Urteil
5 K 3747/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1121.5K3747.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Die Klägerin betreibt im Satzungsgebiet der Beklagten in einer Spielhalle und an sonstigen Orten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Geldspielgeräte). 2 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. November 2012 setzte der Bürgermeister der Beklagten für die in der Spielhalle W. Straße 21 betriebenen Geldspielgeräte für das 3. Quartal 2012 Vergnügungssteuer in Höhe von 19.860,10 EUR fest. 3 Hiergegen hat die Klägerin am 26. Dezember 2012 Klage erhoben. 4 Mit weiteren Bescheiden vom 19. Februar 2013 setzte der Bürgermeister der Beklagten für die in der Spielhalle und dem Steh-Cafe betriebenen Geldspielgeräte für das 4. Quartal 2012 Vergnügungssteuer von 23.468,58 EUR - zuzüglich 480,00 EUR für PC/Internet - und für die unter der Anschrift M.-----straße 20 in der dortigen Gaststätte betriebenen Geldspielgeräte für das 3. und 4. Quartal 2012 Vergnügungssteuer von 2.497,67 EUR fest. Die zuerst genannte Steuerfestsetzung ist zudem in dem Sammelbescheid vom gleichen Tag enthalten. Auf diese Bescheide hat die Klägerin die Klage mit Schriftsätzen vom 8. März 2013 und vom 19. März 2013 erweitert. 5 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin u.a. Folgendes geltend: Der Steuermaßstab unterliege rechtlichen Zweifeln. Außerdem entfalte die Steuer erdrosselnde Wirkung. Die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Bestandsentwicklung der Spielhallen und Geräte in ihrem Satzungsgebiet sei keine tragfähige Grundlage, um die Erdrosselungswirkung der Steuer auszuschließen. Angesichts der Kostenstruktur ihres Betriebes sei es bei dem derzeitigen Steuersatz nicht möglich, ein positives Betriebsergebnis zu erzielen. Ein solches werde zudem durch zahlreiche gewerberechtliche Beschränkungen vereitelt, die sich aus den restriktiven Regelungen der Spielverordnung und des zum 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AGGlüStV NRW) ergäben. Letztere bewirkten eine neben dem Lenkungszweck der Vergnügungssteuer unzulässige „Doppellenkung“, die zwingend den Wegfall des Lenkungszwecks bei der Vergnügungssteuer zur Folge haben müsse. Außerdem führe die Kumulation beider Lenkungszwecke zur Vernichtung des Spielhallengewerbes. Aufgrund der Vorschriften des AGGlüStV NRW seien Umsatzerhöhungen und Betriebskostensenkungen nicht mehr möglich. Die Vergnügungssteuer sei deswegen auch nicht mehr abwälzbar. Dadurch verliere sie ihre Eigenschaft als Aufwandsteuer mit der Folge, dass die Satzungskompetenz der Beklagten nicht mehr gegeben sei. Die Vergnügungssteuersatzung sei außerdem unwirksam, weil bei ihrem Erlass die Auswirkungen der Regelungen des AGGlüStV NRW nicht berücksichtigt worden seien. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Vergnügungssteuerbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. November 2012 und vom 19. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte festgesetzt ist. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bestandsentwicklung der Spielhallen und -geräte in ihrem Satzungsgebiet belege zuverlässig, dass die Vergnügungssteuer nicht erdrosselend wirke. Zudem bestehe weiterhin ein ungebrochenes Interesse an der Eröffnung neuer Spielhallen in ihrem Satzungsgebiet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Satzungs- und Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Vergnügungssteuerbescheide vom 27. November 2012 und vom 19. Februar 2013 sind - soweit angefochten - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 20. März 2012 (VStS 2012). Diese Satzung enthält ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ folgende Bestimmungen: 15 „§ 1 Steuergegenstand 16 (1) Der Besteuerung unterliegt der Aufwand 17 a) für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten gegen Entgelt, an Aufstellorten wie Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften, Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlicher Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten und 18 […] 19 § 3 Steuerschuldner/Steuergläubiger 20 (1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird, der Eigentümer des Geräts (Aufsteller) bzw. derjenige, dem das Gerät zur Nutzung überlassen ist. Neben dem Halter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag des Geräts beteiligt ist. 21 […] 22 (4) Die Stadt F. (Steuergläubigerin) erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungsteuer als Gemeindesteuer. 23 § 4 Erhebungsformen 24 (1) Die Steuer wird erhoben auf den Spieleraufwand (§ 5 Abs. 1 bzw. § 6) und als Pauschsteuer (§ 5 Abs. 2). Spieleraufwand ist die Summe des von Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens. 25 […] 26 (3) Die Steuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu berechnen. 27 § 5 Nach dem Spiel-/Wetteinsatz bzw. der Anzahl der 28 Apparate 29 (1) Für die Benutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von Spielern je Aufstellungsort zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). 30 Die Steuer beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands. 31 […] 32 (3) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 33 […] 34 § 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit 35 (1) Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. 36 (2) Die Vergnügungsteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 37 (3) Für den Spieleraufwand für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 5 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 6 ist je Aufstellort in der Stadt F. eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres selbst auszufüllen und einzureichen. 38 (4) Wird die Aufstellung von Geräten in einem Aufstellort in F. vollständig eingestellt, ist der Stadt bis zum 10. Tag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steuererklärung nach dem Spieleraufwand (§ 5 Abs. 1 bzw. § 6) für den ausstehenden Zeitraum einzureichen. 39 (5) Die nach Abs. 3 beizufügenden Zählwerkausdrucke sind in der Form der Langausdrucke einzureichen, die neben Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge auch den Statistikteil enthalten. 40 […] 41 § 13 Inkrafttreten 42 Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt F. vom 19.12.2002 außer Kraft.“ Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 1 Abs. 1 a) Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel nicht dargetan; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung sind ‑ soweit sie die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen betreffen ‑ auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. 43 Die hier in Rede stehende Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem Spieleraufwand ist zunächst mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Kommunen übertragen. 44 Siehe zu vergleichbaren Satzungsregelungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris) mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 45 Soweit mit der Vergnügungssteuer auch eine Lenkung im Sinne der Eindämmung des Wachstums und weitergehend der Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte bezweckt ist, reicht die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 KAG aus, ohne dass es einer weitergehenden Sachkompetenz für den Lenkungszweck bedarf. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 14 A 1158/13 - (www.nrwe.de und juris). 47 Die insoweit bestehenden Schranken sind eingehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die Steuerkompetenz der Beklagten in dieser Hinsicht durch das Hinzutreten anderer gesetzlicher Regelungen mit gleichgerichtetem Lenkungszweck, namentlich solcher des zum 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AGGlüStV NRW -) eingeschränkt sein könnte. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. August 2013 in dem Verfahren - 14 A 1677/13 - (www.nrwe.de und juris) Folgendes ausgeführt: 48 „Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, 49 Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118). 50 Die Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Das behauptet die Klägerin zwar, lässt sich aber im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht feststellen. Namentlich ergibt sich aus den Vorgaben der Spielverordnung dafür nichts. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, dass die Klägerin und andere Unternehmer diese Vorgaben im Hinblick auf den Preis und die Gewinnquote vollständig ausgereizt haben, ist nicht erkennbar, warum die Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags sowie die des zum Glücksspielstaatsvertrag ergangenen Ausführungsgesetzes (vgl. Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, GV.NRW. 2012 S. 523) der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegenstehen sollten. Die Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. 51 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/17, S. 43 f. 52 Wird der Bestand an Spielhallen so beschränkt, besteht für die verbliebenen Hallen die umso größere Möglichkeit, ihren Umsatz und damit Gewinn zu steigern. Ein etwaig mit der Steuer verfolgter Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestands an Geldspielgeräten steht im Einklang mit der Zielrichtung der genannten Vorschriften. Insbesondere ergibt sich aus ihnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Verbot zu einer durch Lenkung unterstützenden Steuererhebung.“ 53 Die Kammer folgt diesen - auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit übertragbaren - Ausführungen. 54 Andererseits bezieht die Vergnügungssteuer ihre Rechtfertigung für einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht in erster Linie aus ihrem Lenkungszweck. Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer und damit als Steuer, die vorrangig fiskalischen Zwecken dient, aus Art. 105 Abs. 2a GG. Ein Lenkungszweck darf neben dem Zweck der Einnahmeerzielung verfolgt werden, muss aber nicht vorliegen, so dass mit diesem Gesichtspunkt eine Unverhältnismäßigkeit der Steuererhebung nicht begründet werden kann. 55 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Mai 2001 56 - 1 BvR 624/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1264. 57 Eine Einschränkung der Satzungskompetenz der Beklagten ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur materiellen Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer, namentlich der Tauglichkeit des Steuermaßstabes und deren erdrosselnder Wirkung. Ob die Bemessungsgrundlage der Steuer dabei in jeder Beziehung verfassungsrechtlich fehlerfrei ist, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz. Die hier geltend gemachten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabes lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Fragen der materiellen Verfassungsgemäßheit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussagen zu diesen materiellen Fragen. 58 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 59 Die Frage, ob dies auch für die von der Klägerin geltend gemachte fehlende Abwälzbarkeit der Steuer gilt oder ob die Steuer dadurch gegebenenfalls ihren Charakter als Aufwandsteuer verlieren würde, kann offen bleiben, weil die Vergnügungssteuer- wie noch später ausgeführt wird - auf den Spieler abwälzbar ist. 60 Auch der der Besteuerung zugrunde liegende Steuermaßstab (Spieleraufwandsmaßstab oder Einsatzmaßstab) steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss (nur) in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Er lässt einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Beschluss vom 4. Juni 2013 - 14 A 1118/13 - (www.nrwe.de und juris). 62 Mit Blick auf den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer und damit einer Steuer auf die Einkommensverwendung hält sich der hier geltende Steuermaßstab sogar besonders eng an die verfassungsrechtlichen Vorgaben. 63 Der erforderliche lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand entfällt auch nicht deswegen, weil derzeit überwiegend Geräte mit Punktespeicher betrieben werden, bei denen die als Punkte gespeicherten und zum Weiterspiel verwendeten Punkte zugunsten der Aufsteller bzw. Spieler auf den der Steuererhebung zugrundeliegenden Auslesestreifen nicht als Einsatz dokumentiert werden. 64 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 65 Die rechtliche Unbedenklichkeit der damit verbundenen Unschärfen des durch die Auslesestreifen dokumentierten Einsatzmaßstabes gegenüber dem individuell tatsächlich getätigten Vergnügungsaufwand ist höchstrichterlich geklärt. 66 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juni 2012 67 - 9 B 15.12 -, vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, vom 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 - und vom 15. Juni 2011 - 9 B 77.10 - (www.bverwg.de und juris). 68 Vor diesem Hintergrund bedarf es der von der Klägerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Beweisthema sie im übrigen nicht hinreichend konkretisiert hat, nicht. 69 Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet der Steuersatz von 5,5 v.H. des Spieleraufwandes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die danach zu bemessende Vergnügungssteuer bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), sie entfaltet insbesondere keine erdrosselnde Wirkung. Eine Steuer stellt dann einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage der Lebensführung zu machen. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - , NVwZ 2010, 784; OVG NRW, Urteile vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2007, 94 und vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 71 Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus der Bestandsentwicklung von Spielhallen und -geräten im Stadtgebiet der Beklagten ergibt. Diese stellt sich nach den Angaben der Beklagten im Zeitraum von 2007 bis zum 1. Oktober 2013 wie folgt dar: 72 Jahr Anzahl Anzahl GSG in Anzahl GSG in Gesamt Spielhallen Spielhallen Gaststätten 73 2007 4 39 29 68 74 2008 4 51 24 75 75 2009 4 48 30 78 76 2010 4 36 30 66 77 2011 4 46 24 70 78 2012 4 47 28 75 79 2013 4 47 30 77 80 2013 3 35 21 56 3. Quartal 81 2013 4 47 21 68 4. Quartal (Anmeldung einer Spielhalle zum 05.11.2013) 82 Aktuell werden seit dem 5. November 2013 nach einem Betreiberwechsel wieder vier Spielhallen im Stadtgebiet der Beklagten betrieben. 83 Diese Entwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bestand der Spielhallen seit mittlerweile sechs Jahren - abgesehen von der kurzzeitigen Schließung einer Spielhalle zum 1. August 2013, für die zwischenzeitlich zugunsten eines neuen Betreibers mit Bescheid vom 5. November 2013 eine Konzession erteilt worden ist - konstant geblieben ist. Der kurzfristige Übergang von Schließung und Neueröffnung einer Spielstätte erlaubt keinen Rückschluss auf den Niedergang der Spielgeräteauf-stellerbranche im Stadtgebiet der Beklagten, sondern ist im Gegenteil eher als Indiz dafür zu werten, dass die Branche - ungeachtet der erfolgten Steuererhöhung zum 1. Juli 2012 - nach wie vor wirtschaftlich attraktiv ist. Für die Beurteilung der Frage der Erdrosselungswirkung kommt es maßgebend auf diesen Aspekt und nicht auf mögliche individuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten eines einzelnen Spielhallenbetreibers an, die zudem unterschiedliche betriebswirtschaftliche Ursachen haben können. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin zum Beleg der Erdrosselungswirkung darauf beruft, dass sie und der Betreiber der Spielstätte W. Straße 50 ihre Spielstätte aus Rentabilitätsgründen zum 31. August 2013 hätten aufgeben müssen, dabei jedoch zugleich verschweigt, dass beide Spielstätten nahtlos von einem neuen Betreiber, der B. GmbH, deren Geschäftsführer der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin ist, fortgeführt werden. Unter der Vielzahl der für diese Betriebsübergänge denkbaren strategischen und betriebswirtschaftlichen Motive scheidet jedenfalls die Annahme einer Erdrosselungswirkung der Steuer bei dieser Sachlage offenkundig aus. 84 Der Bestand der Geldspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen hat sich ebenfalls nicht wesentlich verändert. Gegenüber dem Ausgangsbestand der Geldspielgeräte von 68 im Jahr 2007 lag deren Zahl zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2013 bei 77 und bewegte sich in der Zwischenzeit ohne wesentliche Schwankungen zwischen 66 und 78. Der leichte Rückgang um 12 Geräte zum 30. Juli 2013 stand offenkundig im Zusammenhang mit der Schließung einer Spielhalle und ist nach deren Wiedereröffnung zwischenzeitlich bereits wieder saldiert. Abgesehen davon wäre ein so geringer Rückgang von Geldspielgeräten kein aussagekräftiges Indiz für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer. 85 Die unter diesen Umständen weiterhin gegebene Indizwirkung dafür, dass die im Satzungsgebiet der Beklagten geltende Vergnügungssteuer keine erdrosselnde Wirkung hat, wird durch das Vorbringen der Klägerin zur Kostenstruktur und zu den Einnahmen ihres Betriebs nicht erschüttert. Die von ihr gefertigte Aufstellung beruht auf selbst generierten Zahlen, deren Grundlagen sie weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt hat und die deswegen nicht gerichtlich nachgeprüft werden können. 86 Unabhängig davon erlaubt das vorgelegte Zahlenwerk, seine Richtigkeit unterstellt, jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Betriebskosten eines durchschnittlichen Spielhallenbetreibers im Satzungsgebiet der Beklagten, der aber (allein) für die Feststellung einer Erdrosselungswirkung zum Maßstab zu nehmen ist. 87 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 ‑ 9 C 12.08 -, a.a.O. 88 Abgesehen davon fehlen auch jegliche greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten des Betriebs der Klägerin den durchschnittlichen Kosten eines Spielhallenbetreibers in F. entsprechen. 89 Eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen nach Inkrafttreten des AGGlüStV NRW zum 1. Dezember 2012 ableiten. Im Hinblick auf den hier streitigen Steuerzeitraum betrifft die Rechtsentwicklung ohnehin nur den Monat Dezember 2012. Ausweislich des Inhalts der von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Übersicht ist der Bestand der Spielhallen und -geräte im Satzungsgebiet nach Inkrafttreten des AGGlüStV NRW - abgesehen von der nur vorübergehenden und daher unerheblichen Schließung einer Spielstätte und dem damit im Zusammenhang stehenden Rückgang des Gerätebestandes - unverändert geblieben, so dass mit Bezug auf die Erdrosselungswirkung keine relevanten Auswirkungen des AGGlüStV NRW feststellbar sind. Vielmehr lässt der Umstand, dass nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch mehrere Betreiberwechsel stattgefunden haben, eine Erdrosselungswirkung der Steuer weiterhin als fernliegend erscheinen. 90 Die Steuer ist auch auf die Spieler als eigentliche Steuerträger abwälzbar . Dazu genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Kosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 91 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 92 Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist hier gegeben, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Steuer ergibt. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Zuordnung der Steuer zur Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Beide Erfordernisse decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition darstellen darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. 93 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 94 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Steuer sei aufgrund der Vorschriften des AGGlüStV NRW nicht mehr abwälzbar, weil diese Umsatzerhöhungen und Betriebskostensenkungen entgegenstünden, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass dies entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits aus der Tatsache fehlender Erdrosselungswirkung folgt, besteht weder Anhalt noch Vortrag dafür, dass die Regelungen dieses Gesetzes die Spielräume der Unternehmer bereits in einer Weise begrenzen, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf den Spieler auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder einer Senkung der Selbstkosten rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würden. Vielmehr verbleibt auch innerhalb dieser veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen noch ausreichender Spielraum, den Umsatz und Gewinn abhängig von kaufmännischem Geschick und Marktlage zu steigern. Angesichts der durch die Vorschriften des 95 AGGlüStV NRW angestrebten Beschränkung des Bestandes der Spielhallen besteht für die verbleibenden Spielhallen im Übrigen eine umso größere Möglichkeit, ihren Umsatz und damit Gewinn zu steigern. 96 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 - (www.nrwe.de und juris). 97 Im übrigen wird durch die Regelungen des AGGlüStV NRW die Möglichkeit, die Betriebskosten zu reduzieren, nicht beeinflusst. 98 Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, die der Besteuerung zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung sei unwirksam, weil bei deren Erlass die Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes nicht berücksichtigt worden seien, nicht durch. Abgesehen davon, dass solche Auswirkungen bei Satzungserlass nicht berücksichtigt werden konnten, weil das AGGlüStV NRW zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war, beschränkt sich die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden könnte. 99 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris). 100 Nach Maßgabe dessen ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten keiner weiteren Rechtsprüfung zugänglich. Die Satzung ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit höherrangigem Recht vereinbar und stellt daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Steuerbescheide dar. 101 Diese erweisen sich - soweit angefochten - auch ihrerseits als rechtmäßig. Bezüglich der Höhe der festgesetzten Steuern hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).