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Urteil

10 K 1545/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:1009.10K1545.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger besuchte seit dem Schuljahr 2004/2005 das Städtische T2. in X. . Er befand sich dort in einem gymnasialen Bildungsgang, der in 9 Schuljahren zum Abitur führte. Ab Klasse 7 belegte er das Fach Latein. Seine Eltern beantragten beim Schulleiter, den Kläger in der Jahrgangsstufe 11 im Zeitraum vom 12. Oktober 2010 bis 23. April 2011 zu beurlauben, damit dieser an dem Projekt „Klassenzimmer unter Segeln“ (KUS) auf dem Großsegler „U. I. “ teilnehmen kann. Hierbei handelt es sich um ein Schiff, das unter deutscher Flagge segelt, Heimathafen ist L. . Die an dem Projekt teilnehmenden Schüler erhalten von der G. -B. -Universität F1. O. organisierten Unterricht in den Kernfächern nach dem Lehrplan des Freistaats C1. für die Jahrgangsstufe 11 (G 8). Unterricht im Fach Latein wird auf dem Schiff nicht erteilt. Mit Schreiben vom 13. September 2010 teilte der Schulleiter den Eltern des Klägers mit, dass er diesen für seine Teilnahme am KUS gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) beurlaube. Er wies darauf hin, dass – wie auch bereits in einem persönlichen Gespräch am 6. September 2010 erörtert worden sei – der Kläger nach seiner Rückkehr eine Latinumsprüfung gemäß Anlage 15 APO-GOSt ablegen müsse. Diese bestehe aus einer zentral gestellten schriftlichen und dezentral an der Schule gestellten mündlichen Aufgabe. Unter dem 2. November 2010 sendete der Schulleiter den Eltern des Klägers Informationsmaterial zur Latinumsprüfung 2010/2011 zu. Mit Schreiben vom 14. November 2010 meldeten die Eltern des Klägers diesen beim Schulleiter für die Latinumsprüfung an und baten ihn, diese Anmeldung an die Bezirksregierung Münster weiterzuleiten. Der Kläger nahm wie geplant an dem L1. -Projekt vom 12. Oktober 2010 bis 23. April 2011 teil. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die C2. N. dem Schulleiter des Städtischen T3. in X. mit, dass der Kläger zur am 20. Juni 2011 stattfindenden Latinumsprüfung zugelassen sei. Nach seiner Rückkehr im April 2011 nahm der Kläger am Unterricht der Jahrgangsstufe 11/II teil. Im Lateinunterricht schrieb er die letzte in der Jahrgangsstufe 11/II angebotenen Klausur mit, seine Leistungen in dieser Klausur bewertete der Lateinlehrer Studienrat Dr. N1. nach Angaben des Klägers mit der Note ausreichend oder ausreichend (+). Am 20. Juni 2011 nahm der Kläger an der von der C2. N. zentral gestellten Latinumsklausur teil. Sowohl der Erstkorrektor Herr Dr. N1. , als auch der Zweitkorrektor Lehrer im Angestelltenverhältnis T4. bewerteten seine Leistungen in dieser Klausur mit der Note ungenügend. Die Klausur setzte sie aus einem Übersetzungs- und einem Interpretationsteil zusammen, die anteilig im Verhältnis 2:1 bewertet wurden. Beide Teile benoteten die Korrektoren mit ungenügend. Dabei richteten sie sich bei dem Übersetzungsteil nach Quantität und Qualität der Übersetzungsfehler, für die Bewertung des Interpretationsteils legten sie ein vorgegebenes Punktesystem zugrunde. Der Erstkorrektor ging dabei davon aus, dass der Kläger im Interpretationsteil 10 von 42 möglichen Punkten erreicht habe, der Zweitkorrektor 9 von 42 möglichen Punkten. Nach der durch beide Prüfer durchgeführten Korrektur erhielt der Vorsitzende der Prüfungskommission diese zur Durchsicht. Er erhob keine Beanstandungen gegen die vorgenommene Bewertung. Der Schulleiter informierte die Eltern des Klägers zunächst mündlich über diese Bewertung und teilte mit, der Kläger sei zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Der Kläger erhielt nach eigenen Angaben am 1. September 2011 erst auf Bitte seines Vaters eine auf den 6. Juli 2011 datierende Bescheinigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission, wonach er die Prüfung zum Erwerb des Latinums nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 8. September 2011 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 7. November 2011 aus: Er hätte im Fach Latein in der Jahrgangstufe 11 trotz seiner zwischenzeitlichen Beurlaubung ordnungsgemäß bewertet werden müssen und nicht darauf verwiesen werden dürfen, zum Erwerb des Latinums eine gesonderte Prüfung abzulegen. Dies ergebe sich aus Ziff. 2 der Anlage 15 APO-GOSt, wonach der Erwerb des Latinums durch eine Erweiterungsprüfung nur vorgesehen sei, wenn ein Schüler in der Einführungsphase einen einjährigen Auslandsaufenthalt absolviert habe. Er sei jedoch nur etwa ein halbes Jahr, nämlich von Mitte Oktober 2010 bis Ostern 2011, abwesend gewesen. Die von ihm absolvierte, mit ausreichend (+) bewertete letzte Lateinklausur des zweiten Schulhalbjahres und auch seine übrigen im Schuljahr 2010/2011 erbrachten Leistungen hätten bei der Benotung berücksichtigt werden müssen. Zudem sei die Klausur der Prüfung zum Erwerb des Latinums im Vergleich zu den im Lateinunterricht gestellten Klausuren unverhältnismäßig schwer gewesen, was den Grundsatz der Chancengleichheit verletze. Auch die Bewertung dieser Klausur sei fehlerhaft gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nur die Note ungenügend erhalten habe, obwohl er 10 von 42 Punkten und damit ca. 25 % der erwarteten Lösungen erbracht habe. Eine ungenügende Leistung sei jedoch eine Leistung, die den Ansprüchen nicht entspreche; selbst die Grundkenntnisse müssten so lückenhaft sein, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Mit Bescheid vom 19. April 2012 wies die C2. B1. nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Prüfungskommission und der Fachdezernentin für das Fach Latein bei der C2. N. , Leitender Regierungsdirektorin Frau I1. -H. , den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die C2. B1. aus: Der Widerspruch sei unbegründet, da die Entscheidung recht- und zweckmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Für eine Leistungsbeurteilung und die Vergabe einer Berechtigung, wie sie das Latinum darstelle, müsse eine ausreichende Bewertungsgrundlage vorliegen. Bei Auslandsaufenthalten in der Einführungsphase sei entsprechend den Ausführungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zum Erwerb des Latinums die Beurteilungsgrundlage bei regelmäßiger Teilnahme am Lateinunterricht des gesamten zweiten Halbjahres hinreichend. Bei Tertialaufenthalten, wobei es sich um einen Zeitraum von max. drei Monaten bis vier Monaten handele, werde in besonderer Weise auf die Notwendigkeit gesicherter Beurteilungsgrundlagen verwiesen. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben. Er sei im Schuljahr 2010/2011 vom 12. Oktober 2010 bis zum 23. April 2011 für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt gewesen und habe damit deutlich mehr als die Hälfte der gesamten Einführungsphase nicht am Unterricht teilgenommen. Bezogen auf seinen Unterrichtsbesuch bis zur Notenkonferenz handele es sich um insgesamt 17 Unterrichtswochen Anwesenheit und 23 Unterrichtswochen Abwesenheit, wobei der Zeitraum der Anwesenheit gesplittet gewesen sei in 6 Wochen Anwesenheit vor und 11 Wochen Anwesenheit nach der Beurlaubung. Aufgrund der umfangreichen Abwesenheitszeiten und der mangelnden Kontinuität liege weder aus dem ersten noch aus dem zweiten Halbjahr eine ausreichende und gesicherte Beurteilungsgrundlage vor. Dies sei auch mit den Eltern des Klägers im Vorfeld der Beurlaubung besprochen worden und Bestandteil des Beurlaubungsbescheides geworden, den sie akzeptiert hätten. Die Prüfungsklausur sei auch nicht unverhältnismäßig schwer gewesen; eine Verletzung der Chancengleichheit liege nicht vor. Denn der Kläger habe im Lateinunterricht in der Einführungsphase nur eine Klausur mitgeschrieben, die anderen Schüler hingegen vier Klausuren. Er werde daher dadurch, dass er das Latinum durch eine Klausur nebst mündlicher Prüfung hätte erwerben können, im Vergleich zu seinen Mitschülern eher begünstigt als benachteiligt. Auch entsprächen die von der oberen Schulaufsicht landesweit vorgelegten Klausuren der Lateinprüfungen inhaltlich und formal exakt den Anforderungen, die für den Erwerb des Latinums gemäß Ziff. 2.3. APO-GOSt unter Bezugnahme auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 2. April 1985 verpflichtend vorgesehen seien. Auch die Bewertung der vom Kläger geschriebenen Klausur sei nicht zu beanstanden. Die Korrektur der Klausur beruhe auf einer transparenten und korrekten Quantifizierung und Qualifizierung der Fehler bei der Übersetzungsaufgabe und einer angemessenen Bewertung der Interpretationsaufgaben in Form eines Punktesystems (Positivkorrektur) gemäß den Vorgaben laut Lehrplan für die gymnasiale Oberstufe, Kap. 4.3.3.4. Die Übersetzung in der Klausur zeige, dass der Prüfling nicht in der Lage gewesen sei, ein angemessenes Textverständnis zu dokumentieren. Außerhalb der angegebenen Hilfen weise seine Übersetzung kaum intakte syntaktische oder semantische Strukturen auf, die dem Sinn des Textes entsprächen. Die Übersetzungsleistung sei daher angesichts der hohen Fehlerzahl entsprechend den Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistung sowohl vom Erst- als auch vom Zweitkorrektor mit ungenügend bewertet worden. Die knappen und unvollständigen Ausführungen zu den Interpretationsaufgaben erreichten nur an einzelnen Stellen geringe Ansätze einer Interpretation, führten aber in keinem Fall zu einem tieferen Testverständnis, so dass insgesamt nur 9 von 42 Punkten hätten vergeben werden können. Am 16. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Von ihm sei zu Unrecht die Ablegung einer gesonderten Prüfung zum Erwerb des Latinums verlangt worden. Die Voraussetzungen gemäß Anlage 15 APO-GOSt, nach denen eine gesonderte Prüfung zum Erwerb des Latinums erforderlich sei, lägen in seinem Fall nicht vor. Denn Anlage 15 APO-GOSt nehme Bezug auf § 4 Abs. 2 APO-GOSt. Diese Vorschrift regele jedoch nur den Erwerb des Latinums nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II. Er habe aber keinen solchen Auslandsaufenthalt absolviert, da er nur teilweise im ersten und teilweise im zweiten Halbjahr nicht am Unterricht teilgenommen habe. Ab April 2011 bis zum Ende des Schuljahres habe er den Unterricht wieder besucht und auch die letzte Lateinarbeit mitgeschrieben. Seine Teilnahme am L1. stelle darüberhinaus schon keinen Auslandsaufenthalt im Sinne von § 4 APO-GOSt dar. Denn das Schiff sei Teil des deutschen Staatsgebietes; es segele unter deutscher Flagge und habe einen deutschen Heimathafen. An Bord des Schiffes gälten alle inländischen Normen einschließlich der schulrechtlichen Vorschriften. Zudem hätten auf dem Schiff deutsche Lehrer nach den Lehrplänen des Freistaates C1. für die Jahrgangsstufe 11 unterrichtet. Wenn man davon abweichend der Auffassung sei, er falle unter die Regelung des § 15 APO-GOSt, sei die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall jedenfalls rechtswidrig und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Denn er müsste dann die Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung nur deswegen ablegen, weil er im ersten und zweiten Halbjahr etwa drei Monate beurlaubt gewesen sei. Hätte er hingegen für diesen Zeitraum aus Krankheitsgründen gefehlt, hätte er diese zusätzliche Prüfung nicht ablegen müssen, sondern automatisch, nach Bestehen der letzten Klassenarbeit, das Latinum erworben. Diese Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten und erkrankten Schülern, die beide in gleicher Weise nicht am Unterricht teilgenommen hätten, sei inhaltlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es hätte in seinem Fall auch überprüft werden müssen, ob er das Latinum durch eine Ergänzungsprüfung unter Zugrundelegung des Lehrplanes S II hätte erwerben können. Die Anwendung von Ziff. 2 der Anlage 15 APO-GOSt sei darüberhinaus rechtswidrig, da diese nicht danach differenziere, ob ein beurlaubter Schüler – wie er– während seiner Beurlaubung nach deutschen Lehrplänen unterrichtet worden sei oder keinen solchen Unterricht erhalten habe. Auch die Prüfungsentscheidung selbst sei rechtswidrig, weil die gestellte Aufgabe im Vergleich zu den Aufgaben in den Klausuren seines Lateinkurses während seiner Beurlaubung erheblich schwieriger und umfangreicher gewesen sei und eine andere Bearbeitungszeit gehabt habe. Der Text, den er in der Lateinprüfung habe übersetzen müssen, sei doppelt so lang gewesen wie die Texte aus den in der Jahrgangsstufe 11 in seinem Lateinkurs gestellten Klausuren. Zudem sei in der Prüfungsklausur anders als in den Kursklausuren eine metrische Analyse verlangt worden. Auch unterschieden sich die Klausuren im Hinblick auf Satzbau, Stil, Grammatik und Niveau der Vokabeln, sowie Schwierigkeit und Umfang der Zusatzaufgaben vehement. Ferner sei die Bewertung mit ungenügend nicht gerechtfertigt, da er ein Viertel der möglichen Punktzahl erreicht habe. Er sei auch nicht nur zu faul gewesen, um für die Lateinprüfung zu lernen. Er habe sich seit Ende April 2011 umfangreich und gewissenhaft mit Hilfe einer sehr erfahrenen Lehrerin vorbereitet. Diese sei davon überzeugt gewesen, dass er den Leistungsstand seiner Jahrgangsstufe erreicht habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C2. B1. vom 19. April 2012 zu verpflichten, ihm das Latinum zuzuerkennen, h i l f s w e i s e , den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über die Zuerkennung des Latinums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung des Latinums, noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber entscheidet, ob ihm, dem Kläger, das Latinum zuzuerkennen ist. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Latinums ergibt sich nicht aus Ziff. 1.2. der in Ausfüllung des § 40 Abs. 1 APO-GOSt C erlassenen Anlage 15 der Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt C (VVz APO-GOSt C), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. November 2006, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften Nordrhein-Westfalen (BASS 2010/2011) 13-32 Nr. 3.1. C/Nr.3.2. C, S. 13/108 und 13/115 f. Danach erwirbt ein Schüler das Latinum nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein von Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11/II, wenn er im Abschlusshalbjahr mindestens die Note ausreichend erzielt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar hat er von der Jahrgangstufe 7 bis zur Jahrgangsstufe 11/II das Fach Latein belegt. Er war jedoch in der Jahrgangsstufe 11 für einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr beurlaubt um an dem Projekt L1. teilzunehmen. Während dieser Zeit hat er keinen Lateinunterricht erhalten. Seine Leistungen im Fach Latein in der Jahrgangsstufe 11/I und II wurden deswegen auch nicht benotet, so dass er nicht die für den Erwerb des Latinums erforderliche Abschlussnote von mindestens ausreichend im Abschlusshalbjahr erzielt hat. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass er eine Abschlussnote für die Jahrgangsstufe 11/II erhält, um auf diese Weise die Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums gemäß Ziff. 1.2. der Anlage 15 VVz APO-GOSt C zu erfüllen. Zwar hat er den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11/II nicht insgesamt versäumt, sondern an diesem nach seiner Rückkehr Ende April 2011 wieder teilgenommen und auch eine Klausur mitgeschrieben, die mit der Note ausreichend oder ausreichend (+) bewertet worden ist. Die Weigerung des Beklagten, an den Kläger eine Abschlussnote für die 11/II zu vergeben, ist dennoch nicht zu beanstanden. Denn er hat den Kläger zu Recht darauf verwiesen, dass er wegen seiner teilweisen Beurlaubung in der Jahrgangsstufe 11 das Latinum nur durch eine der in Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C vorgesehenen Möglichkeiten erwerben kann. Gemäß Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C haben Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 4 Abs. 2 im Anschluss an einen einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, die Möglichkeit, das Latinum (neben anderen Möglichkeiten wie der Teilnahme am Unterricht der nachfolgenden Einführungs- oder Qualifikationsphase) durch die Ablegung einer Prüfung zum Erwerb des Latinums auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß den im Rderl. vom 2. April 1985 (BASS 19-33 Nr. 3) beschriebenen Prüfungsanforderungen zu erwerben. Es kann offen bleiben, ob der Kläger das Latinum schon deshalb nur gemäß Ziff. 2 und nicht gemäß Ziff. 1 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C erwerben kann, weil die von ihm besuchte Schule dies in einer der Beurlaubungsentscheidung vom 13. September 2010 beigefügten bestandskräftigen Nebenbestimmung so festgelegt hat. Allerdings spricht viel dafür, das Schreiben des Schulleiters vom 13. September 2010 in der Weise auszulegen, dass der Kläger mit der Auflage beurlaubt wurde, sich im Hinblick auf den nach der Beurlaubung anstehenden Erwerb des Latinums der Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C zu unterziehen. Eine solche Nebenbestimmung war gemäß § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich zulässig, da es sich bei der Beurlaubung eines Schülers gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRWF) um eine Ermessensentscheidung des Schulleiters handelt. Hierauf und auf die Frage, ob die Auflage bestandskräftig ist, kommt es jedoch nicht an. Denn der Kläger ist jedenfalls deshalb auf die Teilnahme an der durchgeführten Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Ziff. 2.3. der Anlage 15 VVz APO-GOSt C zu verweisen, weil er zunächst von der gewährten Beurlaubung Gebrauch gemacht und sich rügelos auf die vorbezeichnete Prüfung eingelassen hat. Unter diesen Umständen wäre es treuwidrig und verstieße gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), erstmals nach dem Nichtbestehen dieser Prüfung zu rügen, man habe von ihm zu Unrecht verlangt, an ihr teilzunehmen. Denn sein Verhalten kann nur so gedeutet werden, dass er sich in Anbetracht der Schwierigkeiten, die seine Teilnahme am L1. für die Beurteilung seiner Leistungen im Fach Latein im für den Erwerb des Latinums letztlich maßgeblichen Schuljahr zur Folge hatte, mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise – der Ablegung einer gesonderten Latinumsprüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung – einverstanden erklärt hat. Insoweit kann sein Vortrag nicht durchgreifen, man hätte ihm statt dessen wie Schülern, die krankheitsbedingt Unterricht versäumen, die Teilnahme an einer von dem Fachlehrer abzunehmenden Feststellungsprüfung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 APO-GOSt C anbieten müssen. Der Kläger und seine damals für ihn als gesetzliche Vertreter handelnden Eltern haben sich bei der im Ermessen des Schulleiters stehenden Beurlaubung auf dessen Vorgabe – die Ablegung der gesonderten Latinumsprüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung – eingelassen. Es wäre von ihnen – unabhängig von dem Erfolg dieses Begehrens – jedenfalls zu verlangen gewesen, vor Prüfungsantritt zu rügen, dem Kläger werde (nach ihrer Auffassung) zu Unrecht das Bestehen dieser Prüfung zum Erwerb des Latinums abverlangt. Denn in einem Prüfungsverfahren obliegen dem Prüfling Mitwirkungspflichten, z.B. bestehende Beeinträchtigungen im Prüfungsablauf rechtzeitig zu rügen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67/84 -, juris. In vergleichbarer Weise gilt dies im Vorfeld einer Prüfung, wenn dem Prüfling bereits vor Prüfungsantritt die Umstände bekannt sind, auf die er eine spätere Rüge stützt, wie beim Kläger die Vorgabe, dass er zur Feststellung seiner Leistungen im Fach Latein überhaupt an einer Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung teilnehmen soll. Aber auch wenn man von dem Vorstehenden absieht, ist dem Kläger der Erwerb des Latinums nur auf dem tatsächlich beschrittenen Weg der Ziff. 2 zur Anlage 15 VVz APO-GOSt C (hier: über eine Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Ziff. 2.3. dieser Vorschriften) möglich gewesen. Der hier gegebene Sachverhalt wird von dieser Regelung und nicht von Ziff. 1 Anlage 15 VVz APO-GOSt C erfasst. Auch wenn Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C u.a. die Ablegung der Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung ausdrücklich (nur) für einen einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 vorsieht, folgt daraus nicht, dass jeder Schüler, der wie der Kläger einen kürzeren Auslandsaufenthalt absolviert, auf dem in Ziff. 1 der Anlage 15 vorgesehenen Weg das Latinum erwerben kann und nicht auf eine der in Ziff. 2 genannten Möglichkeiten zurückgreifen muss. Denn Sinn und Zweck der Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C ist insbesondere, dass Schülern, bei denen im letzten Jahr des Lateinunterrichts keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung einer Abschlussnote vorliegt – sei es weil sie einen Auslandsaufenthalt absolviert oder eine Klasse übersprungen haben – der Erwerb des Latinums auf anderem Wege ermöglicht wird. Denn der Erwerb des Latinums durch Belegung des Faches Lateins von Jahrgangsstufe 7 bis 11/II bei Erreichen einer Abschlussnote von mindestens ausreichend ist nur sachgerecht, wenn insbesondere in der Jahrgangsstufe 11 eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Festsetzung der Lateinnote vorliegt. Eine solche fehlt naturgemäß, wenn ein Schüler am gesamten Lateinunterricht der Jahrgangsstufe 11 nicht teilgenommen hat. Allein, dass sich der Auslandsaufenthalt des Klägers nicht über die gesamte Jahrgangsstufe 11 erstreckte, führt jedoch nicht dazu, dass die Schule bei ihm eine ausreichende Beurteilungsgrundlage annehmen und die für den Erwerb des Latinums erforderliche Abschlussnote vergeben muss. Es ist hingegen davon auszugehen, dass Ziff. 2 der Anlage 15 allein deswegen den einjährigen Auslandsaufenthalt nennt, weil bei einem Großteil der Schüler, die einen Auslandsaufenthalt absolvieren, dieser ein Jahr dauert und in einem solchen Fall ohne eine nähere Einzelfallprüfung davon auszugehen ist, dass keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Vergabe einer Lateinabschlussnote vorhanden ist. Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C ist hingegen nicht so auszulegen, dass bei allen kürzeren Auslandsaufenthalten das Latinum allein durch die Teilnahme am Unterricht für die verbleibende Zeit in der Jahrgangsstufe 11 – unabhängig davon, wie lang diese im Einzelfall ist – erworben werden kann. Denn der Grundsatz, dass eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Benotung von Leistungen vorliegen muss, ist dem schulischen Prüfungsrecht inhärent und gilt auch für die Ermittlung einer Abschlussnote im Fach Latein. Dieser Grundsatz spiegelt sich in verschiedenen Vorschriften wider. So sieht § 13 Abs. 4 APO-GOSt C vor, dass Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. § 48 Abs. 4 SchulG NRW bestimmt, dass die Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nachzuholen sind und der Leistungsstand durch eine Prüfung festzustellen ist, wenn Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, Leistungen nicht erbringen. Demgemäß regelt § 13 Abs. 5 APO-GOSt C, dass Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, Gelegenheit zu geben ist, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann dabei die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (sog. Feststellungsprüfung, vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 APO-GOSt C). In einer Zusammenschau ist diesen Vorschriften zu entnehmen, dass eine Leistungsbewertung nur erfolgen kann, wenn eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt. Letzteres gilt umso mehr, wenn durch die entsprechende Note wie beim Latinum eine besondere Berechtigung, wie z.B. die Zulassung zur Ablegung des Examens in bestimmten Studienfächern, verliehen wird. Diese Wertung spiegelt sich in Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C wider, wonach bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt die zentral gestellte und landeseinheitliche Latinumsprüfung abzulegen ist und nicht die Möglichkeit des Latinumserwerbs durch Absolvieren einer vom Fachlehrer durchgeführten Feststellungsprüfung vorgesehen ist, wie sie allgemein § 13 Abs. 5 Satz 2 APO-GOST C für die Benotung der Leistungen von Schülern vorsieht, die krankheitsbedingt Unterricht und Klausuren versäumt haben. Über welche Fähigkeiten ein Schüler zum Erwerb des Latinums verfügen muss, ergibt sich aus Ziff. 3.1. der Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch (Runderlass des Kultusministeriums vom 2. April 1985, BASS 19 – 33 Nr. 3). Danach muss der Schüler über die Fähigkeit verfügen, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf die Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. Dem entsprechen die in den Richtlinien und Lehrplänen für die Sekundarstufe II – Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen für das Fach Latein (im Folgenden Lehrplan Latein) unter Ziff. 2.3.2. normierten Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler für den Erwerb des Latinums. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Latein von der Klasse 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 belegt haben und mit einer wenigstens ausreichenden Note abgeschlossen haben, werden die genannten Fähigkeiten zugebilligt. Im Hinblick auf die mit dem Erwerb des Latinums verknüpfte besondere Berechtigung ist jedoch nicht zu beanstanden, an das Vorliegen einer hierfür hinreichenden Beurteilungsgrundlage verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen und von Schülern, bei denen eine solche wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht vorliegt, gemäß Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C die Ablegung einer Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich hierauf nicht nur ein Schüler, der über den gesamten Zeitraum der Einführungsphase einen Auslandsaufenthalt absolviert hat, verweisen lassen, sondern ggf. auch ein Schüler, dessen Auslandsaufenthalt kürzer gewesen ist. Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C ist in Anlehnung an seinen oben dargestellten Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Regelung immer dann anwendbar ist, wenn eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Vergabe einer Abschlussnote im Fach Latein wegen eines in der Jahrgangsstufe 11 absolvierten Auslandsaufenthalts nicht vorliegt. Dabei ist im Einzelfall anhand der Dauer und des Zeitpunkts des konkreten Auslandsaufenthalts zu ermitteln, ob trotz der teilweisen Abwesenheit noch eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Vergabe einer Abschlussnote für das Fach Latein vorliegt. Die Vorgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung im Merkblatt zum Erwerb des Latinums sind im Ergebnis nicht beanstanden. Nach diesen kann das Latinum bei einem ganzjährigen Aufenthalt im Ausland oder einem während des gesamten zweiten Halbjahres andauernden Auslandsaufenthalts nur durch die gesonderte Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung erworben werden. Die bei halbjährigen Auslandsaufenthalten vorgenommene Differenzierung danach, ob dieser Aufenthalt im ersten oder im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 stattfindet, erscheint gerechtfertigt. Bei einem Auslandsaufenthalt nur im ersten Halbjahr nimmt der Schüler im gesamten zweiten Halbjahr am Lateinunterricht teil und kann die in diesem Halbjahr vorgesehenen Leistungsnachweise erbringen. Wenn es ihm gelingt, eine ausreichende Note zu erzielen, ist – obwohl er im ersten Halbjahr Unterrichtsstoff versäumt hat – dennoch der Schluss gerechtfertigt, dass er diese Rückstände aufgearbeitet hat und den für den Erwerb des Latinums vorgesehenen Leistungsanforderungen genügt. Umgekehrt ist dieser Schluss nicht gerechtfertigt, wenn ein Schüler den Lateinunterricht nur im ersten Halbjahr erfolgreich besucht hat, diesen jedoch im gesamten zweiten Halbjahr versäumt und in dieser Zeit auch keine Leistungsnachweise erbracht hat. Der Auslandsaufenthalt des Klägers, der etwa ein halbes Jahr dauerte und sich über einen Teil des ersten und einen Teil des zweiten Halbjahres erstreckte, fällt unter keine dieser beiden Varianten. Es bedarf damit einer Betrachtung des Einzelfalls, ob zur Feststellung seines Leistungsniveaus die Ablegung einer gesonderten Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß dem Runderlass vom 2. April 1985 erforderlich gewesen ist, oder die von ihm während seiner Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 erbrachten Leistungen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung einer Abschlussnote bilden. Dabei ist vergleichsweise zu berücksichtigen, welche Leistungen die Schüler zum Erwerb des Latinums erbringen müssen, die keinen Auslandsaufenthalt absolvieren. Die Wertung des Beklagten, im vorliegenden Fall in der (eingeschränkten) Teilnahme am Unterricht und den dabei gezeigten Leistungen keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu sehen und auch eine sog. Feststellungsprüfung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 APO-GOSt C nicht als ausreichend zu betrachten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Während Schüler im Normalfall in der gesamten Jahrgangsstufe 11 am Lateinunterricht teilnehmen und vier Klausuren schreiben, hat der Kläger insgesamt in der Jahrgangsstufe 11 lediglich eine Klausur mitgeschrieben. Er hat 17 Wochen am Unterricht teilgenommen, sechs Wochen vor und 11 Wochen nach der Beurlaubung. Mehr als die Hälfte der Unterrichtswochen, nämlich insgesamt 23, hat er versäumt. Er hat damit nur ein Viertel der vorgesehenen Klausuren mitgeschrieben und an weniger als der Hälfte des Unterrichts teilgenommen. Dementsprechend hatte er auch nicht die Möglichkeit, kontinuierlich Leistungen aus dem Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ im Unterricht zu erbringen, sondern nur zeitweise, in dem für den Erwerb des Latinums maßgeblichen zweiten Halbjahr für einen Zeitraum von 11 Wochen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese im Vergleich zu den anderen Schülern deutlich eingeschränkte Beurteilungsgrundlage als nicht ausreichend erachtet. Etwas anderes gebietet auch nicht der Vergleich mit Schülern, die während des ersten Halbjahres ihren Auslandsaufenthalt absolvieren und während des gesamten zweiten Halbjahres am Lateinunterricht teilnehmen. Diese Schüler nehmen im gesamten zweiten Halbjahr, dem letzten Unterrichtsabschnitt vor der Vergabe der Endnote, ohne Unterbrechungen am Unterricht teil und schreiben im Übrigen anders als der Kläger zwei und nicht nur eine Klausur mit. Sie können somit in diesem für die Endbeurteilung besonders wichtigen Zeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich Leistungen erbringen, die dem Fachlehrer eine bessere Einschätzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen als bei einer über das erste und zweite Halbjahr gesplitteten Teilnahme am Unterricht. Gegen die Anwendung von Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C im Fall des Klägers spricht ferner nicht, dass er während seiner Teilnahme am L1. Unterricht nach bayerischen Lehrplänen erhalten und sich auf einem Schiff unter deutscher Flagge befunden hat. Unabhängig davon, ob, wie der Kläger geltend macht, das Schiff völkerrechtlich als Teil des deutschen Staatsgebiets anzusehen ist, ist sein Aufenthalt auf diesem Schiff als Auslandsaufenthalt im Sinne der Ziff. 2 Anlage 15 VVz APO-GOSt C einzustufen. Auch die Auslegung des Begriffs „Auslandsaufenthalt“ hat sich an Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu orientieren. Die völkerrechtliche Zuordnung eines Schiffes, auf dem sich ein Schüler befindet, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Ob ein Schiff die deutsche Flagge führt oder „ausgeflaggt“ wird, hängt in aller Regel von wirtschaftlichen und nicht von schul- und prüfungsrechtlichen Erwägungen ab. In dem hier interessierenden Zusammenhang ist eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der jeweiligen Schüler im Vergleich zu Schülern, die einen Auslandsaufenthalt im engen Sinne absolvieren, d.h. eine Schule in einem anderen Land besuchen, jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Schüler beider Gruppen während des Segeltörns bzw. des Auslandsaufenthalts keinen Lateinunterricht erhalten. Hinsichtlich des Fachs Latein ist der Kläger als Teilnehmer des Projekts L1. in der gleichen Position wie ein Schüler, der einen Auslandsaufenthalt im engen Sinne absolviert und dort ebenfalls keinen Lateinunterricht erhält. Dass der Kläger in den Kernfächern nach bayerischen Lehrplänen unterrichtet worden ist, ist dabei nicht von Bedeutung, da er im Fach Latein gerade nicht unterrichtet worden ist. Für all die Fälle, in denen Schüler im für den Erwerb des Latinums letztlich maßgeblichen Schuljahr für einen längeren Zeitraum nicht am Unterricht teilnehmen, regelt Ziff. 2 Anlage 15 VVz APO-GOSt C die Möglichkeiten zum Erwerb des Latinums. Diese Auffassung findet eine Bestätigung darin, dass selbst das Bayerische Staatsministerium – obwohl auf dem Schiff nach bayerischen Lehrplänen unterrichtet wird – die Teilnahme am L1. einem Schulbesuch im Ausland gleichgestellt hat. Vgl. Internetseite des Projekts „Klassenzimmer unter Segeln“: http://www.kus-projekt.de/index.shtml. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, statt der in Ziff. 2 Anlage 15 APO-GOSt C vorgesehenen Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung eine durch den Fachlehrer abzunehmende Feststellungsprüfung zu absolvieren. Zwar sieht § 13 Abs. 5 Satz 2 APO-GOSt C diese Prüfung als Mittel zur Leistungsfeststellung bei Schülern vor, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt haben und keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für ihre Leistungen in bestimmten Fächern bieten. Insoweit ist aber für den Erwerb des Latinums nach einem Auslandsaufenthalt Ziff. 2 der Anlage 15 VVz APO-GOSt C die speziellere Regelung für die Erbringung des erforderlichen Leistungsnachweises. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass mit dem Latinum eine besondere Berechtigung erworben wird und die im Abschlusshalbjahr erzielte Lateinnote damit ein besonderes Gewicht hat. Sofern eine Ungleichbehandlung mit Schülern vorliegt, die krankheitsbedingt in der Jahrgangsstufe 11 Unterricht versäumen – wobei es bei diesen auch je nach Umfang der Fehlzeiten eine Frage des Einzelfalls ist, ob sie das Latinum durch die Ablegung einer Feststellungsprüfung erwerben können – ist diese jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn die beiden genannten Vergleichsgruppen unterscheiden sich in einem maßgeblichen Aspekt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Ein erkrankter Schüler versäumt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lateinunterricht, währenddessen sich ein für einen Auslandsaufenthalt beurlaubter Schüler bewusst zu Gunsten eines Auslandsaufenthalts dafür entschieden hat, (teilweise) am Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 nicht teilzunehmen, obwohl in diesem Zeitraum die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums erfüllt werden müssen. Er hat damit in Kauf genommen, das Latinum nicht auf dem üblichen Weg durch Teilnahme am Unterricht mit den in ihm zu erbringenden Leistungsnachweisen zu erwerben. Die Feststellung der Prüfungskommission, dass der Kläger die Prüfung zum Erwerb des Latinums auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Ziff. 2.3. Anlage 15 VVz APO-GOSt C nicht bestanden hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die gestellten Prüfungsaufgaben nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Umfang der Klausur. Diese war auf eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden ausgelegt und damit länger und dementsprechend umfangreicher als die Klausuren, die im Lateinkurs des Klägers in der Jahrgangsstufe 11 geschrieben wurden. Dies begegnet aber im Hinblick darauf, dass diese Klausur (zusammen mit der mündlichen Prüfung) die von den Schülern der Jahrgangsstufe 11 sonst zu erbringenden Leistungen innerhalb eines ganzen Schuljahres, zu denen neben der sonstigen Mitarbeit auch vier Klausuren gehören, ersetzt, keinen Bedenken. Vergleichsmaßstab kann daher nicht eine einzelne in der Jahrgangsstufe 11 geschriebene Klausur sein. Auch der Einwand des Klägers, die von ihm geschriebene Klausur sei schwerer als die in seinem Lateinkurs in der Jahrgangsstufe 11 geschriebenen Klausuren, greift nicht durch. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Klausur sich tatsächlich, wie er geltend macht, hinsichtlich Satzbau, Stil, Grammatik, Niveau der Vokabeln, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Zusatzaufgaben vehement von den Klausuren des Lateinkurses an seiner Schule unterscheidet. Die vom Kläger diesbezüglich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich. Selbst wenn die Klausur schwerer gewesen wäre als die im Lateinkurs des Städtischen T3. in der Jahrgangsstufe 11 gestellten Klausuren, hätte dies nicht zur Folge, dass die dem Kläger gestellten Aufgaben unzulässig wären. Denn diese haben sich nicht an den in einer bestimmten Schule gestellten Klausuren zu messen, sondern an den allgemeinen Vorgaben zum Erwerb des Latinums, wie sie in Ziff. 2.3.2 des Lehrplanes Latein bzw. in Ziff. 3.1. der Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch (Runderlass des Kultusministeriums vom 2. April 1985, BASS 19 – 33 Nr. 3) normiert sind. Die Prüfungsaufgaben müssen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, nachzuweisen, dass sie über die hiernach erforderlichen Kenntnisse – u.a. über die Fähigkeit, auch inhaltlich anspruchsvollerer Stellen lateinischer Originaltexte übersetzen zu können – verfügen. Dass die Klausur gemessen daran unzulässigen Prüfungsstoff zum Gegenstand hatte oder in einer Weise unverhältnismäßig schwer und deswegen nicht zur Abfrage der o.g. Fähigkeiten geeignet war, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei der Aufgabe, in der eine metrische Analyse verlangt wurde, auch nicht um unzulässigen Prüfungsstoff. Die metrische Analyse ist auch im Lehrplan Latein als Lehrstoff genannt. Ferner wurden die Prüfungsteilnehmer vorab in einem entsprechenden Schreiben über die in der Prüfung gestellten Anforderungen informiert, auch darüber, dass Kenntnisse zur metrischen Gestaltung vorausgesetzt werden. Es handelte sich bei den ausgewählten Texten auch um solche von Autoren, mit denen sich der Lateinunterricht laut Lehrplan befassen soll (Ovid und Plinius). Gleiches gilt für die inhaltlichen Schwerpunkte römisches Leben in literarischer Spiegelung und Weltdeutung durch Mythologie. Die Schüler wurden auch vorab darüber informiert, dass diese Themen Gegenstand der Klausur sein würden. Auch die Bewertung der Leistungen des Klägers mit der Note ungenügend ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich sind Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG) zwar vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 ‑, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 ‑, in: NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 ‑, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 ‑, in: NVwZ 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. März 1998 – 22 A 4551/95 ‑, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 – 19 A 4947/94 ‑. Der Kläger hat bei der Bewertung allein beanstandet, dass seine Leistungen nicht mit der Note ungenügend bewertet werden dürften, da er 10 von 42 möglichen Punkten erzielt habe. Er bezieht sich damit nur auf die Benotung des Interpretationsteils, da für diesen die entsprechenden Punkte vergeben wurden. Entgegen seiner Auffassung besteht jedoch nicht die Verpflichtung bei einem Erzielen von 10 von 42 möglichen Punkten eine bessere Note als die Note ungenügend zu vergeben. Gemäß Ziff. 4.2.2.4. des Lehrplanes Latein ist bei anderen Aufgabenarten als einer Übersetzung eine Leistung dann ausreichend (= fünf Punkte), wenn annähernd die Hälfte der Gesamtpunktzahl erreicht ist, die Notenschritte von sehr gut (+) bis ausreichend (-) werden in Bezug darauf linear festgelegt. Für die Festlegung, wann eine Note mangelhaft und wann ungenügend ist, enthält der Lehrplan Latein keine konkreten Vorgaben. Die für die Klausur vorgegebene Punktegliederung, nach der die Note ausreichend im Interpretationsteil bei 19 bis 24 erreichten Punkten zu vergeben ist und daran orientiert die anderen Noten von sehr gut bis mangelhaft ebenfalls Bereiche von jeweils sechs Punkten abdecken (sehr gut 37 - 42 Punkte, gut 31 - 36 Punkte, befriedigend 25 – 30 Punkte, mangelhaft 13 – 18 Punkte), stimmt mit den allgemeinen Vorgaben des Lehrplan Lateins überein. In der vorgegebenen Punkteskala wird auch für die Note mangelhaft ein Punktebereich von sechs Punkten festgelegt (13 – 18 Punkte) mit der Folge, dass Schüler, die 0 – 12 Punkte erzielen, die Note ungenügend erhalten. Diese Vorgehensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger, der etwas weniger als ein Viertel der möglichen Punkte erzielt hat, nur die Note ungenügend erhält, steht auch nicht im Widerspruch zu § 48 Abs. 3 Nr. 6 SchulG NRW, wonach die Note ungenügend erteilt werden soll, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Denn wenn ein Schüler mehr als Dreiviertel der möglichen Punkte nicht erreicht hat, ist die Prognose nicht zu beanstanden, dass Mängel vorliegen, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Denn die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Dr. T. T1. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer am gleichen Tag beschlossen:Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt. C. Dr. T. T1.