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Beschluss

11 L 587/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1010.11L587.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.08.2013 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 04.09.2013 (11 K 3163713) ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Statthaftigkeit dieses Antrages folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auf der Grundlage dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn diese entfallen ist, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verfügt hat. Hier hat die Antragsgegnerin die gegenüber der Antragstellerin ergangene Rücknahme der Pflegeerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt. Dieser Ausspruch zur sofortigen Vollziehung genügt den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass eine nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die sie wegen der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides veranlasst haben, in einem diesem Bescheid angefügten gesonderten Absatz schriftlich dargelegt. 3 In der Sache bleibt das einstweilige Rechtschutzgesuch der Antragstellerin ohne Erfolg, weil die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Denn nach dem derzeitigen Sachstand sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für die Kindertagespflege hat. 4 Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Pflegeerlaubnis bildet § 48 Abs. 1 SGB X. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der der Antragstellerin am 26.07.2012 erteilten Erlaubnis zur Durchführung der Kindertagespflege handelte es sich um einen Dauerverwaltungsakt, denn diese Erlaubnis sollte bis zum 25.07.2017 Gültigkeit haben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist darin zu sehen, dass auf Grund der aktuell bekannt gewordenen Vorkommnisse durchgreifende Zweifel daran bestehen, ob die Klägerin gegenwärtig die für die Durchführung der Kindertagespflege erforderliche Eignung besitzt. 5 Die vorherige Durchführung eines Anhörungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu Recht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X als entbehrlich angesehen. 6 Gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist es Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, dass die betreffende Person für die Durchführung der Kindertagespflege geeignet ist. Sie muss sich nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung dieser Norm, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen, wenn sie über eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein verfügt. Hierzu gehört es insbesondere, dass die Tagespflegeperson einen vertrauensvollen, konstruktiven und offenen Umgang mit den Eltern der betreuten Kinder und gleichermaßen mit dem Jugendamt pflegt. Das Jugendamt ist von der Pflegeperson vorbehaltlos über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.09.2008 – 12 B 1224/08 -, JURIS, und vom 08.11.2006 – 12 B 2077/06 -, JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.05.2010 – 12 BV 09.2400 -, JURIS. 8 Nach den bei dem Jugendamt der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen deutet vieles darauf hin, dass die Antragstellerin häufiger deutlich mehr als fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen hatte. Diese Erkenntnisse gehen nicht nur auf verschiedene Meldungen beim Jugendamt zurück, dass die Antragstellerin gleichzeitig mit bis zu neun Kindern in ihrem Wohngebiet spazieren gegangen sei. Am 19.08.2013 wurde sie außerdem von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Antragsgegnerin ebenfalls mit neun allein in ihrer Obhut befindlichen Kindern angetroffen. Darunter befand sich auch ein Vollzeitpflegekind der Antragstellerin. Die Antragstellerin war indessen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Tagespflegeerlaubnis vom 26.07.2012 nur zur Betreuung und Beaufsichtigung von maximal fünf Tagespflegekindern gleichzeitig befugt, wobei eigene und Vollzeitpflegekinder nicht mitgezählt werden. Diese Beschränkung dient nicht zuletzt dem Schutz der der Tagespflegeperson anvertrauten Kinder. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift belegt daher die Unzuverlässigkeit der Tagespflegeperson. 9 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 25.04.2012 – M 18 K 10.5583 -, JURIS und Beschluss vom 24.05.2007 – M 18 S 07.2013 -, JURIS. 10 Auch aus der von der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 02.10.2013 genannten Regelung des § 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ergibt sich, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege nur zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit § 45 SGB VIII mehr als fünf Tagespflegekinder zur selben Zeit anwesend sein dürfen, lagen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Diese verfügt insbesondere nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Großpflegestelle und nicht über eine pädagogische Berufsausbildung. 11 Dieser Verstoß gegen die Bestimmung in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und gegen den Inhalt der Tagespflegeerlaubnis kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht als hinreichend entkräftet gelten, zumal weder das Gesetz noch die der Klägerin erteilte Pflegeerlaubnis Ausnahmen bezüglich der Höchstzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern vorsehen. Mit dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist es auch nicht vereinbar, dass die Tagespflegeperson deswegen tatsächlich mehr als fünf Kinder gleichzeitig zu beaufsichtigen hat, weil sie zusätzlich die Kinder von etwa besuchsweise anwesenden Müttern im Auge behalten muss, weil diese Mütter sich – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum zur Durchführung bestimmter Erledigungen – entfernen und ihre Kinder allein in der Obhut der Tagespflegeperson zurücklassen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.