Beschluss
8 L 653/13
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen einen Kostenbescheid über Erstattungskosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme kann aufschiebende Wirkung haben, weil es sich nicht um eine sofort vollziehbare Kostenanforderung i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt.
• Die aufschiebende Wirkung entfällt nur, wenn die Behörde wirksam nach § 80 Abs. 2 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat; eine bloße Belehrung in der Rechtsbehelfsbelehrung genügt nicht.
• Eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, die faktische Vollziehung zu hemmen, wenn die Behörde bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht oder begonnen hat.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Kostenbescheid über Ersatzvornahmekosten hat aufschiebende Wirkung • Die Klage gegen einen Kostenbescheid über Erstattungskosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme kann aufschiebende Wirkung haben, weil es sich nicht um eine sofort vollziehbare Kostenanforderung i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. • Die aufschiebende Wirkung entfällt nur, wenn die Behörde wirksam nach § 80 Abs. 2 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat; eine bloße Belehrung in der Rechtsbehelfsbelehrung genügt nicht. • Eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, die faktische Vollziehung zu hemmen, wenn die Behörde bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht oder begonnen hat. Die Antragstellerin wurde durch einen Kostenbescheid vom 17. September 2013 zur Erstattung von Kosten einer bereits am 20./22. April 2013 durchgeführten Ersatzvornahme verpflichtet. Die Antragsgegnerin bezeichnete den Bescheid als sofort vollziehbar und wies in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, Klagen hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin erhob Klage (Az. 8 K 3355/13) und beantragte gerichtlich die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin kündigte in ihrem Bescheid Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Nichtzahlung an und berief sich in Schriftsätzen auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie auf einschlägige Vorschriften des VwVG NRW. Das Gericht prüfte, ob es sich um eine sofort vollziehbare Kostenanforderung handelt oder ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 VwGO fortbesteht. • Feststellung der Zulässigkeit: Bei faktischer Vollziehung ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil sonst die Antragstellerin Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. • Kein sofort vollziehbarer Abgaben- oder Kostencharakter nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Bescheid fordert Erstattung von Kosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme; solche auf Einzelfallkosten gestützten Kostenerstattungsansprüche sind keine typischen öffentlichen Gebühren oder Kosten im Sinne der Norm. • Kein Anwendungsfall des Landesrechtsausschlusses (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Kostenanforderung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme i.S. der einschlägigen Landesnormen dar, sodass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht greift. • Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung nicht förmlich angeordnet; die Rechtsbehelfsbelehrung verweist lediglich irrtümlich auf Nr. 1, eine nachträgliche Anordnung ist nicht erfolgt. • Rechtliche Bewertung zu Ersatzvornahme: Die Behörde beruft sich auf § 59 VwVG NRW und VO VwVG NRW; da die Ersatzvornahme bereits durchgeführt war, liegt keine Vorausforderung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW vor, sodass die Voraussetzungen für sofortige Vollziehbarkeit nicht gegeben sind. • Prognose für das Hauptsacheverfahren: Die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Fragen, insbesondere zur konkreten Ordnungsverfügung, zum Adressaten und zur eventuellen Anwendung von § 55 Abs. 2 VwVG NRW, sind im Klageverfahren zu klären. Das Gericht stellt fest, dass die gegen den Kostenbescheid vom 17.09.2013 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat; damit darf die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung nicht weiter auf Grundlage des Bescheids betreiben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 3.031,27 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass es sich bei dem Bescheid um die Anforderung von Erstattungskosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme handelt, die nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist, und die Behörde keine förmliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen hat. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Erklärung, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, widerspricht der tatsächlichen Rechtslage und reicht nicht aus, um den Suspensiveffekt zu beseitigen.