist auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe im März 2014 vergeblich versucht, über die Plattform „ZEMA“ auf den Meldedatenbestand der Antragsgegnerin zuzugreifen, nicht durchschlagend. Falls dort technische Probleme bestehen, sind diese mit der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG zu klären. Eine gezielte Behinderung der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht worden. 23 Unbeschadet des fehlenden Anordnungsanspruches ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Im Zuständigkeitsbereich des beschließenden Gerichts gewähren nach den Angaben der Antragstellerin lediglich die Antragsgegnerin sowie die Städte X und I der Antragstellerin keinen unmittelbaren Zugang (mehr) zu den Meldedatenbeständen. Bei der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in 2013 ca. 1.500 Meldeanfragen gestellt. Da die Antragstellerin bei Nichtgewährung des Zugriffs auf die Schnittstelle OK.EWO pro Meldeabfrage 3,00 EUR zusätzliche Kosten aufwenden muss, ergeben sich für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von ca. 000 EUR pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der Städte I (ca. 176.000) und X (ca. 96.000) sowie unter der Annahme, dass in diesen beiden Städten proportional zur Bevölkerungsanzahl eine ähnliche Meldeabfragenanzahl erfolgen wird, belaufen sich die jährlichen Mehrkosten derzeit auf unter 000 EUR. Selbst wenn man jedoch von 400.000 Abfragen jährlich – wie von der Antragstellerin in Aussicht gestellt – ausginge, deren jeweilige Bearbeitungskosten sich um 3,00 EUR erhöhten und folglich Mehrkosten von 000 EUR auslösten, lässt dies nicht den Schluss zu, dass das Geschäftsmodell der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung vor einer Entscheidung im Klageverfahren ernsthaft bedroht wäre. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben bundesweit tätig ist und auch in vielen einwohnerstarken Großstädten in Nordrhein-Westfalen, wie zum Beispiel Köln, Düsseldorf, Duisburg und Münster, ihr Geschäftsmodell wie bisher weiter betreiben kann. Insofern werden die Mehrkosten nur einen geringen Teil des Gesamtumsatzes der Antragstellerin betreffen. Eine alsbald eintretende Bedrohung des Geschäftsmodells der Antragstellerin oder gar eine aktuell existenzvernichtende Situation ist nach alledem nicht dargetan. 24 Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, 25 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung einfacher Melderegisterabfragen auf automatisierte Weise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – (erneut) zu bescheiden, 26 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 27 Auch insofern fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Ein der Entscheidung der Antragsgegnerin zur Freigabe der Schnittstelle im sogenannten OK.EWO Fachverfahren für die unmittelbare Nutzung nur durch die Plattform „ZEMA“ anhaftender Rechtsfehler, der der Antragstellerin zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsbegehrens durch die Antragsgegnerin geben könnte, ist nicht ersichtlich. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Entscheidung für eine Schnittstellenlösung mit nur einem unmittelbaren Zugriffsberechtigten in Gestalt der Plattform „ZEMA“ verwiesen werden. 28 Entsprechendes gilt für das Fehlen eines Anordnungsgrundes. Auch insofern wird auf die entsprechenden obigen Feststellungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.