OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 3746/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1216.8K3746.12.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über die Klagestreitig entschieden worden ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigtenTeils des Streitgegenstandes hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger befasst sich gewerblich mit dem Sammeln von Altkleidern. Er wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm seine Tätigkeit im Kreis T1. 3 untersagt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Am 1. Juni 2012 trat das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –)“ in Kraft. Dieses Gesetz regelt in § 17 die zuvor in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) normierte Pflicht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. In § 18 KrWG sieht das Gesetz ein bislang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht enthaltenes Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen vor; nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG musste für gewerbliche Sammlungen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung lediglich nachgewiesen werden. Die sich abzeichnende Änderung der Rechtslage veranlasste den Beklagten im Frühjahr 2012, sein Abfallwirtschaftskonzept zu überarbeiten. In einer Beschlussvorlage der Landrätin für die politischen Gremien vom 25. April 2012 heißt es u. a.: 5 „Bei der Altkleidersammlung besteht zunehmend Anlass, eine geordnete und zuverlässige Wertstoffsammlung durch Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterstützen. Die Kommunen beklagen vermehrt einen Wildwuchs von gewerblichen Altkleider-Sammlungen, die auf öffentlichen und privaten Flächen ohne Rücksicht auf örtliche Belange und vermehrt zu Lasten der caritativen Sammlungen tätig werden. Letztere waren seit langen Jahren verlässlicher Träger der Altkleidersammlung im Kreisgebiet und haben aus den Erlösen ihre sozialen Projekte mitfinanziert.Die Neuregelungen im KrWG zum Anzeige- und Zulassungsverfahren für gewerbliche Sammlungen geben künftig die Möglichkeit, gemeinnützige Sammlungen durch ein Auftragsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Schutz für die kommunalen Sammelstrukturen aufzunehmen. Dies hätte nicht nur den Vorteil, verlässliche und nachhaltige Sammelstrukturen von den bekannten, örtlich bzw. regional aktiven sozialen Einrichtungen abzusichern. Auch für die Abfallbilanz des Kreises T1. könnten die in diesem Zuge erstmals ansatzfähigen Verwertungsmengen in einer Größenordnung von vermutlich 5 bis 10 kg/E*a in die Berechnung der Recycling-Quote einbezogen werden.“ 6 In seiner Sitzung vom 13. Juni 2012 beauftragte der Kreistag die Verwaltung, einen Entwurf zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Kreis vorzubereiten, der u. a. eine „Optimierung der Altkleidersammlungen durch Kooperation mit karitativen Sammlern“ enthalten sollte. In Vollzug dieses Beschlusses schloss der Beklagte im Juni/Juli 2012 mit den 14 Städten und Gemeinden seines Gebiets jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, in deren Präambel es u. a. hieß: 7 „Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz … sind Abfälle vorrangig einer Wiederverwendung sowie einem hochwertigen Recycling zuzuführen und, soweit dafür erforderlich, getrennt zu sammeln.Bei Altkleidern wurden diese Anforderungen in der Vergangenheit schon überwiegend von den karitativen Sammlungen im Kreis T1. sichergestellt. Da diese Sammlungen aber zunehmend durch eine unkontrollierbare Vielzahl an gewerblichen Sammlungen untergraben und gefährdet werden, soll eine geordnete und nachhaltige Altkleidersammlung künftig durch einen öffentlich-rechtlichen Vertragsrahmen abgesichert werden. Dies soll unter Berücksichtigung sozialer Aspekte weiterhin in Kooperation mit den im Kreis T1. aktiven karitativen Einrichtungen erfolgen, die unmittelbar für ihre wohltätigen Zwecke im Kreis T1. gemeinnützige Altkleider- Sammlungen betreiben.“ 8 Inhaltlich sahen die Vereinbarungen vor, dass die jeweiligen Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten übertragen. 9 Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen der Beklagte, die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH, zwei Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes, die Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T1. und der Malteser Hilfsdienst e. V. vier Kooperationsverträge zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Kreis T1. . In den Präambeln zu diesen Verträgen heißt es auszugsweise: 10 „Der Kreis T1. ist … öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger … für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle. Die Städte und Gemeinden haben die ihnen … obliegende Teilpflicht, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln in Bezug auf Altkleider an den Kreis T1. übertragen. Die Pflichtenübertragung an den Kreis ist unter der Maßgabe erfolgt, die Altkleidersammlung in 11 Kooperation mit den im Kreis T1. tätigen karitativen Einrichtungen sicher zu 12 stellen, die für ihre wohltätigen Zwecke gemeinnützige Altkleider- Sammlungen betreiben.…Der caritative Sammler ist ein im Kreis T1. tätiger Wohlfahrtsverband, der neben anderen Wohlfahrtsverbänden bereits seit Jahren eine gemeinnützige Altkleidersammlung im Kreisgebiet betreibt.Der Kooperationsvertrag dient dazu, die im Abfallwirtschaftskonzept für den Kreis T1. vorgesehene geordnete Erfassung und Verwertung unter Beachtung der gewachsenen sozialen Strukturen im Kreisgebiet umzusetzen und die sich daraus ergebenden Vorgaben und Leistungspflichten in Form einer ergänzenden Beauftragung an den caritativen Sammler zu regeln.“ 13 In den folgenden Einzelbestimmungen der Verträge werden Details der technischen Durchführung, Information und Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation, Nachweise, Kontrollrechte, die Beauftragung Dritter und schließlich (in § 6) die Kostenerstattung und Erlösbeteiligung geregelt. 14 Die Entsorgungswirtschaft T1. GmbH ist ein im Jahre 1992 gegründetes Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter der Nr. HRB xxxx eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Entsorgungspflichten des Kreises T1. sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Entsorgung und des Umweltschutzes und das Einbringen damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Gesellschaft entwickelt und realisiert Strategien zur Abfallbeseitigung und -vermeidung. Sie fördert innovative Entwicklungen im Bereich der Abfallentsorgung, sofern diese für die Entsorgung im Kreis T1. von Nutzen sein können. Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten auf 211 Standorten 300 Altkleidercontainer. Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. 15 Mit Schreiben vom 12. September 2012 zeigte der Kläger dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die gewerbliche Sammlung von Textilien an. Hierbei teilte er folgendes mit: Das Unternehmen sei im Jahre 1996 in Kamen gegründet worden. Es handele sich um einen Familienbetrieb mit derzeit 36 Containerstandplätzen, die in E. , im Kreis V. , im Kreis T1. , im I. kreis und im N1. Kreis gelegen seien. Die Container ständen auf privaten Grundstücken, wobei jeweils eine Genehmigung der Eigentümer vorliege. Die Plätze würden mindestens einmal pro Woche angefahren; sie könnten jederzeit auch kurzfristig bei Bedarf erreicht werden, um die Sauberkeit stets zu gewährleisten. Die Verwertung der Textilien erfolge in seinem Lager in X2. . Die Textilien würden unter anderem an Second-Hand-Geschäfte veräußert; die übrigen Textilien würden der Firma Ecotex in X2. überlassen. 16 Zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 gingen bei dem Beklagten 17 außer der Meldung des Klägers mindestens 14 weitere Anzeigen ein, in denen gewerbliche Unternehmungen ihre Absicht bekundeten, im Kreis T1. Altkleider zu sammeln. Fünf dieser Unternehmen betreiben derzeit bei dem erkennenden Gericht verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Beklagten mit dem Begehren, Untersagungsverfügungen aufzuheben. 18 Mit E-Mail vom 18. September 2012 leitete der Beklagte den 14 Städten und Gemeinden seines Gebiets die Anzeige des Klägers mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 13. November 2012 zu. In der Folgezeit äußerten sich die Kommunen mit in weiten Teilen wortgleichen Schreiben, die allesamt mit der Feststellung endeten, es komme „nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Frage“. 19 Mit Schreiben vom 18. September 2012 beanstandete der Beklagte die Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers, weil darin lediglich eine bundesweit übliche Leistung beschrieben werde. Der Anzeige nach § 18 KrWG müsse zu entnehmen sein, wie viele Sammelcontainer an welchen Stellen aufgestellt werden sollten. Daraufhin legte der Kläger dem Beklagten am 8. Oktober 2012 eine handschriftlich ausgefüllte Tabelle vor, wonach er 8 Container an 5 Standorten aufgestellt habe. Unter dem 31. Oktober 2012 teilte der Beklagten dem Kläger seine Absicht mit, die angezeigte Sammlung zu untersagen. Hierbei wies er darauf hin, dass ein in der Gemeinde Salzkotten angezeigter Standort außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liege, so dass der Kläger insoweit eine Anzeige beim Landrat des Kreises Q1. einreichen müsse. Im Übrigen handele es sich bei der Sammlung des Klägers um eine so genannte Bestandssammlung, für die allerdings nach dem alten Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hätte nachgewiesen werden müssen. Die Anzeige des Klägers enthalte keine prüffähigen Darlegungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Dadurch würden auch Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorgerufen. Im Übrigen führe er aufgrund eines Kreistagsbeschlusses vom 13. Juni 2012 die Erfassung und Verwertung von Altkleidern in Kooperation mit karitativen Verbänden durch. Der Kläger beabsichtige eine Straßensammlung, für die in Kooperation mit diesen Verbänden eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Verfassung und Verwertung der Abfälle bereits durchgeführt werde. Eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammlung des Klägers könne er ‑ der Beklagte ‑ nicht erkennen. 20 Am 14. November 2012 gingen dem Beklagten weitere Angaben zu, mit denen 21 offenbar die Anzeige vom 12. September 2012 ergänzt werden sollte. 22 Mit Verfügung vom 23. November 2012 untersagte der Beklagte unter Berufung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die von dem Kläger angezeigte Sammlung. Für den Fall, dass der Kläger der Verfügung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR an. Zur Begründung seiner Entscheidung machte er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers geltend, der in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen eine flächendeckende Sammlung durchführe. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund bestimmter Feststellungen (nicht ordentlich gekennzeichnete Container; Aufstellung von Containern gegen den Willen der Grundstückseigentümer) unzuverlässig im 23 Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. 24 Am 24. Dezember 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt ‑ zusammengefasst ‑ vor: Zu Unrecht nehme der Beklagte seine Unzuverlässigkeit an. Er stelle seine Container nur an den dafür angezeigten Standorten ab. Soweit der Beklagte unter Vorlage von Lichtbildern etwas Abweichendes behaupte, handele es sich bei den abgebildeten Containern nicht um solche des Klägers. Soweit er früher Container verwendet habe, deren Beschriftung einen Bezug zur Kinderleukämiehilfe getragen hätten, habe er diese bereits am 9. Mai 2011 an Herrn T2. verkauft. Er stelle seine Container auch nicht gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer auf. Soweit der Beklagte sich auf Äußerungen eines Betroffenen beziehe, sei diese Eigentümer vielmehr vom Beklagten vorgeladen worden. Der Beklagte habe ihn sinngemäß gefragt, woher dieser das Recht nehme, sein Grundstück als Standort für Altkleidercontainer zur Verfügung zu stellen. Worauf im Einzelfall die Genehmigung für das Aufstellen von Containern auf Privatgelände beruhe, entziehe sich eines Auskunftsanspruchs des Beklagten. Die Auskünfte nach § 18 Abs. 2 KrWG habe er ordnungsgemäß erteilt. Seiner Sammlung ständen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG. Angesichts seiner Befugnis, Abfallgebühren zu erheben, sei der Beklagte nicht darauf angewiesen, aus einzelnen Abfallfraktionen Verwertungserlöse zu erzielen. Im Übrigen entziehe er ‑ der Kläger ‑ mit seiner Sammlung lediglich geringe Mengen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Schließlich seien die Vorschriften der §§ 17, 18 KrWG nicht europarechtskonform, weil sie die Warenverkehrsfreiheit unzulässig einschränkten. 25 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die in der Verfügung vom 23. November 2012 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes aufgehoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger, 26 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. November 2012in dem weiterhin streitbefangenen Umfang aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Mit eingehenden Ausführungen macht er im Wesentlichen geltend: Seine Entscheidung beruhe auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach eine gewerbliche Sammlung zu untersagen sei, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden beständen oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Anzeige des Klägers habe nicht den Anforderungen von § 18 Abs. 2 Nrn. 3-5 KrWG entsprochen. Bereits deshalb hätte die Sammlung untersagt werden dürfen. Die Angaben des Klägers, etwa zu den Entsorgungswegen, seien defizitär. Die Zuverlässigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Nach seinen ‑ des Beklagten ‑ angestellten Ermittlungen hat er in der Vergangenheit Container „verdeckt“ aufgestellt, um eine Rückverfolgung zu seinem Unternehmen zu verhindern. Dies räume er mittelbar selbst ein, wenn er in der Klageschrift berichte, er habe die Container der Kinderleukämiehilfe am 9. Mai 2011 verkauft. Unabhängig von der Unzuverlässigkeit des Klägers ständen der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Sie gefährde die Funktionsfähigkeit des Beklagten, der in Kooperation mit gemeinnützigen Organisationen ein flächendeckendes System für die Altkleidersammlung organisiert habe. Die von dem Kläger angezeigte Sammlung sei auch nicht leistungsfähiger als dieses System, sondern deutlich schlechter. 30 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Ausführungen der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sieht das Gericht davon ab, eine förmliche Einstellung auszusprechen, weil diese Entscheidung ohnehin nur deklaratorischen Charakter hätte; übereinstimmende Erledigungserklärungen bewirken unmittelbar in ihrem jeweiligen Umfang die Beendigung des Rechtstreits. 33 Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils der angefochtenen Verfügung, hat die zulässige Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, die angezeigte Sammlung zu untersagen, ist rechtens, so dass der Kläger dadurch nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 Die Entscheidung des Beklagten beruht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Europarechtskonformität des § 17 KrWG äußert, teilt die Kammer diese nicht. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucks. 17/6052, 35 Seite 85 ff.) hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der einzelnen Tatbestände des § 17 KrWG namentlich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Es ist Sache der mit der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes befassten Behörden und Gerichte, das Gesetz europarechtskonform und damit restriktiv auszulegen, 36 vgl. Beckmann/Wübbenhorst, Rechtliche Rahmenbedingungen fürgewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem neuenKrWG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2012 Seite 1403 (1404linke Spalte); vgl. jetzt auch VGH Baden-Württemberg, Beschlussvom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, Deutsches Verwaltungs-blatt 2013 S. 1537. 37 Die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KRrWG eine Sammlung untersagt werden muss, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei kann es dahin stehen, ob die streitgegenständliche Untersagung auch deshalb ausgesprochen werden durfte, weil ‑ wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten namentlich in der Klageerwiderung geltend machen ‑ Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ergeben. Der Beklagte stützt seine Verfügung ausweislich seiner Ausführungen auf den Seiten 2 ff. in erster Linie auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Er macht ‑ zusammengefasst ‑ geltend, die von dem Kläger beabsichtigte Sammlung gefährde die karitativen Sammlungen, die mit Erfolg im Kreis T1. durchgeführt werden. Diese Überlegung ist geeignet, die angezeigte Sammlung zu untersagen. In ihrem ‑ nicht rechtskräftigen ‑ Urteil vom 30. September 2013 ‑ 8 K 3348/12 ‑, das eine gleichgelagerte Untersagungsverfügung des Beklagten des vorliegenden Verfahrens betrifft, hat die Kammer Folgendes ausgeführt: 38 "Nach der zweiten Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist eine Sammlung zu untersagen, wenn die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sind. Danach dürfen einer Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer Sammlung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet, wobei es ausreicht, wenn diese Gefährdung auf dem Zusammenwirken mit anderen Sammlungen beruht. Eine Gefährdung in diesem Sinne wiederum ist anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird; dies ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG u. a. der Fall, wenn mit der fraglichen Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale der soeben zitierten Bestimmungen erfüllt. 39 Aufgrund der im Tatbestand dieses Urteils zitierten Vereinbarungen zwischen dem Beklagten, der ESG, den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet sowie den vier gemeinnützigen Einrichtungen führen Dritte, nämlich die karitativen Verbände, im Kreis T1. eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern und gebrauchten Schuhen durch im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Dass diese Beauftragung ausweislich des zeitlichen Zusammenhangs, in dem sie erfolgte, augenscheinlich den Zweck hat, Altkleidersammlungen durch die Klägerin und andere privatwirtschaftlich agierende Unternehmungen zu verhindern, ändert an der Wirksamkeit nichts. Der Landrätin des Beklagten und den politischen Gremien war schon geraume Zeit vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegenwärtig, welche Folgen das neue Recht für die im Kreisgebiet bekannten und bewährten karitativen Altkleidersammler haben würde. Deshalb haben die politischen Gremien bereits im Frühsommer 2012 die Verwaltung des Beklagten mit der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beauftragt und deshalb wurden die im Tatbestand erwähnten Vereinbarungen getroffen. Die daran Beteiligten haben von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die das Abfallrecht ihnen bot. Auf diese Weise bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagung eine Erfassung der im Kreis T1. anfallenden Altkleider und Altschuhe durch von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte. 40 Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der karitativen Sammlungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG verursacht würde. Zwar dürfte den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht uneingeschränkt zuzustimmen sein, wenn sie für den vorliegenden Fall feststellen (S. 23 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2013), nach der Vermutungsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei das vorhandene System der haushaltsnahen getrennten Erfassung und Verwertung von Alttextilien mit der Einführung einer konkurrierenden gewerblichen Sammlung als wesentlich beeinträchtigt anzusehen. Denn nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 – gefährdet eine konkurrierende gewerbliche Abfallsammlung nicht notwendig ein bereits bestehendes System. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG muss allerdings bei den hier in Rede stehenden Wertungen das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen berücksichtigt werden. 41 Unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens des Vorhabens der Klägerin mit den weiteren mindestens 14 Sammlungen, die dem Beklagten allein in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis zum 14. September 2012 angezeigt worden sind, werden die karitativen Sammlungen nicht nur gefährdet, sondern schlicht unmöglich gemacht. Hierbei stützt sich die Kammer auf folgende Feststellungen: 42 Nach den im Internet veröffentlichten Erkenntnissen der Entsorgungswirtschaft T1. GmbH (www.esg-kreis-soest.de - Kooperation des Kreises T1. mit karitativen Altkleidersammlern... mehr) fallen im Kreis T1. je Einwohner jährlich zwischen fünf und zehn Kilogramm ausgediente Kleider, Schuhe und Textilien an. Hierbei handelt es sich um eine nach Auffassung der Kammer realistische Zahl, die durch andere Quellen bestätigt wird. Die ebenfalls im Internet verfügbare Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle 2008/2009 (www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/abfall-bilanz_2008_09.pdf, Seite 9 daselbst) weist für die Abfallart „Sonstige Wertstoffe (Holz, Metall, Bekleidung/Textilien) ein Abfallaufkommen von zehn Kilogramm je Einwohner und Jahr aus. Nach der Pressemitteilung des Beklagten vom 31. Mai 2013 (www.kreis-soest.de/pressemitteilungen/presseservice/index.php?month=05-2013) hat der Kreis T1. derzeit etwas weniger als 300 000 Einwohner. Ausgehend von der Erkenntnis der Entsorgungswirtschaft T1. , wonach die Altkleidermenge je Einwohner und Jahr zwischen fünf Kilogramm und zehn Kilogramm liegt und vor dem Hintergrund der weiteren Information aus der Abfallbilanz, in der Bekleidung/Textilien nur als einer von mehreren Wertstoffen verstanden wird, deren Aufkommen zehn Kilogramm je Einwohner beträgt, dürfte das durchschnittliche Altkleideraufkommen je Einwohner im Kreis T1. bei 7,5 Kilogramm liegen. Daraus errechnet sich eine 43 maximale Altkleider- und Altschuhmenge von 2250 Tonnen. Würde diese Menge zu gleichen Teilen auf die 15 gewerblichen Sammlungen und die vier karitativen Einrichtungen verteilt, blieben für jeden Sammler weniger als 120 Tonnen jährlich übrig. Allein die Klägerin des vorliegenden Verfahrens erwartet allerdings eine maximale Sammelmenge von 18 Tonnen je Monat entsprechend 216 Tonnen im Jahr. Damit möchte sie nahezu 100 Tonnen mehr einsammeln, als ihr bei unterstellt gleichmäßiger Verteilung des Altkleideraufkommens auf die sammelnden Einrichtungen zur Verfügung stände. Ausgehend von diesen Zahlen kann es keinen Zweifel daran geben, dass die 15 gewerblichen Altkleidersammler sich einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in welchem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Deren System der Altkleidersammlung und -verwertung würde also nicht nur wesentlich beeinträchtigt, sondern faktisch vernichtet. Dies abzuwehren war der Beklagte nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG befugt." 44 Diese Erwägungen sind ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar wurde nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die tendenziell wenigen Container, mit denen der Kläger im Gebiet des Beklagten seine Sammeltätigkeit ausüben möchte, für sich genommen keine ernsthafte Konkurrenz für die gemeinnützigen Sammlungen darstellt, mit denen der Beklagte kooperiert. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlangt indessen eine Gesamtschau, in der die zu beurteilende Sammlung in ihrem Zusammenwirken mit anderen Sammlungen betrachtet werden muss. Hierbei ist das Merkmal des „Zusammenwirkens“ nicht in einem organisatorisch-funktionalen Sinne zu verstehen, wonach nur solche Sammlungen in Betracht kommen, die nach einem gemeinsam entwickelten Plan und unter gegenseitiger Abstimmung der sammelnden Unternehmen erfolgen. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfüllt das Merkmal des Zusammenwirkens, weil nur in diesem Verständnis dem Schutzzweck von § 17 Abs. 3 KrWG entsprochen werden kann: Diese Vorschrift schützt unter näher bestimmten Voraussetzungen die öffentlich-rechtlichen Sammlungen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und gleichzeitig ‑ damit einhergehend ‑ die Stabilität der Abfallgebühren (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). Diese Schutzgüter der Vorschrift werden bei einer Mehrzahl von konkurrierenden Sammlungen jedoch unabhängig davon gefährdet, ob diese Sammlungen aufeinander abgestimmt sind und einem übergeordneten Plan folgen, oder ob es sich um eine zufällige Häufung von Sammelaktionen handelt. 45 Die von dem Kläger angezeigte Sammlung ist offensichtlich nicht wesentlich leistungsfähiger als die Sammlungen der karitativen Verbände, so dass § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht zu Gunsten des Klägers eingreift. Danach gelten die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG bezeichneten Gesichtspunkte nicht, wenn die von einem gewerblichen Sammler angebotene Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist als die öffentlich-rechtliche Sammlung. Bereits angesichts des geringen Umfangs der Sammlung des Klägers kommt eine höhere Leistungsfähigkeit ersichtlich nicht in Betracht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über den Klageantrag streitig entschieden worden ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist der Beklagte mit den Kosten zu belasten. Denn er hat aufgrund des rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung die zunächst ebenfalls angefochtene Androhung eines Zwangsgeldes aufgehoben und dadurch die teilweise Erledigung des Verfahrens herbeigeführt. 47 Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.