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Urteil

9 K 897/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1112.9K897.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin beantragte am 31. Januar 2012 die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang Mediation bei der Beklagten. Dem Antrag legte sie ein Diplom über die Wirtschaftsdiplomprüfung betriebswirtschaftlicher Fachrichtung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie T. (im Folgenden: VWA T. ) vom Dezember 1980 bei. 3 Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Masterstudium Mediation ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Voraussetzung für die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang „Mediation“ sei unter anderem der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Diplomabschlusszeugnis der VWA T. vom Dezember 1980 stelle keine für das Land Nordrhein-Westfalen gültige Hochschulzugangsberechtigung dar. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 8. Februar 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und erklärte hierzu im Wesentlichen: Sie erfülle alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang. Der Abschluss „Betriebswirt VWA“ sei nach sieben Semestern Regelstudienzeit erfolgt. Zum Zeitpunkt dieses Abschlusses habe es noch keine Bachelorabschlüsse gegeben. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der G. vom 1997 sowie eine Diplomurkunde der Landeszentralbank in der G. vom 1998 bei. Aus dieser Urkunde ergab sich, dass der Klägerin aufgrund § 1 Nachdiplomierungsordnung der Deutschen Bundesbank vom 23. Oktober 1997 der Diplomtitel „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin – staatlich nachdiplomiert –“ als staatliche Bezeichnung verliehen worden war. 4 Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach § 49 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) zu einem Masterstudiengang zugelassen werde, wer den Abschluss eines akkreditierten Bachelorstudiengangs nachweise. Bei den Ausbildungsgängen der VWA handele es sich zum einen nicht um akkreditierte Studiengänge, zum anderen seien die Verwaltungsakademien keine Hochschulen. Bei diesen Abschlüssen handele es sich um Weiterbildungsabschlüsse, jedoch nicht um akademische Grade. Auch die Nachdiplomierungsurkunde der Deutschen Bundesbank weise nicht den Abschluss eines sechssemestrigen Fachhochschulstudiums nach. Mit E-Mail vom 28. Februar 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass die an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank verliehenen Abschlüsse als akademische Grade im Sinne des Hochschulgesetzes anerkannt seien. Im aktuellen Studiengang der Hochschule der Deutschen Bundesbank „Zentralbankwesen/ Centralbanking“ werde der Bachelor der Betriebswirtschaftslehre nach sechs Semestern verliehen. Der diesem vorausgehende Diplomstudiengang der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank sei gegenüber dem jetzigen Bachelorstudiengang gleichwertig. Aufgrund der Nachdiplomierung mit Urkunde vom 1998 sei daher auch die Abschlussqualifikation der Klägerin dem seinerzeitigen Diplomstudiengang und damit dem jetzigen Bachelorstudiengang gleichgestellt. Nach § 49 Abs. 7 HG würden Abschlüsse von akkreditierten Berufsakademien den Bachelorabschlüssen gleichgestellt. Der Bachelorstudiengang „Zentralbankwesen/Centralbanking“ sei akkreditiert und in den wesentlichen Punkten mit dem vorherigen Diplomstudiengang vergleichbar, weshalb sich die Akkreditierung auch mittelbar auf den der Klägerin verliehenen Diplomabschluss auswirken müsse. Mit Schreiben vom 1. März 2012 erklärte die Beklagte, dass Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium „Mediation“ nach § 2 der Prüfungsordnung der Abschluss eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums und der Erwerb notwendiger Kompetenzen für ein erfolgreiches Masterstudium sei. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Diplomurkunde der Deutschen Bundesbank sei nicht geeignet, den Abschluss eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums nachzuweisen. Aus § 1 Abs.1 der Nachdiplomierungsordnung der Deutschen Bundesbank ergebe sich, dass die Klägerin lediglich die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes durch die Laufbahnprüfung und den Vorbereitungsdienst erworben habe. Der Abschluss eines Studiums werde hierdurch nicht erbracht. 5 Die Klägerin hat am 2. März 2012 Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. Februar 2012 erhoben und trägt zur Begründung vor: Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium ergebe sich aus § 49 Abs. 7 HG, da ihr auf der Grundlage von § 1 der Nachdiplomierungsordnung der Deutschen Bundesbank vom 23. Oktober 1997 mit Urkunde vom 1998 der Diplomtitel „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin – staatlich nachdiplomiert –“ verliehen worden sei. Nach Mitteilung Nr. 2011/97 der Deutschen Bundesbank vom 19. November 1997 (Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29. November 1997) sei die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Bankdienstes damit begründet worden, dass auch den Beamten, die vor der Einführung der Fachhochschulausbildung ihre Laufbahnausbildung für den gehobenen Bankdienst erfolgreich absolviert hätten, eine Nachdiplomierung ermöglicht werde. Sie - die Klägerin - habe gemäß dem Zeugnis vom September 1980 die Prüfung für den gehobenen Bankdienst bestanden. Zudem habe sie die Wirtschaftsdiplomprüfung der VWA T3. bestanden. Der Titel „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin“ sei dem jetzigen Bachelorstudiengang gleichgestellt. Dass sich die formellen Voraussetzungen für die Verleihung des Diplomtitels seit 1997 verändert hätten, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Zwischen dem Diplomstudiengang und dem Bachelorstudiengang bestehe eine formelle und funktionale Gleichheit. Inhaltlich dürften die von der Klägerin für die Verleihung des Titels „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin“ zu erbringenden Leistungen mit den Inhalten des jetzigen Studiengangs vergleichbar sein. Weiter habe sich die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 5. Februar 2004 dafür ausgesprochen, dass Abschlüsse der dualen Bildungsgänge des tertiären Bereichs einschließlich der Berufsakademien grundsätzlich die Einordnung in die konsekutive Studienstruktur im Rahmen der ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10. Oktober 2003 eröffnet werden solle. Die Beklagte setze dies letztendlich in den Zulassungsvoraussetzungen für das weiterbildende Studium „Mediation“ um. Bei der Zulassung zum Masterstudiengang „Mediation“ würden die erbrachten Leistungen aus dem bisherigen Studium anerkannt. Die Klägerin habe bereits das weiterbildende Studium „Mediation“ belegt. Nach dem Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 4. Juli 2013 an das Gericht sei der Vorbereitungsdienst mit der Neufassung der Bundesbank-Laufbahnvorschriften vom 1. Oktober 1979 durch ein Fachhochschulstudium ersetzt worden. Die eingereichten Laufbahnvorschriften dürften für sie - die Klägerin - jedoch nicht einschlägig gewesen sein. Um beurteilen zu können, inwieweit die ihrem Prüfungszeugnis vom September 1980 vorangehende Ausbildung mit der Fachhochschulausbildung vergleichbar sei, sei es erforderlich, das vor dem 1. Oktober 1979 geltende Prüfungsrecht mit den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungsdauer der am 1.Oktober 1979 begonnenen Fachhochschulausbildung für die Anwärter des gehobenen Bankdienstes zu vergleichen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes vom 14. November 1973 liege jedoch nicht vor. Insoweit werde die Erklärung der Deutschen Bundesbank zur Kenntnis genommen, nach der der von ihr - der Klägerin - abgeleistete Vorbereitungsdienst in Form und Inhalt mit der späteren Fachhochschulausbildung nicht vergleichbar gewesen sein soll. Die Klägerin widerspreche dieser Bewertung, da ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt worden sei. Für die Gleichwertigkeit spreche auch, dass der am 1. Mai 2013 eingeführte Deutsche Qualifikationsrahmen die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes dem Niveau 6 (Bachelor) als gleichwertig zuordne. 6 Nachdem die Klägerin zunächst - schriftsätzlich - beantragt hat, 7 die Beklagte zu verpflichten, sie, die Klägerin, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2012 zum Sommersemester 2012 zum weiterbildenden Masterstudiengang „Mediation“ zuzulassen, 8 beantragt sie nunmehr - schriftsätzlich -, 9 festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2012, ausgesprochene Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung zum weiterbildenden Masterstudium „Mediation“ im Sommersemester 2012 rechtswidrig war. 10 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren aus: Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Masterstudiengang „Mediation“ nach § 49 Abs. 7 HG. Die Klägerin könne kein abgeschlossenes Bachelorstudium nachweisen. Bei der von der Klägerin absolvierten „Wirtschaftsdiplomprüfung“ an der VWA T4. handele es sich nicht um ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die VWA sei eine selbstständige Einrichtung im tertiären und quartären Bildungsbereich außerhalb der Hochschulen. Auch die von der Klägerin absolvierte Ausbildung für den gehobenen Bankdienst gewähre dieser keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium. Denn es handele sich hierbei nicht um den Abschluss eines akkreditierten Bachelorstudiums. Die nachträgliche Änderung der Ausbildungsmodalität sei ohne Relevanz. Denn nach § 49 Abs. 7 HG müsse es sich bei dem nachzuweisenden ersten Abschluss um einen solchen handeln, der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses ein akkreditierter Bachelorabschluss gewesen sei. Durch die Nachdiplomierung werde lediglich eine berufliche Gleichwertigkeit der alten Laufbahnprüfung zu den neuen Bachelorabschlüssen hergestellt, es erfolge jedoch keine hochschulrechtlich relevante Gleichstellung, insbesondere keine rückwirkende Akkreditierung. 13 Auf gerichtliche Anfrage vom 30. April 2013 hat der Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank diverse Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Prüfung des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank ab dem Jahr 1980 übermittelt. Daneben hat die Hochschule der Deutschen Bundesbank die Auskunft erteilt, dass die Ausbildung der Bundesbankinspektoranwärter seit 1980 an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank erfolge. Die Deutsche Bundesbank hat mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2013 erklärt, dass die Klägerin einen einjährigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank absolviert habe. Dieser Vorbereitungsdienst habe einen mittleren Schulbildungsabschluss sowie eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt und im Zusammenhang mit der Vorbildung die Befähigung für den gehobenen Bankdienst vermittelt. Diese Form der Ausbildung sei mit Wirkung vom 1. Januar 1974 durch einen dreijährigen Vorbereitungsdienst ergänzt worden, in den man ohne berufliche Vorbildung mit Abitur habe eintreten können. Mit der Neufassung der Bundesbanklaufbahnvorschriften vom 1. Oktober 1979 seien die vorgenannten Vorbereitungsdienste durch das Fachhochschulstudium ersetzt worden, welches zum 1. Oktober 1979 begonnen habe. Zwischen der im Jahr 1974 aufgenommenen dreijährigen Ausbildung und der Fachhochschulausbildung hätten bereits deutliche Unterschiede bestanden. Daraus werde deutlich, dass der von der Klägerin abgeleistete einjährige Vorbereitungsdienst in Form und Inhalt mit der späteren Fachhochschulausbildung nicht vergleichbar gewesen sei. Den Absolventen des gehobenen Bankdienstes, die keine Fachhochschulausbildung absolviert hätten, habe gleichwohl die Möglichkeit der Nachdiplomierung offen gestanden. Bei dieser handele es sich jedoch nicht um eine akademische Befähigung. 14 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 7. März 2013 und 27. März 2013 ihr Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. 15 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Deutschen Bundesbank ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Kammer entscheidet über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Klägerin hat mit der am 2. März 2012 erhobenen Klage zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zum Masterstudiengang Mediation im Sommersemester 2012 begehrt. Nachdem sich dieses Klagebegehren mit Ablauf des Sommersemesters 2012 durch Zeitablauf erledigt hatte, hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die Klägerin hat aufgrund der Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Zulassung zum Studium im Sommersemester 2012 durch die Beklagte rechtswidrig war. Denn die Klägerin beabsichtigt, auch für die zukünftigen Semester die Zulassung zum Studium zu beantragen. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. 21 Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung zum Studiengang Mediation im Sommersemester 2012 mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2012 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin besaß keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Mediation bei der Beklagten, weil sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium nicht erfüllt. 22 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zulassung zum Studium ist § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang Mediation an der Fernuniversität in I1. vom 30. Juli 2010 (Prüfungsordnung - PO -). Gemäß § 49 Abs. 7 HG hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Nach § 2 Abs. 1 PO wird zum weiterbildenden Masterstudiengang Mediation zugelassen, wer ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen und die für ein erfolgreiches Masterstudium der Mediation notwendige Kompetenz erworben hat. 23 Diesen rechtlichen Maßgaben zufolge hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zu dem begehrten Studiengang. Die Klägerin hat kein Studium an einer Hochschule abgeschlossen; auch kann sie keinen Abschluss in einem akkreditierten Bachelorausbildungsgang an einer Berufsakademie nachweisen. 24 Bei dem von der Klägerin erworbenen „Wirtschafts-Diplom Betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ der VWA T. vom Dezember 1980 handelt es sich nicht um einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Denn die VWA T. ist keine Hochschule im Sinne des Gesetzes. Hochschulen in diesem Sinne sind nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. In § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wird die VWA T. nicht aufgeführt. Zudem ist die VWA T. nicht als staatliche Hochschule anerkannt. Bei dieser handelt es sich vielmehr um eine selbständige Einrichtung im tertiären und quartären Bildungsbereich außerhalb der Hochschulen (Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen einschließlich der Verwaltungshochschulen). Träger der VWA T. sind die Landkreise, Städte, Sparkassen, die IHK T. für den Elbe-Weser-Raum, die Landwirtschaftskammer I. und die Handwerkskammer T. . 25 Vgl.: http://www.vwa-stade.de/die-vwa-in-stade 26 Eine Zugangsberechtigung der Klägerin zum konsekutiven Masterstudiengang aufgrund dieser außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Qualifikation folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. 27 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010, http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen _beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf 28 Danach ist Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang in der Regel ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Nur für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge können die Landeshochschulgesetze vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann (A2.1 und A 5.2 der Strukturvorgaben). Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen - wie vorliegend der Abschluss der VWA T. - eröffnen daher auch nach den Regelungen der Strukturvorgaben nicht den Zugang zu einem Masterstudiengang. 29 Auch der mit Zeugnis vom September 1980 nachgewiesene Abschluss der Klägerin als Bundesbankinspektoranwärterin ist kein Hochschulabschluss im Sinne des § 49 Abs. 7 HG i.V.m. § 2 Abs. 1 PO. Die Ausbildung zur Bundesbankinspektorin erfolgte nicht durch ein sechssemestriges Studium an einer Hochschule. 30 Die Ausbildung (Vorbereitungsdienst) der Bundesbankinspektoranwärter wurde erst seit dem 1. Oktober 1979 an der (damaligen) Fachhochschule der Deutschen Bundesbank auf T2. durchgeführt. Die staatliche Anerkennung als Fachhochschule erfolgte am 19. März 1980. 31 Vgl. Akkreditierungsbericht zum Antrag der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank auf Akkreditierung des Bachelorstudiengangs Zentralbankwesen/Centralbanking (I/1033) vom 6. April 2011, S. 3. 32 Die Klägerin absolvierte bei der Deutschen Bundesbank einen einjährigen Vorbereitungsdienst, der nach Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 4. Juli 2013 einen mittleren Schulabschluss sowie eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung voraussetzte und zusammen mit dieser Vorbildung die Befähigung für den gehobenen Bankdienst vermittelte. Damit entspricht die von der Klägerin absolvierte Abschlussprüfung als Bundesbankinspektoranwärterin keiner Hochschulprüfung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 HG, die ein Hochschulstudium abschließt. 33 Dass der Klägerin durch die Landeszentralbank in der G2. mit Urkunde vom 1998 gemäß § 1 der Nachdiplomierungsordnung der Deutschen Bundesbank vom 23. Oktober 1997 (Nachdiplomierungsordnung - NachdiplO -) der Diplomtitel „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin – staatlich nachdiplomiert –“ verliehen wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Die Verleihung des Diplomtitels berechtigt die Klägerin nicht zum Masterstudium bei der Beklagten, da es sich bei diesem der Klägerin verliehenen Diplom nicht um einen Hochschulabschluss im Sinne des § 49 Abs. 7 HG i.V.m. § 2 PO handelt. Die „Nachdiplomierung“ ist im Ergebnis für die Zulassung zu einem Masterstudiengang nach § 49 Abs. 7 HG nicht bedeutsam, da es insoweit darauf ankommt, ob es sich im Rahmen der tatsächlichen Vorbildung um einen Hochschulabschluss handelt. 34 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. Januar 2013 – 7 CE 12.2407 – juris Rn. 16 ff. 35 Nach § 1 Abs. 1 NachdiplO wurde Beamten, die bei der Deutschen Bundesbank vor dem 1. September 1982 durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes erworben haben, auf Antrag der Diplomtitel „Diplom-Bundesbankbetriebswirt – staatlich nachdiplomiert –“ verliehen. Ungeachtet dessen, dass damit zwar eine formale Angleichung des Titels an den nach Abschluss der zum 1. Oktober 1979 eingeführten Fachhochschulausbildung verliehenen Diplomtitel stattgefunden hat, kann die von der Klägerin absolvierte Ausbildung im Vorbereitungsdienst zur Bundesbankinspektoranwärterin und die sich daran anschließende Nachdiplomierung nicht als Hochschulabschluss gewertet werden. Denn dieser Abschluss wurde der Klägerin nicht auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen. 36 Unbeschadet dessen unterschied sich die Ausbildung der Klägerin auch inhaltlich wesentlich zu der anschließend eingeführten Fachhochschulausbildung. Nach einer Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 4. Juli 2013 bestanden bereits zwischen der seit 1974 existierenden dreijährigen Ausbildung der Laufbahn des gehobenen Bankdienst und der zum 1. Oktober 1979 eingeführten Fachhochschulausbildung erhebliche Unterschiede. Die zeigen sich bereits daran, dass nach § 39 Abs. 4 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank (LAPO – gehD) vom 24. Januar 1980 die Anwärter, die den dreijährigen Vorbereitungsdienst der Laufbahn bis zum 1. April 1979 begonnen hatten, ihre Ausbildung nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank fortsetzen und nach diesen Vorschriften die Laufbahnprüfung ablegen mussten. Nach § 39 Abs. 3 LAPO – gehD mussten die Anwärter, die - wie die Klägerin - den einjährigen Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bis zum 31. Dezember 1979 begonnen hatten, ihre Ausbildung ebenfalls nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fortsetzen. Hieraus wird deutlich, dass bereits die Anwärter des dreijährigen Vorbereitungsdienstes, welche lediglich sieben Monate vor Einführung des Fachhochschulstudienganges (1. Oktober 1979) mit der vorherigen Ausbildung begonnen hatten, nicht mehr in den Fachhochschulstudiengang wechseln konnten. Die Anwärter des einjährigen Vorbereitungsdienstes, welche mit diesem vor dem 1. Dezember 1979 begonnen hatten, hatten sogar darüber hinaus keine Möglichkeit mehr, in den Fachhochschulstudiengang zu wechseln. Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 4. Juli 2013 war die dem Fachhochschulstudium vorhergehende Ausbildung mit diesem in Form und Inhalt nicht vergleichbar. Es habe sich bei der Nachdiplomierung nicht um eine hochschulrechtlich relevante Gleichstellung mit einer akademischen Befähigung gehandelt. Es besteht keine Veranlassung zu Zweifeln an der Auskunft der Deutschen Bundebank. Allein aus der Nichteinreichung der Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes für die Zeit vor dem 1. Oktober 1979 kann nicht geschlossen werden, dass die Ausbildung entgegen der entsprechenden Auskunft der Deutschen Bundesbank doch mit der Fachhochschulausbildung vergleichbar gewesen ist. Die Verleihung des Grades „Diplom-Bundesbankbetriebswirtin - staatlich nachdiplomiert -“ hat die Ausbildung der Klägerin nicht nachträglich aufgewertet, wie sich aus der Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 4. Juli 2013 ergibt. Die zuerkannte Bezeichnung war lediglich aufgrund der infolge eines Petitionsverfahrens erlassenen Nachdiplomierungsordnung vom 23. Oktober 1997 ermöglicht worden. 37 Vgl. BT-Drucks. 13/8000, S. 31. 38 Die Nachdiplomierung vermag den von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgang nicht rückwirkend zu erhöhen, wenn sie zur Vermeidung von Nachteilen zugesprochen wird. 39 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Dezember 1982 – 9a RV 6/82 – juris Rn. 12. 40 Nach § 49 Abs. 7 HG kommt es auf die tatsächlich erworbene Bildung im Sinne eines Abschlusses an einer Hochschule und nicht auf den Nachweis eines Titels an sich an. Allein die nachträgliche Verleihung des Titels führt nicht dazu, dass die Klägerin zur Absolventin einer „Hochschule“ im Sinne des § 49 Abs. 7 HG wird. 41 Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch die identische Einstufung des Bachelorabschlusses und des Abschlusses der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR), 42 vgl.: http://www.bmbf.de/pubRD/Gemeinsamer_Beschluss_ final_ohne_Unterschriften.pdf, 43 zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der DQR die Abschlüsse in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und Bachelorabschlüsse jeweils dem Niveau 6 zuordnet und damit auf gleicher Stufe verortet, bedeutet dies nicht, dass der Abschluss der Laufbahnprüfung im gehobenen Dienst und die damit einhergehende Nachdiplomierung der Klägerin den Hochschulabschluss als Zugangsberechtigung zum postgradualen Masterstudium ersetzen würde oder insoweit als gleichwertig anzusehen wäre. 44 Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 7 CE 12.2407 – juris Rn. 24. 45 Der DQR dient dazu, die Qualifikationen des deutschen Bildungssystems in Relation zu den acht Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu setzen und soll damit auch im internationalen Vergleich die Einordnung der Qualifikationen im Bildungs- und Beschäftigungssystem erleichtern. Abgesehen davon, dass der DQR bereits keine Gesetzeskraft hat und noch der rechtlichen Umsetzung bedarf, hebt er das bestehende System der Zugangsberechtigung nicht auf. Insbesondere berechtigt das Erreichen eines bestimmten Niveaus des DQR nach dem Willen der beteiligten Institutionen nicht automatisch zum Zugang in Bildungsgänge, die Qualifikationen im nächst höheren Niveau vermitteln. Die Einordnung in die gleiche Niveaustufe des DQR bedeutet nicht, dass es sich damit um gleichartige Abschlüsse handelt. 46 Vgl. http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de/de/faq/#frage13; Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011, S. 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. Januar 2013 – 7 CE 12.2407 – juris Rn. 23. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 48 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.