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Urteil

8 K 2433/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1111.8K2433.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, das mit einem giebelständigen zweigeschossigen Fachwerkhaus (H.-----straße ) bebaut ist. Das Grundstück liegt am Ostrand der Altstadt von N1. vor der ehemaligen Stadtmauer. Das Fachwerkhaus wurde spätestens im frühen 19. Jahrhundert errichtet und ist an seiner Giebelseite dreifach gegliedert. Im Erdgeschoss befindet sich mittig unter einem angedeuteten Konsolgesims aus Holz eine hölzerne zweiflügelige Eingangstür mit jeweils einem hölzernen Mittelsteg und vier länglichen Glasscheiben, die durch senkrechte schmale Holzstege voneinander getrennt sind. Jeweils daneben sind zweiflügelige, sechsfach unterteilte Fenster angeordnet. Im Obergeschoss befinden sich drei jeweils zweiflügelige Fenster ohne weitere Unterteilung. Im Dachgeschoss ist mittig in einer Flucht mit der Eingangstür ebenfalls ein zweiflügeliges, sechsfach unterteilte Fenster vorhanden. Das mit den Giebelflächen acht Gebinde lange Haus hat an beiden Giebelseiten Stichgebälke, die zu Vorkragungen der Giebeldreiecke führen. Diese sind verbrettert, das straßenseitige Dreieck ist zusätzlich mit Eternitplatten verkleidet. Der in beiden Geschossen weitgehend übereinstimmende Grundriss weist einen breiten Mitte-längs-Flur auf 2/3 der Haustiefe auf. Hinten schließen zwei Räume an, die zusammen die gesamte Hausbreite einnehmen, wobei der linke Bereich unterkellert ist. Vom Obergeschoss führt eine breite Treppe in das Dachgeschoss, in dem sich eine Räucherkammer befindet. Am Ende des 19. Jahrhunderts erfuhr das Gebäude eine gründliche Überarbeitung. Im Äußeren wurden die straßenseitige Giebelwand mit Blechplatten in Steinimitation verblendet sowie Rollladenkastenblenden über den Fenstern installiert. Im Inneren wurden fast alle Türen ausgetauscht, die Decke im Flur mit Holz verkleidet, Wandpaneelen vorgeblendet und das Treppengeländer erneuert. Einige Fenster des Hauses sind älter, wobei die Verschlüsse (Vorreiber) auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinweisen. Südöstlich des Gebäudes verläuft ein schmaler unbebauter Streifen, der in den hinter dem Gebäude gelegenen Gartenbereich führt. Die nördlich des Gebäudes verlaufende Traufgasse verbindet den vor dem Gebäude befindlichen Platz in der H.-----straße mit der Q.--------straße . 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. März 1989 teilte die Beklagte der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks, Frau I. folgendes mit: 4 „Mitteilung über die Eintragung in die Denkmalliste 5 - Haus H1. . . N1. 1 6 ...aufgrund des § 3 DSchG ... teile ich Ihnen mit, daß das og. Anwesen mit Datum dieses Bescheides unter der lfd. Nr. 83 in die Denkmalliste 7 eingetragen worden ist. 8 Begründung: Nach § 2 DSchG handelt es sich bei dem og. Objekt um ein Baudenkmal. Ich verweise hierzu auf den beiliegenden Auszug aus der Dokumentation des Westf. Amtes für Denkmalpflege über die Erfassung des zu schützenden Kulturgutes in der Stadt N1. , in dem unter der Objektnummer 59 die charakteristischen Merkmale des Objektes i.S. des § 2 DSchG NW im Detail aufgeführt sind. An der Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals besteht ein öffentliches Interesse...“ 9 Dem Bescheid legte die Beklagte eine Ablichtung aus dem Kulturgutverzeichnisses der Stadt N1. bei. Darin wird ausgeführt: 10 „H1. . 4 – 10, Ensemble nach 1820 11 ...Vollständig erhaltener Straßenraum an der Q. und H.-----straße am Südostrand der Altstadt, vor der ehem. Stadtmauer. Durchweg zweigeschossige Fachwerkhäuser, teilweise traufenständig mit Zwerchhäusern und als Doppelhäuser, oder auch giebelständig mit verbretterten Giebelschilden. Neben den Häusern je ein durch Zaun oder Mauer zur Straße abgegrenzter Nutzgarten. Eine schmale Traufgasse als Verbindung zur H.-----straße . Die Häuser H1. . 4, 6 und 10 ebenfalls in Fachwerk aus der gleichen Zeit, Nr. 6 in den 1870ern blechverkleidet, Nr. 10 durch eine neue Fassadenverkleidung stark gestört, aber ebenso wie Nr. 8 als maßstabgebende Platzbegrenzung erhaltenswert.“ 12 Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2004. 13 Am 12. September 2005 wies die Beklagte die Klägerin auf Schäden am Gebäude hin und forderte diese auf, durch Sicherungsmaßnahmen ein Herabfallen von Putz zu verhindern. Die Klägerin sagte zu, sich umgehend um die Sache zu kümmern. 14 Im August 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, nunmehr nach dem Tod der langjährigen Mieterin festgestellt zu haben, dass es in dem Gebäude zu einem Wasserschaden gekommen sei, der dazu geführt habe, dass innerhalb eines halben Jahres 500 m³ Wasser in die Wände und Decken des Gebäudes gelangt seien. Daraufhin führten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten gemeinsam mit der Klägerin und deren Ehemann am 23. August 2011 eine Besichtigung des Hauses durch, bei der erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt wurden. 15 Unter dem 12. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung des Denkmalschutzes des Gebäudes H.-----straße und verwies auf ein beigefügtes Gutachten des Statikbüros L1. , in dem die Schäden genau aufgeführt seien, die durch falsche Sanierungsmaßnahmen, eine Überalterung der Grundsubstanz und einen neuen Wasserschaden entstanden seien. Aus wirtschaftlichen Gründen könne sie keine Erhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes ermöglichen. In der Zusammenfassung des Gutachtens des Diplomingenieurs L1. , Tragwerksplanung vom 8. September 2011 wird ausgeführt: 16 "Teile der tragenden Konstruktion der Fachwerkwände im Erdgeschoss sind durch falsche Sanierungsversuche auf ganzer Querschnittsbreite zerstört. Durch die abdichtenden Bekleidungen bzw. Beschichtungen Innen wie Außen und dem günstigen Wassertransport durch Stroh-Lehmbeschlag sind die Wände bis in höhere Bereiche beschädigt als bei vergleichbaren Bauten ohne diese Maßnahmen. Durch den ungleichmäßigen Tragverlust infolge Zersetzung der Holzbauteile kommt es zu unterschiedlichen Setzungen der aufgehenden Konstruktion. 17 Um das Gebäude in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, sind große Bereiche der Außenwandfläche geschosshoch zu sanieren bzw. komplett auszutauschen. Bauteile in Innenwänden können möglicherweise partiell nach Zerstörungsgrad erneuert werden. 18 Für alle übrigen Bauteile gilt, abdichtende Verkleidungen und Beschichtungen zu entfernen und durch diffusionsoffene abgestimmte Materialien zu ersetzen und eine dauerhafte Konstruktion zu erhalten... 19 Die Bedeutung des unterschiedlichen Setzungsverhaltens im Erdgeschoss gewinnt eine hohe Brisanz mit dem Wissen, dass Teile der Dacheindeckung unverankert aufliegen und lediglich durch Reibung auf dem Dach halten werden. Die Dacheindeckung ist komplett zu erneuern." 20 Die Firma T. Bautrocknung kam in dem im Auftrag der Klägerin angefertigten Schadensbericht vom 12. September 2011 zu der zusammenfassenden Bewertung, dass der genaue Schaden, der durch den Rohrbruch entstanden sei, nicht mehr von dem bereits vorhandenen Schaden unterschieden werden könne. Man könne lediglich feststellen, dass die Feuchtigkeit im vorderen Bereich des Gebäudes etwas höher sei als im hinteren Bereich. Aufgrund von Feuchtigkeit in früheren Jahren habe man fälschlicherweise versucht, mit dichten Belägen die von außen eindringende bzw. von unten aufsteigende Feuchtigkeit abzuhalten. Dadurch sei es zu einer Einsperrung der Feuchtigkeit innerhalb des Mauerwerks gekommen. Somit seien die konstruktiven Balken und das Gefüge von Innenputz und Mauerwerksfugen zerstört worden. Um das Gebäude weiter nutzen zu können, sei der gesamte untere Bereich des Gebäudes zu sanieren. Zerstörte Balken müssten ausgetauscht werden. Das Mauerwerk mit den zerstörten Fugen müsse überarbeitet werden. Desweiteren seien Maßnahmen gegen die eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit zu treffen. Die zwingend erforderliche Sanierung des Gebäudes im Bezug auf die Feuchtigkeits-schäden in der unteren Etage sei eine sehr aufwändige Maßnahme. 21 Herr H2. vom Beigeladenen führte in einem Schreiben vom 24. November 2011 an die Beklagte aus: Nach fachlicher Überprüfung sei der Beigeladene der Auffassung, dass es sich bei dem Wohnhaus H.-----straße in N1. um ein Baudenkmal handele. Das gesamte Äußere und Innere des Gebäudes seien denkmalwert. Zum Denkmal gehöre die Blechverkleidung des straßenseitigen Giebels und die Holzverkleidungen an Decke und Wänden (Paneele) mit Türen und Treppe mit Geländer. Daher befürworte er im Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 DSchG NRW die Unterschutzstellung des Objekts und bitte die Beklagte, diese durch Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG NRW vorzunehmen. Das Fachwerkhaus H.-----straße sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, hier für die Stadtgeschichte von N1. , da es in seiner heutigen Redaktion das bürgerliche Wohnen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in einem Gebäude von Anfang des 19. Jahrhunderts bezeuge. Die reiche und handwerklich qualitätsvolle Innenausstattung zeige die gediegenen Wohnansprüche der Zeit. Die breite Treppe in den Dachraum zeige, dass dieser Raum durchaus als Lagerraum genutzt worden sei. Zudem befinde sich hier die Räucherkammer. Für die Erhaltung und Nutzung lägen städtebauliche Gründe vor, da bereits der Platzraum ganz wesentlich durch die I1. Gasse 4 und 6 bestimmt werde. Zudem begrenze das Gebäude die U.----gasse , welche die H.-----straße mit der Q.--------straße verbinde und schon im Urkataster abgebildet sei. Weiterhin lägen für die Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche, hier hauskundliche Gründe vor, weil Fachwerkgefüge und Grundriss des Hauses den Fachwerkbau und das Raumgefüge eines städtischen Hauses in der Region um 1800 abgebildeten. Im Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW werde die Eintragung in die Denkmalliste befürwortet. 22 Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 verwies die Klägerin auf das Gutachten der Architekten W. und C. einschließlich Erläuterungen vom selben Tag, wonach für eine Sanierung des Gebäudes 661.640,00 EUR aufzuwenden seien. Aus wirtschaftlichen Gründen sei daher keine Erhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes mehr möglich. 23 Die Kostenschätzung umfasste unter anderem die Anhebung der Raumhöhen durch Versetzen der Decken über dem Erdgeschoss um 35 cm (dort beträgt die lichte Raumhöhe 2,02 bis 2,26) und um 50 cm im 1. Obergeschoss (Bestand dort zwischen 1,92 m und 2,17 m). Dadurch müsse das Dach mit Trauf- und Firsthöhe um ca. 85 cm angehoben werden. Darüber hinaus ist danach unter anderem im Erdgeschoss der Austausch aller Holzfachwerkteile der Außenwände und im Obergeschoss ein Austausch von 50 % vorgesehen. 24 Nachdem die Beklagte dies dem Beigeladenen zugeleitet hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 17. Januar 2012 mit, dass eine Löschung der Eintragung des Hauses H.-----straße aus der Denkmalliste der Stadt N1. zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, weil sich an den Eintragungsvoraussetzungen nichts geändert habe. Wenn den gegenwärtigen Eigentümern eine Sanierung unmöglich sei, müssten andere Interessenten gesucht werden. Seiner Ansicht sei die vorliegende Kostenschätzung nicht beurteilungsfähig und biete keine Grundlage für den tatsächlichen Reparaturaufwand des Fachwerks. 25 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 mit, die Ablehnung ihres Antrages zu beabsichtigen und gab dieser Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 26 Die Klägerin führte daraufhin unter dem 2. Februar 2012 aus: Eine Sanierung des Gebäudes sei ihr wirtschaftlich nicht möglich, zumal der hierfür aufzuwendende Preis von 3.300 EUR pro Quadratmeter den finanziellen Aufwand für einen Neubau um das Doppelte übersteige. Der Beigeladene gehe sehr unrealistisch, undetailliert und einseitig mit den Tatsachen und Fakten um. Dieser liege insbesondere weder ein Gutachten noch irgendeine Zahl vor, die die Ausführungen in den von ihr vorgelegten Gutachten widerlegten. 27 Unter dem 10. Februar 2012 bekräftigte der Beigeladene noch einmal seine Auffassung, wonach sich an den Eintragungsvoraussetzungen seit der letzten Prüfung nach dem Gutachten des H2. vom 24. November 2011 nichts geändert habe. Um den Reparaturbedarf des Fachwerks zu beurteilen, biete die Schätzung des Büros W. und C. keine Grundlage. 28 Der Beigeladene stellte am 22. Februar 2012 sein Benehmen mit der Ablehnung der Aufhebung der Denkmaleigenschaft her. 29 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes des Gebäudes H.-----straße in N1. mit Bescheid vom 7. August 2012 ab und führte zur Begründung aus: Die Eintragungsvoraussetzungen lägen auch weiterhin vor, wie insbesondere die unter dem 15. November 2011 erfolgten Ausführungen von Herrn H2. des Beigeladenen bestätigten. Die von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen, aus wirtschaftlichen Gründen sei hier keine Erhaltung bzw. Instandsetzung des durch falsche Sanierungsmaßnahmen, Überalterung der Grundsubstanz und einen Wasserschaden im Erdgeschoss erheblich geschädigten Gebäudes möglich, führe zu keiner anderen Beurteilung. Das Denkmalrecht verpflichte den Eigentümer gemäß § 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW), das Denkmal zu pflegen und zu erhalten, legte ihm also tatsächlich eine Rechtspflicht zu positivem Tun auf. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Schäden aus der Zeit vor der Unterschutzstellung stammten bzw. aus der Zeit voriger oder der jetzigen Bauherrenschaft. Dem Denkmaleigentümer obliege nach herrschender Rechtsmeinung aus der Auslegung des Denkmalrechts heraus die Notwendigkeit, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle zu halten, um auch verdeckte Mängel rechtzeitig aufzuspüren und zu beheben. Wie sich aus der Denkmalakte ergebe, sei die Klägerin bereits im Jahre 2005 auf Schäden hingewiesen worden. Die Anzeige oder Genehmigung von Sanierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude sei der Denkmalakte jedoch nicht zu entnehmen. Bis auf den Wasserschaden seien die sonstigen Schäden schon beim Erwerb des Hauses vorhanden gewesen, ohne dass der Zustand verbessert worden wäre. Nach herrschender Rechtsprechung sei der Zustand einer Sache, also Veränderungen und Schäden, in der Regel für die Denkmaleigenschaft an sich unbeachtlich, es sei denn, dass eine Sache so zerstört oder schadhaft sei, dass nach einer substanzschonenden Sanierung nahezu keine denkmalwerte Substanz mehr vorhanden sein würde oder nur noch eine Kopie des Denkmals bzw. ein rekonstruierter Neubau entstehen würde. Hierfür sei es unabdingbar, dass der exakte Zustand mittels eines Verzeichnisses ermittelt werde, in dem die jeweiligen Schädigungen und der Grad der Schädigung dokumentiert werden. Ebenso sei die Erhaltungsfähigkeit detailliert aufzuzeigen, was erfordere, dass dies konkret massenmäßig bezogen auf einzelne Bauteile dargelegt werde. Diesen detaillierten Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Weder die vorgelegte Stellungnahme des Tragwerksplaners L1. vom 8. September 2011 noch der Schadensbericht der Firma Bautrocknung T. wiesen die Details auf, die für eine Überprüfung der Frage erforderlich seien. Zwar schildere Herr L1. ausführlich seine an dem Objekt getroffenen Feststellungen, die vorgefundenen Schadensbilder und auch seine Vorschläge zur Sanierung. Diese seien jedoch nicht entsprechend fortgeführt worden, so dass der Umfang der vorhandenen geschädigten Substanz massemäßig und deren Anteil an der erhaltenswerten Substanz nicht dargelegt worden sei. Dasselbe gelte für den Schadensbericht des Herrn T. . Insbesondere durch die Stellungnahme des Herrn L1. werde klargestellt, dass die bestehenden Schäden nach Art und Umfang nicht oder nur wenig in Zusammenhang mit dem Wasserschaden, sondern der durch Abdichtungsversuche ungeregelte Feuchtigkeitsausgleich für die langfristige Zerstörung der Fachwerkkonstruktion im Erdgeschoss verantwortlich sei. Herr L1. habe jedoch eine statisch instabile, kritische Situation für die derzeitige Standsicherheit nicht konstatiert. Im Übrigen sei die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes von der wirtschaftlichen Situation des Eigentümers unabhängig. Dieses könne nicht schon deshalb aus dem Denkmalschutz entlassen werden, weil dem Eigentümer aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Sanierung nicht möglich sei. Für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit seien mehrere Umstände heranzuziehen. Diese umfassten die sich aus der Unterschutzstellung ergebende Bedeutung des Denkmals, aber auch alle Möglichkeiten für den Eigentümer, die mit der Erhaltungspflicht einhergehende wirtschaftliche Belastung zu verringern, wie z.B. die Nutzung von Steuererleichterungen bzw. Fördermöglichkeiten. Darüber hinaus seien die Erhaltungsaufwendungen, die von jedem Gebäudeeigentümer und nicht nur von Denkmaleigentümern zu leisten seien, in die Berechnung nicht einzubeziehen. Ebenso sei die Veräußerung durch die Denkmaleigenschaft nicht gehindert, so dass auch ein Verkauf des Denkmals in Erwägung zu ziehen sei. Darauf habe sie – die Beklagte – die Klägerin mehrfach hingewiesen. Da das Haus in zentraler, aber ruhiger Innenstadtlage mit einem zurückliegenden kleinen Garten liege und über eine für Fachwerkhäuser sehr große Wohnfläche und relativ hohe Decken verfüge, seien durchaus Kaufargumente für Interessierte vorhanden. Verkaufsbemühungen seien aber von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Diese verfolge vielmehr das Ziel, das Gebäude abzureißen, um ein neues zu errichten. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit könne sie für die Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Denkmaleigenschaft des Gebäudes H.-----straße in N1. nicht erkennen. Die Originalsubstanz des Denkmals sei, wenn auch in einem reparaturbedürftigen Zustand, immer noch vorhanden. Zwar könne es sein, dass im Zuge einer künftigen Sanierung des Baudenkmals die für die Denkmaleigenschaft prägende Substanz entfalle und das Gebäude dann im Wesentlichen durch die neuen Bauteile bzw. die erneuerte Bausubstanz geprägt wäre. Dies stelle jedoch keinen Grund für eine Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste dar, weil nach dem im Präsens formulierten Gesetzeswortlaut eine Löschung vorzunehmen sei, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und nicht dann, wenn diese voraussichtlich bald nicht mehr vorliegen würden (Futur). Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1984 beziehe, ergebe sich daraus nichts anderes, weil streitgegenständlich in jenem Verfahren der Abbruch des Denkmals und nicht die Löschung aus der Denkmalliste gewesen sei. Soweit darin darauf hingewiesen worden sei, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch nicht entgegenstünden, wenn das Gebäude offenkundig abgängig und nicht mehr zu retten sei, seien diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Abhängig und nicht mehr zu retten sei ein Denkmal nicht schon dann, wenn einzelne Bestandteile des Denkmals beschädigt sein und repariert werden müssten. Auch komme es nicht darauf an, ob die Schäden am Denkmal dazu geführt hätten, dass durch herabstürzende Bauteile gegebenenfalls eine Gefahr für den Straßenverkehr bestehe, solange nicht das gesamte Objekt in sich zusammenzustürzen drohe. Schließlich verweise die Formulierung „abgängig und nicht mehr zu retten" erkennbar nicht auf die Kosten einer möglicherweise notwendigen Sanierung. Ob das Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Denkmals mit Blick auf die geschätzten Sanierungskosten und die zu erwartenden Erträge des Denkmalgrundstücks ausnahmsweise höher zu gewichten sei als das Interesse des Denkmalschutzes, stehe auf einem anderen Blatt. Hierzu müsse die Klägerin nachweisen, dass es selbst aus der Sicht eines denkmalfreundlichen Eigentümers für das Denkmal keine sinnvolle Nutzung gebe und dieses auch praktisch nicht veräußert werden könne. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. 30 Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Das Gebäude sei nicht veräußerbar. Nach einer Sanierung werde so wenig von der Substanz erhalten bleiben, dass die Identität des Gebäudes als Denkmal verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde. Dies ergebe sich aus der sachverständigen Stellungnahme des Architekten C. . Bereits jetzt handele es sich bei vielen Bauteilen nicht mehr um den Originalzustand. Auch bei den von der Beklagten und dem Beigeladenen vermuteten Originalbauteilen (z.B. Treppe und Treppengeländer im Treppenhaus, Fußbodendielung im Obergeschoss) handele es sich um solche, die vermutlich um 1930 eingebaut worden seien. Andere Bauteile seien ebenfalls in verschiedenen späteren Epochen eingebaut worden. Die entstandenen Schäden führten dazu, dass der Erhalt des Denkmals ihr nicht zumutbar sei. Selbst wenn die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten würden, entstünden noch Sanierungskosten in Höhe von ca. 400.000,00 €. Da es dann bei den niedrigen Deckenhöhen verbleibe, sei das Objekt praktisch nicht vermietbar. Eine Vermietbarkeit könne nur unter Einsatz der von den Architekten W. und C. prognostizierten Kosten in Höhe von ca. 660.000,00 € erreicht werden, wenn eine entsprechende Modernisierung und Erhöhung der Raumhöhen erreicht werde. Dies sei für sie unwirtschaftlich, da das Denkmal sich nicht selbst trage. Im Übrigen ergebe sich aus der Aufstellung unter Mitwirkung des C. vom 22. Oktober 2013 über den erhaltenen Originalzustand der einzelnen Bauteile aus dem 18. Jahrhundert, aufgeschlüsselt nach Gesamtmenge, vermutlichem Originalzustand, gesichert keinem Originalzustand, vermutlichem Aus- oder Einbau nach Jahreszahl, Zerstörungsgrad, sanierungsbedingt erforderlichem Austausch, erforderlicher Sanierungsmaßnahme und dem Anteil des maximalen Originalzustands bezogen auf das 18. Jahrhundert nach der Sanierung, dass nach einer solchen kaum etwas an denkmalwürdiger Substanz verbleibe. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2012 zu verpflichten, die Eintragung des Gebäudes H.-----straße in N1. in der Denkmalliste der Stadt N1. zu löschen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung erwidert sie: Aus der von der Klägerin vorgelegten Kostenermittlung für die Sanierung ergebe sich nicht, dass es sich bei dem Gebäude nicht mehr um ein Denkmal handele. Die Kostenermittlung des Architekturbüros W. und C. sei mit dem Ziel einer umfassenden Sanierung des Altbaus erstellt worden. Im Rahmen des Denkmalschutzes stehe die substanzschonende Sanierung zur Erhaltung des Denkmalwertes im Vordergrund. Erst wenn nach einer solchen Maßnahme kein Denkmalwert mehr vorhanden wäre, könne der Schuss zu ziehen sein, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Die Klägerin, die für diese Voraussetzungen darlegungspflichtig sei, habe den erforderlichen Nachweis nicht erbracht. 36 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 37 Er macht geltend: Ausgehend von den Voraussetzungen für die ursprüngliche Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste im Jahre 1989 lägen diese weiterhin vor, so dass die Eintragung nicht gelöscht werden könne. Die Beschreibung der charakteristischen Merkmale der historischen Bebauung („zweigeschossige Fachwerkhäuser“, „giebelständig mit verbretterten Giebelschildern“) träfen auf das Gebäude zu. Auch sei die erwähnte Blechverkleidung noch vorhanden. Darüber hinaus stelle sich der Zustand des Gebäudes auch nicht als derart schadhaft dar, dass die Denkmaleigenschaft weggefallen wäre. Das Gebäude sei entgegen der Auffassung der Klägerin weder abgängig noch nicht mehr zu retten. Dem stünden die während der Außen- und Innenbesichtigung des Objekts an verschiedenen Stellen zu Tage getretenen Bauschäden nicht entgegen. Diese hätten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass deren Beseitigung zwingend zum Fortfall der Denkmaleigenschaft führe. Vielmehr handele es sich um ein Schadensbild, das für ein Fachwerkhaus dieses Baualters, das seit mehreren Jahren keine Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erfahren habe, eher typisch sei. Diese Einschätzung beruhe auf den Erfahrungen des Beigeladenen, der entsprechend seinem ihm durch die §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zugewiesenen gesetzlichen Auftrag bereits seit Jahrzehnten in ganz Westfalen-Lippe mit der Instandsetzung, Umnutzung und Modernisierung von historischen Fachwerkgebäuden befasst sei und über eine entsprechend weit gestreute Vergleichsgrundlage verfüge. Auch bei einer Reihe anderer Fachwerkhäuser, deren Instandsetzung er begleitet habe, sei eine Sanierung von Feuchtigkeitsschäden durch den Austausch einzelner Konstruktionsteile erreicht worden, ohne dass am Ende die Denkmaleigenschaft der Gebäude untergegangen sei. Dass dies auch im Falle des Gebäudes H.-----straße möglich sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der W1. . Aus den von der Klägerin bislang vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein anderer Befund. Unabhängig von der tatsächlichen Bewertung des baulichen Zustandes des Objekts sei auch die Frage aufzuwerfen, inwieweit die Klägerin sich darauf zur Begründung ihres Löschungsantrages überhaupt berufen könne. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen komme eine Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn Beeinträchtigungen des Denkmals durch Verstöße gegen die durch § 7 DSchG NRW normierte Erhaltungspflicht des Eigentümers eingetreten seien. Insofern habe die Klägerin selbst eingeräumt, seit dem Erwerb des Gebäudes keine Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen zu haben. Soweit diese sich darauf beruhe, die Schäden sein nicht zu erkennen gewesen, da der Mieter das Gebäude von innen vollgestellt habe, überzeuge dies nicht. Denn schon eine Außenbesichtigung hätte einen Teil der Schäden und Schadensursachen offenbaren müssen. Schon die Hanglage des Gebäudes gebe Anlass dazu, den Zustand der Schwellhölzer zu überprüfen. Auch die unsachgemäßen Reparaturen aus den 1970er Jahren – wie etwa das Füllen der Schadstellen mit elastischer Spachtelmasse und Zement – hätten Anlass dazu gegeben, auch den Zustand der übrigen Konstruktionsbestandteile zu überprüfen bzw. durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Es sei offenkundig, dass das gegenwärtige Ausmaß der Schäden darauf zurückzuführen sei, dass weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgänger in der Zeit nach der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste entsprechend ihrer denkmalrechtlichen Pflicht auf eingetretene Schäden unmittelbar reagiert hätten. Auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit komme es im Rahmen eines Anspruchs auf Löschung aus der Denkmalliste nicht an. Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Abriss des Gebäudes, in dessen Rahmen auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, habe die Klägerin nicht gestellt. Selbst wenn es der Klägerin aber um die Beseitigung des Baudenkmals ginge, hätte sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis für die Beseitigung nicht hinreichend dargelegt. Diese habe keine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand eines aussagekräftigen Nutzungskonzepts vorgelegt. Auch habe sie keinen Nachweis für die Unveräußerlichkeit erbracht. 38 Die Bedienstete W1. des Beigeladenen führte in ihrer Stellungnahme gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW u. a. aus: 39 „… Nach unserer Auffassung sind die Kostenschätzungen nicht geeignet, den Reparaturbedarf des Fach- und Dachwerks sowie der gesamten denkmalwerten Bausubstanz einschließlich der Ausstattung im Rahmen einer denkmalverträglichen Sanierung bzw. Instandsetzung des Gebäudes zu beurteilen. Zur Beurteilung des Umfangs der geschädigten Bausubstanz, insbesondere des Fachwerkgerüstes in den bodennahen Bereichen des Erdgeschosses und dem daraus resultierenden Erneuerungsbedarf von Teilen der Innen- und Außenwände, empfehlen wir eine Schadens- und Maßnahmenkartierung. Anhand dieser Kartierung kann ermittelt werden, in welchem Umfang historische Bausubstanz im Zuge einer Sanierung entfernt werden müsste. Im Folgenden wird auf Wesentliche Maßnahmen der Kostenschätzung vom 5. Mai 2012 mit Bemerkungen aus denkmalfachlicher Sicht hingewiesen:1. 40 In der Kostengruppe 330 (Außenwände) werden aufgeführt:Auswechslung von Fachwerkhölzern in Eiche, 340 m. Eine Grundlage der Ermittlung des Erneuerungsbedarfs von 340 m Eichenbalken fehlt. …2.In der Kostengruppe 340 (Innenwände) werden aufgeführt:Austausch von Fachwerkhölzern, Nadelholz 195 m. Austausch Gefache 149 qm. Auch hier sind erhebliche Mengen zu erneuernder Bausubstanz genannt, für die eine Beurteilungsgrundlage fehlt.3.In der Kostengruppe 350 (Decken) werden aufgeführt:Verstärkungen Deckenbalken 325 m.In der Kostengruppe 360 (Dach):Hölzer einbauen 270 m. 41 Zunächst muss eine Beurteilung der statischen Situation des gesamten Gebäudes durch einen erfahrenen Tragwerksplaner in der Denkmalpflege vorgenommen werden, aus der hervorgeht, ob aus statischer Sicht Mängel im Tragverhalten einzelner Konstruktionsteile vorliegen. Ferner muss ermittelt werden, ob an erfahrungsgemäß typischen Schwachstellen (meist Knotenpunkte im Gefüge wie z. B. in die Außenwände einbindende Balkenköpfe, Sparrenfußpunkte und ähnliches) Reparaturbedarf besteht. In einem statischen Konzept würde dann gegebenenfalls erforderlichen Reparaturen auch die unter Umständen erforderliche Ertüchtigung einzelner Bauteile vorgeschlagen werden. Erfahrungsgemäß können Dachstühle unter Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz durch z. B. zusätzliche Sparren ertüchtigt werden.4.In der Kostengruppe 390 (Sonstige Maßnahmen) werden aufgeführt:Neben Abbruchmaßnahmen, wie z. B. den oben erwähnten 340 m Fachwerkgehölzen in den Fassaden sowie 8 m³ Holzteile im Dachstuhl und 80 qm Gefache, werden auch im erheblichen Umfang das Entfernen bzw. der Abriss denkmalwerter Ausstattungsteile aufgeführt. Hier sind zu nennen: 45 qm Fassadenverkleidung (gemeint ist die denkmalwerte Verkleidung aus Blechtafeln als Steinimitation), 105 qm Fußböden/Dielung, 14 Stück Zargen/Türen, 17 Stück Fenster mit Verkleidungen. Diese Maßnahmen würden zur Zerstörung denkmalwerter Bausubtanz führen. Im Rahmen einer denkmalrechten Sanierung und Instandsetzung wäre zunächst zu prüfen, ob die einzelnen Ausstattungsteile reparatur- und damit erhaltungsfähig sind und welche gegebenenfalls erneuert werden müssten bzw. eine Ausweisung erneuerbarer Bauteile, wie z. B. einzelne jüngere Fenster ohne Denkmalwert.5.In der Kostengruppe 330 (Außenwände) werden noch zusätzlich aufgeführt:Maßnahmen zur Dämmung des Dachgeschosses. Hier wären zunächst ein oder mehrere Nutzungskonzepte zu entwickeln, aus denen hervor geht, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes nur nach Ausbau des Dachgeschosses erfolgen kann. … 42 Wir kommen zu dem Schluss, dass die vorliegende Kostenschätzung des Büros W2. und C. nicht geeignet ist, die im Rahmen einer denkmalverträglichen Sanierung und Instandsetzung des Fachwerkgebäudes H.-----straße in N1. erforderlichen Baumaßnahmen darzulegen, weil darin zwischen Reparatur und Teilerneuerung nicht differenziert wird. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Kostenschätzung die Annahme einer nahezu vollständigen Erneuerung zugrunde liegt, ohne dass die Notwendigkeit für derart weitgehende Eingriffe dargetan wird. .. Bezüglich der statischen Verhältnisse des Gebäudes sei darauf hingewiesen, dass eine Einsturzgefahr nicht gegeben ist. Die im Erörterungstermin von der Klägerin erwähnte herabstürzende Decke betreffe ausschließlich den Lehmverputz in einem Deckenfeld zwischen zwei Deckenbalken in einem Raum des Obergeschosses.“ 43 Auch die Liste des C. führe zu keiner anderen Beurteilung, weil auch die Bauteile, die dem Denkmal im Laufe der Zeit „zugewachsen“ seien, am Denkmalumfang teilnähmen. Daher könne bei der Frage, ob die Denkmaleigenschaft noch bestehe, nicht nur auf den quantitativen Anteil der Originalbauteile vor und nach einer Sanierung abgestellt werden. 44 Die Berichterstatterin hat am 9. Juli 2013 an Ort und Stelle ein Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 K 1321/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 47 Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der die Löschung des Gebäudes H.-----straße in N1. in der Denkmalliste der Stadt N1. ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil dieser kein Anspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 48 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 3 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW –) in Betracht. Danach ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch wenn die Vorschrift von einer Löschung von Amts wegen spricht, ist diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Anspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. 49 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 –, Amtliche Ent-scheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg(OVGE MüLü) 52, S. 7 ff. = Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter (NVwBl) 2009, S. 17 ff. = Baurechtssammlung (BRS) 73Nr. 208, Juris; Beschluss vom 12. März 2007 – 10 A 1544/05 –,NVwBl 2007, S. 308 ff. = BRS 71 Nr. 199 = Zeitschrift für dasgesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2008, S. 814 ff., Juris. 50 Die Voraussetzungen für die Herausnahme des Gebäudes H.-----straße in N1. aus der Denkmalliste der Stadt N1. sind jedoch nicht erfüllt, weil nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes besteht. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen weitreichenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das Wissen und die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als „sichtbare Identitätszeichen“ für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Deshalb entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache, wenn ihre historische Substanz soweit verloren geht, dass die ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 a.a.O., Urteil vom6. Februar 1996 – 11 A 840/94 –, BRS Band 58 Nr. 228;Urteil vom 25. Juli 1996 – 7 A 1777/92 –; Urteil vom21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 –, BRS 62 Nr. 219. 52 Die Prüfung dieser Frage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Denkmaleigenschaft des Gebäudes H.-----straße in N1. nach wie vor besteht. Maßgebend für die Eintragung im Jahr 1989 war der Umstand, dass das Gebäude Bestandteil des weitgehend erhaltenen historischen Straßenraumes am Südostrand der Altstadt N1. vor der ehemaligen Stadtmauer ist. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor ist das Gebäude H.-----straße Teil der historischen Bebauung an der H.-----straße am Südostrand der Altstadt. Die Klägerin, die die Löschung des Gebäudes aus der Denkmalliste begehrt und der daher auch die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür obliegt, hat auch nicht hinreichend dargetan, dass das Gebäude in einer Weise abgängig ist, dass dieses aus Gründen der Einsturzgefahr oder des wesentlichen Verlustes denkmalwerter Substanz nicht mehr als Bestandteil der historischen Bebauung an der H.-----straße anzusehen ist. Denn die von ihr vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Einsturzgefahr oder den maßgeblichen Verlust denkmalwerter Substanz darzulegen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Gebäude durch eindringende Feuchtigkeit, einen Wasserrohrbruch und unsachgemäße Arbeiten am Fachwerk in der Vergangenheit erhebliche Schäden erlitten hat. Diese sind insbesondere auch während des Ortstermins offensichtlich gewesen und wurden durch die verschiedenen, von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen bestätigt. Allerdings ist ausgehend von den zuvor dargestellten Kriterien von der Klägerin nicht dargetan, dass die alte Bausubstanz, die den konkreten Denkmalwert des Gebäudes auf seinem Standort an der H.-----straße begründet, in einem Ausmaß war zerstört ist, das die Denkmaleigenschaft hat entfallen lassen. Insofern hat der Beigeladene in seiner ihm durch die §§ 21 Abs. 4 und 22 DSchG NRW zugewiesenen Sachverständigenstellung durch Frau W1. dargelegt, dass es hinsichtlich der Kostenschätzung der Architekten W2. und C. vom 5. Mai 2012 bezüglich des angenommenen Austauschs von Fachwerkhölzern in Eiche und Nadelholz an einer Schadenskartierung als Grundlage für die Schätzung fehlt, so dass die genannten Mengenangaben nicht schlüssig anhand der vorgefundenen Schäden nachvollziehbar sind. Auch hinsichtlich der Arbeiten am Dachstuhl und Innenarbeiten ist nicht nachvollziehbar, ob sich die Kostenschätzung auf eine komplette Erneuerung bezieht oder auf den Austausch beschädigter Bausubstanz beschränkt. Angesichts des Ortstermins konnte sich das Gericht jedoch auch anhand der Sachverständigenäußerungen der Bediensteten Dr. H2. und W1. des Beigeladenen davon überzeugen, dass die Substanz des Dachstuhls nicht komplett eines Austausches bedarf. 53 Es kann auch anhand der durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen und der Eindrücke des Gerichts aus dem Ortstermin unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beigeladenen nicht festgestellt werden, dass nach der Sanierung und dem dadurch bedingten Austausch von historischer Bausubstanz ein nicht denkmalwürdiges „Remake“ entsteht. Da denkmalwertbegründend vor allem die Zugehörigkeit des Gebäudes zum Altbestand an der H.-----straße ist, ändert auch ein etwas umfangreicherer Austausch von konstruktiven Bauteilen hieran nichts. 54 Aus der von der Klägerin unter Mitwirkung des Architekten C. erstellten Aufstellung über den erhaltenen Originalzustand der einzelnen Bauteile aus dem 18. Jahrhundert, den Zerstörungsgrad, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und den maximal möglichen Originalzustand nach der Gebäudesanierung ergibt sich dies ebenfalls nicht. Auch wenn danach nach der Sanierung von einer 100 prozentigen Erneuerung einiger Gewerke bzw. Bauteile auszugehen ist, ist diese Liste insgesamt nicht stimmig. So wird darin etwa in der zweiten Zeile bei dem Bauteil „Fachwerk Erdgeschoss, Hölzer“ ein Zerstörungsgrad von 20 % festgestellt; gleichzeitig wird allerdings ein „Ausbau im Zuge von Sanierungsarbeiten“ von 50 % für erforderlich gehalten. Ähnlich verhält es sich mit dem Zerstörungsgrad anderer Gewerke. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht allein darauf an, welcher Umfang an Originalsubstanz aus der Bauzeit des 18. Jahrhunderts nach der Sanierung noch vorhanden sein wird. Maßgeblich ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste abzustellen. Daher ist anhand des Denkmalumfangs zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1988 zu ermitteln, inwieweit nach einer Sanierung noch ausreichend denkmalwerte Substanz erhalten ist. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Gebäudes H.-----straße in der Eintragung nicht detailliert beschrieben wurde, was bezogen auf das Gebäude selbst den Denkmalwert ausmacht. In dem Bescheid über die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste der Stadt N1. vom 15. März 1989 wurde auf den Auszug aus der Dokumentation des Beigeladenen über die Erfassung des zu schützenden Kulturgutes in der Stadt N1. vom 22. Oktober 1980 verwiesen. Darin ist das Gebäude H.-----straße als blechverkleidetes zweigeschossiges Fachwerkhaus benannt. Damit bezog sich die Denkmal-eigenschaft - wenn auch mit knapper Begründung - auf das Gebäude H.-----straße insgesamt hinsichtlich seines Äußeren und Inneren. Im Regelfall stellt ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, S. 363 ff. = NwVBl. 2007, S. 107 ff. = BRS 70 Nr. 196, juris. 56 Daraus folgt, dass sich der Regelungsinhalt der Unterschutzstellung des Gebäudes H.-----straße in N1. bereits im Zeitpunkt der Eintragung auf das Äußere und Innere des Gebäudes bezog. Insbesondere lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht das Äußere von dem Inneren des Gebäudes trennen, weil wesentliche Veränderungen im Inneren, die einem Denkmalwert entgegenstanden, nicht stattgefunden hatten. Damit war aber das gesamte Äußere und Innere des Gebäudes, unabhängig von dem Anteil der im Jahre 1988 noch aus der Bauzeit vorhandenen Originalteile von dem Denkmalumfang umfasst. Darauf hat auch Herr H2. vom Beigeladenen noch einmal in seiner den Denkmalumfang konkretisierenden Stellungnahme vom 24. November 2011 hingewiesen. 57 Soweit die Klägerin geltend macht, eine Sanierung des Gebäudes sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei der Frage, ob die Löschung eines Denkmals vorzunehmen ist, kommt es allein darauf an, ob dessen Denkmaleigenschaft entfallen ist. Wirtschaftliche Erwägungen spielen in dem Zusammenhang keine Rolle. Diese sind im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW – etwa für die Beseitigung eines Denkmals – oder etwa eines geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme gemäß § 31 DSchG NRW zu berücksichtigen. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 59 Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil dieses weder von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht noch die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).