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Urteil

10 K 3311/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0710.10K3311.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klage richtet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen die von der Klägerin für die Jahre 2003, 2005 und 2007 zu entrichtenden Beiträge nach dem Betriebsrentengesetz, jeweils mit Vorschusspflichten für die entsprechenden Folgejahre, festgesetzt worden sind. 3 Die Klägerin schloss am 6. Dezember 1975 unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung H. -Werk GmbH für Schleif- und Poliermaschinen D. und Q. , I. -I1. /Westfalen, mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Invaliden-, Hinterbliebenen- und Altersversorgung, mit der eine frühere Vereinbarung mit einem Altersverein e. V. abgelöst wurde. Begünstigte waren alle bis zum Jahre 1975 in den Betrieb eingetretenen Beschäftigte. Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb, die Produktion von Schleif- und Poliermaschinen, im Jahre 1995 im Wesentlichen eingestellt. Seitdem erzielt das Unternehmen nach eigenem Vortrag kleine Umsätze aus der Veräußerung von Waren aus ihrem Vorratsvermögen im Wesentlichen zu dem Zweck, die Ruhegehälter für die Betriebsrentner zu erwirtschaften. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 hat sich die Klägerin gegenüber ihren Betriebsrentnern auf die Regelung in § 8 der Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 1975 berufen, nach deren Wortlaut die Altersrenten vermindert oder einbehalten werden können, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht zuzumuten ist. Seitdem macht die Klägerin gegenüber den Betriebsrentnern eine Kürzung der Renten um 35% geltend. 4 Der Beklagte erhebt als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seit längerem u. a. von der Klägerin aufgrund des Betriebsrentengesetzes jährliche Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung. Im Oktober 2001 meldete die Klägerin dem Beklagten aufgrund der §§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG aufgrund des Wertes der von ihr erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen eine Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung i. H. v. 441.398,00 DM. Ihr lagen Teilwerte für insgesamt 47 laufende Leistungsfälle und 14 entsprechende unverfallbare Anwartschaften zugrunde. Dieser Meldung war ein entsprechendes Kurztestat aus dem versicherungsmathematischen Gutachten eines versicherungsmathematischen Sachverständigen beigefügt. 5 Mit einem auf den 30. Februar 2002 datierten, dem Beklagten im November 2002 zugegangenen Schreiben bat die Klägerin den Beklagten um sein Einverständnis, den Erhebungsbogen für die Beitragsbemessungsgrundlage zukünftig ohne Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens auszufüllen, da die Änderungen äußerst geringfügig seien und die Kosten für das Gutachten in keinem Verhältnis zur Auswirkung einer eventuellen geringfügigen Absenkung der Grundlage für die Beitragshöhe stünden. Der Beklagte verwies auf die Möglichkeit, gemäß § 11 Abs. 1 b) seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) an der sogenannten Gutachten-Sonderregelung teilzunehmen. Danach können Arbeitgeber, deren Beitragsbemessungsgrundlage bei unmittelbaren Versorgungszusagen zum letzten Bilanzstichtag zwischen 60.000,00 EUR und 250.000,00 EUR lag, beantragen, ein versicherungsmathemati-sches Gutachten nur in einem 5-Jahre-Turnus vorzulegen; in der Zwischenzeit wird danach die Beitragsbemessungsgrundlage des jeweiligen Vorjahres jährlich pauschal um 15% erhöht. Im Januar 2003 beantragte daraufhin die Klägerin beim Beklagten die Teilnahme an diesem Verfahren. Unter dem 17. Juni 2003 erklärte der Beklagte der Klägerin seine Zustimmung hierzu. Demgemäß werde die Beitragsbemessungsgrundlage 2001 für das Jahr 2002 gegenüber derjenigen für 2001 pauschal um 15% erhöht. Entsprechend werde in den Jahren 2003 bis 2005 verfahren werden. Erstmals im Jahre 2006 habe die Klägerin wieder die Beitragsbemessungsgrundlage zum Bilanzstichtag 2005 aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu melden. 6 Mit Bescheid vom 12. November 2003, der ebenso wie die folgenden Beitragsbescheide nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für das Jahr 2003 auf 1.313.25 EUR fest. Zugleich verlangte er einen Vorschuss für das Jahr 2004 i. H. v. 447,70 EUR. Dabei ging er von einer Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2003 i. H. v. 298.466,00 EUR aus. Sie ergab sich aus der Erhöhung der von der Klägerin angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2001 (441.398,00 DM = 225.683,00 EUR) um 15% auf 259.536,00 EUR für das Jahr 2002 und einer Erhöhung dieses Wertes um weitere 15%. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit einem dem Beklagten am 3. März 2004 zugegangenen Schreiben Widerspruch. Sie berief sich auf die Einstellung ihrer Produktion im Jahre 1995 und auf die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gegenüber den Versorgungsempfängern geltend gemachte Kürzung der Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens. 8 Nach längerem Schriftwechsel lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 einen Antrag der Klägerin ab, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG einem außergerichtlichem Fortführungsvergleich zwischen ihr und ihren Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens zuzustimmen. Diese Zustimmung hätte nach Vergleichsabschluss Leistungsansprüche der Versorgungsempfänger (Betriebsrentner) der Klägerin gegen den Beklagten zur Folge gehabt. Gegen die Verweigerung dieser Zustimmung ist die Klägerin nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen. 9 Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2005 i. H. v. 1.934,13 EUR und den Vorschuss für das Jahr 2006 i. H. v. 592,98 EUR fest. Grundlage war eine Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 394.721,00 EUR, die der Beklagte durch Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2004 (343.235,00 EUR) um 15% ermittelt hatte. 10 Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin mit einem dem Beklagten am 13. Dezember 2005 zugegangenen Schreiben Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich auf das Rechtsmittel gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2003. 11 Eine neue Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach Ablauf des 5‑Jahres‑Turnus reichte die Klägerin für das Jahr 2006 nicht ein. Für dieses Jahr setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2006 vorläufig auf 1.223,64 EUR sowie einen Vorschuss für 2007 fest. Dabei legte er wiederum die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 von 394.721,00 EUR zugrunde und erklärte, nach Einreichung der fehlenden Jahresmeldung werde die Klägerin einen neuen Beitrags- und Vorschussbescheid erhalten. 12 Die Klägerin reichte trotz einer weiteren Aufforderung durch den Beklagten auch in der Folgezeit keine neuen Jahresmeldungen ein. 13 Mit Bescheid vom 14. November 2007 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2007 vorläufig auf 1.184,16 EUR und ihren Vorschuss für 2008 auf 394,72 EUR fest. Auch dabei legte er wiederum die Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Jahre 2005 i. H. v. 394.721,00 EUR zugrunde, forderte die Klägerin erneut zur unverzüglichen Nachholung der Beitragsmeldung für 2007 auf und teilte mit, dass nach deren Einreichung ein neuer Beitrags- und Vorschussbescheid ergehen werde. 14 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit einem dem Beklagten am 21. April 2008 zugegangenen Schreiben Widerspruch. 15 Mit Bescheid vom 17. September 2008 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Beitragsbescheide vom 12. November 2003, vom 11. November 2005 und vom 14. November 2007 als unbegründet zurück. Er führte u. a. aus: Die von der Klägerin geltend gemachte Kürzung der Renten ihrer Versorgungsempfänger um 35% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 sei nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalles der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Dem stünden Grundsätze des Vertrauensschutzes auf Seiten des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch nach der früheren Rechtslage sei im Ergebnis ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nur bei Einschaltung und einer zustimmenden Entscheidung des beklagten Pensionssicherungsvereins in Betracht bekommen. Er, der Beklagte, habe jedoch diese Zustimmung zu Recht nicht erklärt, weil für die Klägerin eine Sanierungschance außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht bestanden habe. Deshalb habe er im Februar 2005 auch die von der Klägerin beantragte Zustimmung zu einem außergerichtlichen Fortführungsvergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG verweigert. Die Klägerin sei unverändert nach den §§ 10, 11 BetrAVG melde- und beitragspflichtig, weil die Versorgungsansprüche ihrer früheren Arbeitnehmer unverändert fortbestünden. 16 Am 15. Oktober 2008 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die damalige alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin, Frau S. S1. , ist am 12. Juli 2011 verstorben. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 ‑ HRB 6751 – hat das Amtsgericht Hagen Herrn T3. S1. zum Notgeschäftsführer der Klägerin bestellt. Diese Bestellung ist im März 2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Das Gericht hat dem Notgeschäftsführer die Erklärung des Beklagten zugestellt, den zunächst unterbrochenen Rechtsstreit fortzusetzen (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 241 der Zivilprozessordnung – ZPO ‑). 17 Die Klägerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie ihre, der Klägerin, wirtschaftliche Notlage unberücksichtigt ließen und in der Konsequenz zum Sicherungsfall führen würden. Die Beitragspflicht könne nicht den Sinn haben, im Einzelfall den Tatbestand auszulösen, an den das Gesetz die Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung knüpfe. Der Beklagte könne sich nicht auf die zwischen den Beteiligten im Jahr 2003 geschlossene Vereinbarung über die Anwendung der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 b) AIB berufen. Diese Vereinbarung sei nach § 59 Abs. 2 bzw. Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 1 b) AIB sei eine unterhalb der Grenze von 250.000,00 EUR liegende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage. Aufgrund der in der letztgenannten Vorschrift vorgesehenen prozentualen Aufschläge sei diese Grenze für die Jahre ab 2002 jedoch überschritten. Da entsprechende Beitragsmeldungen fehlten und sich der Beklagte auf die 15%-ige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage des Vorjahres nicht berufen könne, seien die Beiträge jedenfalls der Höhe nach für die Jahre ab 2002 zu hoch festgesetzt worden. Auf die Folgen der ausstehenden Beitragsmeldungen komme es in diesem Rechtsstreit nicht an. In ihm gehe es lediglich um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die der Höhe nach auch auf der rechtswidrigen prozentualen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlagen früherer Jahre beruhe. Die Bescheide seien ferner unwirksam, weil der Beklagte verpflichtet sei, die Beiträge zu erlassen. Deren Einziehung würde ihre, der Klägerin, Existenz, unmittelbar gefährden. Aus ihren monatlichen Einnahmen von durchschnittlich 500,00 EUR könne sie bei Fortsetzung der Rentenzahlungen keine Beiträge leisten. Das zu erwartende fruchtlose Vollstreckungsverfahren würde zu einem Insolvenzantrag durch den Beklagten führen. Auch im Insolvenzverfahren würde es nicht zur Befriedigung der Beitragsforderungen, wohl aber zur Auflösung und Einstellung der Rentenzahlungen durch sie, die Klägerin, kommen. Dies werde zur Folge haben, dass der Beklagte in die Leistungspflicht eintreten müsse. - Die in früheren Jahren eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten zur Berechnung des Barwertes der Rentenverpflichtungen seien durch die reale Entwicklung überholt. Die tatsächliche Rentenbezugszeit nahezu aller Betriebsrentner übertreffe bei Weitem die Rentenbezugsdauer, die bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahre 1975 versicherungsmathematisch zugrunde gelegt worden sei. Die Leistungen hätten sich in den letzten 30 Jahren degressiv entwickeln müssen, da der Kreis der Anwartschaftsberechtigten seit 1975 geschlossen sei. Tatsächlich habe der Jahresaufwand für die Betriebsrenten aufgrund der wesentlich höheren Lebenserwartung in praktisch unverminderter Höhe fortbestanden. Die aktuelle, im Jahre 2011 abgegebene Meldung habe allerdings eine Beitragsbemessungsgrundlage von lediglich 118.921,00 EUR ergeben. - Die Auffassung des Beklagten, arbeitsrechtlich dürften Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht widerrufen werden, treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Gemäß § 31 BetrAVG bleibe für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten seien, das Betriebsrentengesetz in der damals geltenden Fassung weiterhin maßgeblich. Ihre, der Klägerin, wirtschaftliche Notlage sei jedoch bereits im Jahre 1998 vorhanden gewesen. Daher sei sie weiterhin berechtigt, Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Zusätzlich berufe sie, die Klägerin, sich auch auf den Gesichtspunkt der Verjährung. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beitragsbescheide des Beklagten vom 12. November 2003, vom 11. November 2005 und vom 14. November 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008, aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er vertieft die im Widerspruchsbescheid dargelegte Auffassung. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 12. November 2003, vom 11. November 2005 und vom 14. November 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage der Bescheide des Beklagten vom 12. November 2003 und vom 11. November 2005 ist § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz – (BetrAVG) i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes sowie mit § 11 Abs. 1 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB), die zwar keine Rechtsnormen sind, aufgrund einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall jedoch anzuwenden sind. 27 Der Beklagte, gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG Träger der Insolvenzsicherung der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern zugesagten betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG, erhebt gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BetrAVG Beiträge, um die ihm bei der Durchführung der Insolvenzsicherung entstehenden Aufwendungen zu decken. Diese Mittel werden gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Die Geltendmachung dieser Beiträge durch Verwaltungsakte (Beitragsbescheide) des Beklagten als sog. beliehenen Unternehmer wird von § 10 Abs. 4 BetrAVG vorausgesetzt. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen bestehen nicht, sie werden im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht geltend gemacht. 28 Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG zuletzt Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Juli 2012 ‑ 1 BvR 2983/10 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2012, 1535, juris; zur Befugnis des Beklagten, im Betriebsrentengesetz geregelte Pflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22/92 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 97, 117 ff, juris. 29 Die Höhe der Beiträge richtet sich im Grundsatz nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG. Danach können u.a. auch Vorschüsse auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge erhoben werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG). Bedenken dagegen, dass die in den Bescheiden vom 12. November 2003 und vom 11. November 2005 festgelegten Beiträge und Vorschüsse den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bestehen, von den im Folgenden behandelten Einwänden abgesehen, nicht. 30 Die Beiträge müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften sowie die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten decken (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrAVG). Die nach § 10 Abs. 2 BetrAVG erforderlichen Beiträge werden gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes auf die Arbeitgeber umgelegt; dabei ist Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – wie hier – unmittelbar zugesagt haben, der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages haben beitragspflichtige Arbeitgeber dem Träger der Insolvenzsicherung bei unmittelbaren Versorgungszusagen spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Hierzu bestimmen die vom Beklagten erlassenen AIB in ihrem Zweiten Abschnitt („Sonderregelungen für das Meldeverfahren bei geringen Beitragsbemessungsgrundlagen“) in § 11 Abs. 1 b), dass sicherungspflichtige Arbeitgeber, deren Beitragsbemessungsgrundlage zum letzten Bilanzstichtag laut versicherungsmathematischem Gutachten bei unmittelbaren Versorgungszusagen unter 250.000,00 EUR lag, bei reinen Anwärterbeständen und gemischten Anwärter-/Rentnerbeständen mit einer Beitragsbemessungsgrundlage von 60.000,00 EUR bis 250.000,00 EUR beantragen können, dass versicherungsmathematische Gutachten für Zwecke des Versicherers nur im 5‑Jahres‑Turnus eingeholt und dem Versicherer mit Kurztestat nachgewiesen werden brauchen; für die vier gutachtenfreien Jahre innerhalb des 5‑Jahres‑Turnus wird danach der Vorjahreswert vom Versicherer für Beitragsbemessungszwecke jeweils pauschal um 15 vom Hundert erhöht, ohne dass insoweit nachträgliche Änderungen stattfinden, wenn das nächste turnusmäßig eingeholte Gutachten die Unrichtigkeit der zwischenzeitlich zugrunde gelegten Pauschalwerte ergeben sollte. 31 Durchgreifende Bedenken gegen die Berechtigung des Beklagten, diese Sonderregelung des § 11 AIB anzuwenden, bestehen nicht, ohne dass die grundsätzliche Befugnis des Beklagten geklärt zu werden braucht, die Beitragserhebung durch allgemeine Versicherungsbedingungen zu regeln. 32 Vgl. zu Letzterem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2008 – 12 A 303/07 – (Urteilsabdruck Seite 11); BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 ‑, juris (Rdnr. 26). 33 Denn es handelt sich um eine nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers mögliche Sonderregelung, die zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostensenkung für Fälle mit (relativ) geringen Beitragsbemessungsgrundlagen vorgesehen ist. Sie bewegt sich innerhalb des durch die §§ 10 und 11 BetrAVG vorgegebenen gesetzlichen Rahmens. 34 Entgegen den Bedenken der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 b) AIB vor. Die für das Jahr 2001 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin (441.398,00 DM = 225.683,00 EUR, vgl. den von der Klägerin im Oktober 2001 eingereichten Erhebungsbogen 2001 mit dem zugehörigen Kurztestat aus dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 22. Oktober 2001, Blatt 62 ff. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) ermöglichte die Anwendung des § 11 Abs. 1 b) AIB. Mit ihren Erklärungen vom 2. Januar und vom 17. Juni 2003 hatten sich die Beteiligten über die Anwendung der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 b) AIB geeinigt. Damit waren die Anforderungen dafür erfüllt, in den auf das Jahr 2001 folgenden vier Jahren, also auch in den Jahren 2003 und 2005 (vgl. die Beitragsbescheide des Beklagten vom 12. November 2003 und vom 11. November 2005) die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge, wie von § 11 Abs. 1 b) AIB vorgesehen, jeweils durch Erhöhung des Vorjahreswertes um jeweils 15%, ausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage für 2001, festzusetzen. 35 Entgegen den Bedenken der Klägerin ist es unschädlich, dass aufgrund dieser prozentualen Erhöhung für die Folgejahre von einer Beitragsbemessungsgrundlage ausgegangen wird, die über dem in § 11 Abs. 1 AIB festgelegten Grenzwert von 250.000,00 EUR liegt. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist Voraussetzung für die Anwendung der Gutachten‑Sonderregelung gemäß § 11 Satz 1 AIB lediglich, dass in dem zugrunde gelegten Ausgangsjahr dieser Grenzwert nicht überschritten wird. 36 Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der beiden ge-nannten Beitragsbescheide greifen nicht durch. Der Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, die festgesetzten Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, weil sich die Klägerin inzwischen gegenüber ihren früheren Arbeitnehmern wirksam von einem Teil ihrer Versorgungszusagen gelöst hätte oder weil die Durchsetzung der angefochtenen Beiträge zur Insolvenz der Klägerin führen und deshalb Sinn und Zweck der Beitragserhebung widersprechen würde. 37 Dabei kann offenbleiben, ob ein Erlass der streitigen Beitragsforderungen grundsätzlich über eine analoge Anwendung der §§ 163, 227 der Abgabenordnung – AO ‑ oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes im Einzelfall zulässig oder geboten sein kann. 38 Vgl. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung bei der Durchführung des Betriebsrentengesetzes: BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 ‑, BVerwGE 97, 1 ff., juris, und vom 17. August 1995 – 1 C 15.94 ‑, BVerwGE 99, 101, juris (analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung auf Beitragsforderungen nach dem BetrAVG und auf entsprechende Erstattungsansprüche vor Einführung des § 10 a BetrAVG). 39 Denn die Voraussetzungen der §§ 163, 227 AO liegen jedenfalls nicht vor. Aus den beiden angesprochenen Gesichtspunkten ergibt sich weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der streitigen Beitragserhebungen im Sinne der §§ 163, 227 AO. 40 Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen: Von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp.), AO, Stand: Juni 2013, § 163 Rdnrn. 80 und 92 sowie § 227 Rdnrn. 250 ff, 295 ff. 41 Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene Einschränkung ihrer Versorgungsleistungen gilt dies schon deshalb, weil die geltend gemachte, mit Wirkung vom 1. Januar 2004 vorgesehene Kürzung der Betriebsrenten um 35% unwirksam ist. Mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG alter Fassung - aF -) ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. 42 Vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31. Juli 2007 – 3 AZR 373/06 ‑, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE) 123, 307 – 318 = Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis (ZIP) 2007, 2326, juris. 43 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die wirtschaftliche Notlage, die zur Einschränkung der Versorgungszusagen geführt habe, bereits vor dem 1. Januar 1999 eingetreten und deshalb das Betriebsrentengesetz nach seinem § 31 in der früheren Fassung anzuwenden sei. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, setzte der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage des Versorgungsschuldners nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Satz 4 BetrAVG aF voraus, dass vor dem Widerruf der Versorgungszusagen der Q1. mit dem Ziel der Übernahme der widerrufenen Versorgungszusagen eingeschaltet worden war; bei Verweigerung der Zustimmung hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung gerichtlich klären zu lassen, ob er, der Arbeitgeber, zur Kürzung oder Einstellung berechtigt war. Ein ohne diese Klärung vorgenommener Widerruf der Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage war auch nach der alten Rechtslage unwirksam. 44 Vgl.: BAG, Urteile vom 17. September 1991 – 3 AZR 413/90 ‑, BAGE 68, 272 = ZIP 1992, 201, juris, und vom 24. Januar 1989 – 3 AZR 519/88 ‑, BAGE 61, 24, juris (Randnummer 18). 45 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin – von weiteren Anforderungen abgesehen – aber jedenfalls die Zustimmung des Beklagten zu der Kürzung der Betriebsrenten nicht erhalten und auch nicht ein die Zulässigkeit der Kürzungen feststellendes Urteil erstritten. Im Übrigen hat sie auch die Zustimmung des Beklagten zu einem mit der Einschränkung ihrer Versorgungszusagen verbundenen, allerdings die Leistungspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung auslösenden Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG (aktueller Fassung) nicht erwirkt. 46 Auch im Übrigen widerspricht die Festsetzung der streitigen Beiträge nicht Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass die Durchsetzung der festgesetzten Beitragsforderungen möglicherweise zur Insolvenz der Klägerin und damit zur Verpflichtung des Beklagten führt, mit seinen Mitteln in deren Versorgungszusagen einzutreten. Denn das Betriebsrentengesetz dient gerade dazu sicherzustellen, dass sich die Adressaten betrieblicher Versorgungszusagen auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers darauf verlassen können, die zugesagten Versorgungsleistungen zu erhalten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Der Sinn des Gesetzes liegt in der Sicherstellung der durch Zusagen des Arbeitgebers begründeten betrieblichen Altersversorgung auch bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betriebes. Zu diesem Zweck, nicht etwa zur Erzielung von Gewinnen, ist der Beklagte errichtet worden, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben hat. Sowohl die Festsetzung der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG geschuldeten Beiträge, die der Beklagte zur Finanzierung seiner Leistungen benötigt, als auch die Erbringung von Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers entsprechen dem Zweck des Betriebsrentengesetzes. Es kommt hier hinzu, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits ohne Erfüllung der streitigen Beitragsforderungen wirtschaftlich nicht in der Lage ist, ihre Versorgungszusagen vollständig zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin ihrer Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Beitragspflicht werde den Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 BetrAVG auslösen. 47 Gegenüber den streitigen Beitragsfestsetzungen kann sich die Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Verjährung berufen. Die vorliegende Klage betrifft lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge gemäß § 10 BetrAVG. Bis zum Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide und auch des für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 war die sechsjährige Verjährungsfrist des § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht abgelaufen (vgl. § 10 a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG i. V. m. den entsprechend anzuwendenden §§ 194 ff., 203 ff. BGB). 48 Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides für das Jahr 2007 und des Vorschussbescheides für 2008 vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 und 4 sowie mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes. 49 Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von derjenigen, die für die Bescheide vom 12. November 2003 und vom 11. November 2005 maßgeblich ist, dadurch, dass in Bezug auf die Festsetzung des Beitrages für 2007 und des Vorschusses für 2008 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 b) AIB nicht gegeben sind. Denn der in dieser Bestimmung zugrunde gelegte 5‑Jahres‑Turnus für die pauschale Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage um jährlich 15 vom Hundert war, ausgehend von der letzten von der Klägerin eingereichten Meldung mit versicherungsmathematischem Kurztestat für das Jahr 2001, mit dem Ende des Jahres 2005 abgelaufen. Trotz wiederholter Aufforderungen durch den Beklagten hatte die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen, in § 11 BetrAVG begründeten Mitwirkungspflicht das notwendige neue versicherungsmathematische Gutachten mit Kurztestat nicht eingereicht. Der Beklagte hatte dies in dem Beitragsbescheid vom 14. November 2007 in der Weise berücksichtigt, dass er – wie zuvor schon in dem (nicht angefochtenen) Bescheid vom 10. November 2006 für das Jahr 2006 – die letzte rechtmäßig ermittelte, auf das Jahr 2005 bezogene Beitragsbemessungsgrundlage unverändert zugrunde gelegt, auf dieser Basis den Beitrag nur vorläufig festgesetzt und zugleich darauf hingewiesen hatte, nach der unverzüglich nachzuholenden Meldung für 2007 werde die Klägerin einen neuen Beitrags- und Vorschussbescheid erhalten. 50 Dieses Vorgehen ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist es mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dem Beitrag für 2007 liege keine ordnungsgemäß ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugrunde, weil die Klägerin ihrer entsprechenden Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG trotz Aufforderung insoweit nicht nachgekommen ist, zumal der Beklagte die nachträgliche Berücksichtigung der nachzuholenden Meldung ausdrücklich zugesagt hat. Folgt man dem nicht, ist der fragliche Bescheid dennoch rechtmäßig. Denn der Träger der Insolvenzsicherung ist in Fällen der vorliegenden Art berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 162 AO die Beitragsbemessungs-grundlage zu schätzen und den Beitrag entsprechend § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. entsprechend § 165 AO vorläufig festzusetzen. Im Hinblick auf die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung wird auf die obigen Ausführungen zum Erlass und zur Verjährung von Beiträgen nach dem Betriebsrentengesetz verwiesen. Der Sache nach handelt es sich bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007 unter Verwertung der Bemessungsgrundlage für 2005 trotz der in der Verhandlung geäußerten Vorbehalte des Vertreters des Beklagten um eine Schätzung der Grundlage für die Abgabenerhebung. Sowohl dieses Vorgehen als auch die vorläufige Festsetzung des Beitrages, verbunden mit der Ankündigung, die Festsetzung nach Eingang der fehlenden Meldung gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG zu ändern, sind bei der hier gegebenen, oben beschriebenen Sachlage gerechtfertigt (vgl. §§ 162 Abs. 1, 164 Abs. 1 bis Abs. 3, 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 AO). 51 Vgl. hierzu auch (mit gleichem Ergebnis): Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. Dezember 2009 – M 17 K 09.2693 – (Urteilsabdruck S. 9, 10); Höfer, BetrAVG, Stand: August 2012 (Ergänzungslieferung September 2004), § 10 Rn 4933 (zur Schätzung und zur Anwendung des § 164 AO); Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl ., § 10 Rn 8a (zur Anwendung des § 164 AO, unter Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juni 1986 – 14 S 417/84 -). 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 C. T. C1.