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Beschluss

8 L 228/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0626.8L228.13.00
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Tenor
  • Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen

8 K 1424/13 anhängigen Klage der Klägerin gegen die

Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar

2013 wird wieder hergestellt.

  • 2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 1424/13 anhängigen Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 wird wieder hergestellt. 2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn der Antragsgegner hat auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet. In dieser Situation kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Anfechtungsklage) wiederherstellen. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Abwägung des Interesses der Antragstellerin daran, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die in Rede stehende Sammlung durchführen zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an einer kurzfristigen Beendigung der Betätigung der Antragstellerin. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Zuge der vom Gericht bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzu- nehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen sind zunächst – wenngleich nicht ausschließlich – die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in den Blick zu nehmen, dessen aufschiebende Wirkung herbeigeführt werden soll. Auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes, der angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vertieft werden kann, sondern auf eine summarischen Prüfung des Sachverhalts und auch der Rechtslage beschränkt ist, lässt sich nicht feststellen, ob die in dem Verfahren 8 K 1424/13 anhängige Klage Erfolg haben wird. Als Rechts-grundlage der Verfügung des Antragsgegners kommt allein § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer ihr angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung oder Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Es ist durchaus offen, ob der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorschriften die beabsichtigte Sammlung der Antragstellerin untersagen durfte. Allerdings teilt die Kammer nicht die von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 11. April 2013 (Seite 5 ff daselbst) vorgetragenen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners, weil der N1. Kreis, dessen Behörde (Landrat) die streitgegenständliche Verfügung erlassen habe, zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG sei. Nach § 35 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) i.V.m. § 34 Abs. 1 LAbfG wird beim Vollzug des Abfallrechts der Kreis als untere Abfallwirtschaftsbehörde, handelnd durch seinen Landrat, als Sonderordnungsbehörde tätig. Hiervon zu unterscheiden ist die Zuständigkeit des Kreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 5 Abs. 1 LAbfG. Wenngleich der N1. Kreis auch insoweit durch seinen Landrat tätig wird, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Funktionen, die zu unterscheiden der Antragsgegner ohne weiteres in der Lage ist. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. März 2013‑ 7 LB 56/11 ‑, veröffentlicht bei „juris“, daselbst Rn. 26 ff., hinweisen, genügt die Feststellung, dass jene Entscheidung auf der Grundlage des niedersächsischen Landesabfallrechts ergangen ist, so dass sie auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht übertragen werden kann. Die Kammer folgt auch nicht den jedenfalls mittelbar vorgetragenen Bedenken der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin betreffend die Vereinbarkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit dem europäischen Recht (Seite 12 ff der Antragsschrift). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucks. 17/6052, Seite 85 ff.) hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der einzelnen Tatbestände des § 17 KrWG namentlich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Auch die Antragstellerin benennt nicht konkrete Einzelregelungen dieser Vorschrift, die bestimmten Normen des Europarechts widersprächen. Es ist Sache der mit der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes befassten Behörden und Gerichte, das Gesetz europarechtskonform und damit restriktiv auszulegen, vgl. Beckmann/Wübbenhorst, Rechtliche Rahmenbedingungen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem neuen KrWG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2012 Seite 1403 (1404 linke Spalte) Die Altkleider, welche die Antragstellerin zu sammeln beabsichtigt, unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, weil es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelt. Hiernach sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Entledigungstatbestand wird dadurch geprägt, dass der Besitz aufgegeben wird, weil der Gegenstand oder der Stoff für den bisherigen Besitzer wertlos geworden ist oder er – der Besitzer – jedenfalls den Wert dieser Gegenstände nicht durch Abschluss eines Kaufvertrags vgl. Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1405 rechte Spalte und auch nicht durch eine gezielte Zuwendung – etwa im Wege der Schenkung – einem Dritten zukommen lassen will. Wer Altkleider in einen hierfür aufgestellten Container eines gewerblichen Unternehmens einwirft, manifestiert dadurch seinen Willen, sich der für ihn wertlos gewordenen Sachen zu entledigen. Ob die unentgeltliche Überlassung von Altkleidern an eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Kolpingwerk) ebenfalls als ein Vorgang des Sichentledigens im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Die Antragstellerin unterscheidet sich dadurch wohltuend von anderen Abfallsammlern, mit deren Umtrieben die Kammer derzeit befasst ist, dass sie in keiner Weise versucht, ihrer Tätigkeit auch nur den Anschein der Gemein- nützigkeit zu geben. Die Nutzer der von ihr aufgestellten Container entledigen sich der Altkleider, um sie einer Verwertung zuzuführen im Sinne von § 3 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes; für ihre bisherigen Besitzer sind die betreffenden Teile Abfall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, der angesichts der Eilbedürftigkeit auch nicht vertieft werden kann, ist es durchaus fraglich, ob der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Der Antragsgegner macht in dem angefochtenen Bescheid selbst nicht geltend, die Antragstellerin sei unzuverlässig im hier interessierenden Sinne. Die erste Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist sonach nicht erfüllt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren, das bekanntlich nur eine summarische Überprüfung der Sach-und Rechtslage gestattet, auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsgegner die fragliche Sammlung auf der Grundlage der zweiten Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen durfte. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Untersagung erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Nr. 3 behandelt gemeinnützige Sammlungen und ist damit hier nicht einschlägig) verlangt zum einen die ordnungsgemäße und schadlosen Verwertung derjenigen Abfälle, die von der Überlassungspflicht freigestellt werden sollen. Hieran besteht im vorliegenden Fall auf der Grundlage der von der Antragstellerin mit ihrer Anzeige vorgelegten Dokumente jedenfalls kein durchgreifender Zweifel. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG lässt die Überlassungspflicht zu Gunsten einer gewerblichen Sammlung nur entfallen, soweit überwiegende öffentliche Interessen der privaten Sammlung nicht entgegenstehen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn diese, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Versorgungsträgers gefährdet; nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird. In welchen Fällen eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, wird in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 KrWG an drei Beispielsfällen widerleglich vermutet; selbst wenn diese Voraus- setzungen oder einzelne von ihnen vorliegen, kann die gewerbliche Sammlung im Einzelfall dennoch zulässig sein, vgl. Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1408 rechte Spalte. Im übrigen gelten Nr. 1 (öffentlich-rechtl. Entsorgungsträger führt selbst eine Erfassung und Verwertung der Abfälle durch) und Nr. 2 (Gefährdung der Stabilität der Gebühren) des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Die Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt im Wege des summarischen Vorgehens ergibt folgendes: Es ist bislang nicht ersichtlich, dass durch das Vorhaben der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers ernstlich gefährdet würde im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Die Abfallbeseitigung im N1. Kreis erfolgt seit Jahren ohne öffentlich bekannt gewordene Störungen, obwohl der Antragsgegner der Beseitigung von Altkleidern bislang offenbar keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. Er und die auf seinem Gebiet gelegenen Städte und Gemeinden werden auch künftig die so genannten grauen Tonnen entleeren und hierfür möglichst kostendeckende Abfallgebühren erheben. Diese Tätigkeit wird auch weiterhin zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen möglich sein im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Mittlerweile entspricht es einer verbreiteten Übung, Altkleider und Schuhe nicht mehr dem Restmüll zuzuführen, sondern sie entweder in einen der bereits heute zahlreich vorhandenen Altkleidercontainer zu legen oder sie einer karitativen "Kleiderkammer" zu überlassen. Das an der Anzahl der grauen Tonnen und dem Entleerungsrhythmus orientierte Gebührenaufkommen wird durch die Tätigkeit der Antragstellerin also nicht nennenswert in Mitleidenschaft gezogen werden, vgl. hierzu auch Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1408 linke Spalte. Damit dürfte zugleich geklärt sein, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht einschlägig ist, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers insbe- sondere anzunehmen ist, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich eine "wesentliche Beeinträchtigung" im hier interessierenden Sinne auch nicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG feststellen. Nach der Aktenlage beabsichtigt der Antragsgegner eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern. Nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung (Seite 2 drittletzter Absatz) soll diese Leistung mit Beginn des 4. Quartals des Jahres 2013 angeboten werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung fand eine öffentlich-rechtliche Sammlung also noch nicht statt; sie war allenfalls "konkret geplant" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG. Für diese Vorschrift kommt es darauf an, ob die gewerbliche Sammlung "wesentlich leistungsfähiger" ist als die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Welchen Stand die Planung des Antragsgegners derzeit hat und wie sie in einem Leistungsvergleich mit der Tätigkeit der Antragstellerin bestehen wird, ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls offen; diese Frage ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Dabei wird sich möglicherweise eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers herausstellen, die für die Zukunft eine Untersagung der Sammlung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen könnte; zum heutigen Zeitpunkt kann dies auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls noch nicht festgestellt werden. Wenn sich danach die Erfolgsaussichten der Klage mit einer wenigstens für das summarische Verfahren ausreichenden Sicherheit nicht prognostizieren lassen, ergibt die Interessenabwägung im Übrigen ein Überwiegen des Aussetzungs- interesses der Antragstellerin. Die Abfallbeseitigung im N1. Kreis wird nicht zusammenbrechen, wenn sich die Antragstellerin vorübergehend, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, in Konkurrenz zu dem Antrags-gegner und gemeinnützigen Einrichtungen der Altkleider annimmt. Unzuträg-lichkeiten für die Einwohner des Kreises, denen möglicherweise ein "Überangebot" an Altkleidercontainern zur Verfügung steht, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Im Übrigen kann der Antragsgegner sein Vorhaben, eine öffentlich-rechtliche Sammlung von Altkleidern zu installieren, ohne weiteres weiterbetreiben. Zwar wird er vorüber-gehend auf diejenigen Altkleider verzichten müssen, die für die Dauer des Haupt-sacheverfahrens in die Container der Antragstellerin geworfen werden. Dadurch mag sein Unterfangen vorerst unwirtschaftlich sein, verbunden jedoch mit der Erwartung, nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren die Sammlung gewinnbringend und die sonstigen Abfallgebühren senkend betreiben zu können. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechen mithin im Ergebnis allein wirtschaftliche Gründe, und zwar sowohl auf der Seite der Antragstellerin als auch auf der Seite des Antrags-gegners. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schon während des Laufs des Klageverfahrens Ein-nahmen erzielt, die notwendig zulasten der Antragstellerin gehen müssen, besteht ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren hat das Gericht einen vorläufigen Streitwert in Höhe des in dieser Vorschrift genannten Auffangbetrages (5.000,00 €) festgesetzt. Dieser Wert wird voraussichtlich deutlich zu erhöhen sein, weil ausweislich des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin/Klägerin mit dem Auffangbetrag längst nicht angemessen abgebildet wird. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es derzeit jedenfalls gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte des bislang für das Klageverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.