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Beschluss

8 L 916/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0320.8L916.12.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 

  • 3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 8 K 3344/12 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2012 wieder herzustellen und diese Wirkung anzuordnen, soweit die angefochtene Entscheidung auch die Androhung eines Zwangsgeldes enthält, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leidet zunächst nicht an formellen Mängeln. Insbesondere hat der Antragsgegner § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beachtet, wonach das besondere öffentliche Interesse schriftlich begründet werden muss, wenn auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner unter Nummer 2. seiner Begründung neben anderen Überlegungen geltend gemacht, die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dürfe durch eine Sammlung, die unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig sei, nicht weiter missbraucht werden. Hierbei handelt es sich um einen ‑ wie noch auszuführen sein wird ‑ Gesichtspunkt, der das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung zu tragen geeignet ist. Ob die Erwägungen des Antragsgegners, mit denen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet, auch im übrigen in jeder Hinsicht zutreffend sind, braucht das Gericht nicht zu prüfen. Bei seiner Entscheidung ist es nämlich nicht an die von der Behörde angestellten Überlegungen gebunden, sondern es trifft in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1994 – 18 B 1171/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, S. 424; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2005 – 11 S 13.05 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 42. In materieller Hinsicht fällt die Abwägung des Interesses des Antragstellers daran, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die in Rede stehende Sammlung fortführen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einer kurzfristigen Beendigung dieser Sammlung zum Nachteil des Antragstellers aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es spricht vieles ‑ wenn nicht alles ‑ dafür, dass die Klage des Antragstellers abzuweisen sein wird, weil die Entscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 5 S. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer ihr angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall erweist sich der Antragsteller als unzuverlässig im hier interessierenden Sinne. Der Begriff der Unzuverlässigkeit, der in zahlreichen Vorschriften des Wirtschaftsverwaltungsrechts Verwendung findet, ist erfüllt, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, Entscheidungen desBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 65 Seite 1 ff. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände, die für und gegen seine Zuverlässigkeit sprechen, ersichtlich unzuverlässig im Rechtssinne, so dass der Antragsgegner die von ihm angezeigte Sammlung zu Recht untersagt hat. Die Kammer lässt ausdrücklich die Frage offen, ob ‑ wie der Antragsgegner ausweislich der Begründung zu 1. seiner Verfügung anscheinend meint ‑ die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schon daraus folgt, dass sein 1. Vorsitzender strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei Eigentums– und Vermögensdelikte in Rede stehen. Die Kammer geht auch nicht der Frage nach, ob die Unzuverlässigkeit aus dem Umstand abzuleiten ist, dass der Antragsteller in Verbindung mit dem angeblich von ihm beauftragten Unternehmen der Abfallwirtschaft Sammelcontainer aufstellt, ohne die rechtlichen Voraussetzungen hierfür, z.B. Sondernutzungserlaubnisse, herbeizuführen. Schließlich schenkt das Gericht auch dem Umstand keine besondere Beachtung, dass der Antragsteller den Versuch unternimmt, seine Tätigkeit als bereits durchgeführte Sammlung im Sinne von § 72 Abs. 2 KrWG darzustellen, obwohl keine belastbaren Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Sammlung schon vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeübt worden ist. Entscheidend für die Überzeugung des Gerichts, wonach der Antragsteller unzuverlässig ist im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG, ist der offensichtlichen Missbrauch, der hier mit der scheinbaren Gemeinnützigkeit einer Sammlung betrieben wird. Der Antragsteller wurde ausschließlich deshalb gegründet, um Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu unterlaufen. Nach § 17 Abs. 1 KrWG sind Abfälle aus privaten Haushaltungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG unter anderem nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfällt die Überlassungspflicht auch, wenn die Abfälle durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung mich entgegenstehen. Was mit dem Tatbestandsmerkmal "überwiegende öffentliche Interessen" gemeint ist, bestimmt § 17 Abs. 3 KrWG. Zu diesen Interessen zählen unter anderem ‑ ohne dass es hier auf Einzelheiten ankäme ‑ die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Stabilität der Gebühren. Mittlerweile sind vor der Kammer mehrere Verfahren gewerblicher Abfallunternehmen anhängig, denen die zuständige Behörde das Sammeln von Abfällen, insbesondere von Altkleidern und Schuhen, untersagt hat, weil die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger diese Tätigkeit selbst ausführen und daraus Einnahmen erzielen wollen. In Kenntnis oder in der Annahme dessen, dass auch im Gebiet des Antragsgegners Bestrebungen vorhanden sind, das lukrative Einsammeln von alten Kleidern selbst in die Hand zu nehmen, gegebenenfalls in Abstimmung mit anerkannten gemeinnützigen Organisationen, hat der Antragsteller unter dem 24. August 2012 eine gemeinnützige Sammlung angezeigt. Den Nachweis, wirklich gemeinnützig tätig zu sein, hat er allerdings nicht erbracht. Auf seinem Briefbogen behauptet er, "gemeinnützig anerkannt" zu sein, ohne allerdings ‑ wie es bei allen gemeinnützigen Organisationen üblich ist ‑ einen konkreten Freistellungsbescheid eines konkreten Finanzamts zu benennen. Vorgelegt hat der Antragsteller lediglich eine "vorläufige Bescheinigung" des Finanzamts E. vom 15. Dezember 2011, die als Beleg für die Gemeinnützigkeit ungeeignet ist. Das Finanzamt hat dem Antragsgegner hierzu folgendes berichtet: Vorläufige Bescheinigungen würden für neu gegründete Vereine ausgestellt, sofern die eingereichte Satzung den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung genüge. Diese Bescheinigung stelle weder eine Entscheidung über die Steuerbefreiung dar noch handele es sich um einen förmlichen Verwaltungsakt. Vielmehr werde lediglich die Auskunft der Finanzbehörde über das Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht. In dieser Situation wäre es die Obliegenheit des Antragstellers gewesen, dem Antragsgegner seine angeblich gemeinnützigen Aktivitäten nachzuweisen. Hierzu findet sich in den Akten indessen nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Antragsteller hat seine Satzung nicht vorgelegt; er hat auch nicht ein einziges Vereinsmitglied benannt, das möglicherweise Angaben machen könnte über die Art und Weise, in der der Antragsteller den "werdenden Müttern in Not" Hilfe leistet. Der zu erwartende Einwand des Antragstellers, hierzu seitens des Antragsgegners nicht gefragt worden zu sein, ist mit dem Hinweis darauf erledigt, dass der Veranstalter einer gemeinnützigen Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von sich aus die Umstände darlegen muss, die für die Gemeinnützigkeit sprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Erkenntnisse den dringenden Verdacht nahe legen, eine rein gewerbliche Abfallsammlung werde der Behörde als gemeinnützig präsentiert, um nicht mit den überwiegenden öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 3 KrWG konfrontiert zu werden. Derartige Verdachtsmomente liegen hier allerdings vor: Der Antragsteller wurde erst in jüngerer Zeit gegründet; in der Öffentlichkeit ist er als gemeinnützige Vereinigung bislang nicht in Erscheinung getreten; der Vereinszweck, die persönlichen und sachlichen Mittel sowie die konkrete Art der Hilfeleistung für werdende Mütter in Not werden mit keinem Wort dargelegt; ein ernsthaftes Bemühen, beim Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig zu erzielen (die vorläufige Bescheinigung ist am 31. Dezember 2012 abgelaufen), ist nicht ersichtlich; das Verhältnis zwischen dem (angeblich) gemeinnützigen Antragsteller und dem gewerblichen Abfallsammler wird in dem Vertrag vom 28. Februar 2012 nur unvollkommen geregelt (es fehlen jegliche Vereinbarung dazu, was mit dem Begriff "angemessener Gewinn" in § 4 Abs. 2 des Vertrages wirklich gemeint sei); schließlich lässt der Antragsteller anscheinend im ganzen Bundesgebiet für sich sammeln, obwohl er seinen Sitz in E. hat und seine angeblich gemeinnützige Tätigkeit dort entfalten dürfte. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Antragsteller es unternimmt, die für gewerbliche Abfallsammlungen bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu umgehen. Angesichts dessen war der Antragsgegner befugt, dem Einhalt zu gebieten. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Tätigkeit des Antragstellers mit sofortiger Vollziehung einzustellen. Auf dem Gebiet der Altkleiderwirtschaft betätigen sich seit vielen Jahren anerkannte gemeinnützige Vereinigungen (so das Deutsche Rote Kreuz, ferner z.B. das Kolping-Werk), denen das Publikum nicht mehr benötigte Kleidungsstücke gerade deshalb anvertraut, damit anderen Menschen geholfen werden kann. Mit dem zunehmenden Auftreten gewerblicher Unternehmen, die sich den Anschein der Gemeinnützigkeit geben, wird nicht nur das Sammelaufkommen dieser Institutionen gefährdet, sondern es leidet insgesamt das Vertrauen der Allgemeinheit daran, dass die so genannte "Kleiderspende" in die richtigen Hände gelangt. Die unter Nummer 3. der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land-Westfalen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen nicht, so dass es bei der in § 112 des Justizgesetzes getroffenen Regelungen bleiben muss, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Ordnungsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren hat das Gericht einen Streitwert in Höhe des in dieser Vorschrift genannten Auffangbetrages (5.000,00 €) festgesetzt. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte hiervon anzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.