Urteil
12 K 2195/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2013:0607.12K2195.12.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Beim Kläger handelt es sich um einen seit dem Jahr 2004 in das Vereinsregister eingetragenen privatrechtlichen Verein, dessen Mitglieder Angehörige der hinduistischen Religion sind. Wesentliche Aufgabe des Vereins ist der Betrieb des T. L. B. Tempels in I. - V. . Zu dessen Unterstützung gibt es daneben einen seit dem Jahr 2005 eingetragenen Förderverein, der auch nicht hinduistische Mitglieder aufnimmt. Im Jahr 1989 gründete der Vereinsvorsitzende und Hauptpriester des Tempels, Herr B1. Q. , eine erste Vorform des heutigen Tempels. Seit dem Jahr 1993 führte die Tempelgemeinschaft als deutschlandweit erste Organisation große hinduistische Prozessionen im heimatlichen Stil durch. Im Jahr 1994 zog die jährlich im Mai / Juni stattfindende große Prozession während des Tempelfestes 4.000 Besucher an. Die Besucherzahl erhöhte sich in den Folgejahren stetig und beträgt mittlerweile zwischen 10.000 und 20.000. Im Jahr 2000 wurde mit dem Bau des heutigen Tempels begonnen, der im Jahr 2002 eingeweiht wurde. Das 17 Meter hohe Gebäude, bei dem es sich um den ersten Tempel in Deutschland im Stile traditioneller hinduistischer Tempelarchitektur handelt, hat eine Fläche von rund 730 qm. Die Baukosten i.H.v. rund 1,5 Mio. € wurden ausschließlich aus Mitteln der Gläubigen und Spendengeldern finanziert. Auf dem Tempelgelände finden drei Mal täglich Verehrungszeremonien für die hinduistischen Götter statt. Desweiteren wird religiöser Unterricht erteilt, es werden Hochzeitszeremonien abgehalten und zahlreiche hinduistische Festtage begangen. Daneben gibt es spezielle religiöse und soziale Angebote für Frauen, Senioren und Jugendliche sowie Sprachkurse. Auch werden Tempelführungen und Informationsveranstaltungen über den Hinduismus durchgeführt. Weiter wird eine Bibliothek vorgehalten und es finden Tanz-, Musik-, Yoga- und Meditationskurse statt. Die Tempelgemeinschaft betreibt darüber hinaus Seelsorge, engagiert sich in der Betreuung von Kranken, Schulen, Migranten und Gefangenen und ist Ansprechpartner für interreligiöse Veranstaltungen bzw. universitäre Projekte. Der Kläger beantragte im August 2005 seine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und machte hierzu geltend: Er habe es sich zur Aufgabe gesetzt, hinduistische Gläubige in Nordrhein- Westfalen und darüber hinaus auch in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa zu organisieren und den hinduistischen Glauben zu fördern und zu verbreiten. Beim Tempel in I. handele es sich um den größten hinduistischen Tempel in Europa, der ausschließlich in Eigenleistung erbaut worden sei. Das zeige, dass die Glaubensvereinigung, die nach den Grundsätzen einer der ältesten Weltreligionen ausgerichtet sei, auf Dauer angelegt sei. Dies gelte in Ansehung des intensiven religiösen Lebens, das die Gemeinschaft entfalte, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Mitgliederzahl des Vereins weniger als 1 ‰ der Bevölkerungszahl Nordrhein- Westfalens betrage und dass es die Gemeinschaft erst seit vergleichsweise kurzer Zeit gebe. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger neben einer Stellungnahme des Oberbürgermeisters der Stadt I. sowie Mitgliederlisten und Satzungen ein Gutachten der Frau Prof. Dr. X. , Katholisch- Theologische Fakultät der Universität N. (im Folgenden: GA), vor, in dem die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts befürwortet wurde. Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Ob der Tempelverein eine anerkennungsfähige Religionsgesellschaft darstelle, könne dahinstehen, da er jedenfalls weder nach seiner Verfassung noch nach der Anzahl seiner Mitglieder die Gewähr der Dauer biete. Er verfüge zwar über eine Satzung, doch sei auf der Grundlage ihrer Regelungen eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht möglich. Hiernach gebe es neben dem vierköpfigen Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Vorstand, der aus neun Personen bestehe. Es erfolge weder eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen diesen Gremien noch werde geregelt, in welcher Form im Außenverhältnis übernommene Verpflichtungen im Innenverhältnis umgesetzt würden. Da mit der Verleihung des Körperschaftsstatus die Erlangung von Kompetenzen – beispielsweise die Dienstherrenfähigkeit – einhergehe, sei ein Mindestmaß an Organisationsstrukturen zu verlangen, was jedenfalls klare Zuständigkeiten und Befugnisse erfordere. Weiter sei das im Anerkennungsverfahren gezeigte Verhalten geprägt gewesen durch eine wiederholte Vorlage unzutreffender bzw. unvollständiger Satzungen und Mitgliederlisten. Die Strukturen, die nach dem Gutachten der Universität N. bei Tempelgemeinden grundsätzlich nicht mit christlichen Gemeinden vergleichbar seien, hätten teils überhaupt nicht und teils erst auf Nachfrage dargelegt werden können, was mit Blick auf den gegenwärtig geringen Organisationsumfang zu Lasten des Tempelvereins zu werten sei. In den vorgelegten Mitgliederlisten seien auch Minderjährige aufgeführt worden, obwohl diese nach den satzungsrechtlichen Regelungen keine Vereinsmitglieder sein könnten. Es bestehe daher die Gefahr, dass Hoheitsrechte gegenüber Personen ausgeübt würden, die nach der Satzung nicht Mitglieder der Religionsgemeinschaft seien. Auch die erforderliche Mindestbestandszeit, die im Allgemeinen mit etwa 30 Jahren anzusetzen sei, sei mit acht Jahren bzw., wenn man die Einrichtung eines ersten Tempels im Jahr 1989 berücksichtige, mit 23 Jahren unterschritten. Allein der Umstand, dass die Mitglieder einer anerkannten Weltreligion angehörten, lasse für die jeweilige Gemeinschaft nicht den Rückschluss auf einen dauerhaften Bestand zu. Trotz des zugunsten des Vereins zu berücksichtigenden religiösen Lebens und seiner ausreichenden Finanzausstattung biete die Gemeinschaft daher nach ihrer Verfassung nicht die Gewähr der Dauer. Dies gelte auch hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Vereins. Im Gebiet des Landes Nordrhein- Westfalen verfüge er nach den vorgelegten Listen über 1.433 Mitglieder, von denen jedoch 205 minderjährig und außer Betracht zu lassen seien. Auch weitere 465 Mitglieder in der übrigen Bundesrepublik und in Europa seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Kompetenz des Landes zur Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft beschränke sich auf sein jeweiliges Gebiet, auf dem allein sich auch die öffentlich- rechtlichen Befugnisse einer Körperschaft entfalteten. Die Anzahl der Mitglieder, die nicht beliebig klein sein könne, erreiche nicht einmal 0,1 ‰ der Einwohnerzahl Nordrhein- Westfalens und liege damit evident unter einer verfassungsrechtlich noch zu akzeptierenden Mitgliederzahl. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Mitglieder ausländischer Herkunft über die deutsche Staatsangehörigkeit oder zumindest über ein mehrjähriges Aufenthaltsrecht verfügten. Weiter spreche gegen die Beständigkeit der Gemeinschaft, dass die Wohnsitze der Mitglieder über das gesamte Landesgebiet von NRW verteilt seien und dass die deutliche Mehrzahl der Mitglieder erst ab dem Jahr 2008 in den Tempelverein eingetreten sei. Auf die für eine Anerkennung zudem erforderliche Rechtstreue der Gemeinschaft komme es danach nicht an. Zur Begründung seiner am 4. August 2012 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2012 zu verpflichten, ihm die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft zur Begründung die Ausführungen im ablehnenden Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist als auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Art.140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. Art.137 Abs.5 S.2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die nicht allein Bundesverfassungsrecht darstellen, sondern gemäß Art.22 der Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen (NRWVerf) darüberhinaus Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht sind. Gemäß Art.137 Abs.5 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren (S.1). Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (S.2). Bei der Zuerkennung von Körperschaftsrechten nach Art.137 Abs.5 S.2 WRV, die nach allgemeiner Ansicht in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt (vgl. Art.30 GG und Art.137 Abs.8 WRV), handelt es sich der Sache nach um eine konkret- individuelle, antragsgebundene Regelung mit Außenwirkung, so dass die Gewährung des Körperschaftsstatus durch Erlass eines Verwaltungsakts für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der im Land Nordrhein- Westfalen in der Vergangenheit geübten Praxis die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft – anders als in anderen Bundesländern – in aller Regel unmittelbar durch Landesgesetz erfolgt ist (vgl. die Übersicht bei von Hippel / Rehborn, Gesetze des Landes Nordrhein- Westfalen, Gliederungsnummer 89 a). Denn es sind keine bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ersichtlich, die zwingend eine Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Landesgesetzgeber erfordern und eine Anerkennung durch Verwaltungsakt ausschließen würden. Vgl. zu einer gegen das Land Hessen gerichteten Verpflichtungsklageauch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2012– 6 C 8/12 –, abrufbar in JURIS: prozessuale Bedenken wurden hier nicht erhoben. Dies haben die Vertreter des Landes in der mündlichen Verhandlung ebenso gesehen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleiht, so dass der ablehnende Bescheid vom 30. Juli 2012 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. Beim Kläger handelt es sich zunächst um eine Religionsgesellschaft im Sinne des Art.137 Abs.5 S.2 WRV. Religionsgesellschaften sind Verbände, die die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2/04 –, JURIS. Es muss also ein gemeinsames Glaubensbekenntnis gegeben sein, dessen Betätigung und Pflege Aufgabe der Vereinigung ist. Eine Religionsgesellschaft muss die Angehörigen eines Glaubensbekenntnisses vereinigen und auf Verbreitung und / oder Betätigung des Bekenntnisses gerichtet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 – VII C 55.69 –, JURIS. Dies ist hier der Fall. Die wesentliche Aufgabe des Klägers besteht im Betrieb des ihm gehörenden Tempels, der der Betätigung und Pflege des hinduistischen Glaubens sowohl der Mitglieder der Tempelgemeinschaft als auch anderer gläubiger Hindus dient. Dieser Zweck der Vereinigung wird in § 3 der Vereinssatzung (VS) zwar nicht besonders herausgestellt, folgt aber offensichtlich aus dem Gesamt-zusammenhang der dort getroffenen Regelungen und bildet tatsächlich fraglos den Schwerpunkt der Vereinsaktivitäten. Dies hat auch der Beklagte bei seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, der den Kläger im Übrigen intern (vgl. Bl.197 der Beiakte 1) selbst als Religionsgemeinschaft angesehen und keine Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die angesichts der offenkundig religiösen Ausrichtung der Tempelgemeinschaft Zweifel hieran begründen könnten. Die Tempelgemeinschaft bietet durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gewähr der Dauer. Diese Voraussetzung ist auf die Zukunft bezogen und verlangt demnach eine Prognose, ob die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand haben wird. Die Verfassung der Religionsgemeinschaft und die Zahl ihrer Mitglieder sind Grundlage dieser Prognose. Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine rechtliche Satzung, die den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügt. Im Zusammenhang mit Art.140 GG, Art.137 Abs.5 S.2 WRV meint Verfassung auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Wird der Begriff der Verfassung in Art.137 Abs.5 S.2 WRV im Sinne des tat-sächlichen Gesamtzustands einer Religionsgemeinschaft verstanden, lässt sich die Zahl der Mitglieder als weiteres Tatbestandsmerkmal von der so verstandenen Verfassung nicht trennscharf abgrenzen. Zum tatsächlichen Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft gehört wesentlich ihr Bestand an Mitgliedern. Art.137 Abs.5 S.2 WRV ist dahin zu verstehen, dass mit dem Merkmal der Verfassung auf den tatsächlichen Gesamtzustand der Religionsgemeinschaft abgehoben wird und die Zahl der Mitglieder als wesentliches Element dieses Gesamtzustands eigens betont wird. In diesem Sinne ist der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft zwar Grundlage der Prognose, ob die Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen wird. Jedoch kann regelmäßig allein aus der Zahl der Mitglieder nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Wie jede statistische Zahl bedarf die Zahl der Mitglieder einer Bewertung, wenn aus ihr eine Aussage für die zukünftige Entwicklung abgeleitet werden soll. Dieselbe Zahl an Mitgliedern kann im Lichte notwendiger weiterer Bewertungsfaktoren die Prognose dauerhaften Bestandes stützen oder zu Fall bringen. Zur Bewertung ist insbesondere heranzuziehen, wie lange die Religionsgemeinschaft bereits besteht, wie sich ihr Mitgliederbestand in der Vergangenheit entwickelt hat, wie die Altersstruktur der Mitglieder, aber auch ihre Zusammensetzung ist; daneben kann eine Rolle spielen, ob die in Deutschland ansässige Religionsgemeinschaft in eine größere, gar weltweit verbreitete Gemeinschaft eingebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Verfehlt ist insbesondere der Ansatz, von dem Verhältnis der Mitgliederzahl zur Bevölkerungszahl als einem Richtwert auszugehen und anderen für die Bewertung des Mitgliederbestandes wesentlichen Faktoren nur die Funktion von Indizien zuzuweisen, die allenfalls geeignet sein könnten, eine geringe Unterschreitung des Richtwerts ausnahmsweise auszugleichen. Es mag, auch zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs, von einer bestimmten Richtzahl an ohne weitere Prüfung angenommen werden können, dass die Religionsgemeinschaft nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, weil schon die schiere Größe der Religions-gemeinschaft ihr Erlöschen nicht erwarten lässt. Jedoch taugt die Festlegung einer Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes nicht umgekehrt als Kriterium, um die Religionsgemeinschaft von der Verleihung der Körperschaftsrechte auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. In Anwendung dieser Maßstäbe bietet der Kläger nach seiner Verfassung und Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer. Die Entwicklung der Tempelgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie seit der Gründung des ersten Tempels in I. im Jahr 1989 ganz erheblich an Be-deutung hinzugewonnen hat. Bereits im Jahr 1994 zog das von ihr veranstaltete Tempelfest rund 4.000 Besucher an und in den folgenden bald 20 Jahren stieg die Besucherzahl kontinuierlich auf nun zwischen 10.000 und 20.000 Menschen an (GA S.2 und 7). Auf der Grundlage dieser Zahlen wird im Gutachten der Frau Prof. Dr. X. in Gestalt einer wissenschaftlichen Bewertung detailliert und überzeugend dargelegt, dass der vom Kläger betriebene Tempel mittlerweile eine herausragende Stellung unter den tamilischen Hindutempeln einnimmt und sich zu einem wichtigen Pilgerort mit einem bundesweiten und sich darüber hinaus auf Europa und sogar auf Übersee erstreckenden Einzugsbereich entwickelt hat (GA S.2). Er ist danach zu einem kulturellen Wert für die Hindus und hierzulande der wichtigste öffentliche Raum ihrer religiösen Tradierung und Außenrepräsentanz geworden (GA S.14). Seine Anziehungskraft beschränkt sich dabei nicht allein auf die hindu- tamilische Glaubensausübung, sondern erstreckt sich daneben auch auf andere Strömungen des hinduistischen Glaubens, so dass die Tempelgemeinschaft mittlerweile in Deutschland und Europa als Repräsentant des Hinduismus insgesamt gilt (GA S.4 und 5). Das religiöse Leben der Gemeinschaft zeichnet sich dabei unbestritten durch eine große Intensität aus. Hiervon zeugen neben den dreimal täglich abgehaltenen Verehrungszeremonien und den hier ausgerichteten Hochzeiten insbesondere die zahlreichen von der Tempelgemeinschaft abgehaltenen Feste, die vor dem Hinter-grund, dass die Tempelgemeinschaften im Hinduismus in erster Linie Ritual- und Festgemeinschaften sind (GA S.11), besondere Bedeutung erlangen und auch abgesehen vom Tempelfest im Mai / Juni teilweise Hunderte von Besuchern haben (GA S.10). Flankiert wird dieses religiöse Engagement von mannigfaltigen sozialen und kulturellen Angeboten, die zur Bedeutung der Tempelgemeinschaft für die Hindus in Deutschland und Europa beitragen (GA S.12). Hiervon ausgehend ist die Erwartung gerechtfertigt, dass der Tempel und die ihn betreibende Tempelgemeinschaft dauerhaft Bestand haben werden. Bei einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände wird deutlich, dass ein erheblicher „religiöser Bedarf“ nach dem Tempel und dem ihn tragenden Kläger besteht. Dass sich dies in absehbarer Zeit signifikant ändern könnte, ist – namentlich bei Berück-sichtigung der noch folgenden Ausführungen zur positiven Entwicklung des Mit-gliederbestands und des weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus der hier ansässigen Tamilen – nicht anzunehmen. Die vorstehende Bewertung gilt umso mehr mit Blick auf die erheblichen Investitionen, die aus Eigenmitteln der Gläubigen zur Errichtung des Tempels getätigt worden sind, sowie die nachvollziehbare Darlegung im vorgelegten Gutachten, dass die Weihung eines Tempels der hier in Rede stehenden Art für Hindus eine langfristige Verpflichtung bedeutet (GA S.3). Zudem erscheint das Fortbestehen der Gemeinschaft mittlerweile auch ohne den heutigen Hauptpriester sichergestellt (GA S.3). Dies hat der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend veranschaulicht und hierzu ausgeführt, dass die Arbeit am Tempel niemals eingestellt werden könne und in jedem Fall von einem seiner Schüler fortgeführt werde. Sprechen die vorgenannten Umstände mithin klar für einen dauerhaften Bestand der Tempelgemeinschaft, so rechtfertigen auch die hiergegen erhobenen Einwände des beklagten Landes keine abweichende Beurteilung. Vielmehr bestätigt die Ausein-andersetzung mit seinen Einwänden letztlich die Einschätzung, dass die Tempel-gemeinschaft auf Dauer bestehen wird. Soweit im ablehnenden Bescheid darauf abgehoben worden ist, dass die Mitglieder-zahl in Nordrhein- Westfalen mit rund 1.200 volljährigen Personen evident unter der verfassungsrechtlich noch zu akzeptierenden Mitgliederzahl liege, ist bereits ein-gangs dargelegt worden, dass es eine solche rein numerische Untergrenze nicht gibt. Die vom Beklagten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegte Zahl von 1.200 Mitgliedern in NRW, die dem Verein gerade auch in jüngerer Zeit beigetreten sind – was die gewachsene Bedeutung der Tempelgemeinschaft belegt –, ist vielmehr im Lichte des herausragenden Stellenwerts des Tempels (auch) für die in Nordrhein- Westfalen ansässigen Gläubigen zu betrachten und steht angesichts des Vorstehenden, zumal mit Blick auf die günstige Altersstruktur des Mitglieder-bestands, schon für sich genommen der Annahme eines dauerhaften Fortbestehens der Tempelgemeinschaft nicht entgegen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in NRW ansässigen Vereinsmitglieder über das Bundesland verteilt sind und die Tempelgemeinschaft insofern nicht mit einer örtlich begrenzten christlichen Kirchengemeinde vergleichbar ist. Dies spricht angesichts des religiösen Selbstverständnisses hinduistischer Tempelgemeinden nicht gegen die Dauerhaftig-keit des Bestandes der Gemeinschaft, denn diese zeichnen sich anders als christ-liche Gemeinden nicht notwendig durch einen gemeinsamen Wohnsitz oder das gemeinsame Feiern von Gottesdiensten aus (GA S.9 und 10), sondern sind, wie schon dargelegt, in erster Linie Ritual- und Festgemeinschaften. Eine Teilhabe an dieser hauptsächlichen Funktion ist den in NRW ansässigen Mitgliedern, wie auch eine finanzielle Unterstützung oder ggf. auch einzelne Hilfsleistungen, auch dann möglich, wenn sie ihren Wohnsitz in weiterer Entfernung vom Sitz des Tempels haben. Im Übrigen sind im Rahmen der Prognose betreffend die Dauerhaftigkeit der Tempelgemeinschaft aber auch nicht allein die in NRW wohnhaften Mitglieder in den Blick zu nehmen, sondern auch die zahlreichen Mitglieder und Unterstützer in Deutschland und – wenn auch weniger gewichtig – in Europa. Der Kläger hat, insbesondere im Hinblick auf das von ihm ausgerichtete Tempelfest im Mai / Juni jeden Jahres, ersichtlich einen über die Grenzen von NRW und auch der BRD hinausreichenden Einzugsbereich und erhält auch von dieser Seite namentlich finanzielle Hilfen (GA S.7 und 12 f.). Ist die Tempelgemeinschaft mithin eine Organisation mit einem bundesweiten und sogar darüber hinausgehenden Wirkungskreis, der sie gerade charakterisiert, ist für die Prognose der dauerhaften Beständigkeit auch der bundes- und europaweite Mitgliederbestand in Rechnung zu stellen. Dass die tatbestandlichen Voraus-setzungen für eine Zuerkennung des Körperschaftsstatus von einer Landesbehörde festzustellen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine Landesbehörde hat selbstverständlich in Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts einen Sachverhalt umfassend zu prüfen und zu berücksichtigen, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anzuwendenden Rechtsnorm einen Blick über die Landesgrenzen hinaus erfordern. Ebenso unerheblich ist, dass sich einzelne Wirkungen der Verleihung auf das Land beschränken mögen. Dadurch ändern sich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verleihung und der für sie maßgeb-liche Sachverhalt. Davon abgesehen wirken die wesentliche Konstituierung der Religionsgemeinschaft als juristischer Person und der damit einhergehende Erwerb der Rechtsfähigkeit ohnehin bundesweit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Bot die Tempelgemeinschaft nach dem Gesagten mithin schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten auch in Ansehung ihrer Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer, so wird dies weiter dadurch erhärtet, dass sie sich nach den in der münd-lichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Listen nochmals deutlich vergrößert hat. Belief sich die Zahl der in der BRD ansässigen Anhänger (unter Einschluss Minderjähriger, vgl. dazu noch unten) nach der im Januar 2011 vorgelegten Aufstellung noch auf etwa 1.700 Personen (ca. 1.450 in NRW und ca. 250 in der übrigen Bundesrepublik), waren es nach den jetzt vorlegten Listen rund 3.900 Personen. Auch die Anzahl ausländischer Mitglieder stieg in dieser Zeit von rund 150 auf etwa 350 Personen, so dass angesichts des weiteren Wachsens der Tempelge-meinschaft umso mehr von ihrem dauerhaften Bestand auszugehen ist. Dieser wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass einzelne hierzulande wohnhafte Mitglieder der Gemeinschaft weder über die deutsche Staatsangehörigkeit noch über ein langjähriges Aufenthaltsrecht verfügen mögen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass sich der Mitgliederbestand in der Vergangenheit aus diesem Grund nennenswert verringert hätte, und es fehlt auch ansonsten jeder konkrete Anhalts-punkt dafür, dass dies in absehbarer Zukunft zu erwarten sein könnte. Dies gilt zumal in Ansehung der Auskünfte zweier Ausländerbehörden, die das Gericht bei einem Flächenkreis (Märkischer Kreis) und einer größeren Stadt (Stadt Hagen) eingeholt und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Hiernach befanden sich im Juni 2013 rund 190 bzw. 150 Staatsangehörige T. Lankas im Zuständigkeitsbereich der genannten Ausländerbehörden, von denen 188 bzw. 143 über gesicherte Aufenthaltserlaubnisse verfügten. Abschiebungen nach T. Lanka hat es nach Auskunft beider Behörden seit dem Jahr 2010 überhaupt nicht mehr gegeben. Dies zeigt, dass es an belastbaren Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, es werde in absehbarer Zeit zu einer – insbesondere zwangsweisen – Rückkehr einer beachtlichen Anzahl von hier lebenden Tamilen nach Sri Lanka kommen, was zu einer signifikanten Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Tempelvereines bzw. der Gläubigen führen werde. Gegen einen dauerhaften Bestand der Tempelgemeinschaft spricht auch nicht der Umstand, dass diese weniger als 30 Jahre existiert, die nach Stimmen in Recht-sprechung und Literatur als „Mindestbestandszeit“ angesetzt werden, die eine Religionsgemeinschaft – im Allgemeinen – aufweisen müsse. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2000– 5 N 35.99 –, JURIS; von Campenhausen / de Wall, Staatskirchenrecht,4. Auflage, 2006, S.135, Fn.66. Zwar ist die bisherige Bestandszeit einer Religionsgemeinschaft bei der im vorliegenden Zusammenhang anzustellenden prognostischen Gesamtbetrachtung als Kriterium zu berücksichtigen. Dies kann etwa unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, dass sich die Anziehungskraft einer Religionsgemeinschaft bisweilen auf die Gründergeneration um den Stifter beschränkt und es daher im Einzelfall nicht absehbar sein kann, wie die Gemeinschaft sich nach dem Tod des Stifters entwickelt. Das Merkmal der Gewähr der Dauer hat insofern gerade auch die Funktion, die Zuerkennung der Körperschaftsrechte an neu entstandene Bewegungen zu verhindern, deren weiterer Weg noch im Dunklen liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Auch im Hinblick auf die bisherige Bestandszeit einer Religionsgemeinschaft verbietet sich jedoch die schematische Anwendung einer feststehenden Untergrenze, sondern es bedarf auch insofern, nicht anders als hinsichtlich ihrer Mitgliederzahl, stets einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung der weiteren Eigenheiten der in Rede stehenden Religionsgemeinschaft. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Tempelgemeinschaft – anders als neu entstandene Religionsgemeinschaften, die einem bisher unbekannten Glauben anhängen – eine maßgebliche Institution des Hinduismus und damit einer der ältesten und größten Religionen der Welt darstellt. Es kann daher als sicher zugrunde gelegt werden, dass die Gemeinschaft in Deutschland und Europa auch künftig auf ein großes Potenzial möglicher Mitglieder und Unterstützer, nämlich hier lebende gläubige Hindus, deren zahlenmäßige Verringerung nicht absehbar ist, wird zurückgreifen können. Angesichts der dargelegten, zwischenzeitlich herausragenden Bedeutung des Tempels für die hinduistischen Gläubigen spricht ferner ganz Überwiegendes dafür, dass ihr dies auch künftig erfolgreich gelingen wird. Insofern ist nicht zuletzt auch die erhebliche Zahl minderjähriger Kinder von Mitgliedern des Klägers in den Blick zu nehmen, die zwar nach § 4 VS, der insofern Volljährigkeit voraussetzt, selbst noch keine Vereinsmitglieder sind, aber doch ein bedeutendes Reservoir potentieller künftiger Mitglieder darstellen. Der Kläger bietet auch durch seine Verfassung im Übrigen die Gewähr der Dauer. An einer hinreichenden Finanzausstattung hat das beklagte Land nach Prüfung der einschlägigen Unterlagen selbst keine Zweifel geäußert, so dass insofern in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte keine weiteren Ermittlungen veranlasst sind. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Ebenso wenig bestehen, namentlich auch vor dem Hintergrund ihrer Unterstützung durch die Stadt I. und den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens der Universität N. (GA S.8 f.), Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Rechtstreue der Religionsgemeinschaft. Vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal Bundesverfassungs-gericht (BVerfG), Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, JURIS. Schließlich bestehen auch keine Zweifel an einer hinreichenden rechtlichen Verfasstheit des Klägers. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass die Religionsgemeinschaft im Zeitpunkt der Anerkennung rechtlich hinreichend organisiert ist, ohne dass sich die Religionsgemeinschaft zuvor als eingetragener Verein bewähren müsste. Sie muss organisatorisch und institutionell in der Lage sein, die Rechte, die sich aus dem Körperschaftsstatus ergeben, auszuüben. Erforderlich ist insbesondere eine mitgliedschaftlich verfasste Organisation. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Personenverband. Dieser Status kommt mithin nur für Religionsgemein-schaften in Betracht, die mitgliedschaftlich verfasst sind. Das setzt voraus, dass nach bestimmten innergemeinschaftlichen Regeln festgelegt ist, wer Mitglied der Religionsgemeinschaft ist. Das Gegenbild dazu wäre eine Einrichtung, die von beliebig wechselnden Personen genutzt werden kann, die sich als Anhänger einer bestimmten Glaubenslehre verstehen, ohne dass als Träger der Einrichtung ein abgrenzbarer, organisatorisch zusammengefasster Personenverband feststellbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Den so umschriebenen Anforderungen genügt grundsätzlich eine Satzung, die Regeln über den Erwerb der Mitgliedschaft, die daraus folgende Beteiligung an der Willensbildung in der Gemeinschaft und die Kreierung von Vertretungs- und Leitungsorganen der Gemeinschaft enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 –, JURIS. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Seine Satzung regelt den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft (§ 4 VS) und nennt die Mitgliederversammlung (§ 9 VS), den – außenvertretungsberechtigten - Vorstand i.S.d. § 26 BGB (§ 10 Abs.2 VS) und einen um den stellvertretenden Schriftführer, den stellvertretenden Kassenwart und einen Indien-, einen T. M. - und einen Europabeauftragten erweiterten „großen“ Vorstand (§ 8 Nr.2, § 10 Abs.1 VS) als Gremien der Gemeinschaft. Insofern ist zunächst eindeutig festgelegt, dass allein der Vorstand i.S.d. § 26 BGB den Verein – nach näherer Maßgabe des § 10 Abs.3 VS – nach außen hin vertritt, so dass insbesondere feststeht, wer für die Vertretung im Rechtsverkehr und damit auch für die Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber staatlichen Behörden zuständig ist. Es bestehen auch keine Unklarheiten im Verhältnis von „großem Vorstand“ im Sinne des § 10 Abs.1 VS zum außenvertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 10 Abs.2 VS. Soweit im Bereich der inneren Willensbildung (z.B. im Zusammenhang mit einem Mitgliederausschluss, § 4 VS) auf die Zuständigkeit des Vorstandes abgehoben wird, ist vielmehr klar erkennbar, dass insofern der „große“ Vorstand gemeint ist. Dieser ist in § 8 VS allein als Organ benannt, so dass es sich bei der Bestimmung über den Vorstand nach § 26 BGB ersichtlich nur um eine ergänzende Regelung handelt, die sich gegenständlich – im Interesse einer einfachen Handhab-barkeit – auf die Außenvertretung des Vereins beschränkt. Unbeschadet dessen, dass die betreffenden Satzungsregelungen bei verständiger Auslegung mithin, wie auch die sonstigen Bestimmungen der Satzung, schon keine Unklarheiten aufweisen – dass in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zusammen-hang mit ihrer Anwendung aufgetreten wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich –, wird es im Übrigen genügen, dass die Außenvertretung der Gemeinschaft, wie dargelegt, eindeutig geregelt ist. Demgegenüber ist die innere Organisation der Religions-gemeinschaft grundsätzlich eine ihrem Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit, vgl. dazu etwa von Campenhausen / de Wall, Staatskirchenrecht, Staatskirchenrecht, 4. Auflage, 2006, S.132, so dass etwaige Regelungsdefizite, die allein den internen Bereich der Religions-gemeinschaft berühren, einer Anerkennung als Körperschaft ohnehin nicht zwingend entgegenstehen. Schließlich ergeben sich auch aus dem Ablauf des Anerkennungsverfahrens keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger mit Blick auf die Belange des Rechtsverkehrs hinreichend organisiert ist. Soweit der Beklagte bemängelt, der Kläger habe im Anerkennungsverfahren zu-nächst nur nicht ihn betreffende Satzungen vorgelegt, kann dahinstehen, ob dies tatsächlich überhaupt der Fall war. Zweifel ergeben sich insofern daraus, dass auch die einschlägige Satzung des eigentlichen Tempelvereins bereits in der verfahrens-einleitenden Antragsschrift neben der Satzung des Fördervereins als Anlage benannt worden ist und der Beklagte im Rahmen der langwierigen Bearbeitung des Verfahrens einzelne Unterlagen – wie die im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthaltenen Jahresabschlüsse (vgl. Bl.163 und 196 der Beiakte 1) – offenkundig anderweitig abgelegt oder an den Kläger zurückgesandt hat. Jedenfalls kann aber die versehentliche Vorlage der Satzung des Fördervereins bzw. eines anderen mit der Tempelgemeinschaft verbundenen Vereins, zumal mit Blick auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten und die Zwischenschaltung eines Verfahrensbevoll-mächtigten, ihrem Gewicht nach ersichtlich keine eine Anerkennung des Klägers ausschließenden Bedenken erwecken. Entsprechendes gilt für die weiter beanstandete Vorlage vermeintlich unzutreffender Mitgliederlisten durch den Kläger. Soweit der Beklagte im Anerkennungsverfahren deren Aufteilung nach Mitgliedern innerhalb und außerhalb Nordrhein- Westfalens gefordert hat, was dies zum einen überflüssig, da schon die ursprünglichen Listen die Wohnorte der Mitglieder enthielten, und zum anderen im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend, da, wie dargelegt, auch die außerhalb Nordrhein- Westfalens ansässigen Mitglieder für die Anerkennung des Klägers als Körperschaft bedeutsam waren und sind. Soweit in den vom Kläger vorgelegten Listen auch Minderjährige aufgeführt wurden, ist zwar zutreffend, dass diese nach § 4 VS keine Vereinsmit-glieder sind. Wie bereits gezeigt, sind aber auch sie im Rahmen der anhand einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zu treffenden Prognoseentscheidung über den künftigen Bestand der Tempelgemeinschaft mit in den Blick zu nehmen, so dass ihre Benennung durch den Kläger sachlich berechtigt war. Dass und inwiefern der Kläger die Kinder seiner Mitglieder darüber hinausgehend als regelrechte Mitglieder behandelt haben sollte bzw. dies künftig tun könnte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine seitens des beklagten Landes angeregte Zulassung der Berufung, zu der das Verwaltungsgericht nur in den in § 124 a Abs.1 S.1 VwGO genannten Fällen befugt ist, liegen nicht vor. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO, denn die generellen Maßstäbe für die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körper-schaft des öffentlichen Rechts sind in der Rechtsprechung, zumal angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus November 2012, geklärt und es steht vorliegend allein ihre einzelfallbezogene Anwendung auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft in Rede.