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Urteil

8 K 1679/12

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein privat auf einem Grundstück aufgestellter Fahnenmast mit Vereinsfahne ist nicht ohne Weiteres eine nachbarenschützende unzulässige Werbeanlage. • Gebietsbezogene Bauvorschriften, die der Gestaltung und Einfügung dienen (§13 BauO NRW), begründen keine unmittelbaren nachbarschützenden Ansprüche gegen zulässige Nebenanlagen. • Für die Anordnung der ersatzlosen Beseitigung einer baulichen Anlage durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es eines Verstoßes gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder einer materiellen Illegalität, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigt. • Die in Wohngebieten zulässige Meinungsäußerung durch Beflaggung kann als zulässige Nebenanlage (§14, §23 BauNVO) angesehen werden, wenn sie dem Wohnen zuzuordnen ist und die nachbarliche Rücksichtnahme nicht verletzt. • Die Verwaltungsgebühr für eine auf Veranlassung Dritter durchgeführte baurechtliche Überprüfung ist bei fehlendem Feststellungsbedarf innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens festsetzbar.
Entscheidungsgründe
Fahnenmast mit Vereinsfahne im Wohngebiet: zulässige Nebenanlage, kein bauaufsichtlicher Beseitigungsanspruch • Ein privat auf einem Grundstück aufgestellter Fahnenmast mit Vereinsfahne ist nicht ohne Weiteres eine nachbarenschützende unzulässige Werbeanlage. • Gebietsbezogene Bauvorschriften, die der Gestaltung und Einfügung dienen (§13 BauO NRW), begründen keine unmittelbaren nachbarschützenden Ansprüche gegen zulässige Nebenanlagen. • Für die Anordnung der ersatzlosen Beseitigung einer baulichen Anlage durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es eines Verstoßes gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder einer materiellen Illegalität, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigt. • Die in Wohngebieten zulässige Meinungsäußerung durch Beflaggung kann als zulässige Nebenanlage (§14, §23 BauNVO) angesehen werden, wenn sie dem Wohnen zuzuordnen ist und die nachbarliche Rücksichtnahme nicht verletzt. • Die Verwaltungsgebühr für eine auf Veranlassung Dritter durchgeführte baurechtliche Überprüfung ist bei fehlendem Feststellungsbedarf innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens festsetzbar. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks und beanstandeten einen etwa 5 m hohen Fahnenmast mit einer Borussia Dortmund‑Fahne auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen. Sie sahen darin eine werbende, genehmigungspflichtige Anlage, die das Wohngebiet beeinträchtige und Lärm durch das Schlagen der Fahne verursache, und verlangten die ersatzlose Beseitigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Mast sei baugenehmigungsfrei (§65 BauO NRW) und die Beflaggung Ausdruck persönlicher Meinungsfreiheit; gegen die Geräusche biete das Bauordnungsrecht keine Eingriffsgrundlage. Die Kläger zahlten eine Verwaltungsgebühr von 50 € für die Überprüfung und erhoben daraufhin Klage mit Haupt- und Hilfsantrag. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach Erörterungstermin. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt neben einer Rechtswidrigkeit die Verletzung nachbarschützender öffentlich‑rechtlicher Vorschriften voraus; bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kommt es auf materielle Illegalität an (§61 BauO NRW, Ermessensprüfung nach §114 VwGO). • Qualifikation als Nutzung: Der Fahnenmast mit wechselnder Beflaggung diente der persönlichen Verbundenheitsbekundung und nicht einer gewinnorientierten, auf Dauer angelegten Tätigkeit; damit liegt kein Gewerbebetrieb vor und die Anlage ist nicht zwingend als werbende, gebietsfremde Nutzung einzustufen (vgl. BauNVO/§13 BauO NRW). • Nebenanlage und Zulässigkeit: Fahnenmast mit Vereinsfahne ist als untergeordnete Nebenanlage zu den Wohnzwecken nach §14 und §23 BauNVO zulässig, weil er dem Wohnzweck (Meinungsäußerung am Wohnort) zuzuordnen ist und seiner Dimension nach untergeordnet bleibt. • Rücksichtnahmepflicht und Interessenabwägung: Für einen Eingriff durch die Behörde fehlt die notwendige Unzumutbarkeit; gelegentliche Geräuschimmissionen durch flatternde Fahne stellen keine dauerhafte, objektiv unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; eine Ermessensreduzierung auf Null war nicht angezeigt. • Gebührenrechtliche Bewertung: Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 50 € für die auf Veranlassung der Kläger durchgeführte Prüfung ist rechtmäßig und liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (GebG NRW/AVwGebO). • Verfahrensrechtliches: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war zulässig, da die Beteiligten dem zustimmten und keine wesentliche Prozessänderung eintrat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Fahnenmast mit BVB‑Fahne, weil die Anlage als zulässige, dem Wohnen zuzurechnende Nebenanlage zu qualifizieren ist und es an einer nachbarschützenden öffentlich‑rechtlichen Pflichtverletzung fehlt, die die Behörde zur Anordnung der ersatzlosen Beseitigung verpflichtet hätte. Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; gelegentliche Geräuschimmissionen rechtfertigen kein Einschreiten. Auch der Gebührenbescheid über 50 € ist rechtmäßig. Die Kläger können allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Nachbarn prüfen oder bei künftig nachgewiesener dauerhafter unzumutbarer Beeinträchtigung ein Versetzen des Mastes in Betracht ziehen.