Beschluss
8 L 142/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2013:0320.8L142.13.00
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Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n de : Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 1151/13 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2013 wiederherzustellen und diese Wirkung anzuordnen, soweit der Antragsgegner in seiner Verfügung ein Zwangsgeld angedroht hat, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung; es besteht auch ein beträchtliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung, das das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Abfallentsorgung vom 30. November 2010 (AES) betreibt die Antragsgegnerin in ihrem Gebiet die Abfallentsorgung nach Maßgabe der Gesetze und ihrer Satzung als öffentliche Einrichtung. Nach § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist sie dazu befugt, zumal sie nach § 5 Abs. 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (LAbfG) verpflichtet ist, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern. Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu errichten, umfasst zugleich die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2003 S. 104. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung sind erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 AES unterliegen Abfälle aus privaten Haushalten dem Anschluss- und Benutzungszwang, so dass sie der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin überlassen werden müssen. Dieser Anschluss- und Benutzungszwang gilt ohne weiteres auch für die sogenannten Bio-Abfälle. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden Rechtsvorschriften, die diesen Zwang auch für Bioabfälle begründen, durchweg gebilligt; dies gilt allerdings nicht für solche Bioabfälle, die auf dem einzelnen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos kompostiert werden können, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 – 22 A 5429/96 ‑, NWVBl. 1998 Seite 482. Dieser Rechtslage trägt die Abfallentsorgungssatzung der Antragsgegnerin dadurch Rechnung, dass sie in § 8 Ausnahmen von Anschluss- und Benutzungszwang zulässt, deren Voraussetzungen von der Antragsgegnerin förmlich festgestellt werden. Im vorliegenden Fall kann für das Grundstück des Antragstellers eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang in Ansehung des Bio-Abfalls nicht zugelassen werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30. April 2012, die augenscheinlich zuvor einmal erteilte „Befreiung“ zu widerrufen, ist rechtens. Dem Gericht sind die Verhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aus eigener Anschauung (Ortstermin am 24. Juli 2012 in der mittlerweile erledigten Sache 8 K 1128/12 betreffend eine abfallrechtliche Verfügung der Landrätin des Kreises Soest) hinlänglich bekannt. Irgendwelche Versuche, dort Bio-Abfall zu kompostieren, konnten seinerzeit nicht beobachtet werden; auch die von der Antragsgegnerin in jüngster Vergangenheit getroffenen Feststellungen sprechen eindeutig hiergegen. Angesichts dessen verbleibt es bei der Verpflichtung des Antragstellers aus der einschlägigen Satzung der Antragsgegnerin, auch die Bio-Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und den dafür erforderlichen Behälter (Bio-Tonne) aufzustellen. Danach erweist sich die Verfügung vom 30. Januar 2013, nach deren Tenor zu I. der Antragsteller die Aufstellung eines entsprechenden Behälters dulden muss, als offensichtlich rechtens. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht ein besonderes öffentlich-rechtliches Interesse am sofortigen Vollzug ihrer Entscheidung angenommen. Nach der Aktenlage wehrt sich der Antragsteller nachdrücklich gegen den Besitz und die Benutzung eines Bio-Abfallbehälters, indem er die Gefäße wiederholt zum Bauhof der Antragsgegnerin zurückbringt. Im öffentlichen Interesse ist dieses auf Dauer angelegte rechtswidrige Unterfangen zu unterbinden. Hierzu bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung, damit ungeachtet des anhängigen Klageverfahrens die Verfügung der Antragsgegnerin mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €, mit der die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 30. Januar 2013 ausgestattet hat, entspricht den Vorschriften der §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), so dass es bei der gesetzlichen Rechtsfolge zu verbleiben hat, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Klageverfahren hat das Gericht zunächst einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 € angenommen. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es angemessen, in diesem lediglich die Hälfte jenes Betrages als Streitwert anzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.